BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 142/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 862.409,76 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulas-sungsgr374nde sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gl344ubigerbenachteiligung ausgel366st, die angefochtene Entscheidung tr344gt. 1 Werden - wie im Streitfall - Zahlungen des Schuldners von einem debito-rischen auf ein anderes, bei derselben Bank gef374hrtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 InsO) nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, 374ber schlechtere Sicherungen verf374gte als das Konto, dessen Schuldenstand da- 2 - 3 - durch erh366ht wurde (OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 108). F374r beide Konten hatte die Schuldnerin hier identische dingliche Sicherheiten gestellt. Das mit dem umgebuchten Be-trag belastete Konto war nicht wegen der zus344tzlich von Dritten erteilten B374rg-schaften besser gesichert, weil etwaige Leistungen des B374rgen das Schuldner-verm366gen nicht ber374hren (OLG K366ln ZInsO 2002, 444, 445; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 77; FK-InsO/Dauernhein, 4. Aufl. 247 129 Rn. 38). Mit seiner Zahlung erwirbt der B374rge die gesicherte Forderung (247 774 BGB), so dass ein blo337er Gl344ubigertausch stattfindet. Gehen von dem Schuldner bestell-te Sicherungen mit der getilgten Forderung auf den B374rgen 374ber (247 401 BGB), befindet er sich in derselben wirtschaftlichen Lage wie vorher gegen374ber seiner Bank (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f.). - 4 - Dass der B374rge danach besser gesichert sei als die Bank, ist nicht geltend ge-macht. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 10 O 1683/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 U 22/07 -
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