BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 142/07 Verk374ndet am: 29. April 2009 K374pferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 550 Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zun344chst nicht ab-geschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsverein-barung, die auf die urspr374ngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksa-mer Mietvertrag zustande. BGH, Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Naumburg vom 25. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten r374ckst344ndige Miete. 1 Am 15. M344rz/14. April 1994 unterzeichneten Karl W. als Vermieter und die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) als Mieterin ei-nen Mietvertrag 374ber noch zu errichtende Gewerber344ume. Die Kl344gerin ist, nachdem Karl W. das Mietgrundst374ck an die D. AG ver344u337ert hatte, Eigent374me-rin des Grundst374cks geworden. 2 Mietgegenstand waren die in Z., Schulstra337e gelegenen Gesch344ftsr344ume mit einer Fl344che von 540 m262 zuz374glich Au337enfl344chen. Die als Anlage 1 zum Mietvertrag gekennzeichnete, dem Vertrag beigef374gte Grundrisszeichnung war Bestandteil des Vertrages (247 1 des Mietvertrages). Die Mietdauer wurde mit 13 Jahren ab 334bergabe, die sp344testens bis zum 31. Oktober 1995 erfolgen soll- 3 - 3 - te, vereinbart (247 2 Ziff. 3 des Mietvertrages). Gem344337 247 4 des Mietvertrages 374-bernahm der Mieter ab 334bergabe der Mietr344ume die Heizkosten. Die Mietne-benkosten wie Strom, Wasser- und Kanalverbrauch, Stra337enreinigung und M374llabfuhr sollte er - soweit m366glich - direkt abrechnen. Die Kosten f374r die Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Streupflicht einschlie337lich der Kosten gem344337 einer gesonderten Aufstellung in Anlage 4, die unstreitig nicht erstellt worden ist, sollten anteilig auf alle Mieter nach der Gesamtnutzfl344che des Ge-b344udes umgelegt werden (247 4 Ziff. 3 des Mietvertrages). Gem344337 247 15 des Miet-vertrages sollten die Versicherungen auf alle Mieter umgelegt werden. Der Vermieter war berechtigt, f374r die Mietnebenkosten eine angemessene monatli-che Vorauszahlung zu verlangen, deren Abrechnung zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen sollte (247 4 Ziff. 4 des Mietvertra-ges). 247 16 Ziff. 2 des Mietvertrages lautet wie folgt: "Dem Vermieter ist bekannt, dass der Vorstand des Mieters nach Ma337-gabe seiner Gesch344ftsordnung diesem Vertrag zustimmen muss. Die Zustimmung erfolgt nach Vertragsabschluss in einem gesonderten Schreiben. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb von vier Wochen nach beiderseitiger Unterschrift, so erlangt dieses Vertragswerk keine Rechts-g374ltigkeit. ..." Am 25. September 1995 schlossen Karl W. und die Beklagte eine schrift-liche Vereinbarung 374ber 304nderungen des Mietvertrages vom 14. April 1994, in der sie den Mietgegenstand dahin 344nderten, dass die vermietete Fl344che im Erd-geschoss 665 m262 betr344gt, die Mietr344ume sp344testens bis zum 30. Juni 1996 374-bergeben werden und der Mietzins - anstelle der urspr374nglich vereinbarten 17,50 DM/m262 - 16,50 DM/m262, insgesamt somit 10.972,50 DM betr344gt. Im No-vember 1995 kam es nach Verhandlungen zwischen der K344uferin des Miet-grundst374cks, der D. AG, die am 21. Januar 1997 als Eigent374merin im Grund- 4 - 4 - buch eingetragen wurde, und der Beklagten zu einer Vereinbarung 374ber eine 304nderung des Mietvertrages. Danach wurden 247 16 Ziff. 1 und 247 22 Ziff. 2, die zu Gunsten der Mieterin ein Sonderk374ndigungsrecht bzw. ein Vorkaufs- und Vor-mietrecht vorsahen, gestrichen und 247 22 Ziff. 3 durch die Zusicherung der Be-klagten erg344nzt, dass zur Sicherung der Bonit344t der in den Mietvertrag eintre-tenden Gesellschaft die Bonit344t des S.-Konzerns insgesamt gelten sollte. Die Gewerber344ume wurden der Beklagten am 30. Juli 1996 374bergeben. 5 Mit Schreiben vom 31. Dezember 2005, das der Kl344gerin am gleichen Tag als Telefax zuging, k374ndigte die Beklagte den Mietvertrag zum 30. Juni 2006. Sie ist der Ansicht, die Schriftform sei nicht gewahrt. Deshalb sei der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ordentlich k374ndbar. Ab Juli 2006 zahlte die Beklagte keine Miete mehr. 6 Das Landgericht hat die auf Zahlung von Miete einschlie337lich Nebenkos-tenvorauszahlungen f374r die Zeit von Juli bis November 2006 in H366he von 35.612,75 200 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage in H366he von 32.538,85 200 nebst Zinsen und wei-teren 3.074 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bersendung der Mietneben-kostenabrechnung f374r das Jahr 2005 stattgegeben. Die weitergehende Beru-fung hat es zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 9 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 10 Der Kl344gerin stehe aufgrund des Mietvertrages vom 14. April 1994, ge-344ndert durch den Vertrag vom 25. September 1995, der geltend gemachte An-spruch auf r374ckst344ndige Miete f374r die Zeit von Juli bis November 2006 zu. Die in H366he von monatlich 530 200 netto geltend gemachte Nebenkostenvorauszahlung f374r diesen Zeitraum k366nne sie allerdings nur Zug um Zug gegen 334bersendung der Mietnebenkostenabrechnung f374r 2005 beanspruchen. Der Mietvertrag sei wirksam abgeschlossen worden, selbst wenn der Vorstand der Beklagten diesen nicht, wie in 247 16 Abs. 2 des Mietvertrages vor-gesehen, genehmigt haben sollte. Es sei der Beklagten n344mlich im Hinblick darauf, dass sie durch Nutzung des Mietobjekts und Abschluss von 304nderungs-vertr344gen sowie Zahlung der Miete den Eindruck erweckt habe, ein Mietvertrag bestehe, nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen. Vielmehr gelte entsprechend 247 162 Abs. 1 BGB die Bedingung des 247 16 Abs. 2 des Miet-vertrages als eingetreten. 11 Die von der Beklagten zum 30. Juni 2006 ausgesprochene ordentliche K374ndigung sei im Hinblick auf die vereinbarte Vertragsdauer von 13 Jahren ab der 334bergabe im Jahr 1996 unwirksam. 12 Der Mietvertrag gen374ge der Schriftform gem344337 247 550 BGB. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Mietvertrag wegen der gem344337 247 147 Abs. 2 BGB 13 - 6 - versp344teten Annahmeerkl344rung der Beklagten am 14. April 1994 nicht unter Einhaltung der Schriftform zustande gekommen sei, habe er sp344testens durch den Abschluss der Vereinbarung vom 25. September 1995 die erforderliche Schriftform erhalten. Diese nehme ausdr374cklich Bezug auf den Vertrag vom 14. April 1994 und best344tige ihn mit der Ma337gabe der getroffenen 304nderungen. Die Einhaltung der Schriftform scheitere auch nicht daran, dass die Mietsache nicht hinreichend bestimmbar sei. Aus der dem Mietvertrag beigef374gten Grund-risszeichnung seien Lage und Gr366337e des von der Beklagten angemieteten Ob-jekts im Verh344ltnis zur Lage und Gr366337e der anderen Gesch344fte in dem Ein-kaufszentrum hinreichend deutlich. Das Fehlen der Angabe einer Hausnummer sei unsch344dlich, weil unstreitig in der Schulstra337e in Z. au337er des hier in Rede stehenden Einkaufszentrums keine Gesch344ftsr344ume vorhanden seien. Auch nach Ver344nderung der vereinbarten Gr366337e des Mietgegenstandes durch die Vereinbarung vom 25. September 1995 seien aus dem Grundrissplan die Lage und der Gegenstand des Mietobjekts, n344mlich eine Halle, die insgesamt von der Beklagten habe genutzt werden sollen und die klar von den benachbarten, an-derweitig vermieteten R344umen abgegrenzt sei, erkennbar. Ebenso sei der Zeitpunkt der 334bergabe im Vertragstext hinreichend be-stimmt. 14 Schlie337lich stehe auch die Vertrags344nderung vom November 1995 der Formwirksamkeit des Mietvertrages nicht entgegen. Denn diese enthalte keine Verpflichtungen f374r einen potentiellen Grundst374ckserwerber und sei deshalb nicht formbed374rftig. Es k366nne folglich dahingestellt bleiben, ob das Auswech-seln der entsprechenden Seiten des Ursprungsvertrages vom Willen des Ver-mieters Karl W. gedeckt gewesen sei oder nicht und ob der 304nderungsvertrag vom November 1995 der Schriftform gen374ge. 15 - 7 - Die Schriftform scheitere auch nicht daran, dass die im Mietvertrag vor-gesehene Regelung zu den Nebenkosten hinsichtlich der Vorauszahlung und des Umfangs der abzurechnenden Kosten stillschweigend abge344ndert worden sei. Insoweit habe es sich nur um unwesentliche Erg344nzungen des Mietvertra-ges gehandelt, die zudem f374r den durch das Schriftformerfordernis prim344r ge-sch374tzten Erwerber lediglich vorteilhaft seien und deshalb nicht der Schriftform bed374rften. 16 II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Pr374-fung stand. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Miete f374r die Monate Juli bis November 2006, der darin enthaltenen Nebenkostenvorauszahlungen jedoch nur Zug um Zug gegen Vorlage der Ne-benkostenabrechnung f374r das Jahr 2005. 17 1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass zwischen Karl W. und der Beklagten ein Mietvertrag 374ber Gewerber344ume abgeschlossen worden ist. 18 a) Dabei kann offen bleiben, ob der Mietvertrag bereits mit der Unter-zeichnung des schriftlichen Angebots des Karl W. vom 15. M344rz 1994 durch die Beklagte am 14. April 1994 zustande gekommen ist oder ob die Annahmeerkl344-rung gem344337 247 147 Abs. 2 BGB versp344tet war. Jedenfalls ist es sp344testens durch die am 25. September 1995 von beiden Vertragsparteien unterzeichnete 304nderungsvereinbarung zu dem Abschluss eines Mietvertrages gem344337 der Mietvertragsurkunde vom 14. April 1994 mit den vereinbarten 304nderungen ge- 19 - 8 - kommen. Durch die ausdr374ckliche Verweisung auf den "Mietvertrag Lebensmit-telmarkt Z. , Schulstra337e vom 14.4.1994", der Bestandteil der 304nde-rungsvereinbarung sein sollte, haben sich die Vertragsparteien 374ber den Ab-schluss dieses Mietvertrages geeinigt. 20 b) Das Berufungsgericht geht weiter im Ergebnis zutreffend davon aus, dass ein wirksamer Mietvertrag 374ber die Gewerber344ume auch dann zustande gekommen ist, wenn der Vorstand der Beklagten die gem344337 247 16 Abs. 2 des Mietvertrages innerhalb von vier Wochen nach den beiderseitigen Unterschrif-ten unter den Vertrag zus344tzlich geforderte schriftliche Zustimmung zu dem Vertrag nicht erteilt haben sollte. Denn die Vertragsparteien haben mit dem Ab-schluss der mehr als ein Jahr nach der Vertragsunterzeichnung getroffenen Vereinbarung vom 25. September 1995, die von den zur Vertretung der Beklag-ten befugten Personen abgeschlossen wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die G374ltigkeit des Mietvertrages nicht von der in 247 16 Abs. 2 des Mietvertrages ver-einbarten Zustimmung des Vorstands der Beklagten abh344ngig sein sollte, und haben dadurch diese Bedingung 374bereinstimmend stillschweigend abbedun-gen. 2. Das Berufungsgericht geht auch im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Mietvertrag die f374r die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form wahrt (247 550 BGB i.V.m. 247 578 Abs. 1 BGB) und deshalb gem344337 247 2 Ziff. 3 des Mietvertrages ab 334bergabe der Mietr344ume am 30. Juli 1996 f374r 13 Jahre fest abgeschlossen und somit nicht vorzeitig ordentlich k374ndbar ist. 21 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform des 247 550 BGB nur gewahrt, wenn sich die f374r den Abschluss des Vertrages not-wendige Einigung 374ber alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere 22 - 9 - den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Miet-verh344ltnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Da auch formbed374rftige Vertragsklauseln grunds344tzlich der Auslegung zug344ng-lich sind, reicht es aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist (Senatsurteil vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Werden wesentliche vertragliche Ver-einbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in An-lagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Verein-barung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt, m374ssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengeh366rig-keit dieser Schriftst374cke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (BGHZ 142, 158, 161). Dazu bedarf es keiner k366rperlichen Verbindung dieser Schriftst374cke. Vielmehr gen374gt f374r die Einheit der Urkunde die blo337e gedankli-che Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kom-men muss (Senatsurteile BGHZ 176, 301, 306 f.; vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - NJW 2008, 2181, 2182 und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248). b) Diesen Anforderungen gen374gen die hier 374ber den Mietvertrag erstell-ten Urkunden, n344mlich die 304nderungsvereinbarung vom 25. September 1995 in Verbindung mit dem "Mietvertrag" vom 15. M344rz/14. April 1994, und - ihren Ab-schluss unterstellt - die 304nderung vom November 1995. 23 aa) Der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform des Mietvertrages steht nicht entgegen, dass Karl W. das Angebot der Beklagten vom 15. M344rz 1994 auf Abschluss des Mietvertrages erst am 14. April 1994 und damit m366glicher-weise nach 247 147 Abs. 2 BGB versp344tet angenommen hat. Denn die Schriftform der in der Urkunde vom 15. M344rz/14. April 1994 enthaltenen vertraglichen Ver-einbarungen ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - 24 - 10 - durch die am 25. September 1995 von beiden Vertragspartnern unterzeichnete, wirksam abgeschlossene schriftliche 304nderungsvereinbarung gewahrt. Die Ver-einbarung nimmt ausdr374cklich Bezug auf den schriftlichen Vertrag vom 14. April 1994 und best344tigt diesen mit der Ma337gabe der in der Vereinbarung aufgef374hr-ten 304nderungen. Aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedank-lichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden vom 25. September 1995 und 14. April 1994 ergibt sich der Inhalt des Vertrages. F374r die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde vom 14. April 1994 selbst alle Schriftformvoraussetzungen erf374llt (vgl. Senatsurteile vom 9. April 2008 - XII ZR 89/06 - NJW 2008, 2181, 2183 und vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, 3258; Lindner-Figura/Opr351e/Stellmann 2. Aufl. Kap. 6 Rdn. 75; missverst344ndlich Palandt/Weidenkaff 68. Aufl. 247 550 BGB Rdn. 17). Vielmehr gen374gt es, wenn diese Voraussetzungen in der 304nde-rungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertrags-urkunde erf374llt werden. bb) Die Einhaltung der Schriftform scheitert auch nicht an der konkluden-ten Aufhebung der gem344337 247 16 Abs. 2 des Mietvertrages erforderlichen Ge-nehmigung des Vorstands der Beklagten - ihre Nichterteilung unterstellt -. Denn die Klausel betrifft lediglich die Frage, ob der Mietvertrag zustande gekommen ist. Durch 247 550 BGB soll aber in erster Linie sichergestellt werden, dass ein sp344terer Grundst374ckserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverh344ltnis eintritt, dessen Be-dingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Miet-vertrag wirksam zustande gekommen ist (Senatsurteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 m.w.N.). 25 - 11 - cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Mietobjekt in 247 1 des Mietvertrages i.V.m. der in Bezug genommenen, dem Mietvertrag beigef374gten Grundrisszeichnung hinreichend bestimmbar bezeichnet. Einem Erwerber, des-sen Schutz die Schriftform in erster Linie bezweckt, w344re es m366glich gewesen, anhand des Mietvertrages - vor dem Einzug der Beklagten - festzustellen, auf welchem Grundst374ck welche R344ume an die Beklagte vermietet worden sind. F374r die Bestimmbarkeit des Mietgrundst374cks bedurfte es - entgegen der Auffas-sung der Revision - keiner Angabe einer Flurst374cknummer oder einer Haus-nummer. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte daf374r, dass sich in der Schul-stra337e ein weiteres Grundst374ck befindet, welches sieben Ladengesch344fte auf-weist, die ebenso angeordnet sind wie aus dem beigef374gten Grundrissplan er-sichtlich. Auch kann ein Erwerber mit Hilfe des Grundrissplans feststellen, ob dieser das von ihm erworbene Grundst374ck betrifft. F374r einen potentiellen Er-werber ist weiter anhand des Grundrissplans ersichtlich, welche Fl344chen an wen vermietet worden sind. In dem Plan sind sieben Ladengesch344fte einge-zeichnet. Dabei handelt es sich um sechs L344den, die kleiner sind als der an die Beklagte vermietete Laden, bei denen jeweils die Gr366337e und die Art des betrie-benen Gesch344fts, darunter kein Lebensmittelgesch344ft, angegeben sind. Nur bei dem verbleibenden siebten Laden, der als Einziger in etwa der Gr366337e des an die Beklagte vermieteten Ladens entspricht, fehlt eine ausdr374ckliche Angabe zur Art des betriebenen Gesch344fts. Daraus kann ein potentieller Erwerber er-kennen, dass es sich bei dieser Fl344che um den Raum handelt, der Gegenstand dieses Mietvertrages ist. 26 Daran 344ndert auch die Vergr366337erung der Mietfl344che von 540 m262 auf 665 m262 durch die Vereinbarung vom 25. September 1995 nichts. Diese 304nde-rung hat keinen Einfluss auf die Lage der Mietr344ume; sie enth344lt lediglich eine Erweiterung der noch zu errichtenden Ladenr344ume. Da die Grundrisszeichnung unstreitig nicht ma337stabsgetreu ist und gem344337 247 3 Ziff. 2 des Mietvertrages 27 - 12 - Grundlage f374r die genaue Gr366337e der Mietr344ume ein zum Zeitpunkt der Bezugs-fertigkeit zwischen den Parteien gemeinsam ermitteltes Aufmass nach DIN 277 sein sollte, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die eingezeichnete Gr366337e der Mietr344ume nicht exakt den Quadratmeterangaben im Mietvertrag entspricht. 28 dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der f374r den Beginn der Mietzeit ma337gebliche Zeitpunkt der 334bergabe des Mietobjekts hinreichend be-stimmbar und gen374gt damit dem Schriftformerfordernis des 247 550 BGB (vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139; vom 7. M344rz 2007 - XII ZR 40/05 - NJW 2007, 1817 und vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274). F374r die Bestimmbarkeit des vereinbarten Ver-tragsbeginns reicht dessen abstrakte Beschreibung, die es erm366glicht, den Mietbeginn zu ermitteln. Bei der "Vermietung vom Rei337brett" gen374gt daher eine Einigung der Parteien dahin, dass das Mietverh344ltnis mit der 334bergabe der Mietr344ume beginnen soll. Nach erfolgter 334bergabe steht der Beginn des Miet-vertrages eindeutig fest. Daran vermag - entgegen der Ansicht der Revision 226 die Angabe des sp344testen Termins f374r die 334bergabe der Mietr344ume (30. Juni 1996) in 247 2 Ziff. 2 des Mietvertrages, bei dessen Nichteinhaltung der Beklagten ein R374cktrittsrecht einger344umt wurde, nichts zu 344ndern. Die 334berschreitung des Termins und etwaige Aus374bung des R374cktrittsrechts durch die Beklagte haben lediglich Auswirkungen auf das Bestehen des Mietvertrages, nicht aber auf die Einhaltung der Schriftform. ee) Die Formwirksamkeit des Mietvertrages in der Fassung des 304nde-rungsvertrages vom 25. September 1995 ist auch nicht durch eine weitere Ver-trags344nderung vom November 1995 entfallen. 29 - 13 - Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung schon nicht f374r formbed374rftig erachtet, weil sie keine Verpflich-tungen f374r einen potenziellen Grundst374ckserwerber enth344lt. Denn der Schrift-form bed374rfen grunds344tzlich auch solche 304nderungen, die ausschlie337lich Ver-pflichtungen des Mieters zum Inhalt haben. 30 31 Da das Berufungsgericht aber offen gelassen hat, ob die von der Beklag-ten bestrittene Behauptung der Kl344gerin zutrifft, der damalige Eigent374mer und Vermieter Karl W. habe die unstreitig zwischen der Beklagten und der D. AG ausgehandelte Vertrags344nderung vom November 1995 nicht genehmigt, ist zu-gunsten der Beklagten in der Revision das Fehlen der Genehmigung zu un-terstellen. Dann ist die Vertrags344nderung vom November 1995 aber nicht von den Vertragspartnern und damit nicht wirksam abgeschlossen worden. Durch das unbefugte Auswechseln der ge344nderten Seiten des Mietvertrages vom 14. April 1994 konnte die bei Vertragsschluss am 25. September 1995 einge-haltene Schriftform nicht zerst366rt werden. Aber auch dann, wenn der Vermieter Karl W. die zwischen der Beklagten und der D. AG ausgehandelten 304nderungen vom November 1995 genehmigt hat und diese damit wirksam vereinbart worden sind, ist deren Schriftform durch die einvernehmlichen Streichungen und Einf374gungen der 247247 16 und 22 des Mietvertrages in dem von den Parteien unterzeichneten Vertragstext gewahrt. Denn es ist f374r die Einhaltung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 47, 66, 68). Es bedarf deshalb f374r die Rechtsg374ltigkeit ei-ner 304nderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Ver-tragspartner sich 374ber die 304nderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften f374r den ver344nderten Vertragsinhalt G374ltigkeit behalten sollen (BGH Urteile vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - MDR 1973, 404, 32 - 14 - 405 und vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518; Beschluss vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300). 33 ff) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Wahrung der Schriftform des Mietvertrages auch nicht an einer stillschweigenden 304nderung der Vereinbarung 374ber die Nebenkosten. Zwar geht das Berufungsgericht da-von aus, dass der Umfang der Nebenkosten im Laufe des Vertragsverh344ltnis-ses durch wiederholte unbeanstandete Abrechnung von Versicherungskosten in den Nebenkostenabrechnungen von den Parteien dahin ge344ndert worden sei, dass zus344tzlich zu den in 247 4 des Mietvertrages aufgef374hrten Positionen auch die Versicherungskosten auf die Mieter umgelegt werden k366nnten. Dabei 374ber-sieht es jedoch, dass sich bereits aus 247 15 des von ihm in Bezug genommenen Mietvertrages ergibt, dass auch die Versicherungskosten auf alle Mieter umge-legt werden sollten und schon deshalb die Schriftform gewahrt ist. Das Fehlen der in 247 4 Ziff. 3 des Mietvertrages zu den Nebenkosten ge-nannten Anlage 4 hat, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, keine Aus-wirkung auf die Wahrung der Schriftform, sondern hat nur zur Folge, dass Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrages lediglich die Umlegung der in 247 4 aus- 34 - 15 - dr374cklich genannten Nebenkosten ist und im 334brigen die Regel gilt, dass der Vermieter diejenigen Nebenkosten, deren Umlegung nicht vertraglich vereinbart ist, selbst tragen muss. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2 O 1023/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 9 U 89/07 -
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