BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 142/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 200 festge-setzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes f374r die anfechtungs-rechtliche R374ckgew344hr aus 247 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Lan-des gekl344rt. Danach ist anfechtungsrechtlicher R374ckgew344hrschuldner auch bei 366ffentlichen Leistungen stets deren Empf344nger. Auf das Innenverh344ltnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der 366ffentlichen Leistungen ganz oder teilweise fremdn374tzig erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; st344ndig). Der in 247 26 AO geregelte Zust344ndigkeitswechsel betrifft das Steuerverh344ltnis (vgl. 247 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehen- 1 - 3 - den origin344ren b374rgerlich-rechtlichen (BGHZ 179, 137, 144 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 815 f Rn. 10, 13) An-fechtungsanspruch. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 11 O 1155/07*316* - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 2/08 -
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