BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 142/ 0 8 Verkündet am 8. Dezember 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 8. Deze mber 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) d es Bunde s- patentgerichts, soweit das Streitpatent im Umfang der Patenta n- sprüche 1 bis 10 für nichtig erklärt worden ist, abgeändert und in s- gesamt wie folgt neu gefasst: Das deutsche Patent 198 59 031 wird unter Klageabweisung im Übrigen im Umfang seines Pa tentanspruchs 15, der Patenta n- sprüche 16, 17 und 18 in unmittelbarer und in mittelbarer Rückb e- ziehung auf Patentanspruch 15 sowie dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 bis 10 folgende Fassung e r- halten: " 1. Anordnung eines mulde n, topf, röhren oder kegelabschnit t- förmig ausgebildeten Gießfilters zum Gießen von Metalllegi e- rung mit durch einen Fülldruck gesteuerter steigender Füllung im Anschnitt einer Gießform, wobei ein von der Schmelze durchströmbarer Filterwandbereich (8, 20, 56 , 82, 106) zur Anströmrichtung ( 6, 52 , 80) der Schmelze in den Gießfilter e i- ne Neigung von weniger als 15 Grad aufweist, und so ang e- ordnet ist, dass er einen aktiven Strömungsquerschnitt bildend von der durch den Anschnitt gedrückten Schmelze durc h- ström t werden kann, dass die Anordnung einen senkrecht zur Anströmrichtung (6, 52, 80) angeordneten penetrierbaren oder - 3 - nicht penetrierbaren Wandabschnitt (4, 18, 54, 102) umfasst, auf den die Schmelze auftrifft, der in Fließrichtung gesehen, den Mulden, Topf , Röhren oder Kegelabschnittboden bi l- dend, dem Filterwandbereich (8, 20, 56, 82, 106) räumlich nachgelagert ist, wobei der Filterwandbereich (8, 20, 56, 82, 106) im Wesentlichen den aktiven Strömungsquerschnitt bi l- det. 2. Anordnung nach Anspruch 1, dadur ch gekennzeichnet, dass der Filterwandbereich (8, 20, 56, 82, 106) zur Anströmrichtung (6, 52, 80) der Schmelze in den Gießfilter einen Winkel von weniger als 10 Grad aufweist. 3. Anordnung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Filterwandberei ch (8, 20, 56, 82, 106) zur Anströmrichtung (6, 52, 80) der Schmelze in den Gießfilter einen Winkel von weniger als 5 Grad aufweist. 4. Anordnung nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Filterwandbereich (8, 20, 56, 82, 106 ) eine Höhe in Anströmrichtung (6, 52, 80) von wenigstens 6 mm aufweist. 5. Anordnung eines topfförmigen Gießfilters (2) nach einem der vorstehenden Ansprüche, in dessen Topfboden (102) eine oder mehrere Öffnungen (9) vorgesehen sind, die von einem Nieder halterelement (74, 104) oder einer Pinole (76) als W i- derlager für den Gießfilter (2) geschlossen sind. 6. [entfällt] - 4 - 7. Anordnung nach einem oder mehreren der vorstehenden A n- sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Gießfilter von e i- nem Niederhaltereleme nt oder einer Pinole (74, 104) als W i- derlager gestützt ist. 8. Anordnung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Niederhalterelement oder die Pinole (74) eine Kühl - einrichtung (86) zum beschleunigten Erstarren der Schmelze im Anschnitt umfasst. 9. Anordnung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Kühleinrichtung (86) fingerartig in eines von zwei offenen Enden eines röhren oder kegelabschnittförmigen Gießfilters (70) oder in eine Bodenöffnung (9) eines topfförmigen Gießfi l- ters (2) ein greift. 10. Anordnung eines röhrenförmigen oder kegelabschnittförmigen Gießfilters nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er eine röhrenförmige oder kegela b- schnittförmige Gestalt mit beidseits offenen Enden besitzt, wobei die in Umfangsrichtung verlaufende Röhren oder K e- gelmantelwand einen von der Schmelze durchströmbaren Fi l- terwandbereich (82) bildet oder umfasst, der von einer axialen Siebstütze (72) und einem Niederhalterelement (74) in Form einer Pinole (76) abgestützt ist . " Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Kläg e- rin zu 1/2, der Beklagten zu 1 zu 3/8 und der Beklagten zu 2 - 5 - zu 1/8 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Beklagte zu 2 ist nunmehr alleinige eingetragene Inhaberin des deu t- schen Patents 198 59 031 (Streitpatents), das am 21. Dezember 1998 ang e- meldet wurde; die Beklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhan d- lung erster Instanz als Mitinhaberin eingetragen. Das Streitpate nt umfasst in der erteilten Fassung 18 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut: " Anordnung eines mulden, topf, röhren oder kegelabschnittfö r- mig ausgebildeten Gießfilters zum Gießen von Metalllegierung im Anschnitt einer Gießform , wobei ein von der Schmelze durc h- strömbarer Filterwandbereich (8, 20, 46, 56, 82, 106) zur Anströ m- richtung (6, 42, 52, 80) der Schmelze in den Gießfilter eine Ne i- gung von weniger als 15 Grad aufweist und so angeordnet ist, dass er einen aktiven Strömungsq uerschnitt bildend von der durch den Anschnitt gedrückten Schmelze durchströmt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung einen senkrecht zur Anströmrichtung angeord neten penetrierbaren oder nicht penetrierbaren Wandabschnitt umfasst, auf den die Schme l- ze auftrifft und wobei der Filterwandabschnitt (8, 20, 46, 56, 82, 106) im Wesentlichen den aktiven Strömungsquerschnitt bildet. " Die Patentansprüche 2 bis 10 sind in der erteilten Fassung jeweils unmi t- telbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Die Patentanspr ü- che 11 bis 18 betreffen Gießfilter oder deren Verwendung. Die Kläg erin hat geltend ge mach t, dass der Gegenstand des Streitp a- tents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. 1 2 3 - 7 - Das Patent gericht hat das Strei tpaten t unter Abweisung der weiterg e- henden Klage im Um fang der Patenta nsprüche 1 bis 10 und 15 für nichtig und im Übrigen für teilweise nichtig erklärt. Gegen diese Entsc heid ung wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer Ber u- fung und be an tragt in erster Linie , da s Urteil des Patentgerichts abzuändern und neu zu fassen, soweit dieses das Streitpatent im Umfang der Patenta n- sprüche 1 bis 10 über die im Tenor des hiesigen Ur teils wiedergegebene Fa s- sung hin aus für nichtig erklärt hat . S ie verteidigt da s Streitpatent da rüber hinaus mit drei Hilfsanträgen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. Ing. K . E . , Technische Universität B . F . , Gießerei - Institut, ein schriftli - ches Gutac hten erstellt, das er in der mündlichen Verhand lung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Dr. - Ing. S . B . , K . GmbH, N . , vorgelegt. Entscheidungsgründe: Die zu lässige Berufung der Beklagt en zu 2 hat Erfolg. Die Patentanspr ü- che 1 bis 10 sind in der von dieser im Hauptantrag verteidig ten Fassun g paten t- fähig, § 1 Abs. 1 PatG. I. 1. Das Streitpatent betrifft die Anordnung eines mulden - , topf, röhren - oder kegelabschnittsförmig ausgebildeten Gießfilters zum Gießen von Metalll e- gierungen. 4 5 6 7 8 9 - 8 - Durch die Verwendung derartiger Gießfilter soll nach der Beschreibung des Streitpatents erreicht werden, dass Oxidhäute, die sich beim Transport der Schmelze in die Gießform gebildet haben, oder noch feste h ochschmelzende Verunreinigungen zurückgehalten werden, so dass sie das Gussgefüge des herzustellenden Gu ssstücks nicht beeinträchtigen. Wie weiter in der Be schreibung ausgefü hrt wird, waren topfförmige Gie ß- fil ter bekannt. Diese wu rden derart in einem in nenzylindrischen Anschnittb e- reich einer Gießform angeordnet, dass ihre Topfwand gegen die innenzylindr i- sche Wandung des Anschnitts klemmend anlag . Nur der im Wesentlichen sen k- recht zur Strömungsrichtung der Schmelze angeordnete Topfboden bildet e e i- nen akti ven Strömungsquerschnitt, durch den Schmelze zum Formhohlraum hindurch treten konnte , so wie dies in der na chfolgend wiedergegebenen Sch e- mazeichnung (Figur 7) aus der Streitpatentschrift veranschaulicht wird: Weiter waren Gießfilter in Form von im Wese ntlichen ebenen Abschni t- ten eines von der Schmelze penetrie rbaren Materials bekannt. Sie wu rden senkrecht zur Strömungsrichtung oder zur Erreichung eines großen Str ö- mungsquerschnitts auch in Strömungsrichtung zwischen zwei Anschnitthälften angeordnet. Übli che Gießfilter waren aus Metallgewebe, Keramikfasergewebe oder Faservlies herge stellt. 10 11 12 - 9 - Bei Gießfiltern mit einem im Wesentlichen senkrecht oder quer zur A n- strömrichtung ausgerichteten aktiven Filterwandbereich besteht die Gefahr, dass eine Oxidhaut des vorderen Schmelzflusses die freie Durchtrittsfläche stark verringert, indem sie sich wie ein Tuch über die Anströmfläche legt und damit die Filteröffnungen abdeckt. Um die Schmelze dennoch durch die Filte r- öffnungen zu drücken, müssen die Oxidhäute zerrisse n werden, was eines e r- höhten Fülldrucks bedarf. Die Durchtrittsflächen öffnen sich dennoch nicht gleichzeitig und bleiben teilweise auch dauerhaft verschlossen. In den geöffn e- ten Durchtrittsflächen ist die Strömungsgeschwindigkeit hoch. So kommt es, wie in der Streitpatentschrift erläutert wird, zu einer hoch turbulenten Strömung hi n- ter dem Gießfilter, die sich auf die Qualität d es Gussstücks negativ auswirkt. Dem Streitpatent liegt demnach das technische Problem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, eine Gießfilter anordnung zu schaffen, die ein verbessertes Str ö- mungsverhalten ermöglicht. Das soll na ch der Lehre aus Patentanspruch 1 in der von der Beklagten zu 2 im Hauptantrag verteidigten Fassung durch eine Anordnung mit folgenden Merkmalen erreicht werden: 1. Da s Gießfilter , 1.1 . das mulden - , topf - , röhren - oder kegelabschnittför mig au s- gebildet ist, 1.2 . zum Gießen von Metalllegierung mit durch einen Fülldruck gesteuerter steigender Füllung 1.3. ist im Anschnitt einer Gießform angeordnet. 2. E in Filterwandbereich (8, 20, 56, 82, 106) , 2.1. der von der Schmelze durchströmbar ist, 2.2. weist zu r Anströmrichtung (6, 52, 80) der Schmelze in den Gießfilter eine Neigung von weniger als 15 Grad auf, 13 14 15 - 10 - 2.3. ist so angeordnet, dass er 2.3.1. einen aktiven Strömungsquerschnit t bildend 2.3.2. von der durch den Anschnitt gedrückten Schmelze durchströmt werden kann und 2.4. bildet im Wesentlichen den aktiven Strömungsquerschnitt. 3. Die Anordnung umfasst einen Wandabschnitt (4, 18, 54, 102) , 3.1. der senkrecht zur Anströmrichtung angeordnet und 3 .2. der penetrierbar oder nicht penetrierbar ist, 3.3. auf den die Schmelze auftrifft und 3.4 . der in F ließrichtung gesehen den Mulden - , Topf - , Röh ren - o der Kegelabschnittboden bildend den Filterwandbereich (8, 20, 56, 82, 106) räumlich na chgelagert ist. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Streit - pa tentsc hrift und zeigen in den Figuren 6 und 8 jeweils beispielhaft die erfi n- dungsgemäße Anordnung eines röhrenförmigen Topffilters im Anschnittbereich einer Gießform. 16 - 11 - Nach den Angaben in der Beschreibung ermöglicht ein in einem verhäl t- nismäßig geringen Winkel zur Anströmric htung des Metalls ausgerichteter , vo r- zugsweise in dieser Anströmrichtung liegender, pen etrierbarer Filterwandb e- reich des Gießfilters , die Gießf orm gleichmäßiger, turbulenz ä rmer und damit besser reproduzierbar zu machen , als dies bisher der Fall war. Dies soll dadurch erreicht werden, dass sich die Oxidhaut, die üblicherweise von der Schmelze n front getragen wird, auf dem quer zur Anströmrichtung l iegenden, penetrier baren oder nicht penetrierbaren Wandbereich weitgehend niederg e- schlagen wird, während die Schmelze unter der Wirkung des Fülldrucks durch den im Wesentlichen in Anströmrichtung oder in einem geringen Winkel hierzu geneigten Filterwandber eich hindurchgedrückt wird. Durch die Umlenkung we r- den noch vorhandene oder sich neu bildende Oxidhäute zerrissen und behi n- dern den Durchtritt der Schmelze durch den Filterwandbereich kaum (vgl. Sp. 2, Z. 9 ff.). Patentanspruch 1 sieht die Anordnung des Gießfilters " im Anschnitt einer Gießform " vor. Der Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Fac h- richtung Gießereitechnik oder Maschinenbau mit Kenntnissen über strömung s- mechanische Vorgänge und deren Auswirkungen auf das Gieß ergebnis sowie langjä hriger Berufserfahrung handelt (vgl. Sachverständigen gutachten, S. 5; 17 18 - 12 - PGU, S. 12), versteht unter einem " Anschnitt " den Bereich des Gießkanals, aus dem die Schmelze in den Formhohlraum eintritt ( Brunner, Gie ßereilexikon, 12. Aufl., 1982, S. 39, " Anschnitt " , B 9 ; Sachverständigengutach ten, S. 2 und 6; PGU, S. 13) . Im Rahmen des Patentanspruch s 1 wird der Begriff des Anschnitts wei ter auf " den Anschnitt einer Gießform " konkretisiert . Dar aus folgt, dass es sich um den von der Gießform gebildeten Teil des Gieß kanals handelt, an den sich der Formhohlraum unmittelbar anschließt . Das wird durch die Erläuteru n- gen der B eschreibung bestätigt, wenn es darin heißt , dass topfförmige Gießfilter bekannt seien, die derart in einem innenzylindrischen Anschnittbereich einer Gießform angeordnet würden, dass ihre Topfwand gegen die innenzylindrische Wandung des Anschnitts klemmend an liege (Sp. 1, Z. 18 ff.). Dass eine solche Anordnung des Gießfil ters im unmittelbar in den Hohlraum mündenden Bereich auc h Gegenstand von Patentans pruch 1 sein soll, belegt die Beschreibung a uch in Spalte 2, Z. 16 ff. , in der die Vorzüge der Erfin dung dahin erläutert we r- den , dass die " durch den Anschnitt zur Gießform gedrückte Schmelze mit ihrer Schmelzen front, ..., zunächst auf einen quer zur Anströ mrichtung liegenden penetrierbaren oder nicht penetrierbaren Wandbereich auftrif ft " ( vgl. auc h Sp. 3, Z. 3 ff.). Bei dem in der Figur 6 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbe i- spiel deutet sich wie auch der gerichtliche Sachverständige im Verhandlung s- t ermin erläutert hat - eine Anordnung des Gießfilters 70 in dem in die Hohlform mündenden Anschnittbereichs der Gießform durch die quer zur Anströmric h- tung eingezeichnete axiale Siebstützflä che 72 an. Bei der in der Figur 8 wiede r- gegebenen Ausführungsform i st zwar allein der schematisch gehaltenen Zeic h- nung nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich bei dem Zuführkanal , auf dem der Gießfilter 100 angeordnet ist, um den Anschnittbereich der Gießform oder um die Steigleitung der Gießapparatur handelt. Die Beschr ei bung erläutert j e- doch , dass es sich auch bei dem in Figur 8 gezeigten Ausführungsbeispiel um eine " erfindungsgemäße Anordnung eine s topfförmigen Gießfilters 100 im A n- schnittbereich einer Gießform " handeln soll (Sp. 5, Z. 23 ff.), was eine Anor d- nung des F ilters auf dem Steigrohr ausschließt. - 13 - Die " Anordnung " des Gießfilter s im Anschnitt einer Gießform meint aus fachlicher S icht die Einfügung des Gießfilter s im Anschnitt der Gieß form , wobei die Art der Befestigung in das Belieben des Anwenders gestellt i st. Bei der in Figur 6 gezeigten Ausführungsform stützt sich das Gießfilter beispielsweise e i- nerseits gegen eine axiale Siebstützfläche 72 und andererseit s gegen ein Ni e- derhalterelement 74 in Form eine r Pinole 76 ab (Sp. 4, Z. 53 ff.). Bei der in F i- gur 8 w iedergegebenen erfindungsgemäßen Ausgestaltung ist das topfförmige Gießfilter insoweit wie bei der in Figur 7 gezeigten bekannten Anordnung e i- nes Gießfilters ( vgl. Sp. 5, Z. 17 ff.) - auf der einen Seite klemmend im innenz y- lindrischen Anschnitt der Gießf orm angeordnet und auf der anderen Seite mit einem den Topfboden 102 bildenden Wandbereich gegen einen Nieder ha l- ter 104 abgestützt ( Sp. 5, Z. 23 ff.). Der Unterschied gegen über der in Figur 7 gezeigten bekannten Anordnung liegt darin, d ass bei dieser die M antelfläche 96 keine n aktiven Filterbereich darstellt, weil der Spalt zwi schen dieser und der Anschnittwand sofort zufriert, währe nd bei der in Figur 8 gezeigten erfindung s- gemäßen Ausführungsform der Filterwandbereich einen aktiven Strömung s- querschnitt bil det, weil er freiliegt und deshalb von der Schmelze passiert we r- den kann (vgl. Streitpatent, aaO). Ein Anhalt dafür, dass unter die Leh re aus Patentanspruch 1 auch Ausführungsfor men fallen können, bei denen das Gie ß- filter nicht im Anschnitt der Gießform ei ngefügt ist , findet sich weder in der B e- schreibung noch in den Zeich nungen des Streitpatents. II. 1. Das Patentg ericht hat ausgeführt , dass der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 (in der erteilten Fassung) nicht neu sei. Dessen Gegenstand sei vielmehr aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 263 539 ( K 9 ) bekannt . Die K 9 , aus der nachfolgend die Figur en 1 und 4 wiedergegeben we r- den, 19 20 21 - 14 - betreffe eine Niederdruck - Spritzgussmaschine zum Gießen von Nichteisenm e- tallen oder Legierungen, bei der das geschmolzen e Metall 18 durch die Le i- tung 24 nach oben in den zwi schen den Formwerkzeugen 26 und 28 gebildeten Formraum gedrückt werde. Es sei somit eine " steigende Füllung " verwirklicht. Die K 9 zeige in den Figuren 1 und 4 ein keramisches Filter 40 in Form eines por ösen, hohlzylindrischen, an einem Ende geschlossenen Elements, welches in den oberen Teil der Lei tung 24 unmittelbar unter dem Eint ritt in das untere Formwerkzeug 26 eingebaut bzw. dort angeordnet sei. Das bedeute nichts a n- deres, als dass aus der Entgegenh altung eine Anordnung eines topf - bzw. rö h- renförmig ausgebildeten Gießfilters zum Gießen von Metalllegierung im A n- schnitt einer Gießform bekannt sei. Da es sich um ein poröses Filter handele, ergebe sich gemäß Figur 4 aus der Strömungsrichtung 50 bei st eigender Füllung in Verbindung mit der Einbaulage des Filters 40 mit einem seitlichen Freiraum zwischen der In n e n- wandung der Leitung 24 und der parallel zur Anströmungsrichtung 50 liegenden Außenwandung des Filters 40 zwangsläufig, dass das Filter in seine m gesa m- ten Wandbereich von der Schmelze durchströmt werde, so dass insbesondere 22 - 15 - auch ein von der Schmelze durchströmbarer seitlicher patentgemäßer Filte r- wandbereich vorhanden sei, der aufgrund der offensichtlichen parallelen A n- ordnung zur Anstr ömrichtung 5 0 der Schmelze in den Gießfilter eine Nei gung von weniger als 15 Grad aufweise und damit so angeordnet sei, dass er einen aktiven Strömungsquerschnitt bilde. Weiterhin sei in der K 9 ausgeführt, dass eine Beaufschlagung mit Druckluft oder inertem Gas über die Öffnung 32 das geschmolzene Metall 18 durch die Leitung 24 nach oben in den zwischen den Formwerkzeugen 26 und 28 gebildeten Formraum gedrückt werde. Somit we r- de der Filterwandbereich von der durch den Anschnitt gedrückten Schmelze durchströmt. Wie aus den geometrischen Verhältnissen der Darstellung in den Fig u- ren 1 und 4 folg e, sei der untere Filterwandbereich des p o rösen Filters 40 der " Topfboden " senkrecht zur Anströmungsrichtung 50 ausgerichtet, so dass die dargestellte Anordnung des Filters 40 im Anschnitt (oberer Ab schnitt der Le i- tung 24) einen penetrierbaren Wandabschnitt umfasse, auf den die Schmelze auftreffe. Schließlich gehe aufgrund der sich bei der steigenden Befüllung im A n- schnitt am Filter 40 einstellenden Druckverhältnisse und d er Porosität des g e- samten Filters resultierenden, allseitig gleichen Durchströmung des Filters s o- wie des ersichtlichen Größenverhältnisses des seitlichen Filterwandbereichs und des senkrecht zur Anströmrichtung angeordneten Wandabschnitts der Hauptteil der Strömung zwangsläufig durch den seitlichen Filterwandbereich. Insoweit bilde dieser Filterwandbereich im Wesentlichen den aktiven Str ö- mungsquerschnitt. Als nicht rechtsbeständig erwiesen sich im Übrigen auch die auf den A n- spruch 1 rückbezogenen Ansprüc he 2 bis 10, da diese Maßnahme n beträfen, die ebenfalls aus der K 9 bekannt oder in Verbindung mit den weiteren Entg e- 23 24 25 - 16 - gen haltungen, nämlich d en deutschen Gebrauchsmuster n 91 11 541 ( K 6 ) und 1 867 524 ( K 16 ) , nahegelegt seien. 2. Die Ausführungen des Pat entgeric hts halten den Angriffen der Ber u- fung im Ergebnis nicht stand . a) Die Beklagte zu 2 hat den Gegenstand des Patentansp ruchs 1 in der von ihr zuletzt im Hauptantrag verteidigten Fassung zulässig beschränkt. Dieser unters cheidet sich von Patenta nspruch 1 in der erteilten Fassung im Wesentlichen dadurch, dass zum e inen der Einsatzzweck der erfindung s- gemäßen Anordnung des Gießfilters dahin konkretisiert worden ist, dass es sich um einen solchen zum Gießen von Metalllegierung " mit durch einen Fülldr uck gesteuerter steigender Füllung " handeln soll, und zum a nderen der Wanda b- schnitt in Fließrichtung gesehen, den Mulden - , Topf - , Röhren - oder Kegela b- schnittboden bildend, dem Filterwandbereich räumlich nachgelagert sein soll. Beide e in schränkenden Merkmal e sind in der Ursprungsanmeldung offenbart (vgl. einerseits ursprüngl ich e Unterlagen, ErtA 4 7.16 ff., 9 7.11 ff., Figuren 6 und 8: Strömungsp f e i l; andererseits zeichne rische Darstellung in Figu r en 6 und 8, ErtA 24). Die Ersetzung des Begriff s " Filterwa ndbereich " durch den Begriff " Filte r- wandabschnitt " entspricht der Offenbarung in der Ursprungsanmeldung und führt nicht zu einer Schutzbereichserweiterung. b) De r Gegenstand von Patentanspruch 1 in der im Hauptantrag verte i- digten Fassung ist neu , § 3 Pa tG. aa) Entsprechend den oben wiedergegebenen Darlegungen des Paten t- gerichts wird dem Fachmann zwar in der K 9 die Anordnung eines topf - bzw. 26 27 28 29 30 31 - 1 7 - röhrenförmig ausgebildeten Gießfilters (Figuren 1 und 4, Bezugs zeichen 40) zum Gießen von Metalllegierung mit d urch Fülldruck gesteuerter steigender Füll ung gelehrt , bei der ein von der Schmelze durchströmbarer Filterwandb e- reich zur An strömrichtung 50 der Schmelze in das Gießfilter eine Neigung von weniger als 15 Grad aufweist und so angeordnet ist, dass er einen a ktiven Strömungsquerschnitt bildend von der durch den Anschnitt gedrückten Schme l- ze durchströmt werden kann. Zudem umfasst die Anordnung einen senkrecht zur Anströmrichtung angeordneten penetrierbaren Wandabschnitt, auf den die Schmelze auftrifft, wobei de r Filterwandbereich im Wesentlichen den aktiven Strömungsquer schnitt bildet. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts offenbart die K 9 jedoch nicht die Anordnung des topf - bzw. röhrenförmig ausgebildeten Gießfilters 40 im A n- schnitt der durch die beiden Formwerkzeuge 26 und 28 gebildeten Gießform , wie auch der gerichtliche Sachverständige im Verhandlungstermin bestätigt hat . Vi elmehr ist das Gießfilter 40 im oberen Teil des Steigrohrs 24 angeordnet, wo es sich " unmittelbar unter dem Eintritt in das untere Form werkzeug 26 " befindet ( S. 5, Abs. 2). Bevor die Schmelze in den Hohlraum der Gießform eintritt, muss sie nach Passieren des Gießfilters 40 also noch durch die zylinderförmige Zu le i- tung im unteren Formwerkzeug 26 geführt werden. An deren Ende befindet sich nach der oben als richtig erkannten Definition der Anschnitt der durch die be i- den Formwerkzeuge 26 und 28 gebildeten Gießform. Das Gießfilter 40 ist de m- nach nicht im Anschnitt der Gießform angeordnet. Zudem wird in der K 9 nicht das Merkmal 3.4 off enbart, wonach in Flie ß- richtung gesehen der den Röhren - oder Kegelabschnittboden bildende pene - trierbare Wandbereich dem Filterwandbereich räumlich nachgelagert sein soll. bb) Das deutsche Gebrauchsmuster 91 11 541 (K 6) , aus dem nachfo l- gend die Figuren 3 und 4 wiedergegeben werden, 32 33 34 - 18 - betrifft ein Verbundfaserrohr, insbesondere ein Steigrohr für Nied erdruck - Aluminiumgieß maschinen. In dem Steigrohr kann ein Filter angeordnet sein, so dass das flüssige Aluminium in die (in den Figuren der Entgegenhaltung nicht ge zeigte) Gießform gelangt ( S. 2, letzter Abs.). Figur 4 der K 6 zeigt ein Ve r- bundfas errohr , bei dem das rohrartige Filter 12, das ei nen Deckel 13 aufweist, oberseitig eingefügt ist. Nach der Beschreibung der Entgegenhaltung ist der A ustritt der Aluminiumschmelze bei dieser Ausführungsform seitlich vorge sehen ( S. 5, letzter Abs.). Die K 6 offenbart demnach ein topf - oder röhrenförmig aus gebildetes Gießfilter 12 zum Gießen von Metalllegierung mit durch Fülldruck ges teuerter 35 - 19 - steigende r Füllung, das über einen von der Schmelze durchströmbaren Filte r- wandbereich verfügt, der zur Ans trömrichtung der Schmelze in das Gießfilter eine Neigung von weniger als 15 Grad aufweist, und der so angeordnet ist, dass er einen aktiven Strömungsquerschnit t bildet. Zudem umfass t das Filter einen senkrecht zur Anströmrichtung angeordneten penetr ierbaren (vgl. Figur 3) oder nicht penetrierbaren (vgl. Figur 4, Deckel 13) Wandabschnitt , auf den die Schmelze auftrifft, wobei der Filterwandabschnit t im Wesentlich en den aktiv en Strömungsquerschnitt bildet. Hingegen wird die Anordnung des Filte rs 12 im Anschnitt einer Gießform weder beschrieben noch gezeigt. Der E ntgegenhaltung ist insoweit zwar der allgemeine Hinweis zu entnehmen, dass d as flüssige Aluminium zue rst das Fi l- ter passieren muss, bevor es in die Gießform gelangt ( S. 2, letzter Abs.) . Z u- dem zeigt die Figur 4 die Anordnung des Filters am oberseitigen Ende des Steigrohres 5 und wird insoweit in der Beschreibung ergänzend erläutert, dass hier ein seitlich er Austritt der Aluminiumschmelze vorgesehen sei (S. 5, letzter Abs.) . Alles die s offenbart aber nicht, das Gießfil ter im Anschnitt der Gießform, mithin im Eintrittsbereich der Schmelze in den Hohlraum anzuordnen . cc) Das deut sche Gebrauchsmuster 1 867 524 (K 16) betrifft eine Gie ß- einrichtung für das Niederdruckgießverfahren f ür Leichtmetalle. Dabei kann das Siebfilter auch oberha lb des Stirnendes des Steigrohr s in dem im Kokillenboden befindlichen Teil der Steigleitung angeordnet sein, so dass eine Anor dnung desselben im Anschnitt einer Gießform o ffenbart ist. Allerdings ist das Gießfilter nicht mulden - , topf - , röhren oder kegelabschnittförmig, sondern siebartig au s- gebildet. Mangels dreidime nsionaler Ausbildung verfügt das Filter auch nicht über einen vo n der Schmelze durchströmbaren Filterwandbereich zur Anströ m- r ichtung der Schmelze, der eine Neigung von weniger als 15 Grad auf weist. 36 37 - 20 - dd) Es kann dahin stehen, ob der von der Klägerin behauptete Gebrauch des im Verhandlungstermins vorgelegten dreidimens ionalen Drahtgewebefilters (vgl. auch die als Anlage K 18 vorgelegten Zeichnungen) im Guss von Motoren im Anschnitt der Gießform während der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts bei der BMW AG tatsächlich in der Öffentlichkeit zugänglicher Weise erfolgt ist. De nn selbst wenn dies zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, folgt daraus jedenfalls keine die Neuheit in Frage stellende offenkundige Vo r- benutzung. Wie der gerichtliche Sachverständige entgegen dem Vorbringen der Klägerin aber zur Überzeugu ng des Senats bereits in seinem schriftlichen Gu t- achten ausgeführt und im Verhandlungstermin bestätigt hat, trifft die im Stei g- rohr aufsteigende Schmelze (rohrreibungsbedingt mehr oder weniger) planar auf das Filterelement un d hält mit dem - quer zur Anstr ömrichtung liegenden - Filterboden grobe Oxide zurück, während die geneigten Seitenwän de zur Klemmung des Drahtgewebefilters dienen, so dass eine Umgehung des Fi l- terbodens bei reduziertem Durchfluss nicht stattfindet. Es fehlt e also zumindest an einer Verw irklichung des Merkmals 2.4, wonach ein zur Anströmrichtung eine Neigung von weniger als 15 Grad aufweisender Filterwandbereich im W e- sentlichen den aktiven Strömungsquerschnitt bil den soll . c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas sung ergab s ich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik , er beruht daher auf erfinderische r Tätigkeit ( § 4 PatG). aa) Wie bereits ausgeführt, offenbarte die K 6 dem Fachmann, der sich am Anmeldetag des Streitpatents vor das Problem gestellt sah, eine Gießfilte r- anordnung zu schaffen, die ein verbessertes Strömungsverhalten ermöglicht, ein Steigrohr für Niederdruck - Aluminiumgießmaschinen aus Verbundfasermat e- rial. Dem Fachmann wurde zu dem aufgezeig t, dass ein solches Ste igrohr mit einem feuerfesten Filter ausgestattet werden kann, um das flüssige Aluminium von Fremdkörpern zu befreien, bevor es in die Gießform gelangt (S. 2, letzter 38 39 40 - 21 - Abs.). Aufgrund seines Fachwissens war es ihm darüber hinaus geläufig, dass ein solches Fi lter insbesondere auch dazu dient, sich an der Schmelzenfront bildende Oxidhäute zurückzuhalten (vgl. Sachverständigengutachten, S. 3). Hinsichtlich der Anord nung des Filters konnte er Figur 4 sowie der Beschre i- bung der K 6 entnehmen, dass das rohrartige F ilter " oberseitig " des Steigrohr s angeordnet wer den kann, um einen seitlichen Austritt der Aluminiumschmel ze zu ermöglichen (S. 5, letzter Abs.). D ie K 6 lehrt weder in der Beschreibung noch in den Zeichnungen, wie der Anschluss des Steigrohr s an die Gi eßform auszugestalten ist. A us fach l i- che r Sicht mag zwar einiges dafür gesprochen haben , das rohrartige Filter in den hohlzylinderförmigen Ka nal der Gießform hineinragen zu lassen , der unm i t- t elbar zum Formhohlraum führt. D ie Schmelze kann dann von dem Stei grohr bis in das rohrarti ge Filter ansteigen , von dort seitlich d ie Filter wand pas sieren und durch den Kanal der Gießform in den Hohlr aum eintreten . Bei einer derartigen A usgestaltung ist das Gießfilter jedoch nicht im Si n- n e der Lehre des Patentanspruc hs 1 des Streitpatents im Anschnitt der Gie ß- form angeordnet, weil es nicht in dem unmittelbar in den in den Hohlraum mü n- denden Bereich eingefügt ist. Eine Anregung, eine solche Anordnung des Gie ß- filters im Anschnitt der Gießform vorzusehen, ergab sich für den Fachmann w e- der aus der K 6 noch aufgrund seines allgemeinen Wissens und Könnens, wie auch der gerichtliche Sachverständige im Termin ausgeführt hat. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn der Fachmann zusätzlich die K 8, die K 16 und die N 2 b erücksichtigte. Aus diesen Entgegenhaltungen war ein im Ansch nitt einer Gießform angeordnetes Siebfilter bekannt, bei dem die Schmelze ausschließlich den senkrecht zur Anströmrichtung angeordneten penetrierbaren Wandabschnitt passiert. Bei dem in Figur 4 d er K 6 offenbarten Filter handelt es sich dem gegenüber nicht um ein flaches Siebfilter, sondern um 41 42 43 - 22 - ein rohrartiges Filter mit erheblicher Erstreckung in der dritten Dimension, bei dem der Austritt der Schmelze entweder ausschließlich oder zumindest auch in wesentlichem Umfang durch die in etwa parallel zur Anströmrichtung angeor d- neten Filterwandbereiche erfolgt. Ein Grund, der - ungeachtet dieser unte r- schiedlichen Funktionsweisen - den Fachmann gleichwohl dazu hätte bewegen können, das aus der K 6 bekannte rohrförmige Filter im Anschnitt der Gießform vorzus ehen, ist von der Klägerin weder aufgezeigt worden noch ist di es sonst ersichtlich. bb) De r Gegenstand von Patentanspruch 1 in der zuletzt von der Bekla g- ten zu 2 verteidigten Fassung war für den Fachma nn auch dann nicht naheli e- gend, wenn fü r dessen Überlegungen von der K 9 ausgegangen wird. Der O f- fenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung liegt noch weiter von der erfindung s- gemäße n Lehre weg, weil bei dieser das Gießfilter 4 0 nicht nur wie bei der K 6 - auf, sondern in dem Steigrohr 24 angeordnet ist und darüber hinaus in Fließrichtung gesehen der den Topfabschnittboden bildende Wandabschnitt nicht räumlich nach , sondern vorgelagert ist (vgl. K 9, Figuren 1 und 4). Im Ü b- rigen gelten die Ausführungen zu aa ) entsprechend. cc) Schließlich ergab sich der in Rede stehende Gegenstand von P a- tentanspruch 1 au s Sicht des Fachmanns auch nicht in naheliegender Weise aus der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung des im Verhandlungste r- min vorgelegten Drahtgeweb efilters durch die BMW AG. Anregungen, den Fi l- terwandbereich des Drahtgewebefilters so auszugestalten, dass dieser nach Befestigung im Anschnittbereich der Gießform zur Anströmrichtung eine Ne i- gung von weniger als 15 Grad aufweist und im Wesentlichen den a ktiven Str ö- mungsquerschnitt bildet, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar. 44 45 - 23 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § § 92, 97 , 100 Abs. 1 ZPO. Keukenschrijver Mühlens Grön ing Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.07.2008 - 3 Ni 49/06 - 46
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