BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 142/08 Verk374ndet am: 4. Mai 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13. August 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von den Beklagten r374ckst344ndige Miete. 1 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil enth344lt keine eigenen Tatsachenfest-stellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Berufungsantr344ge der Parteien sind nicht wiedergegeben. 2 - 3 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein im Berufungsverfahren erweitertes Klagebegehren fort. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist begr374ndet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tats344chlicher Feststellungen und der Wiedergabe der Berufungsantr344-ge in der Revision nicht 374berpr374fbar ist. 1. Nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im Ur-teil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, 304nderun-gen und Erg344nzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. 5 Diese Voraussetzungen sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs f374r den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (Senatsurteile vom 10. Januar 2007 - XII ZR 235/04 - GuT 2007, 156 und vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 - NJW 2006, 1523; BGHZ 158, 60 = NJW 2004, 1389, 1390 mwN). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen. L344sst ein Berufungsgericht die Revision zu, m374ssen sich die tats344chlichen Grundla-gen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschlie337en, dass eine revisionsrechtliche Nachpr374fung m366glich ist (BGHZ 158, 60 = NJW 2004, 1389, 1390). Au337erdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Antr344ge, die die Parteien im 6 - 4 - Berufungsverfahren gestellt haben, m374ssen zumindest sinngem344337 wiedergeben werden (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 20 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachver-halt selbst zu ermitteln, um abschlie337end beurteilen zu k366nnen, ob die Revision begr374ndet ist (BGHZ 73, 248 = NJW 1979, 927 und BGH Urteil vom 29. M344rz 2007 - I ZR 152/04 - NJW 2007, 2334 Rn. 5). 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-rungen nicht gen374gt. Das Urteil enth344lt weder einen Tatbestand noch eine Be-zugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch die Wiedergabe der Berufungsantr344-ge. Auch aus den Entscheidungsgr374nden lassen sich die tats344chlichen Feststel-lungen, auf denen das Urteil beruht, nicht in dem erforderlichen Umfang ent-nehmen. Zwar wird dort an einigen Stellen tats344chliches Vorbringen der Partei-en erw344hnt. Ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs gen374gen diese Anga-ben jedoch nicht, um eine revisionsrechtliche 334berpr374fung des Urteils vorneh-men zu k366nnen. 7 - 5 - 3. Dem Berufungsurteil fehlt daher die f374r die revisionsrechtliche Nach-pr374fung nach 247247 545, 559 ZPO erforderliche tats344chliche Beurteilungsgrundla-ge. Daher ist es nach 247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-r374ckzuverweisen (BGH Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 NJW-RR 716, 718 mwN). 8 Hahne Weber-Monecke RiBGH Dose ist tagungsbedingt ver- verhindert zu unter- schreiben. Hahne Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.01.2008 - 93 C 2524/07-77 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.08.2008 - 5 S 8/08 -
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