BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 142/11 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main v om 31. August 2011 wird zugelassen, sowei t sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 nebst Zinsen wendet. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Gründe: Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Die Vorsatzanfechtu ng richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede P erson gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine verm ö- genswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. Anfec htungsgegner ist 1 2 - 3 - folglich der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögen s- werts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläub i- ger des Schuldners handeln muss (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Za h- lung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschul d- ners unterliegt, dem der Mangel des re chtlichen Grundes bekannt ist. Kayser Raebel .Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.06.2010 - 2 - 4 O 221/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 U 166/10 -
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