BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 1 42 /1 2 Verkündet am: 13 . November 201 3 Küpferle Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PrKG §§ 8, 9 Durch das Inkraft treten des Preisklauselgesetzes am 14. September 2007 wu r- den Wertsicherungsklauseln, die bis dahin weder genehmigungsfrei noch g e- nehmigt waren und für die bis dahin keine Genehmigung beantragt war, mit Wirkung für die Zukunft auflösend bedingt wirksam. BG H, Urteil vom 13. November 2013 - XII ZR 142/12 - OLG Brandenburg - 2 - LG Frankfurt (Oder) - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 5. September 201 3 durch den Vorsitzenden Ri chter Dose und die Richter Schilling, Dr . Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen , soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf N ebenkosten nachzahlung in Höhe von insgesamt 134 .030,33 sowie gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Differenz der ursprünglichen Pacht zu einer auf Grundlage der Wertsicherungsklausel erhöhten Pacht für die Zeit bis zum 13. Septembe r 2007 einschließlich des insoweit hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Vertragsanpassung richtet. Im Übrigen (Pachterhöhung ab dem 14. September 2007) wird das vorbezeichnete Urteil , soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, a uf ihr e Revision a uf gehoben . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Streitwert Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel sowie den Inhalt der Nebenkostenabrede eines Pachtvertrages über ein Grun d- stück, auf dem die Beklagte ein Alten - und Pflegeheim betr ieb . Das Pachtobjekt stand unter Zwangsverwaltung und wurde durch die Klägerin mit Zuschlagsbeschluss vom 23. Juni 2008 im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben. Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 wurden die Zwangsverwaltung aufgehoben und der Zwangsverwalte r ermächtigt, die Pach t- rückstände aus der Zeit bis zum 22. Juni 2008 einzutreiben. Die bis dahin en t- standenen und noch offenen Ansprüche aus Pacht erhöhungen trat der Zwangsverwalter an die Klägerin ab. Die Wertsicherungsklausel des auf fünf Jahre mit Ver längerungsoption über weitere fünf Jahre geschlossenen Pachtvertrages vom 7. Oktober 1999, in den beide Parteien als Rechtsnachfolger der ursprünglich en Vertrags parteien eingetreten sind , lautet: " Ändert sich der vom S tatistischen Bundesamt in Wiesbaden fe s t- gelegte Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet ( Basis 1985 = 100 ) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu dem bei der letzten Mietänderung festgestellten Index um mehr als fünf Prozent nach oben oder unten, so ändert sich der jeweilige Mietzins im gleichen Verhältnis. Der neue Mietzins ist mit Beginn des nächsten, auf die Überschreitung des der Fünf - Prozent - Grenze folgenden Kale n- dermonats an zu zahlen. ( ) Sollte die Wertsicherungsklausel von 1 2 3 - 5 - der Landeszentralbank nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Vereinbarung in den Vertrag au f- zunehmen, die den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen am nächsten kommt und genehmigungsfähig ist . " Die Nebenkostenabrede i n § 4 des schriftlichen Pachtvertrag es lautet: " 1. Die P ächterin übernimmt sämtliche mit dem Pachtobjekt in Z u- sammenhang stehenden Betriebskosten. Diese werden, soweit möglich, von ihr unmittelbar gezahlt , (...) . 2. Die Leitungs wasser - , Sturm - , Feuer - und G ebäudehaftpflich t- versicherung sowie die Grundsteuer werden zunäc hst unmittelbar vom Verpächter g ezahlt und der Pächterin in Rechnung gestellt , die diese dann binnen einer Frist von vier Wochen der Verpächt e- rin zu erstatten hat. " Nachdem sich herausgestel lt hatte, dass eine direkte Abrechnung mit den Versorgungsunternehmen nicht möglich war, vereinbarten die Vertragspa r- teien am 6. Juni 2001 mündlich , dass anstelle des vorher Vereinbarten die B e- klagte einen monatlich en Betrag von 5.113 an die Klägerin für die Nebenko s- ten entrichten solle, welcher fortan auch gezahlt wurde. Während d ie Klägerin behauptet, der Betrag sei als eine abzurechnende Nebenkostenvorauszahlung vereinbart gewesen , geht die Beklagte von einer vereinbarten Nebenkoste n- pauschale aus . Mi t der Klage verlangt die Klägerin die Differenz der ursprünglichen Pacht zu einer auf Grundlage der Wertsicherungsklausel erhöhten Pacht in H ö- he von 133 . 012,12 bis Mai 2008 , hilfsweise die Verurte i- lung der Beklagten zur Zustimmung , die Wertsicherungsklausel des Pachtve r- 4 5 6 - 6 - trages durch eine andere, näher bezeichnete Klausel zu ersetzen. Ferner ve r- langt sie Nachzahlung - inzwischen abgerechnete r - N ebenkosten für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von insgesamt 13 4 .030,33 . Die Beklagte hat Wide r- klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel erhoben . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben. D ie B erufung der Klägerin hat te lediglich im Hinblick auf die Widerklage E rfolg. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision de r Kläger in , mit der sie ihre Ansprüche weiter verfolgt. Entscheidungsgründe : Die Revision hat teilweise E rfolg. I. Das Oberlandesgericht hat seine in ZMR 2013, 184 veröffentlichte En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet : Die Klägerin sei auch hinsichtlich derjenigen Pachta nsprüche aktivlegit i- miert , die bereits vor der Zwangsversteigerung am 2 3 . Juni 2008 entstanden seien, da der Zwangsverwalter diese Ansprüche an die Klägerin in zulässiger Weise abgetreten habe. Die Wertsicherungsklausel, die nach dem bei Vertragsschluss geltenden Recht zunächst genehmigungsfrei wirksam gewesen sei, sei nunm ehr nach dem am 14. September 2007 in Kraft getretenen und auch nicht verfassung s- widrigen Preisklauselgesetz zu beurteilen . Die Übergangsregelung des § 9 7 8 9 10 11 - 7 - Abs. 1 PrKG regele zwar die Fortgeltung bereits erteilter Genehmigungen, nicht aber die Fortgeltung vo n Genehmigungsfiktionen nach früherem Recht . Es handle sich auch nicht um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt. Die Wertsicherungsklausel sei wegen Verstoßes gegen die Schriftform unwirksam geworden . Die Genehmigung einer automatischen Wertsicherun g s- vereinbarung in einem Immobilien pacht vertag werde nicht fingiert, wenn die von den Parteien erstrebte langfristige Bindung wegen Nichteinhaltung der geset z- lich gebotenen Schriftform ( § 550 BGB) scheitere und der Vertrag deshalb mit gesetzlicher Frist kün dbar sei . Der V erstoß gegen die Schriftform nach § 550 BGB sei jedenfalls dadurch gegeben, dass der Pachtvertrag nachträglich hinsichtlich eines wesen t- lichen Vertragsinhalt s mündlich geändert worden sei , indem die Nebenkosten nicht mehr wie ursprünglic h vereinbart soweit möglich unmittelbar von der B e- klagten zu begleichen gewesen seien , sondern nunmehr durch monatliche Za h- lungen von 5.113 als abzurechnende Vorauszahlung oder als Pauschale zu verstehen sei . Die Änderung sei wesentlich, weil die Nebenkostenvorauszahlung oder - pauschale al s Teil der Pacht anzusehen sei und deshalb A uswirkungen auf die außero r- dentlichen Kündigungsmöglichkeiten wegen zweimonatigen Pachtverzuges h a- be. Mit insgesamt knapp 15 % der Grund pacht handle es sich bei den Nebe n- kosten auch nicht um einen nur unwesentlichen Teil der Gesamtzahlungspflicht. Die U nwirksamkeit der Wertsicherungsklausel greife von dem Zeitpunkt an, in dem der Schriftformverstoß eingetreten sei. Die gesetzliche Regelung, wonach vereinbarte Wertsicherungsklauseln bis zum Zeitpunkt einer gerichtl i- chen Feststellung schwebend wirksam seie n ( § 8 PrKG ) , gelte nur für die nach 12 13 14 - 8 - diesem Gesetz zu beurteilenden Wertsicherungsklauseln, nicht jedoch für die schon nach früherem Recht unwirksamen Klauseln. Zwar könne die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich verlangen , e i- ner Änderung der verein bar t en Klausel in eine solche mit genehmigungsfäh i- gem oder nicht genehmigungsbedürftigem Inhalt zuzustimmen . Die Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr verlangte Vertragsänderung der Billigkeit entspr ä che. Denn die verlangte Anpassung berüc ksichtige nur die al l- gemeine Preisentwicklung, ohne auch der Pacht zinsentwicklung für vergleic h- bare Objekte angemessen Rechnung zu tragen. Auch die verlangte Nebenkostennachzahlung stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht bewiesen habe, da ss zwischen d en Vertragschließenden ab z u- rech n en de Nebenkostenvorauszahlungen und nicht eine Betriebskostenpa u- schale vereinbart worden sei en . II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend hat das Oberland esgericht allerdings angenommen , dass die Klägerin auch zur Geltendmachung der von Dezember 2004 bis Mai 2008 entstandenen Pachtansprüche aktivlegitimiert ist. Zwar stand das Pachtobjekt in der Zeit bis 22. Juni 2008 unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwa lter war jedoch befugt, die in dieser Zeit entstandenen Ansprüche an die Klägerin, die das Pachtobjekt durch Zuschlagsbeschluss vom 23. Juni 2008 erwarb, abzutr e- ten. 15 16 17 18 - 9 - Zuständig für die Einziehung der bis 22. Juni 2008 entstandenen A n- sprüche blieb zwar de r Zwangsverwalter, dessen Befugnisse insoweit mit dem Zuschlagsbeschluss vom 23. Juni 2008 ausdrücklich nicht endeten (vgl. BGHZ 155, 38 = NJW - RR 2003, 1419). Er war somit weiterhin zur ordnungsgemäßen Abwicklung, auch zur Einziehung r ückständiger Pa chten , berechtigt und ve r- pflichtet ( Senatsbeschluss vom 1 8. Februar 2004 - XII ZR 196/99 - ZInsO 2004, 340 ; vgl. auch Senats urteil BGHZ 187, 10 = NJW 2010, 3033 ). Die nach § 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Zwangsverwalters, für eine ordnungsgemäße Nutzu ng und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, über die zur Verwaltungsm asse gehörenden Recht s- ansprüche zu verfügen , insbesondere auch sie abzutreten ( vgl. Böttcher ZVG 5 . Aufl. § 152 Rn. 37; Haarmeyer Rpfleger 2000, 30, 32; Vonnem ann Rpfleger 2002, 415, 418 f. ; offengelassen in BGH Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - NZM 2006, 677 ) . Denn das Verwaltungsrecht des Zwangsverwalters reicht weiter als etwa nur die Überweisung einer Forderung zur Einziehung im Rahmen einer Einzelzw angsvollstreckung . Der Verwalter tritt in die Abwicklung der gesamten grundstücksbezogenen Rechtsbeziehungen ein schließlich der Befugnis zur Ausübung bestehender Gestaltungsrechte und der Begründung neuer Rechtsverhältnisse ein. Das um fasst auch die Befugn is zur Verfügung über bestehende Pacht - und Mietforderungen. Ob die Verfügung pflichtgemäß erfolgt, ist keine Frage ihrer Wirksamkeit, sondern einer eventuelle n Haftung des Verwalter s . 2. Zu Unrecht ist das Oberlandesgericht hingegen von der vollständig en Unwirksamkeit der vereinbarten Wertsicherungsklausel ausgegangen . a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Oberlandesgericht s, dass der ursprünglich abgeschlossene Pachtvertrag spätestens seit der mündlich 19 20 21 22 - 10 - vereinbarten Vertragsänderung vom 6 . Jun i 2001 nicht mehr die jenigen Voraussetzungen erfüllte, unter denen die enthaltene Preisklausel gemäß § 2 Abs. 2 PaPkG iVm § 4 PrKV als genehmigt galt. Denn Voraussetzung hierfür war gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 PrKV, dass der Verpächter für die Dauer von mi n- dest ens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Pächter das Recht hatte, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. Zwar war im schriftlichen Pachtvertrag eine Vertragsdauer von fünf Jahren mit einer V erlängerun gsoption für den Pächter um weitere fünf Jahre vereinbart . Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vertragsbindung für länger als ein Jahr ist jedoch gemäß § 550 BGB die Einhaltung der Schriftform. Diese war zumindest ab dem Zeitpunkt der durch mündlich e V ereinbarung abgeä n- de r ten Nebenkostenabrede nicht mehr gew ahrt . Nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats ist die Schriftform des § 550 BGB nämlich nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle w e- sentlichen Vertrags bedingungen - insbesondere den Mietgegenstand, d ie Miet e sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Durch die Einführung einer an die Verpächterin zu entrichte nden Nebenkostenpausc hale oder - v orauszahlung von monatlich 5.113 anstelle der ursprünglich vereinbarten Direktabrechnung mit den Versorgungsunternehmen wurden die Zahlungsp flichten der Pächter i n g e- genüber der Verpächterin erheblich erweitert mit der Folge, dass auch die B e- d ingungen, unter denen bei Zahlungsverzug eine Kündigung hätte ausgespr o- chen werden können, erheblich verändert wurden . De nn Pacht im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist die Grundpacht zuzüglich der geschuldeten Nebenkostenzahlung (vgl. Senatsurteil e vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - BGHReport 2002, 225 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210). U m de n Voraussetzungen des § 550 BGB - weiterhin - zu gen ü- gen, hätte die Nachtragsvereinbarung vom 6. Juni 2001 ebenfalls unter Wa h- - 11 - rung de r Schriftform (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12 - NJW 2013, 1083 Rn. 22 f. ) geschlossen werden müssen. Da die Ve r- tragsparteien dieses nicht beachtet haben, war die Schriftform des § 550 BGB von dem Zeitpunkt an insgesamt nicht mehr gewahrt. Der Pachtvertrag galt damit als auf unbestimmte Zeit geschlossen und war somit für die Vertragspa r- teien auch vor Ablauf der ursprünglichen Bindungsfrist kündbar. Auf diesen Vertrag geänderten Inhalts wirkt die Genehmigungsfiktion des § 2 Abs. 2 PaPkG iVm § 4 PrKV auch nicht fort, die für den ursprünglichen Ve r- trag gegolten haben mag, soweit d eren Voraus setzungen erfüllt waren . Denn der mündlich abgeänderte Vertrag stellt einen anderen, eigenständig zu prüfe n- den Genehmigungsge ge nstand dar . b ) Seit dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14. September 2007 richtet sich d ie Wirksamkeit der K lausel allerdings nach diesem Gesetz . Das folgt aus der Übergangsvorschrift des § 9 PrKG , wonach nur für solche Preisklauseln, die nach früherem Recht schon genehmigt waren oder deren Genehmigung nach früherem Recht bereits beantragt war, die Genehmigung fortgilt bzw. die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind . Andere Preisklauseln, deren schwebende Unwirksamkeit sich bis zum 13. Septembe r 2007 aus dem Genehmigungserfordernis nach § 2 Abs. 2 PaPkG iVm § 3 PrKV ergab , können seit de m 14. September 2007 nicht mehr durch ein Genehm i- gungsverfahren, sondern nur noch nach den Vorschriften des Preisklausel - gesetzes Wirksamkeit erlangen (ebenso Ne uhaus MDR 2010, 848; He l- ler/Rousseau NZM 2009, 301, 303; Aufderhaar/Jaeger NZM 2009, 564, 566 ; vgl. auch OLG Celle NJW - RR 2008, 896, 897; BT - Drucks. 16/4391 S. 29 ). Dass d ie Rechtsänderung nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs auch auf bereits endgültig abgeschlossene Sachverhal te wirkt (vgl. 23 24 25 - 12 - BGH Urteil e vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 189/08 - NJW - RR 2011, 309 und BGHZ 168, 96, 98 = NJW 2006, 2978 ), kann dahinstehen . D enn d as Pacht ve r- hältnis ist noch nicht endgültig abgewickelt. c ) Nach § 8 Pr KG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel zum Zei t- punkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, s o- weit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwir ksamkeit unberührt. Damit ge l- ten Pr eis klauseln - abweichend vo n der früheren Recht slage - als auflösend bedingt wirksam ( vgl. Neuhaus MDR 2010, 848). Das Oberlandesgericht sieht sich an der Anwendung dieser Vorschrift gehindert, weil es mein t , die Regel ung betreffe nur die Unwirksamkeit von Preisklauseln nach den Bestimmungen des Preisklauselgesetzes , nicht jedoch die schon nach früherem Recht unwirksamen Klauseln. Das folge aus dem al l- gemeinen Grundsatz, wonach, wenn ein Verbotsgesetz au f gehoben werde, es bei der Nichtigkeit de r Geschäft e bleibe, die gegen dieses Gesetz versto ßen haben. Dabei verkennt jedoch das Oberlandesgericht zum einen, dass sich die Unwirksamkeit der streitigen Klausel seit dem Inkrafttreten des Preisklauselg e- setzes nach diesem G esetz und nicht mehr nach früherem Recht richtet , zum anderen, dass die vereinbarte Wertsicherungsklausel keineswegs von vornh e- rein nichtig war, sondern - jedenfalls seit der mündlichen Abänderung der N e- benkostenabrede - unter einem Erlaubnisvorbehalt nach § 2 Abs. 2 PaPkG iVm § 3 PrKV stand. Lediglich die Folgen des Schwebezustandes hat das Gesetz geändert, indem es Klauseln, die nach früherem Recht bis zur Erteilung der Genehmigung als schwebend unwirksam galten, nunmehr als anfänglich wirksam behandel t, 26 27 28 29 - 13 - auflösend bedingt durch die gerichtliche Feststellung des Verstoßes . Das s daran auch die vor dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes vereinbarten Wertsicherungsklauseln teilhaben , ist schon deshalb geboten , weil es bei dem alten Zustand der schwebend en Unwirksamkeit nicht bleiben könnte . D enn das neue Recht kennt kein Genehmigungsverfahren mehr, welches einer schw e- bend unwirksamen Klausel noch zur Wirksamkeit verhelfen könnte ( im Ergebnis ebenso Heller/Rousseau NZM 2009, 301, 303; Schulz NZM 2008, 425 , 427; Aufderhaar/Jaeger NZM 2009, 564, 567; Neuhaus MDR 2010, 848, 850; vgl. auch Gerber NZM 2008, 152) . Die Geltung des neuen Preisklauselgesetzes für alle Preisklausel n , die unter der Geltung des § 2 PaPkG oder des § 3 WährG vereinbart worden waren und für die bis zum Tag der Verkündung des neuen G esetzes kein Genehmigungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Au s- fuhrkontrolle gestellt war, entspricht erkennbar auch d er Vorstellung des Regi e- rungsentwurfs (BT - Drucks. 16/4391 S. 29) . Darin liegt k eine unangemessene Benachteiligung der Vertragsparteien, weil die F olge der zumindest auflösend bedingten Wirksamkeit der Klausel dem zwischen ihnen Vereinbarten entspricht . Da ein Ver stoß der vereinbarten Wertsicherungsklausel gegen das Preisklauselges etz bisher nicht gerichtlich festgestellt ist, stehen die Vorschri f- ten dieses Gesetzes einer Anwendung der vereinbarten K lausel nicht entgegen . Daher kommt es auf die verschiedentlich unter dem Blickwinkel der Gesetzg e- bungskompetenz angez weifelte Vereinbar keit des Preisklauselgesetz es mit dem Grundgesetz ( vgl. Schultz NZM 2008, 425, 426; Helln er/Rousseau NZM 2009, 301, 302; MünchKommBGB/Grundmann 6. Aufl. § 245 Rn. 71; f erner Kirchhof Wertsicherungsklauseln für Euro - Verbindlichkeiten S. 159 ff.) im E r- gebnis nicht an. 30 31 - 14 - d) Die durch das Preisklauselgesetz eingeführte, auflösend beding te Wirksamkeit verein bar ter Preisklauseln greift allerdings nur ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft. Eine Rückwirkung auf Zeiträume vor seinem Inkra fttreten ordnet das Preisklauselgesetz nicht an. Gegen eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sprechen auch Vertra u- ensgesichtspunkte, weil Vertragsparteien sonst rückwirkenden Zahlungspflic h- ten auch aus solchen Preisklauseln ausgesetzt se in könnten, welche nach früherem Recht nicht genehmigungsfähig waren. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes richtet sich die Wirksamkeit der verei n- bar t en Klausel daher weiterhin nach dem bis 13. September 2007 geltenden Recht , wob ei ab Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes kein Genemigungsa n- trag mehr möglich ist. e) F ür den Zeitraum bis 13. September 2007 kann die Klägerin auch nicht die mit dem Hilfsantrag verfolgte Vertragsanpassung verlangen. Dem steht zum einen entgegen, dass vorrangig vor der Vertragsanpassung um eine Genehmigung der Preisklausel gemäß § 2 Abs. 2 PaPkG iVm § 3 PrKV hätte nachgesucht werden müssen ; erst wenn diese endgültig gescheitert wäre, hätte eine Verpflichtung der Vertragsparteien auf Zustimmung zu e ine r Vertragsa n- passung begründet sein können . Zum anderen steht dem Anspruch auf Ve r- tragsanpassung entgegen, dass die vereinbarte automatische Pachtanpassung ihre innere Berechtigung in der vom Verpächter eingegangenen zehnjährigen Vertragsbindung hatte. N achdem diese Vertragsbindung als Folge der mündl i- che n Nachtragsabrede vom 6. Juni 2001 entfallen war, hätte die Klägerin den Vertrag jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen können, sofern ihr die ve r- einbarte Pacht nicht mehr auskömmlich erschien. Da mit war schon die innere Rechtfertigung für eine automatische , an Preisindizes gekoppelte Pachtanpa s- sung entfallen , was auch der hilfsweise vereinbarten Vertragsanpassung die Grundlage entzieht . Schließlich i st revisions rechtlich nicht zu beanstanden, 32 33 - 15 - dass das Oberlandesgericht die von der Klägerin herangezogene allgemeine Preisentwicklung von Gewerbeimmobilien nicht als einen geeignet en Maßstab für eine Pachtanpassung der hier vorliegende n Sonderimmobilie eines Alten - und Pflegeheims angesehe n hat, so dass es insgesamt an einer hinreichenden Substanziierung des vermeintlichen Anspruchs der Klägerin auf Zustimmung zu der konkret verlangten Vertragsanpassung fehlt . 3 . Erfolglos bleiben auch die jenigen Angriffe der Revision, die sich gegen die Abweisung der auf Nachzahlung inzwischen abgerechneter Nebenkosten zielenden Klage richten . Der im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme b e- hauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die von beiden Parteien in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. März 201 1 abgegebene Erkl ä- rung, anstelle einer erneuten Vorladung des erkrankungsbedingt nicht erschi e- nenen Zeugen B. solle das Protokoll seiner früheren Vernehmung aus einem anderen Verfahren verwertet werden, durfte von den Instanzgerichte n dahin ausgelegt werde n, dass auf eine Einvernahme des Zeugen in diesem Verfahren und somit auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen übereinstimmend verzichtet werde (§ 399 ZPO) . Von diesem Verzicht konnte die Klägerin nicht einseitig wieder abrücken, indem sie in dem - ihr zwar nac h- gelassenen - Schriftsatz vom 18. April 2011 erneut auf die persönliche Verne h- mung der Zeugen antrug. Denn der Schriftsatznachlass war nicht dazu gewährt, den Zeugenverzich t nachträglich zu revidieren, sondern um rechtliches Gehör zu dem von der Beklagten im Termin neu vorgebrachten Streitstoff zu gewä h- ren. Dass sich ausgerechnet aus d iesem Veranlassung ergeben habe, nun doch auf einer persönlichen Vernehmung des Zeugen zu b estehen, ha t die Kl ä- gerin weder im nachgelassene n Schriftsatz noch mit ihrer Revision aufgezeigt. Im Gegenteil rekurriert auch der nachgelassene Schriftsatz bezüglich der hier bedeutsamen Frage eines vereinbarten Nebenkostenvorschusses oder einer Nebenkost enp auschale im Wesentlichen auf die früher bereits protokollierte 34 - 16 - Aussage des Zeugen . Zu Recht ist daher d as Landgericht nicht wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten und hat das Oberlandesgericht die erneute Benennung des Zeugen in der Berufungs in stanz nach den Maßstäben des § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06 - NJW - RR 2007, 774) zurückgewiesen . 4 . Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisklausel für die Zeit ab dem 14. Sep tember 2007 kann d ie angefocht e- ne Entscheidung keinen Bestand habe n . Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine endgültigen Feststellungen bezüglich eine r mög l i- chen Verwirkung des Anspruchs getroffen hat. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG F rankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.04.2011 - 11 O 153/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2012 - 3 U 75/11 - 35
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