BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 142/13 Verkündet am: 25.Juni 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Ric h- ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der B e- kl agten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: Am 30. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und M . zum Insolvenzverwalter bestellt . Weiter setzte d as Insolvenzgericht im Eröffnungs beschluss einen Gläubigerausschuss ein und bestellte die Beklagten zu dessen Mitgliedern . Der Verwalter richtete bei der I . ein Insolvenz ve r- fahrens sonderkonto als Hinterlegungskonto ein und zog auf diesem Konto Ge l- 1 2 - 3 - der für die Masse ein . Von diesem Hinterlegungskonto überwies er über ein Zwischenkonto Gelder auf ein eigenes als Anderkonto eingerichtetes Festgel d- poolkonto bei der C . , auf dem er Gelder aus verschied e- nen Insolvenzmassen sa mmelte. Von diesem Poolkonto vereinnahmte er Ge l- der für s i ch oder für von ihm beherrschte Gesellschaften. Der Gläubigerausschuss tagte unter Beteiligung der Beklagten ein erstes Mal am 25. September 2002 und bestimmte den Beklagten zu 3 zum Kasse n- prüfe r. Auch verständigten die Beklagten sich - in Anwesenheit des Verwa l ters - darauf , dass die erste Kassenprüfung vor der zweiten Gläubigerausschusssi t- zung erfolgen solle. In der ersten Gläubigerversammlung am 30. Oktober 2002 wurde beschloss en , den eingeset zten Gläubigerausschuss beizubehalten und das vom Verwalter eingerichtete Hinterlegungskonto fortz u führen . In der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2005 überwies der Verwalter in fünfzehn unterschiedlichen Teilbeträgen insgesamt 1. 76 5.928,39 auf das Poolkonto, ein erstes Mal kurz vor der ersten Gläubigerversammlung 240.000 , am 28. Januar 2003 den Betrag von 15.928,39 . April 2003 den Betrag von 300.000 Am 31. Oktober 2002, kurz nach der ersten Gläubigerversammlung, überwies er vom Poolkonto 240.000 Hinterlegungskonto und im Herbst 2004 insgesamt 40.500 , so dass die Inso l- venzmasse um 1.485.428,39 Die erste Kassenprüfung des Beklagten zu 3 fand am 10. März 2004 statt und umfasste den Zeitra um vom 30. August 2002 bis zum 27. Februar 2004. Die zweite Kassenprüfung fand am 31. März 2005 statt und umfasste den Zeitraum vom 28. Februar 2004 bis zum 18. Februar 2005. Bei beiden Prüfu n- gen gab sich der Beklagte zu 3 hinsichtlich des Poolkontos mit i nternen A b- 3 4 5 - 4 - rechnungen des Verwalters zufrieden, die den wahren Stand des Poolkontos nicht wi e dergaben. Am 27. Juni 2005 zeigte sich der Verwalter selber bei der Staatsanwal t- schaft Hannover an, mit Schreiben vom 28. Juni 2005 legte er seine sämtlichen Äm ter als Insolvenzverwalter nieder. Am 30. Juni 2005 entließ das Insolvenzg e- richt ihn und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Durch Strafurteil vom 16. Oktober 2007 wurde der ehemalige Verwalter wegen Untreue in 106 Fällen zu einer Gesamtfreiheitss trafe von acht Jahren verurteilt , weil er zahlreichen Insolvenzmassen Geld für eigene Zwecke entnommen hatte. Grundlage dieser Verurteilung waren auch Abbuchungen zu Lasten der Schuldnerin in der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 11. April 2005 in Höhe von 1. 210.000 Der Kläger verklagte die C . wegen der Veruntre u- ungen vom Poolkonto in Höhe von 1.765.928,39 Klage wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger verlan gt von den Be klagten als Mitglieder n des Gläubige r- ausschusses Schadensersatz in Höhe von 1.485.428,39 Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die C . wegen des Poolkontos. Er wirft ihnen vor, ihre Pflicht e n dur ch nac h- lässige und nicht zeitgerechte Prüfungen verletzt und dadurch die Masse g e- schädigt zu haben . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . A uf die Ber u- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeä n- dert und die Beklagt en verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner (1.485.428,39 - 15.928,39 - 300.000 = ) 1.169.500 nebst Zinsen zu za h- len; im Übrigen hat es die Klage ab - und die Berufung zurückgewiesen. Mit se i- ner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger di e Verur teilung der B e- 6 7 8 - 5 - klagten zur Zahlung weiterer 315.928,39 Beklagten mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils an streben . Entscheidungsgründe: Revision und Anschlussrevisio n sind begründet. I . Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hafteten für die Überweisungen ab dem 14. Mai 2003 , weil die Kassenprüfungen viel zu spät und nur zwei Mal erfolgt seien. In der Regel müss e man eine kontinuierliche Kontrolle u nd Überwachung durch den Gläubigerausschuss fordern, die etwa alle drei Monate stattzufinden habe. Auch seien die Prüfungen inhaltlich völlig unzureichend gewesen. In Bezug auf die Überweisungen Ende Januar 2003 und Anfang April 2003 sei ein kausaler Schad en allerdings nicht entstanden , weil bis dahin eine erste Kassenprüfung nicht notwendig hätte durchgeführt werden müssen und die Abbuchungen deswegen nicht mehr zu verhindern g e- wesen seien . Eine Ersatzpflicht komme insoweit nur in Betracht, wenn der ve r- unt reute Betrag - später aufgedeckt - noch hätte zurückgezahlt werden können. Die se Möglichkeit der nachträglichen Rückführung des veruntreuten Betrages habe jedoch nicht bestanden. In Bezug auf die Überweisungen ab Mai 2003 seien die Pflichtverletzungen der Beklagten kausal für den eingetretenen Sch a- den gewesen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür , dass der Ve r- 9 10 - 6 - walter bei einer sorgfältigen Überwachung die Veruntreuungen nicht vorg e- nommen hätte. Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht ersch üttert. II . Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsg e- richts h alten, soweit es die Berufung des Klägers in Höhe von 315.928,39 nebst Zinsen zurückgewiesen hat, rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hätte der vom Kläger geltend g e- machte weitergehende Schadensersatzanspruc h wegen der Überweisungen auf das Poolkonto am 28. Januar 2003 über 15.928,39 April 2003 über 300.000 71 InsO nicht verneint werden dürfen. 1. Die Beklagten haben auch in Bezug auf die im Januar und April 2003 erfolgten Überweisun gen schuldhaft die ihnen nach der Insolvenzordnung o b- liegenden Pflichten verletzt. Welche Pflichten nach § 69 InsO ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat und unter welchen Voraussetzungen es nach § 71 InsO haftet, hat der Senat grundlegend in seinem Urt eil vom 9. Oktober 2014 geklärt (IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324). Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. Den dort aufgestellten Anforderungen g enügte die von dem B e- klagten zu 3 als gewähltem Kassenprüfer entfaltete Prüfungstätigkeit nicht. Auch die übrig en Mitglieder des Gläubigerausschusses , die Beklagten zu 1 und 2 , haben ihre ( Überwachungs - ) P flichten schuldhaft verletzt. a) Die zeitliche Ausgestaltung der durch den Beklagten zu 3 vorgeno m- menen Kassenprüfungen war pflichtwidrig. Die erste Prüfung erfolgte ohne e r- sichtlichen Grund erst nach einem Jahr und vier Monaten nach seiner Wahl 11 12 13 - 7 - zum Kassenprüfer in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses , über ein Jahr nach der Bestätigung des Gläubigerausschusses durch die erste Gläub i- gerversammlung und d amit nicht unverzüglich. Die zweite Prü fung fand erst nach einem weiteren Jahr statt. Dies entsprach nicht dem vom Berufungsg e- richt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als notwendig festg e- stelltem Prüfungsintervall von drei Monaten. Darin l iegt zugleich eine Pflichtve r- letzung aller Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses. Denn sie h a- ben einerseits in der ersten Sitzung des Gläubigerausschusses bestimmt, dass die erste Kassenprüfung durch den Beklagten zu 3 als Kassenprüfer nicht u n- verzüglich, sondern erst vor der nächsten Sitzung des Gläubigerausschusses zu erfolgen habe. Zwar ist nicht festgestellt, wann diese stattfinden sollte. Aber entweder hat der Beklagte zu 3 entsprechend dieser Regelung im März 2004 zeitnah vor der zweiten A usschusssitzung die Kassenprüfung vorgenommen, dann aber hätten die Beklagten als Ausschussmitglieder nicht dafür Sorge g e- tragen, dass die Kassenprüfung unverzüglich aufgenommen wird. Oder aber sie hätten nicht dafür Sorge getragen, dass der Beklagte zu 3 in Vollzug des al s- bald angesetzten Termins für die zweite Gläubigerausschusssitzung die Ka s- senprüfungen unverzüglich aufnahm . Im Übrigen haben die Beklagten zu 1 und 2 nicht gegenüber dem Beklagten zu 3 auf einer engmaschigeren Prüfung b e- standen. Nötigenfa lls hätten sie den Beklag ten zu 3 von seiner Aufgabe entbi n- den und eine andere Person mit der Prüfung betrauen müssen (vgl. BGH, aaO Rn. 31) . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte zu 3 mit der Aufnahme der Kassenprüfung auch ni cht bis Mitte Mai 2003, also etwa acht Monate nach seiner Wahl zum Kassenprüfer , zuwarten dürfen. Vielmehr hätte mit der Prüfung von Geldverkehr und - bestand bis spätestens Mitte November 200 2 begonnen werden müssen , nämlich zwei Wochen nach der ersten Glä u- 14 - 8 - bigerversammlung, in der die Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschu s- ses in ihrem Amt bestätigt worden waren (vgl. BGH, aaO Rn. 40) . Dafür hätten sämtliche Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses durch eine klare Absprache während ihrer er sten Ausschusssitzung Sorg e t r agen müssen. b) Schon anlässlich der ersten Kassenprüfung vom 10. März 2004 stellte der Beklagte zu 3 fest, dass sich der wesentliche Teil des Barvermögens der Schuldnerin, nämlich 931.635,58 v.H.) , auf einem Festg eldp oolkonto b e- fand, über das Bankbelege nicht vorhanden waren, sondern nur interne A b- rechnungen des Verwalters. Damit hätte er sich jedoch nicht begnügen dürfen . Er hätte aufgrund der vom Verwalter ihm bei der Kassenprüfung überlassenen Unterlagen festste llen können, dass es sich bei dem Poolkonto nicht um ein Sonderkonto der Masse, sondern um ein K onto des Verwalters handelte. Au s- weislich des Protokolls der ersten Gläubigerversammlung durfte der Verwalter zwar weitere Hinterlegungskonten einrichten; dass er Gelder der Insolvenzma s- se auf ein Treuhandkonto, gar ein Sammelkonto , überweisen dürfe, ergibt sich aus dem Beschluss der Gesell schafterversammlung aber nicht. Der Beklagte zu 3 hätte bezüglich des Poolkontos sofort Nachforschungen anstellen und die Bek lagten zu 1 und 2 unverzüglich über den Missstand in Kenntnis setzen mü s- sen. Als Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten die Beklagten , nachdem sie aufgrund des Protokolls über die Kassenprüfung erkannt h a tten, dass der Verwalter Beträge auf Poolkonten versch ob , auf denen eine Zuordnung zum einzelnen Verfahren und eine gesonderte Kontenführung für jedes Verfahren nicht mehr gewährleistet war , unverzüglich einschreiten müssen (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. März 2013 - IX ZR 109/10, ZInsO 2013, 986 Rn. 3). 2 . Die verzögerte Aufnahme der Prüfungen und die geringe Prüfungsi n- tensität waren kausal für die Untreuehandlungen des ehemaligen Verwalters. 15 16 - 9 - a) Denn dieser wäre durch ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen von den Veruntreuungen abgehalten worden . Dafür spricht der Beweis des er s- ten Anscheins, der vorliegend zur Anwendung kommt, wie der Senat in der b e- reits genannten Entscheidung dargelegt hat (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 Rn. 36 ff ) . Nach diesen Grundsätzen sprich t im Streitfall der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verwalter die Gelder auf dem Hinterlegungskonto auch in den Monaten Januar und April 2003 una n- getastet gelassen hätte, wenn er ordnungsgemäß überwacht worden wäre. Die aufgeführten Pflichtvers töße rechtfertigten aus der Sicht des Verwalters die E r- wartung, Veruntreuungen würde n nicht alsbald aufgedeckt. Dadurch, dass mit der Prüfung von Geldverkehr und Geld bestand weder unverzüglich begonnen noch die erforderlichen Prüfungsintervalle eingehalten wurden, brachten der Beklagte zu 3 und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses zum Au s- druck, dass man es mit der Überwachung des Verwalters nicht so genau ne h- me. Zudem konnte er annehmen, dass die jeweils nächste Prüfung auch nicht rechtzeitig und mit der notwendigen Intensität erfolgen würde und deshalb Handlungsspielraum für Veruntreuungen best and . Vor der Überweisung von Ende Januar 2003 in Höhe von 15.028,39 hätte bereits die erste Prüfung, vor der Überweisung vom 8. April 2003 über 300 .000 hätte bereits eine weitere Prüfung stattgefunden haben müssen. Wenn der Beklagte zu 3 die Kassenprüfung en Mitte November 2002 und Mitte Februar 2003 sorgfältig durchgeführt hätte, hätte ihm die Überweisung von 240.000 chenkonto auf das Poolkonto und zurück im Monat Oktober 2002 auffallen müssen. Schon diese Transaktion hä t- te ihm Anlass geben müssen, Nachforschungen über das Poolkonto anzuste l- len und die Beklagten zu 1 und 2 über dieses Konto zu informieren. Alle Bekla g- 17 18 - 10 - t en hätten dann dem Verwalter untersagen müssen, das Poolkonto in Zukunft zu nutzen. Gegebenenfalls hätten sie das Insolvenzgericht über den Vorgang informieren müssen. b ) Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden durch die Darlegung und erforderliche nfalls den Nachweis von Tatsachen, die für ein atypisches Verha l- ten des V erwalters im Falle seiner ordnungsgemäßen Überwachung durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses sprechen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 42). Dies ist den Beklagten nich t gelungen. Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts findet ihre Behauptung, der Verwalter sei ohn e- hin zur Veruntreuung erheblicher Finanzmittel bereit gewesen, im Sachverhalt keine Stütze. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ordnungsg e- mäße Überwachung des Verwalters durch die Mitglieder des Gläubigerau s- schusses alle streitbefangenen Veruntreuungen verhindert hätte. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass d ie Würdigung des Berufungsgerichts insoweit fehlerhaft ist. aa) Sie legen nicht dar, dass sie - vom Berufungsgericht übergang e ne - erhebliche Tatsachen vorgetragen hätten , die für ein atypisches Verhalten des Verwalters im Falle seiner ordnungsgemäße n Überwachung durch die Mitgli e- der des Gläubigerausschusses sprechen könnten. (1) Ihr en Vortrag, der Verwalter sei ohnehin zur schädigenden Handlung fest entschlossen gewesen , hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Ihr Vortrag , für den Verwalter habe es kein Zurück mehr gegeben, nachdem er mit den Untreuehandlungen im Jahr 1999 begonnen und gewusst habe, die veru n- treuten Werte nicht mehr zurückführen zu können, reicht für die Widerlegung 19 20 21 - 11 - des Anscheinsbeweis ebenfalls nicht aus. Das Berufungsgerich t hat zutreffend darauf verwiesen, dem Verwalter sei durch die oberflächlichen und wenigen Kontrollen das Gefühl vermittelt worden, sich ohne Gefahr der Entdeckung an der Masse vergreifen zu können. Es hat sich beanstandungsfrei davon übe r- zeugt, dass er be i sorgfältiger Kontrolle und Überwachung von Untreuehan d- lungen zu Lasten der streitgegenständlichen Masse abgehalten worden wäre, weil ansonsten sein System der Masseschädigung über das Poolkonto frühze i- tig entdeckt worden wäre. Das Landgericht hat unter V erweis auf das Strafurteil ausgeführt, der Verwalter hätte aus Furcht vor dem öffentlichen Zusamme n- bruch seines Lebenswerks und vor dem Niedergang seines persönlichen und beruflichen - ihm äußerst wichtigen - Ansehens alles erdenklich Mögliche unte r- nommen, um eine Entdeckung, gar einen öffentlichen Ansehensverlust zu ve r- meiden. Ein e solche Person hätte bei enger Kontrolle und dem Verbot, Gelder an das Poolkonto abzuführen, diesen Weg der Veruntreuung nicht ge wähl t , weil sie wegen der regelmäßigen und sorgfä ltigen Kontrollen jederzeit mit der Au f- deckung ihrer Untreuehandlungen auch in anderen Insolvenzver fahren, mit dem daraus folgenden Ansehensver lust , aber auch mit dem Verlust der für sie ä u- ßerst ergiebigen Einnahmequelle hätte rechnen müssen. Wie der ehema lige Verwalter bei ordnungsgemäßen Kontrollen sich an der Masse hätte bereichern können, haben die Beklagten nicht dargelegt. (2) Der Beweis des ersten Anscheins wird entgegen der Ansicht der B e- klagten auch nicht dadurch entkräftet, dass der Verwalter Mitte Oktober 2002 ein erstes Mal 240.000 Die Beklagten meinen, zu diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht erahnen, geschweige denn wissen können, mit welcher Intensität und Genauigkeit er von den Mitgliedern des einges etzten Gläubigerausschuss es überwacht werde. Dabei übersehen sie, dass bereits am 25. September 2002 in Anwesenheit des damaligen Ve r- 22 - 12 - walters die erste Ausschusssitzung stattgefunden hat te . In dieser Sitzung h a- ben die Beklagten vereinbart, die erste Kassenp rüfung solle vor der zweiten Ausschusssitzung erfolgen. Dem Verwalter war mithin der zeitliche Kontrol l- rahmen bekannt. Zudem hatte er hin sichtlich der ersten Überweisung auf das Poolkonto Vorsorge getroffen durch Abschluss eines Festgeldvertrages zw i- schen sich als Insolvenzverwalter und als Privatperson in einem Insichgeschäft . Er zahlte diesen Geldbetrag auch zeitig zurück, nämlich im zeitlichen Zusa m- menhang mit der ersten Gläubigerversammlung. Daraus lässt sich in Ergä n- zung der Würdigung des Berufungsgeri chts folgern, dass er eine n ersten Ve r- such unternommen hat, ob diese Transaktion Insolvenzgericht oder Gläubige r- ausschuss auffallen werde. (3) Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, der ehemalige Verwalter habe bei seinen Untreuehandlungen nicht danach unterschieden, ob in den unterschiedlichen Insolvenzverfahren Gläubigerausschüsse eingerichtet worden seien. Gerade in den mit Gläubigerausschüssen besetzten Verfahren hätten die vom Verwalter verursachten Schäden die in den anderen Verfahren entstandenen um ein Vielfaches überstiegen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nämlich weder, ob die Mitglieder der Gläubigerausschüsse in den anderen Ve r- fahren den Verwalter ordnungsgemäß überwacht haben und es dennoch zu Untreuehandlungen gekommen ist, noch , ob die höhere Schadenssumme in den Verfahren mit Gläubigerausschuss sich nicht dadurch erklärt, dass Gläub i- gerausschüsse nur in den Verfahren mit den größeren Massen bestellt werden. bb) Ebenso wenig ist dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Annahme der Kausalität ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen (§ 139 ZPO). Allerdings darf eine Partei darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. 23 24 - 13 - Das Berufungsgericht mus s daher eine in erster Instanz siegreiche Partei d a- rauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Doch liegen diese Voraussetzungen wie hier nicht vor, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem Urteil z u- grunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts jedoch als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird u nd das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. Denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornh e- rein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; seine dementsprechende En tscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein. Das Berufungsgericht hat regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, trotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt b e- stehe noch Aufklärungsbedarf und müsse der Partei Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, N ZBau 2010, 691 Rn. 18). 3 . Ob auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Sch a- densersatzanspruchs aus § 71 InsO vorliegen, kann anhand der bisher durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. D ie Sache ist deswegen nicht zur Endentscheidung reif. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 71 InsO sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses nur den abs onderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Sch a- densersatz verpflichtet ( BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 44 ). Die Klage kann deshalb nur insoweit Erfolg haben, als durch die Veruntreuungen die zur Befriedigung der Insolvenzglä ubiger zur Verfügung stehende Masse vermindert worden ist. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der ohne die Veruntreuungen anzunehmenden (Soll - )Quote und der aufgrund der noch 25 - 14 - vorhandenen Masse zu erwartenden (Ist - )Quote. Beträge, die auf vorrang ig zu befriedigende Gläubiger entfielen, stellen bei der Schadensberechnung nur e i- nen fiktiven Berechnungsposten dar. Ersatzfähig nach § 71 InsO ist nur die Masseminderung, die sich in einer verminderten Befriedigung der nach § 71 InsO Anspruchsberechtigte n tatsächlich niedergeschlagen hat. Freilich darf die so berechnete Schadensersatzleistung als Sondermasse auch nur zur Befried i- gung dieser Anspruchsberechtigten verwendet werden. Die aufgrund der Bi l- dung und Verteilung der Sondermasse verursachten Kosten einschließlich der Kosten der Einziehung der zu verteilenden Beträge sind vorab der Sonderma s- se zu entnehmen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 45). Eine Sch a- densberechnung im vorstehenden Sinne hat das Berufungsgericht nicht vorg e- nommen. Es fehlt a uch an den hierfür erforderlichen Feststellungen. 4. Weiter wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Beklagten gegebenenfalls zur Ve r- meidung einer ungerechtfertigten Quotenerhöhung im Urteil vorbe halten we r- den muss, ihre Rechte gegen den Insolvenzverwalter nach Erfüllung der Sch a- densersatzansprüche zu verfolgen. Der den Beklagten vorliegend gegen den Kläger zustehende Anspruch ist die Summe etwaig eintretender Quotenerh ö- hungen. Die den Beklagten ha ftende Masse speist sich dabei aus dem, was der Kläger in Verfolgung der fraglichen Ansprüche gegen die beteiligten Banken erzielt, abzüglich der auf vorrangig zu befriedigende Gläubiger entfallenden B e- träge (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, aaO Rn. 51 f). III . Die Anschlussrevision der Beklagten ist zulässig und hat ebenfalls Erfolg. 26 27 - 15 - 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, d ass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugela s- sen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussr evision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht. Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wir t- sc haftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 31; vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, BGHZ 181, 361 Rn. 15; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, N ZV 2011, 333 Rn. 12; vom 24. Se p- tember 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69 f). So liegt es hier nicht. Entgegen der Ansicht der Revision besteht zw i- schen den Streitgegenständen der Haupt - und der Anschlussrevision der erfo r- derliche rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang. Den Beklagten wird vorgeworfen, den Verwalter als Gläubigerausschussmitglieder nicht sorgfältig genug überwacht zu haben, wobei nur die ersten beiden Untreuehandlungen des Verwalters Gegenstand der Hauptrevision sind. Sämt liche Untreuehan d- lungen wurden jedoch durch das einheitliche schädigende Verhalten der B e- klagten ermöglicht, nämlich die unzureichende Überwachung des Verwalters in de m Zeitraum von der ersten Gläubigerausschusssitzung bis zu dessen Abb e- rufung, die es dies em ermöglich hat, in immer gleicher Weise Gelder der Masse zu entziehen. Die Rechtsfragen, die sich stellen, sind für Haupt - und Anschlus s- revision die nämlichen. Die unsorgfältige Überwachung des Verwalters über den gesamten Zeitraum mit der Folge der vers chiedenen Untreuehandlungen 28 29 - 16 - wohnt deshalb ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang inne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 32). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mä rz 2014 (II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019 Rn. 16). 2. Die Anschlussrevision hat bezogen auf den ausgeurteilten Betrag aus den nämlichen Gründen, die verhindern, dass über den weiteren Anspruch des Klägers durch den Senat abschließend entschieden werden kan n, ebenfalls Erfolg. Sie greift nicht durch, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe recht s- fehlerhaft eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1 und 2 und die Kausalität der Pflichtverletzung aller Beklagten bejaht. Insoweit wird auf die Ausführungen u n- t er II. 1. und 2. Bezug genommen. Er gänzend wird darauf hingewiesen, d ass in der ersten durch den Beklagten zu 3 durchgeführten Kassenprüfung im März 2004 die Überweisungen auf das Poolkonto und die Eigenbelege des Verwa l- ters nicht beanstandet worden sind. Diesem wurde dadurch vermittelt, seine Untreuehandlungen würden auch in Zukunft nicht aufgedeckt werden. Desw e- gen erhielt er Gelegenheit, bis zur nächsten Prüfung 279.500 b- züglich 40.500 . Entsprechend wurde er durch die zweite im Februar 2005 stattfindende Prüfung bestärkt und veruntreute auf dieselbe Weise weitere 290.000 Mit Recht rügt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den weiteren A nspruchsvoraussetzungen des § 71 InsO getroffen hat (vgl. II. 3.) . Zutreffend führt s ie weiter aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats den Ausschussmitgliedern zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Quotenerhöhung im Urteil vorbehalten werden muss, ihre Rechte gegen den Insolvenzverwalter nach Erfüllung der Schadensersatza n- sprüche zu verfolgen (vgl. II. 4.) . 30 31 - 17 - IV . Das Berufungsu rteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) un d die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rüc kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2012 - 10 O 61/08 - OLG Celle, Entscheid ung vom 30.05.2013 - 16 U 161/12 - 32
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