ECLI:DE:BGH:2016:170316UIXZR142.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 142/14 Verkündet am: 17. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlun g vom 17. März 2016 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Celle vom 4. Juni 2014, berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 2014, im Kostenpunkt sowie insoweit au f- gehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgericht s Stade vom 20. November 2013 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs - und des Revisionsve r- fahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchse t- zung eines Ver säumnisurteils über 223.107,38 l- ches er am 22. März 2002 gegen seinen Bruder (fortan: Schuldner) erwirkt ha t- te. Der Schuldner war neben eine m R . Gesellschafter einer Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts, der eine Eige ntumswohnung in S . gehörte. 1 - 3 - Am 6. Juni 2002 ließ der Beklagte den Gesellschaftsa ntei l des Schuldners pfänden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 kündigte er den Gesellschaftsvertrag. Am 12. Juli 2005 beantragte er die Teilungsversteigerung, die mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 angeordnet wurde. Wegen Verhandlungen mit dem Schuldner wurde die Teilungsversteigerung nicht weiter betrieben. Am 20. März 2006 trat der weitere Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an den Schul d- ner ab. Am 3. April 2006 wurde eine (Gesamt - )Grundschuld in Höhe von 250.533,02 . in das Wohnung s- grundbuch eingetragen. Der Beklagte beantragte die Fortset zung der Teilung s- versteigerung . Nachdem d er Kläger ihn jedoch an gewiesen ha tte , d e ren eins t- weilige Einstel lung zu beantragen , wurde diese mit Beschluss vom 27. Juli 2007 eingestellt . Weil der Beklagte keinen Fortsetzungsant rag stellte, wur de das Te i- lungs versteigerungsv erfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2008 aufgeh o- ben. Bei ei ner auf Antrag der Sparkas se S . betriebenen Zwangsversteige rung d er Wohnung im Jahre 2010 wurde ein Erlös von 40.100 Der Kläger klagte vergeblich gegen die Sparkasse auf Festste llung, dass seine Rechte aus dem Pfändu ngs - und Überweisungsbeschluss fortbestünden, sowie auf Auskehr des Versteigerungserlöse s. Nunmehr wirft er dem Beklag ten vor, d en an die Sparkasse ausgekeh r- ten Betrag nicht für ihn, den Kläger, gesichert zu haben, und verlangt Sch a- densersatz in entsprechender Höhe nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Kl a- ge abgewiesen. Das Berufungsgeri cht hat den Beklagten insoweit antragsg e- mäß verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtene n Urteils und zur Z u- rückweisung der Berufung des Klägers. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Kläger unzutreffend beraten. Er hätte rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellen und den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er andernfalls seine Rechtsposition in Bezug auf die Wohnung verlieren würde. Die Übertragung des Gesel l- schaftsanteils auf den Schuldner sei im Verhältnis zum Kläger unwirksam g e- wesen, hätte eine Fortsetzung der Teilungsversteigerung also nicht gehindert. Na ch der Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens sei davon auszug e- hen, dass der Kläger bei entsprechender Belehrung zugestimmt hätte. Wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, dass der Kläger trotz ausreichender Beratung keinen Fortsetzungsantrag hätte stellen wollen, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn ergänzend über weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu beraten. Nachdem der Schuldner alleiniger Eigentümer der Wohnung g e- worden sei, hät te der Beklagte einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Wo hnung stellen müssen. Außerdem habe er es unterlassen , die Zwangsve r- steigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners zu betreiben oder diesb e- züglich die Eintragung einer Sicherungshypothek zu veranlassen. 3 4 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtl ichen Überprüfung nicht stand. 1 . Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB wegen des u n- terlassenen Fortsetzungsantrags ist nicht schlüssig dargelegt. a ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit nicht entgegen § 3 08 Abs. 1 Satz 1 ZPO über einen Klagegrund (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entschieden, welchen der Kläger nicht geltend gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 hat der Kläger dem Beklagten - teils unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungs gerichts vom 3. Februar 2014 - vorgeworfen, eigenmächtig die Stellung eines Fortsetzungsantrags u n- terlassen zu ha ben . Es handelt sich insoweit um eine Klageänderung (§ 263 ZPO), welche das Berufungsgericht in seinem Urteil erkennbar zugelassen hat. Ob die Voraussetzungen vorlagen, unter welchen eine Klageänderung im Ber u- fungsverfahren gemäß § 533 ZPO zulässig ist, wird im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft , wenn das Berufungsgericht eine Sachentscheidung über den neuen Klagegrund getroffen hat (vgl. BG H, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 81/98, WM 2000, 1574, 1575 zu § 530 ZPO aF, vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, WM 2005, 141 f; vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, MDR 2008, 158 f). b ) Der Beklagte hat s eine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht da durch schuldhaft verletzt, dass er nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechsm o- natsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG einen Antrag auf Fortsetzung des Verste i- gerungsverfahrens gestellt hat. Er hat den Kläger insoweit auch nicht unzutre f- fend belehrt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf einen nach A n- 5 6 7 8 - 6 - sicht des Berufungsgerichts aus einer analogen Anwendung des § 888 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf Wiedereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin der Wohnung hinzuweisen, diesen Anspruch für ihn durchzusetzen und sodann die Teilungsversteigerung fortzuführen. aa ) Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandates ve r- pflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und s einen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat er diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 13 76, 1377 ; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltsha f- tung, 4. Aufl., § 2 Rn. 51). Der Mandant kann von ihm die Kenntnis der ei n- schlägigen Rechtsnormen erwarten, bei deren Auslegung er sich grundsätzlich an der höchstrichterlich en Rechtsprechung zu orientieren hat. Hinweise, Bele h- rungen und Empfehlungen sind in der Regel an der höchstrichterlichen Rech t- sprechung auszurichten (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263 ; vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9 ). Fehlt eine höchs trichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse etwa durch Einsichtnahme in eines der übl i- chen Erläuterungsbücher verschaffen (Vill, aaO § 2 Rn. 84; Fahrendorf in Fa h- rendorf/Menn emeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 527). Ungewöhnliche Fallgestaltungen, die weder Gegenstand einer höchstric h- terlichen oder instanzgerichtlichen Entscheidung waren noch in ei nem der gä n- gigen Kommentare oder Lehrbüchern behandelt w u rden , hat er auf der Grun d- lage eigener, juristisch begründeter Überlegungen zu bearbeiten. 9 - 7 - bb) Die Pfändung des Gesellschaftsanteils des Schuldners, die Künd i- gung der Gesellschaft und der Antrag auf Teilungsversteigerung des Grun d- stücks, welches d as Gesellschaftsvermögen ausmachte, waren sachgerecht. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils (§ 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinderte Ve r- fügungen des Schuldners über diesen mit Wirkung gegen den Kläger (§§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eröffnete die Möglichkei t der Kündigung der G e- sellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228 f) . Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks bewirkte ein Veräußerungsverbot hinsichtlich des Grundstücks (§ 23 ZVG), dessen es b e- durfte, weil die Pfändung des Gesellschaftsanteils Verfügungen über das G e- sellschaftsvermögen nicht ausschloss (vgl. § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO). cc) Zugriff auf den Gese llschaftsanteil des weiteren Gesellschafters hatte der Kläger nicht. Der Titel gegen den Schuld ner bot hierfür keine Grundlage. Dem weiteren Gesellschafter blieb es unbenommen, seinen Anteil abzutreten. Die Abtretung des Anteils an einen Dritten hätte die Rechtsstellung des Klägers unberührt gelassen. Die Abtretung des Anteils an den Schuldner führt e nach den allgemeinen Regeln dazu, dass die Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Gesellschafters beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - II ZR 154/72, BGHZ 65, 79, 82 f) . Die mit der Teilungsversteig e- rung bezweckte Au fhebung der Gemeinschaft z w i schen dem Schuldner und dem weiteren Gesellschafter war damit - unter Anwendung der allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen der Teilungsversteigerung - nicht mehr mö g- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/ 0 9, WM 2010, 860 Rn. 9). Sobald der Schuldner als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetr a- gen war, sich das einer Teilungsversteigerung entgegenstehende Hindernis also aus dem Grundbuch ergab, war das Verfahren nach § 28 Abs. 1 ZVG au f- zuheben (vgl. BGH, B eschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 8). 10 11 - 8 - dd ) Der Beklagte hat in der gegebenen Situation angenommen, dass eine Teilungsversteigerung nicht mehr in Betracht komme und sich das Pfan d- recht a m Gesellschaftsanteil an dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens fortgesetzt habe. Er hat deshalb - vergeblich - die Sparkasse auf Auskehr des Versteigerungserlöses in Anspruch genommen. Ob die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts dazu zutreffen , dass der Kläger als Pfändungsgläubige r einen Anspruch analog § 88 8 Abs. 2 BGB auf Wiedereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehabt hätte, so dass die Teilungsversteigerung im Verhältnis zur Sparkasse rangwahrend hätte for t- gesetzt werden können, bedarf keiner Entschei dung. Ebenso i st nicht entsche i- dungserheblich , ob der gepfändete Gesellschaftsanteil für die Zwecke des Te i- lungsversteigerungsverfahrens als fortbestehen d hätte fingiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03, WM 2004, 1843 f; o f- fengelassen von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 10 ; jeweils zum Miteigentumsanteil ). Allen genannten Lösung s- versuchen ist gemeinsam, dass sie ein Fortbestehen des Pfändungspfan d- rechts am Gesellschaftsanteil des Schuldners trotz Vere inigung aller Anteile in einer Hand , also trotz Wegfalls des Pfandgegenstandes , vora ussetzen. Es wü r- de sich um Rechtsfortbildung handeln, die nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt und die bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung wa r; auch einschlägige instanzgerichtliche Rechtsprech ung oder Literatur, die zu den gebräuchlichen Er läuterungsbüchern gehört und deshalb gegebene n- falls einzusehen gewesen wäre , hat der Kläger nicht nachgewiesen . Angesichts dessen gereicht es dem Beklagten nicht zum Verschulden , dass er sich nicht für die vom Berufungsgeric ht allein für richtig gehaltene Maßnah me - die Durchsetzung des Anspruchs aus § 88 8 Abs. 2 BGB analog und die Fortse t- zung der Teilungsversteigerung - entschieden hat . Der Kostenschaden aus den 12 - 9 - Klagen gegen die Sparkasse ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, so dass deren Erfolgsaussicht nicht zu prüfen ist. c) Die Revision beanstandet darüber hinaus mit Recht, dass jeglicher Vortrag des Klägers dazu fehlt, welche Weisungen er erte ilt hätte, wenn der Beklagte ihn in dem vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinne beraten hätte . Das Berufungsgericht hat die Vermutung des beratungs gerechten Verha l- tens herangezogen . Daran ist richtig, dass ein Vermutungstatbestand dann, wenn er e inschlägig ist, auch fehlenden Sachvortrag ersetzen kann. Die V o- raussetzungen der genannten Vermutung sind jedoch nicht erfüllt. aa) Die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens kommt zur A n- wendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder ander e objektive U m- stände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Voraussetzung sind danach tatsächl i- che Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtl i- chen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten. Die Beweiserleicht e- rung zugunsten des Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatb e- stand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverle t- zung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typ i- scherweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfa h- rung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 30. Septem ber 1993 - IX ZR 73/93, BGH Z 123, 311, 314 f ; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36 ). bb) Hier gab es - die vom Berufungsgericht geforderte Belehrung als rechtlich vertretbar unterstellt - nicht nur eine mögliche vernünftige Entsche i- 13 14 15 - 10 - du ng. Es war schon aus Rechtsgründen offen, ob die Teilungsversteigerung dann, wenn ein Fortsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden wäre, fortg e- führt worden wäre. Bis zur Entscheidung des Berufungsge richts ist nirgends die Ansicht vertreten worden, dass die Pfändung eines Gesellschaftsanteils und die Beschlagnahme des Grundstücks, welches das Gesellschaftsvermögen bildet, zur relativen Unwirksamkeit der Abtretung des nicht gepfändeten Anteils an de n Pfändungsschuldner führt . Der Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Antrag auf Fortsetzung der Teilungsversteigerung nur nach für ihn positiver Klärung einer bis dahin offenen Grundsatz frage im Rahmen der voraussichtlich klagweisen Durchsetzung des aus einer analogen Anwendung des § 88 8 Ab s. 2 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Wiedereintragung der G e- sellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstücksei gentümerin Aussicht auf Erfolg hatte . Schon das Kostenrisiko hätte den Kläger von einer solchen Klage abha l- ten können. Hätte er obsiegt, hätte er die Teilungsversteigerung wohl fortsetzen können; seine Forderung gegen den Schuldner, die vorhersehbar durch den zu erwartenden Versteigerungserlös nur zu einem geringen Teil gedeckt war, hätte sich aber durch den Kostenerstattungsanspruch noch erhöht. Es li egt daher kein Fall vor, in dem die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens hera n- gezogen werden kann. 2. Die weiteren Pflichtverletzungen, auf welche das Berufungsgericht die Verurteilung hilfsweise gestützt hat, sind bisher nicht Gegenstand des R echt s- streits gewesen und tragen das Berufungsurteil deshalb nicht. Das Berufung s- gericht hat gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es über prozessuale A n- sprüche entschieden hat, welche der Kläger so nicht geltend gemacht hat. a ) Gemäß § 308 Abs. 1 ZP O ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Bindung an den Antrag betrifft 16 17 - 11 - nicht nur den Urteilsausspruch, sondern auch den Grund des erhobenen A n- spruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger allein legt den Streitgegenstand fest, den prozessualen Anspruch also, über welchen das Gericht zu entsche i- den hat. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl ä- ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssac h- verhalt (Klagegru nd), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15). Legt ein Gericht seinem Urteil s- ausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Klageantrag begründet hat, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf sein Urteil nicht auf einen Klagegrund stützen, welchen der Kläger nicht geltend gemacht hat. b) Der Streitgegenstand einer Klag e, mit welcher ein Anspruch auf Sch a- densersatz wegen einer Anwaltspflichtverletzung geltend gemacht wird, wird wesentlich durch den Vorw urf bestimmt, welchen der klagende Mandant erhebt , und den Schaden, welchen die behauptete Pflichtverletzung nach Darste llung des Klägers verursacht hat. Wirft der klagende Mandant dem beklagten Anwalt etwa Fehler beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung vor, ist dies ein anderer Streitgegenstand als der Vorwurf einer unsachgemäßen Prozessführung im anschließenden Rechtsst reit über die Wirksamkeit der Kündigung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - IX ZR 221/91, nv ). Der Vorwurf einer pflichtwidrigen Prozessführung ist ein anderer Streitgegenstand als derjenige der Falschberatung vor Erhebung einer erkennbar aussicht slosen Klage (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, WM 2011, 2113 Rn. 9 ff, 13 mit zust. Anm. K. Schmidt, Ju S 2012, 653). Umgekehrt erfasst der Vorwurf der Falschberatung vor Erhebung der aussichtslosen Klage nicht auch denjen i- gen des unter lassenen Hinweises auf eine erfolgversprechende Revision (BGH, 18 - 12 - Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24). Der Kläger hat den Streitgegenstand festzulegen. Alternativen, die im Widerspruch zum Hauptvorbringen stehen, können nur nach den Regeln der eventuellen Klag e- häufung hilfsweise geltend gemacht werden. Wirft der Mandant dem Rechtsanwalt im Ergebnis das Unterlassen einer erfolgversprechenden Maßnahme vor, reicht es nicht aus, den Auftrag vorz u- tragen, welchen er dem Anwalt erteil t hat, und sodann zu beanstanden, dass das erstrebte Ziel nicht erreicht worden sei. Er darf es nicht dem Gericht übe r- lassen, Wege zu suchen, auf denen dieses Ziel hätte erreicht werden können, um sodann dem Anwalt vorzuwerfen, diese Wege nicht beschritten zu haben. Hinreichend bestimmt ist die Klage vielmehr erst dann, wenn der Kläger vo r- trägt, welche erfolgversprechende Maßnahme der Anwalt unterlassen hat. Kommen mehrere Wege in Betracht, kann er die Klage hierauf stützen, hat j e- doch, soweit sie sich auss chließen oder zu unterschiedlichen Schäden geführt haben sollen , ein Haupt - und Hilfsverhältnis zu bilden. An diesen Vortrag ist das Gericht gebunden. Z u einer Ergänzung einer unvollständigen Klage ist es nicht verpflichtet und im Hinblick auf den Beibring ungsgrundsatz, welcher den Zivi l- prozess be herrscht, auch nicht berechtigt , solange es an einer eindeutigen pr o- zessu alen Erklärung des Klägers fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZR 47/10, nv, Rn. 2) . c) Der Kläger hat dem Beklagten in de r Klageschrift vorgeworfen, die Teilungsversteigerung nicht in der gebotenen Eile durchgeführt zu haben . Im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat er sein Vorbringen dahingehend präzisiert, dass er der unrichtigen Zusage des Beklagten vertraut habe, durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils im Jahre 2002 und den Antrag auf Te i- lungsversteigerung im Jahre 2005 hinreichend gesichert gewesen zu sein . Der 19 20 - 13 - Schaden soll te dadurch eingetreten sein , dass die Zwangsvollstreckung nicht vor der Abtretung des Ge sellschaftsanteils am 20. März 2006 abgeschlossen gewesen sei . Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage nach Ablauf der Berufungs frist dahingehend umgestellt, dass dem Beklag ten der unterlasse ne Fortsetzungs antrag vorzuwerfen sei . Dieser Vorwurf stan d im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, beruhte nämlich auf der Annahme, dass der Beklagte den Kläger zutreffend beraten und die Zwangsversteigerung nicht etwa nachlässig betrieben , sondern nur die zunächst erlangte gesicherte Positi on im Jahre 2008 eigenmächtig un d ohne Grund aufgegeben habe . Der Schaden war neu zu berechnen, nämlich auf der Grundlage einer Zwangsve r- steigerung im Jahre 2008 oder später , nicht mehr auf derjenigen einer Zwangsversteigerung vor dem Jahre 2006. Die Vorw ü rf e , dass der Beklagte nicht die Zwangsversteigerung des " Miteigentumsanteils " des Schuldners , was im Hinblick auf § 719 Abs. 1 BGB , § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtlich gar nicht möglich war, und nach der Abtretung des Gesellschaftsanteils nicht die Zwangsvo llstreckung in das Wohnungseigentum betrieben ha be, was im Hi n- blick auf die alsbald eingetragene Grundschuld der Sparkasse wenig Aussicht auf Erfolg versprach, betreffen wie der andere Sachverhalte , die der Kläger in den Tatsacheninstan zen nicht vorgetragen hat . Er hat seine Klage nicht, auch nicht hilf s weise, auf diese Sachverhalte gestützt. d) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO wird nicht dadurch geheilt, dass der Kläger die Zurückweisung der Revision bea n- tragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts einschließlich der zusätzlichen Klagegründe zu eigen gemacht hat. Insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulä s- sig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - I X ZR 172/87, BGHZ 10 5 , 34, 36; vom 3. April 2003, aaO S. 351; vom 29. Juni 2006, aaO Rn. 24). Dem Kläger ist 21 - 14 - auch nicht durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gel e- genheit zu geben, die Klage auf neue Klagegründe zu stützen , nachdem er in den Tatsacheninstanzen keine entsprechende n Vorwürfe gegen den Beklagten erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003, aaO; vom 29. Juni 2006, aaO Rn. 25). III . Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es zu m Nachteil des Beklagten entschieden hat. Es wird im bezeichneten Umfang aufgehoben . Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentsche idung reif ist, hat der Senat in der Sache 22 - 15 - selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Klage wird insgesamt abgewi e- sen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 20.11.2013 - 2 O 117/13 - OLG Celle, Entscheidu ng vom 04.06.2014 - 3 U 257/13 -
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