ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR142.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 142/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 651j Abs. 1 und 2, § 651e Abs. 3; Richtli nie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 2 a) Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht a b- wendbares Ereignis, d as weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveransta l- ters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist. b) Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseant ritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning , Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 27. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihren Ehemann , ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalr eise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereini g- ten Staaten von Amerika . Im Januar 2013 beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemei n- de ihr es Wohnsitzes, ihrer S treithelferin , neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden . Die Streithelferin hatte der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe jedoch nicht bestätigt, was zur Folge hatte, dass die Bundesdruck e- rei die insgesamt 13 an die S tr eithelferin vers andten Ausweisdokumente als abhandengekommen meldete. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verw ehrt wurde . 1 2 - 3 - Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurüc k . Die Klägerin b e- ansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises. Das Amtsge richt hat die Klage abgewiesen , das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht z u- gelassene Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Voraussetzungen des § 651j BGB für eine Kündigung des Reisevertrags wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung der Reise infolge höherer Gewalt lägen nicht vor. Die M eldung der Reisepässe als in Verlust geraten, die dazu geführt habe, dass der Klägerin und ihrer Tochter der Abflug verweigert worden sei, stelle sich nicht als höhere Gewal t, sondern vielmehr als individuelles Ereignis dar , das die Klägerin betroffen habe . E ine behördliche Maßnahme falle nur dann unter den Begriff der höheren Gewalt , wenn sie unvorh ersehbar und e r- heblich sei und von au ßen auf die Reise einwirk e. Dienten behö rdliche Ma ß- nahmen al lein dem Schutz des Reisenden, gehörten sie zu dessen allgeme i- ne m Lebensrisiko . Im Streitfall hätten die Inhaber der scheinbar in Verlust ger a- tenen Pässe gegen deren Missbrauch geschützt werden sollen . Insofern verha l- te es sich anders a ls bei Sachverhalten, in denen behördliche Maßnahmen alle Reisenden mit ein em bestimmten Zielland oder einer bestimmten Staatsang e- hörigkeit beträfen. 3 4 5 - 4 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgerich t ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 651j Abs. 1 BGB verneint . 1. Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise , d.h. die Gesamtheit der Reiseleistungen, die der Reisevera n- stalter gegenüber dem Reisenden im konkreten Fall zu erbringen hat (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB), infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höh e- rer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. § 651 j BGB regelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen F all der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 228 f. (Brand des Schiffs bei einer Nilfahrt); Urteil vom 12. Juli 1990 VII ZR 362/89, NJW - RR 1990, 1334 (Reaktorunfall von Tschern obyl); Urteil vom 18. Dezember 2012 X ZR 2/12, NJW 2013, 1674 = RRa 2013, 108 Rn. 18 (Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull); s. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651j Rn. 4) , die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kü ndigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet . 2. Unter h öhere r Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haf t- pflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste ver nünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden ( RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 IV 745/26, RGZ 117, 12 , 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185 , 188 ; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15 ; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10) . Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusamme n- hangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Unternehmers und da mit die Leistungserbringung stört 6 7 8 - 5 - oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursa che nicht selbst in der (Ris i- ko )Sphäre des Unternehmers liegen darf. Entsprechendes gilt jedoch auch für die andere Vertragspartei ; h öhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis ihrer Risikosphäre, im Reiserecht mithin der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. a) In der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 v om 23. Juni 1990, S. 59 ff.) wird der Begriff " höhere Gewalt " in Zusammenhang mit der S t ornierung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter nach Art. 4 Abs. 6 sowie in Art. 5 Abs. 2 , 3. Spiegelstrich erwähnt , der einen Schadensersatz anspruch gegen den Reiseveranstalter wegen mangelhafter Erfüllung bei höherer Gewalt au s- schließt . Gemäß A rt . 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. ii bestehen keine E ntschädi gungsa n- sprüche des Verbrauchers , wenn die S tornierung aufgrund höherer G ewalt e r- folgt , nämlich aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehba rer Ereignisse , auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Diese Definition enthält zwar nicht ausdrücklich das Merkmal eines " von außen kommend en " Eingriffs in die Vertragsabwicklung ; gleichwohl wird dessen Heranziehung schon deshalb als zulässig angesehen, weil die Richtlinie nur einen Mindeststandard für den Verbraucherschutz vorgibt ( Art. 8 ) und es in der geregelten Konstellation zuguns ten des V erbrauchers wirk t (Staudinger aaO , § 651j Rn. 17; Führich aaO , § 15 Rn. 11). b) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind mit Blick auf den ang e- strebten Interessenausgleich zwischen Reisen dem und Reiseveranstalter (B e- gründung zum Gesetze ntwurf der Bundesregierung über den Reiseveransta l- tungsvertrag, BT - Drucks. 8/786, S. 6 li. Sp.) eine Aufhebung des Vertrages w e- gen außergewöhnlicher Umstände vorgesehen und als Beispiele " Krieg, innere 9 10 - 6 - Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien od er Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse " angeführt (BT - Drucks. 8/786, S. 21 re. Sp.). I m Gesetz finden sich demgegenüber keine Beispiele für den dort statt dessen eingeführten Begriff der höheren Gewalt ; in der Beschlussempfehlung des R echtsausschusses sind jedoch wiederum " Krieg, innere Unruhen und N a- turkatastrophen " beispielhaft genannt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 8/2343, S. 12, re. Sp.). Genannt werden mithin Ereignisse , die der Sphäre keiner Ver tragspartei zuzuordnen sind, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen ein wirken . c) Die am 25. November 2015 beschlossene Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des R ates über Pauschalreisen und verbu n- dene Reiseleistungen , zur Änderung der Verordnung Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ( ABl. L 326 vom 11. Dezember 2015, S. 1 ff.) verwendet nicht mehr den Begriff " höhere Gewalt " , sondern spricht von " unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, durch die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt " wird. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 regelt das Rückt rittsrecht des Reisenden beim Auftreten unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände . D ie se sind , anknüpfend an die Regelung in der Richtlinie 90/314/EWG, in Art. 3 Abs. 12 als eine außerhalb der Kontrolle der sich hierauf berufenden Partei liegende Situation definiert , deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden l ieß en. In Erwägungsgrund 31 werden als Beispiele für solche U m- stände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der S i- cherheit wie Ter rorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastr o- phen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine 11 - 7 - sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag verein barte Reiseziel unmöglich machen , genannt. Aufgeführt werden mithin auch insoweit die allgemeinen L e- bensverhältnisse betreffende Ereignisse, die beide Vertragsparteien gleiche r- maßen treffen und deshalb nicht der Risikosphäre der einen oder anderen z u- geordn et werden können. d) Dass ein höhere Gewalt verkörperndes Ereignis nicht der Risik o- sphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sein darf, hat die Rechtsprechung vo r- nehmlich mit Blick auf die Abgrenzung zwischen der betrieblichen Risikosphäre des Reiseveranst alters und der Sphäre der die Allgemeinheit oder eine unb e- stimmte Vielzahl von Betroffenen be rührenden Lebensrisiken herausgearbeitet. So hat der Bundesgerichtshof in dem eine n auf einem Nilschiff ausgebrochenen Brand betreffenden Fall darauf abgehoben , da ss der Brand, der zur Folge hatte, dass die Reise mit dem Schiff nicht fortgesetzt werden konnte , in engem Z u- sammenhang mit dem Betrieb des Schiffes stehe, möge seine genaue Ursache auch ungeklärt geblieben sein , und höhere Gewalt demgemäß verneint ( BGHZ 1 00, 185, 188 ). Im Falle einer (mutmaßlich) erhöhten Strahlenbelastung im Re i- segebiet infolge des Reaktorunfalls in Tschernobyl und i n dem vom Senat en t- schiedenen Fall einer infolge der Sperrung des transatlantischen Luftraums nach dem Ausbruch des isländis chen Vulkans Eyjafjallajökull unmöglich gewo r- denen (nicht zur vertraglich geschuldeten Reise gehörenden) Fluganreise zum Ausgangs punkt einer Kreuzfahrt in Florida ist hingegen jeweils für maßgeblich erachtet worden, dass die Störungsursache dem Risikoberei ch keiner Vertrag s- partei zugeordnet werden konnte (BGHZ 109, 224, 228; BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 19) und höhere Gewalt demgemäß bejaht worden. Maßgeblich war in letzterem Fall, dass nicht lediglich die individuelle A n- reise des Reisenden zu dem Hafen (weg en eines Unfalls, einer Flugannulli e- rung oder dergleichen) gescheitert war, sondern die Fluganreise von Deutsc h- 12 13 - 8 - land in die Vereinigten Staaten von Amerika infolge einer Naturkatastrophe schlechthin ausgeschlossen war. Die Definition solcher und nur solch er Fälle als Folge höherer Gewalt trägt dem Umstand Rechnung, dass es unangeme s- sen wäre, Störungen der allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten einer Pa r- tei ausschlagen zu lassen, die ihren Grund in Naturkatastrophen oder nicht vo r- hersehbaren staatlichen Anordnungen wie allgemeinen Reisebeschränkungen oder dergleichen haben und die Geschäftsgrundlage stören oder beseitigen, auf die die Parteien ihre vertragliche Übereinkunft aufgebaut haben. Ist das Reis e- ziel etwa infolge einer Naturkatastrophe nicht erre ichbar, kann deshalb weder der Veranstalter den Reisepreis verlangen, noch der Reisende die Durchfü h- rung der Reise oder Schadensersatz wegen ihrer Nichtdurchführung. Verliert hingegen der Reiseveranstalter ein notwendiges Betriebsmittel oder erkrankt der R eisende so schwer, dass er die Reise nicht antreten kann, fällt dies jeweils in die Risikosphäre der betroffenen Vertragspartei, und sie muss die Folge n auch dann tragen, wenn das Ereignis von ih r nicht zu beeinflussen war und in einem weiteren Sinne "höhe re Gewalt" darstellt. Vielfach stehen der betroffenen Vertragspartei in solchen Fällen auch Ersatzansprüche gegen Dritte oder z u- mindest die Möglichkeit zu Gebote , das betreffende Risiko zu versichern. 3. Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angeno mmen, dass das Reisehindernis, das sich daraus ergab, dass die Reisepässe der Klägerin und ihrer Tochter nicht als für die vorgesehene USA - Reise geeignete Ausweis d o- kumente anerkannt wurden, nicht die Folge der Einwirkung höherer Gewalt im Sinne des § 651j BGB war, sondern in d ie persönliche S phä re der Reisenden fällt . a) Der Reiseveranstalter hat die benötigten Beförderungsmittel, die U n- terkunft und alle weiteren Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, deren es zur mangelfreien Erbringung der Reisel eistungen bedarf. Der Reisende hat den 14 15 - 9 - Reisepreis zu zahlen und sozusagen sich in Person zur Verfügung zu stellen, denn die Verpflichtung des Reiseveranstalters erschöpft sich nicht in der Berei t- stellung der Reiseleistung, sondern sie erfasst die Durchführ ung der Reise se i- nes Vertragspartners, des Reisenden (BGH, NJW 2013, 1674 Rn. 21 ). Die So r- ge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorges e- hene Reise sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 15 zur Frage diesbezüglicher Informationspflichte n des Reiseveranstalters). Ist der Reisende persönlich zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage, weil seine Gesundheit oder sonst seine persönlichen Verhältnisse ihm dies nicht erlaub en oder ihm nötige Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seine r Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden. b) So verhält es sich im Streitfall, denn die Teilnahme der Klägerin und ihrer Tochter an der Reise ist daran gescheitert, dass die Eignung ihrer Pässe zum Nachweis der Erfüllung aller Einreisevoraussetzungen verneint oder jede n- falls als nicht gesichert angesehen wurde. Auch wenn die Reisenden weder hierauf Einfluss hatten noch diesen Umstand vor aussehen konnte n , so betraf er doch nicht die allgemeinen Lebensverhältnisse, die der Vertr ag der Parteien als gegeben voraussetzte, sondern die Klägerin und ihre Tochter als Inhaber de r betreffenden Reisedokumente in dividuell und nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts infolge eines Versäumnisses der Streithelferin. Dabei kommt es nicht d arauf an, ob die behördlichen Maßnahmen, die infolge dieses Versäu m- nisses ergriffen wurden, dem Schutz der Reisenden dienten, wie das Ber u- fungsgericht gemeint hat, oder jedenfalls in erster Linie dem Schutz der Al l- gemeinheit vor der missbräuchlichen Ve rwendung von Ausweispapieren. Denn unabhängig hiervon beschränkte sich die Auswirkung der behördlichen Ma ß- 16 - 10 - nahmen auf die Ausweispapiere der Klägerin und ihrer Tochter und betraf damit im Zusammenhang des Reisevertrages den Beitrag der Reisenden zur Erbri n- g ung der vereinbarten Reiseleistungen. c) Der Umstand, dass noch weitere Reisepässe von der Ausschreibung zur Fahndung betroffen waren, fü hrt zu keiner anderen Beurteilung . Die übrigen Reisepässe waren ebenso wie die Pässe der Klägerin und ihrer Tochter Teil einer bestimmten S endung der Bundesdruckerei an die Streithelferin . Gegeb e- nenfalls für d ie Inhaber der übrigen Reisepässe ein ge tretene Fo lgen der b e- hördlichen M aßnahme n betrafen nicht anders als im Streitfall die Sphäre des jeweiligen Passinha bers. 17 - 11 - III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streithelf e- rin trägt nach § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO ihre eigen en außergerichtlichen Kosten. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 25.11.2 014 - 13 C 4487/14 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 27.11.2015 - 5 S 9724/14 - 18
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