BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 142/99Verkündet am: 29. April 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, dieRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den RichterDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 28. April 1999 abge-ändert:Das europäische Patent 286 529 wird mit Wirkung für die Bundes-republik Deutschland für nichtig erklärt.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des europäi-schen Patents 286 529 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. April - 3 -1988 beruht, für die eine französische Priorität vom 8. April 1987 in Anspruchgenommen worden ist. Anspruch 1 des Streitpatents, das eine Vorrichtung zurBestimmung des Kontrasts eines Bildschirms betrifft, lautet:"Dispositif pour déterminer le contraste entre l'état affiché et l'étatnon affiché d'une surface élémentaire (9) d'un écran d'affichage (6)en fonction de la direction d'observation de ce point, caractérisé ence qu'il comprend:-un premier objectif convergent (12) servant à former l'image (19)de la transformée de Fourier de la surface élémentaire (9) dansle plan focal image (Fi) du premier objectif (12),-un second objectif convergent (14) servant à projeter l'image (19)de la transformée sur un ensemble (16) de détecteurs (18) dis-posés sous forme d'une matrice, chaque détecteur (18) produi-sant un signal électrique proportionnel à l'intensité lumineusefournie par le surface élémentaire (9) selon une direction déter-minée d'observation (q, j),-un diaphragme (20) situé à proximité du second objectif (14) dontl'ouverture définit une surface qui doit être égale à la surfaceélémentaire,-des moyens de traitement (22) du signal électrique produit parchaque détecteur (18) afin de déterminer ledit contraste."Wegen des Wortlauts der auf diesen Anspruch rückbezogenen Patent-ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahegelegt. - 4 -Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antragweiterverfolgt, das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschlandfür nichtig zu erklären.Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Hilfsweise verteidigt er dasStreitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1:Vorrichtung zum Bestimmen des Kontrasts zwischen einem ange-zeigten Zustand und einem nicht angezeigten Zustand einer Ele-mentarfläche (9) eines Anzeigeschirms (6) in Abhängigkeit von derBeobachtungsrichtung auf diesen Punkt, dadurch gekennzeichnet,daß sie umfaßt:- ein erstes Konvergenzobjektiv (12), das dazu dient, das Bild(19) der Fourier-Transformierten der elementaren Oberfläche (8)in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) zu bilden,- ein zweites Konvergenzobjektiv (14), das dazu dient, das Bild(19) der Transformierten auf eine Anordnung (16) von Detekto-ren (18) zu projizieren, die in der Form einer Matrix angeordnetsind, wobei jeder Detektor (18) ein elektrisches Signal propor-tional zur Leuchtintensität, die von der elementaren Oberfläche(9) entlang einer vorgegebenen Beobachtungsrichtung (q, j) er-zeugt wird, erzeugt,- eine Blende (20), die sich in der Nähe des zweiten Objektivs(14) befindet und deren Öffnung eine Oberfläche bildet, diegleich der elementaren Oberfläche sein muß, - 5 -- Vorrichtungen (22) zur Verarbeitung des von jedem Detektor(18) erzeugten, elektrischen Signals, um den Kontrast zubestimmen und- Speichervorrichtungen (21) und Vorrichtungen (24) zum Sicht-barmachen, um Kurven gleichen Kontrast der elementaren Flä-che zu erzeugen und sichtbar zu machen.Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. H. T. , , ein schriftliches Gutachtenerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. DieKlägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. A. M. , , sowie einegutachtliche Stellungnahme von Dr. A. R. K. , , vorgelegt.Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Nach dem Ergebnis der Verhandlungund Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, daß sich der Gegenstanddes Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand derTechnik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 52Abs. 1, 56 EPÜ. Das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären, Art. 138Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG.I.Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung desKontrasts eines Bildschirms in Abhängigkeit vom Blickwinkel. Der Bildschirmkann, wie die Streitpatentschrift erläutert, alphanumerischen Typs sein oder einMatrizenbildschirm sein, der einen Flüssigkristallfilm, einen elektrolumineszen- - 6 -ten oder elektrochromatischen Stoff oder ein ionisierendes Gas als Anzeigeme-dium verwendet. Aus dieser Aufzählung möglicher Bildschirmtypen ergibt sich,daß der Patentanspruch Bildschirme mit selbstleuchtenden (aktiven) Anzeige-medien als mögliche Untersuchungsobjekte ebenso einschließt wie Bildschirmemit passiven Anzeigemedien, die mit Hilfe einer zusätzlichen äußeren oder in-neren Lichtquelle abgelesen werden können. Flüssigkristallanzeigen stehenjedoch im Vordergrund des Interesses (Sp. 1 Z. 13 - 15 der Streitpatentschrift).Flüssigkristalle sind passive Anzeigemedien, die entweder hinterleuchtet wer-den müssen und das Licht bei der Transmission modulieren oder Umgebungs-licht modulieren, das auf den Bildschirm fällt und von einem hinter dem Flüssig-kristallbildschirm angeordneten Reflektor reflektiert wird.Die Patentschrift erläutert, daß der Kontrast - definiert als C = LB/LN, d.h.durch das Verhältnis der Leuchtdichte eines Anzeigeoberflächenelements inanzeigendem Zustand zur Leuchtdichte desselben Punkts in nicht-anzeigen-dem Zustand (Sp. 1 Z. 47 - 52) - unter den die Wahrnehmungsverhältnisse be-einflussenden Faktoren einer der wichtigsten sei und demgemäß die optischeQualität eines Bildschirms bestimme. Insbesondere bei flachen Flüssigkristall-bildschirmen ändere sich der Kontrast in Abhängigkeit von der Beobachtungs-richtung schnell, weil die an der Entstehung eines Bildes beteiligten physikali-schen Phänomene an die optische Anisotropie der im Bildschirm enthaltenenFlüssigkristallmoleküle gebunden seien. Zudem verändere sich der Kontrast jenach verwendetem Flüssigkristall, der Stärke des Flüssigkristallfilms, der Be-leuchtungsweise und den gegebenenfalls verwendeten Polarisatoren (Sp. 1Z. 16 - 38).Bei bekannten Vorrichtungen und Methoden zur blickwinkelabhängigenKontrastbestimmung wird die Leuchtdichte eines Anzeigenoberflächenelements - 7 -(Elementarfläche) mit einem gegebenenfalls mit einer Auswerteelektronik ge-koppelten Photometer gemessen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Be-obachtungsrichtungen muß mit einer mechanischen Vorrichtung entweder dasPhotometer um die zu vermessende Elementarfläche oder der zu prüfendeBildschirm um das Photometer verschwenkt werden. Das erfordert nach denAngaben der Streitpatentschrift einen sehr präzisen und schwer zu realisieren-den mechanischen Aufbau und ist wegen der für jede zu messende Beobach-tungsrichtung notwendigen Positionierung und Justierung sehr zeitaufwendig(Sp. 2 Z. 3 - Sp. 3 Z. 19).Daraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende technischeProblem, eine Vorrichtung für die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Ab-hängigkeit von der Beobachtungsrichtung bereitzustellen, die den apparativenund zeitlichen Aufwand für die Erfassung unterschiedlicher Beobachtungsrich-tungen vermindert.Dies wird mit einer Vorrichtung zur Bestimmung des von der Beobach-tungsrichtung abhängigen Kontrasts einer Elementarfläche eines Bildschirmsmit folgenden Merkmalen erreicht: - 8 -1.einem ersten Konvergenzobjektiv (12),1.1in dessen Bildfokusebene (Fi)1.2das Bild (19) der Fourier-Transformierten der Ele-mentarfläche (9) gebildet wird;2.einem zweiten Konvergenzobjektiv (14),2.1mit dem das Bild (19) der Fourier-Transformiertenprojiziert wird2.2auf eine Anordnung (16) von Detektoren (18),2.2.1die in der Form einer Matrix angeordnet sind,2.2.2wobei jeder Detektor (18) ein elektrischesSignal erzeugt, das proportional zur Leucht-intensität ist, die von der Elementarfläche (9)entlang einer vorgegebenen Beobachtungs-richtung (q, j) geliefert wird;3.einer Blende (20),3.1die sich in der Nähe des zweiten Objektivs (14) befin-det und3.2deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die gleich derElementarfläche sein muß;4.Mitteln (22) zur Kontrastbestimmung durch Verarbeitung desvon jedem Detektor (18) erzeugten elektrischen Signals.Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Streitpatent-schrift zeigen ein Ausführungsbeispiel: - 9 - - 10 -Die Patentschrift erläutert es dahin, daß die dargestellte Elementarfläche(9) eines Bildschirms (6), der genau im objektseitigen Brennpunkt (F0) des er-sten Objektivs (12) steht, Licht in alle räumlichen Richtungen streut. Ein - bei-spielhaft für eine bestimmte (Beobachtungs-)Richtung dargestelltes - Elemen-tarlichtbündel (10) durchquert die Elementarfläche (9) in einem Winkel q zurBildschirmnormalen (N). Dieses Elementarlichtbündel ist ein Bündel parallelerStrahlen, die in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) in einemPunkt (M1) konvergieren, den die Streitpatentschrift als "Bild der Fourier-Transformierten" der Elementarfläche (9) bezeichnet (Merkmal 1.2). Dieserpunktförmige Lichtfleck wird sodann mit Hilfe des zweiten Objektivs (14) aufeinen Detektor (18) der matrixförmigen Detektorenanordnung (16) projiziert.Jeder Detektor (18) detektiert die Leuchtdichte der Elementarfläche für einebestimmte Beobachtungsrichtung, die zur Kontrastbestimmung ausgewertetwird. Auf diese Weise kann ohne Veränderung der Relativpositionen von Bild-schirm und Abbildungsvorrichtung der blickwinkelabhängige Kontrast quantitativbestimmt werden.Der Begriff "Bild der Fourier-Transformierten" bezeichnet, wie sich ausdem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und den Begriffsdefinitio-nen im Gutachten M. , auf die der gerichtliche Sachverständige Bezug ge-nommen hat, ergibt, den gemeinten technischen Sachverhalt nach der fachübli-chen Terminologie nicht zutreffend. Die optische Fourier-Transformation erlaubteine Zerlegung von Raummustern, d.h. Mustern, bei denen sich die Leucht-dichte räumlich (von Objektpunkt zu Objektpunkt) verändert, in einzelneFourier-Komponenten bestimmter Raumfrequenz (vgl. auch die Erläuterung derFourier-Transformierten bei Hecht, Optik, S. 499 ff. [GA I 129 ff.]). Die Fourier-Transformierte gibt die Leuchtdichte für jede Komponente mit fester Raumfre-quenz an. Jedes aus einer Überlagerung mehrerer Fourier-Komponenten be- - 11 -stehende Raummuster bewirkt eine Beugung des Lichtes, indem ein auf dasbeugende Objekt fallendes paralleles Lichtbündel in Elementarlichtbündel je-weils bestimmter Raumfrequenz und Leuchtdichte zerlegt wird, die sich in einerbestimmten Richtung ausbreiten. Um das Beugungsmuster (die Fourier-Trans-formierte) sichtbar zu machen, genügt es, die Richtungsverteilung der Elemen-tarlichtbündel mit einem Konvergenzobjektiv in dessen Bildfokusebene abzubil-den. Eine solche Abbildung erfolgt erfindungsgemäß in der Bildfokusebene (Fi)des ersten Konvergenzobjektivs (12). Der gerichtliche Sachverständige be-zeichnet diese Ebene demgemäß als Fourier-Ebene, in der nicht das Bild, son-dern die Fourier-Transformierte des Objektes entstehe (während ein Bild derFourier-Ebene erst danach entsteht). Ob, wie der Privatgutachter der Klägerinmeint, der Begriff der Fourier-Transformierten nach allgemeiner Fachterminolo-gie überhaupt unzutreffend erscheint, da die für eine optische Fourier-Transformierte entscheidende Raumfrequenzinformation für die erfindungsge-mäße Kontrastbestimmung nicht benötigt wird und darüber hinaus die Elemen-tarfläche nur eine einzige Information trägt und demgemäß noch kein Raummu-ster bildet, ist unerheblich, da es nur auf die Klärung ankommt, in welchemtechnischen Sinne die Streitpatentschrift (im Sinne ihres "eigenen Lexikons",vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube;Sen.Beschl. v. 20.11.2001 - X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176, 178 - Signal- und Ge-gensprechanlage) den Begriff verwendet. Insoweit ist maßgeblich, daß derFachmann, ein an einer Universität oder Technischen Hochschule ausgebilde-ter Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen aufden Gebieten der Elektronik und technischen Optik oder der Optoelektronik,erkennt, daß gemäß Merkmal 1 die Funktion eines Konvergenzobjektivs genutztwerden soll, jedes objektseitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene ab-zubilden, wobei jedem Elementarlichtbündel einer bestimmten Beobachtungs- - 12 -richtung ein nach den Gesetzen der geometrischen Optik zugeordneter Punktder Bildfokusebene entspricht.II.Der so definierte Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-patents ist durch den Stand der Technik, wenn nicht vorweggenommen, so demFachmann zumindest nahegelegt worden.1.Der Fachmann, der sich mit dem Problem befaßte, ob und gege-benenfalls wie sich der Aufwand der bekannten mechanischen Lösungen zurblickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung von Flüssigkristallanzeigen ver-mindern lasse, fand in der Literatur ausdrückliche Hinweise darauf, daß ihm mitdem seit langem bekannten Polarisationsmikroskop eine Vorrichtung zur Verfü-gung stand, die bei der Verwendung als Konoskop jedenfalls prinzipiell diegleichzeitige Erfassung des Kontrastes solcher Anzeigen unter verschiedenenBeobachtungsrichtungen ermöglichte.a)Ein solche Vorrichtung und die mit ihr mögliche Beobachtung wirdbeispielsweise in dem Werk von Burri, Das Polarisationsmikroskop (D 16),S. 169 ff. beschrieben. Dort wird erläutert, daß zur Untersuchung der optischenEigenschaften eines anisotropen Kristalls prinzipiell zwei Wege denkbar sind.Entweder wird, ähnlich wie dies auch die Streitpatentschrift als Stand der Tech-nik vorstellt, die zu untersuchende Kristallplatte unter Beibehaltung des or-thoskopischen Strahlengangs, bei dem das Verhalten des zu untersuchendenKristalls in einer einzigen Richtung untersucht wird, mittels einer irgendwie kon-struierten Drehvorrichtung so geneigt, daß eine von der Plattennormalen ab-weichende Richtung vom Licht durchlaufen wird, oder aber das Polarisations-mikroskop wird als Konoskop eingerichtet. Der dabei verwendete namensge-bende Lichtkegel besteht aus parallelstrahligen Lichtbündeln von verschiedener - 13 -Neigung gegenüber der Mikroskopachse, so daß, wie bei Verwendung einesDrehapparates im orthoskopischen Strahlengang, sämtliche Richtungen im Kri-stall (innerhalb der durch die Apertur des Beleuchtungskegels gegebenen Mög-lichkeiten) von Scharen ebener Wellen durchlaufen werden. Faßt man die einerRichtung im Kristall entsprechenden Strahlenbündel zusammen und bringt siebei gekreuzten Nicols (Polarisatoren) zur Interferenz, so entsteht in der oberenBrennfläche des Objektivs das sogenannte Interferenzbild. In diesem entsprichtjeder Punkt nicht einem Punkt des Objekts, wie dies bei dem gewöhnlichen mi-kroskopischen Bild der Fall ist, sondern ist vielmehr das Abbild der optischenVerhältnisse, wie sie der betreffenden Richtung im Kristall zukommen. Das In-terferenzbild gestattet somit, innerhalb der angewandten Apertur sämtlicheRichtungen im Kristall gleichzeitig zu überblicken (Burri aaO, S. 169 f.).Der Strahlengang einer solchen Vorrichtung - einschließlich desjenigen,der sich aus der Nachschaltung einer weiteren Linse, der Amici-Bertrand-Linse,ergibt, die eine Abbildung ("sekundäres Interferenzbild") des ("primären") Inter-ferenzbildes ermöglicht - ist in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 87 aufS. 171 des Werkes von Burri dargestellt. - 14 - Die bekannte Anordnung entspricht damit zunächst insofern der erfin-dungsgemäßen, als sie entsprechend Merkmal 1 mittels eines ersten Konver-genzobjektivs in dessen Bildfokusebene diejenige Abbildung ermöglicht, die dasStreitpatent als Bild der Fourier-Transformierten bezeichnet und die die Grund- - 15 -lage der weiteren Projektion und Auswertung der erhaltenen Information ent-sprechend den Merkmalen 2 bis 4 bildet.b)Der Umstand, daß bei Burri nicht von der Bestimmung des - vonder Beobachtungsrichtung abhängigen - Kontrasts einer Elementarfläche einesBildschirms die Rede ist, ist hierfür ohne Belang.Denn die konoskopische Abbildung durch ein Objektiv ist, wie der Privat-gutachter der Klägerin in dem vom gerichtlichen Sachverständigen in Bezuggenommenen Definitionsteil seines Gutachtens ausgeführt hat, unabhängig da-von, ob die Elementarlichtbündel der verschiedenen Beobachtungsrichtungenunterschiedliche Leuchtdichten, unterschiedliche Ausbreitungsgeschwindigkei-ten im Kristall, unterschiedliche Raumfrequenzen oder mehrere dieser Informa-tionen gleichzeitig tragen, da ein Konvergenzobjektiv den Informationsgehaltvon Elementarlichtbündeln nicht unterscheiden kann, sondern den Strahlen-gang nach den Gesetzen der geometrischen Optik ohne Rücksicht hieraufsteuert. Maßgeblich ist daher allein, daß die Vorrichtung die Fokussierung desan der Oberfläche der Probe in Erscheinung tretenden Bündels parallelerStrahlen einer Beobachtungsrichtung in einem Punkt der Bildfokusebene(Fourier-Ebene) ermöglicht. Um eine solche Vorrichtung zur Bestimmung desblickwinkelabhängigen Kontrasts zu nutzen, bedarf es daher keiner Verände-rung der die Abbildung in der Bildfokusebene ermöglichenden Vorrichtungs-merkmale.Darüber hinaus wurde der Fachmann im Stand der Technik ausdrücklichdarüber belehrt, daß die Abbildung in der Bildfokusebene die Information überden blickwinkelabhängigen Kontrast der Probe enthält. - 16 -Der Beitrag von Penz "A Figure of Merit Characterizing the AnisotropicViewing Properties of the Twisted Nematic LCD" in SID 78 Digest (D 1), S. 68,befaßt sich mit der Ermittlung einer Gütezahl zur Charakterisierung der aniso-tropen, blickrichtungsabhängigen Eigenschaften von auch als Schadt-Helfrich-Zellen bezeichneten verschraubt-nematischen Flüssigkristallanzeigen (twistednematic liquid crystal displays, im folgenden: TN-LCD). Penz weist einleitenddarauf hin, daß der Kontrast eines TN-LCD vom Beobachtungswinkel abhänge.In dem Aufsatz soll gezeigt werden, wie die mikroskopische Beobachtung inkonvergentem Licht dazu benutzt werden kann, um schnell die winkelabhängi-gen Betrachtungseigenschaften zu ermitteln und (weitergehend) daraus eineZahl zu erzeugen, die dem Durchschnittskontrast entspricht (die eingangs er-wähnte Gütezahl). Dazu benutzt Penz ein Polarisationsmikroskop, das für dieBeobachtung in konvergentem Licht vorbereitet ist. Wie der gerichtliche Sach-verständige bestätigt hat, wird der Fachmann der Prinzipskizze in Abb. 1 derArbeit die Verwendung eines Polarisationsmikroskops als Konoskop entneh-men, wie es etwa bei Burri dargestellt ist.Penz beschreibt entsprechend den Erläuterungen bei Burri, daß aus demMeßobjekt austretendes Licht mit einem Neigungswinkel j zur Mikroskopachse(also einer bestimmten Beobachtungsrichtung) in einem Punkt der Brennebenefokussiert wird. Das Interferenzmuster, die hierbei entstehende konoskopischeFigur ("conoscopic figure"), ist, wie Penz sagt, eine Abbildung ("map") derTransmissionseigenschaften T als Funktion der Winkel j und q. Die Isogyren(Linien gleicher Schwingungsrichtung) zeigen diejenigen Richtungen im Meß-objekt an, in denen sich das Licht im Kristall hauptsächlich im ordentlichen Mo-dus ausbreitet. Da dies auch die Geometrie des dunklen anzeigenden Zustandseines TN-LCD ist, repräsentieren die Isogyren, wie Penz ausdrücklich bemerkt,die Bereiche, in denen die Anzeige einen hohen Kontrast aufweisen wird. Seien - 17 -einmal die Isogyren mit hohem Kontrast bei TN-LCD identifiziert, biete ein Bildder konoskopischen Figur die komplette Charakterisierung der Blickrichtungsei-genschaften der Einrichtung im Transmissionsbetrieb.Da Penz hierin jedoch "zu viel Information" sieht, um ein nützliches Test-kriterium darzustellen, will er die in der konoskopischen Figur enthaltene Infor-mation in die erwähnte Durchschnittszahl (Gütezahl) umwandeln; dieser Teilseiner Erwägungen interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.c)Der Umstand, daß davon auszugehen sein mag, daß Penz, ob-wohl er von TN-LCD, also Displays, spricht, tatsächlich nicht - mit Polarisatorenversehene - Flüssigkristallanzeigen, sondern Flüssigkristalle untersucht hat,ändert nichts daran, daß dem Fachmann aufgrund dieser Informationen mitdem Linsensystem und dem Strahlengang des Konoskops eine Anordnung zurVerfügung stand, mit der er zur blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmungeines Anzeigenoberflächenelements mittels eines Konvergenzobjektivs objekt-seitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene abbilden konnte.Bestätigt wird dies nicht nur durch die Unbedenklichkeit, mit der Penz,wenn er lediglich einen Flüssigkristall untersucht haben sollte, diesen mit einerFlüssigkristallanzeige gleichsetzt, sondern gleichermaßen durch die Arbeit vonCremers (Ein automatisches Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssig-kristall-Anzeigen (D 3)), in der die konoskopische Beurteilung ausdrücklich alsMethode zur Bewertung von Flüssigkristallanzeigen diskutiert wird.Zwar verwirft Cremers im weiteren die Konoskopie für das von ihm ent-wickelte automatische Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssigkri-stallanzeigen, weil die Aussagekraft der konoskopischen Bewertung sehr gering - 18 -sei, da die Konoskopie durch ihre Schwarz-Weiß-Struktur keine Erkennung ei-nes blickwinkelabhängigen Absorptionsgradienten zulasse, ihr Blickwinkelbe-reich stark eingeschränkt sei und sie nur bei transmissiven Zellen eingesetztwerden könne. Er weist ferner darauf hin, daß das nicht ideale Verhalten vonPolarisatoren und Reflektoren im reflexiven Betrieb der Zelle sowie der Einflußder Reihenfolge der Polarisatoren nicht erfaßt werde und ein quantitativer Kon-trastvergleich verschiedener Zellen unmöglich sei, da die Interferenzmuster kei-ne Information über Leuchtdichten und Remission enthielten. Unbeschadet die-ser aus der damaligen (1981) Sicht Cremers bestehenden, gegen einen Einsatzder Konoskopie sprechenden Nachteile und Beschränkungen eines entspre-chenden Bewertungssystems war dem Fachmann jedoch damit auch diegrundsätzliche Möglichkeit einer Bewertungsvorrichtung mit einem entspre-chenden Strahlengang unmittelbar vor Augen geführt.Dies gilt jedenfalls für eine Vorrichtung, bei der - wie bei Penz und allge-mein dem Polarisationsmikroskop - mit einer Durchstrahlung der Probe gear-beitet wird. Da Anspruch 1 des Streitpatents indessen keine Angabe über dieLichtquelle enthält, umfaßt er jedenfalls auch Vorrichtungen, die insoweit dervorbekannten Anordnung entsprechen, und genügt es demgemäß, daß solcheVorrichtungen dem Fachmann zur Verfügung standen.d)Der vom Beklagten hervorgehobene und in der mündlichen Ver-handlung eingehend erörterte Umstand, daß zu den Vorrichtungselementen desKonoskops Polarisator und Analysator im Strahlengang gehören, schmälert dieBedeutung des erörterten Standes der Technik nicht. Wenn der zu untersu-chende Gegenstand in Gestalt einer mit Polarisatorfolien versehenen Flüssig-kristallanzeige bereits selbst solche Filter aufweist, sind zusätzliche geräteeige- - 19 -ne Polarisatoren, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für denFachmann erkennbar entbehrlich.Es kann daher dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatentsüberhaupt das ungeschriebene Merkmal zu entnehmen ist, daß die Vorrichtungkeine Polarisatoren aufweist.2.Dem Fachmann, der das Problem lösen wollte, eine Vorrichtungfür die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Abhängigkeit von der Beobach-tungsrichtung bereitzustellen, die gegenüber dem in der Streitpatentschrift er-örterten Stand der Technik den apparativen und zeitlichen Aufwand für die Er-fassung unterschiedlicher Beobachtungsrichtungen vermindert, stand somit imStand der Technik eine Vorrichtung zur Verfügung, die es ihm erlaubte, die vonder Beobachtungsrichtung abhängigen Leuchtdichten einer Elementarfläche imSinne des Streitpatents in der Fourier-Ebene abzubilden. Um den Kontrastquantitativ bestimmen zu können, mußte er hieraus nur noch ein entsprechendauswertbares Bild gewinnen.Hierzu erhielt er eine unmittelbare Anregung in der Abhandlung von Miy-oshi et al., Time Dependent Observation of the Conoscopic Figures of TwistedLiquid Crystals, in Japanese Journal of Applied Physics 1982 (D 2), S. 616.Denn dort wird eine experimentelle Anordnung beschrieben, mit der wiederumTN-LCD untersucht und zunächst die bereits erörterte Abbildung in der Bildfo-kusebene eines ersten Konvergenzobjektivs erzeugt wird. Die konoskopischeFigur des Flüssigkristalls wird sodann auf den photoempfindlichen Bildschirmeiner Videokamera projiziert und in 256 x 256 Bildpunkte aufgelöst. Die Hellig-keit eines jedes Bildpunkts wird im Hilfsspeicher der Kamera als 4-Bit-Digitalsignal gespeichert. - 20 -Das entspricht dem Merkmal 2, denn zur Projektion der konoskopischenAbbildung wird ein zweites Konvergenzobjektiv in Gestalt des Objektivs der Vi-deokamera benötigt, das die Abbildung auf die Detektorenmatrix in Gestalt desChips der Videokamera projiziert, wobei jeder Bildpunkt ein elektrisches Signalerzeugt, das proportional der Leuchtintensität ist, die von der Elementarflächeentlang einer bestimmten Beobachtungsrichtung geliefert wird. Das als 4-Bit-Digitalsignal gespeicherte Leuchtdichtesignal kann sodann zur Kontrastbestim-mung verarbeitet werden; als Mittel im Sinne des Merkmals 4 ist hierzu bei Miy-oshi et al. eine "Image Processing Unit" dargestellt. Zugleich sind damit für denFachmann die Bedenken ausgeräumt, die noch von Cremer gegen die Möglich-keit einer quantitativen Auswertung der konoskopischen Abbildung geltend ge-macht worden waren.Nicht ausdrücklich beschrieben ist zwar die in Merkmal 3 bezeichneteBlende in der Nähe des zweiten Konvergenzobjektivs, deren Öffnung eineOberfläche bildet, die gleich der Elementarfläche ist. Ihr Zweck ist, wie der ge-richtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, eineMöglichkeit zur Begrenzung des Sehfeldes auf die Elementarfläche zu schaffen.Insoweit geht der Fachmann davon aus, daß das Objektiv der Videokameraeine übliche einstellbare Blende besitzt. Sie kann der Fachmann, seinemGrundwissen entsprechend (vgl. Burri aaO, S. 172; Westphal, Physik, 20./21.Auflage (D 17), S. 532), als Sehfeldblende nutzen, um die Größe der zu unter-suchenden Elementarfläche festzulegen. Unabhängig hiervon wirkt notwendi-gerweise schon die effektive Apertur des zweiten Objektivs selbst als Blende;Einstellbarkeit ist in Patentanspruch 1 nicht vorausgesetzt. - 21 -Mit Hilfe der von Miyoshi et. al beschriebenen Anordnung gelangte derFachmann somit zu einer Vorrichtung, die dazu geeignet ist, das in der Bildfo-kusebene eines ersten Konvergenzobjektivs gebildete "Bild der Fourier-Trans-formierten" einer Elementarfläche (ihre konoskopische Abbildung) im Sinne desStreitpatents auf eine Detektormatrix zu projizieren und auszuwerten. Eine Vor-richtung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatentswar dem Fachmann damit nahegelegt.Dem Beklagten mag das Verdienst zukommen, im Streitpatent erstmalsaufgezeigt zu haben, daß die Erfassung der blickwinkelabhängigen Leucht-dichte in der Fourier-Ebene und deren Auswertung weder auf die Analyse dop-pelbrechender Proben beschränkt ist noch zwingend eine transmittierende Be-leuchtung und eine Anordnung der Probe in der Brennebene der hierzu ver-wendeten Kondensorlinse voraussetzt. Ein hierauf Bedacht nehmendes Verfah-ren oder eine entsprechende Verwendung einer geeigneten Vorrichtung hat erjedoch nicht beansprucht. Die Kombination von Vorrichtungsmerkmalen, diedurch das Streitpatent geschützt ist, war dem Fachmann jedoch als solche na-hegelegt.III.Der Hilfsantrag zu Patentanspruch 1, der eine Kombination dererteilten Patentansprüche 1 und 2 darstellt, kann nicht anders beurteilt werden.Er enthält als zusätzliches Merkmal Mittel ("Speichervorrichtungen und Vor-richtungen zum Sichtbarmachen"), um Kurven gleichen Kontrasts der elementa-ren Oberfläche (Isokontrastkurven) zu erzeugen. Das bezeichnet nichts weiterals eine übliche und naheliegende Form der Speicherung und Darstellung dergewonnenen einzelnen Kontrastwerte in Form von Kurven, die Werte gleichenKontrasts verbinden und bereits bei Cremers (aaO S. 58 ff.) dargestellt sind. - 22 -Patentanspruch 3 enthält ebenfalls eine Weiterbildung der Vorrichtungnach Anspruch 1, die dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung stand; daßsie die Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung begründen könnte, machtauch der Beklagte nicht geltend. Das Streitpatent erweist sich daher insgesamtals nicht patentfähig.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG inVerbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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