BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/00 Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 242 D, 13 56, 1372 ff. Zur Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der Au s - gleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen. BGH, Urteil vom 27. März 2002- XII ZR 143/00 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. Mrz 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Mrz 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten neben ihrer Freiste l - lung von smtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenber dem R. Kreditinstitut S. aus dem Darlehen Nr. ... vom 17. Mai 1991 kein höherer Ausgleich zugesprochen worden ist als 8.502,36 DM. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch ber die Höhe des Ausgleichsbetrags, den der Klger an die Beklagte gegen Rckgewhr des der Beklagten zugewan d - ten Miteigentums an einem Grundstck zu zahlen hat. - 3 - Die Parteien waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie le b - ten seit Januar 1994 getrennt. Mit Vertrgen vom 17. Mai und 24. Oktober 1991 bertrug der Klger der Beklagten das hlftige Miteigentum an seinem aus den Flurstcken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden Grundbesitz A. Nr. ..., auf dem er das Glasmuseum M. und das T. - Museum betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der Ex i - stenz- und Alterssicherung des Klgers dienen. Zustzlich erwarben die Pa r - teien mit Vertrag vom 6. August 1991 das Flurstck 1/6 zum Kaufpreis von 17.500 DM, der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein vom Klger aufgebracht wurde. Ebenfalls am 17. Mai 1991 nahmen die Parteien bei dem R. Kreditinstitut S. ein Darleh en ber 100.000 DM auf, das in Hhe von 52.909,07 DM zur Bezahlung vom Klger zuvor erworbener Grundstcksteile und im brigen zur Tilgung anderer Schulden der Parteien diente. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen erbrachte jedenfalls in der Zeit vom 30. Januar 1992 bis einschließlich Juli 1993 die Beklagte. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten betriebene Teilung s - versteigerung des aus den genannten Flurstcken bestehenden Grundstcks fr unzulssig erklrt und die Beklagte verurteilt, ihren hlftigen Miteigentums- anteil an dem Grundstck auf den Klger zu bertragen - und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der Beklagten von smtlichen Zahlungsverpflichtungen g e - genber dem Kreditinstitut sowie gegen Zahlung von 8.502,36 DM an die B e - klagte. Mit der Revision greift die Beklagte ihre Verurteilung - entsprechend der vom Senat bewilligten Prozeßkostenhilfe - nur insoweit an, als ihr neben der - 4 - Freistellung von smtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenber dem Krediti n - stitut kein hherer Ausgleich als 8.502,36 DM zugesprochen worden ist. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daû der mit der Trennung und Scheidung einhergehende Wegfall der Geschftsgrundlage e i - ner ehebezogenen Zuwendung nur in seltenen Ausnahmen zu einer dinglichen Rckgewhr fhrt und in solchen Ausnahmefllen eine Verurteilung zur Rc k - gewhr in der Regel nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld erfolgen kann. Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs hat im Wege der Schtzung gemû § 287 ZPO analog den Grundstzen zu erfolgen, die fr ehebezogene Zuwendungen gelten. Bei der Rckgewhr von Miteigentum an einem Grundstck wird es deshalb fr die Hhe des dem rc k - gewhrpflichtigen Ehegatten zustehenden Ausgleichs insbesondere auf die Art und den Umfang der von diesem erbrachten Leistungen und seine finanziellen Beitrge zum Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). 2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf das von den Parteien gemeinsam aufgenommene und teilweise zur Tilgung des Kaufpreises fr die vom Klger zuvor erworbenen Flurstcke verwandte Darlehen in Hhe von 100.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen von 16.520,06 DM erbracht. In Hhe dieses Betrages hat das Oberlandesgericht - 5 - einen Ausgleichsanspruch der Beklagten bejaht, der sich jedoch um vom Kl - ger aufgerechnete Forderungen aus Schuldscheinen in Hhe von 8.017,70 DM vermindert und mithin auf Zahlung von (16.520,06 8.017,70 =) 8.502,36 DM gerichtet ist. Die Beklagte behauptet, von Januar 1991 bis Dezember 1993 auf das Darlehen - ber den Betrag von 16.520,06 DM hinaus - Zins- und Tilgungsle i - stungen in Hhe von weiteren 8.516,69 DM, insgesamt also in Hhe von 25.036,75 DM erbracht zu haben. Sie hat hierzu einen Tilgungsplan sowie Übersichten ber die von 1991 bis 1993 auf das gemeinsam aufgenommene Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegt und vorgetragen, die dort ausgewiesenen, den vom Oberlandesgericht festgestellten Betrag bersteigenden Zahlungen seien mit Ausnahme der unter dem 30. Dezember 1993 verbuchten Zahlungseingnge von 110,17 DM und 806,50 DM von ihr erbracht worden. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag unbercksichtigt gelassen, weil die Beklagte die von ihr behaupteten Zahlungen nicht hinre i - chend dargetan habe. Damit hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rgt, die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurckzugewhren, so trgt im Grundsatz die Partei, welche die Rckgewhr verlangt, die Darlegungs- und Beweislast fr die Umstnde, die fr die Bemessung der Zug um Zug gegen die Rckgewhr geschuldeten Ausgleichsleistung maûgebend sind; denn insoweit handelt es sich um eine Voraussetzung fr die Begrndetheit des Rckg e - whranspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366). Eine Einschrnkung gilt nur dann, wenn der Rckfordernde auûerhalb der fr die Bemessung des Ausgleichsb e - trags maûgebenden Geschehensablufe steht und deshalb keine nheren - 6 - Kenntnisse hat, whrend der Verpflichtete diese Geschehensablufe kennt und ihm deshalb nhere Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Bei Anwendung dieser Grundstze war es Sache des Klgers, im einzelnen darzulegen, daû die auf dem Darlehenskonto verbuchten Zahlung s - eingnge auf seinen, des Klgers, eigenen Zahlungen beruhten und nicht auf Leistungen der Beklagten. Mit einer solchen Darlegung war der Klger im Ve r - hltnis zur Beklagten auch nicht unzumutbar belastet. Da die Zahlungseing n - ge auf dem gemeinsamen Darlehenskonto nach dem insoweit bereinstimme n - den Parteivortrag nur auf Zahlungen der Parteien - sei es nun des Klgers oder aber der Beklagten - beruhen konnten, war die Beklagte keineswegs "nher daran", die von ihr erbrachten Zahlungen auf das gemeinsame Konto zu bel e - gen, als der Beklagte die seinen. Dies hat das Oberlandesgericht nicht beac h - tet, indem es offenbar davon ausging, daû zunchst die Beklagte ihre auf das gemeinsame Darlehenskonto erbrachten Zahlungen im einzelnen darzulegen habe und dieser Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei. Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderem Grunde als richtig; insbesondere lût sich die Nichtbercksichtigung der von der Beklagten behaupteten Zahlungen nicht mit dem entgegenstehenden Vo r - bringen des Klgers rechtfertigen. Zwar ist der Klger dem Vortrag der B e - klagten - zum Teil detailliert - entgegengetrete n: Er hat - unter Vorlage von Belegen - behauptet, die unter dem 12. und 30. November 1993 auf dem Da r - lehenskonto verbuchten Zahlungseingnge beruhten nicht auf Leistungen der Beklagten, sondern auf Überweisungen von seinem, des Klgers, Konto. Im brigen seien die Zahlungen auf das Darlehenskonto zwar zu Lasten eines auf den Namen der Beklagten lautenden Kontos erfolgt; dieses Konto sei aber von ihm durch Bareinzahlungen "gespeist" worden. Diesen Vortrag des Klgers hat das Oberlandesgericht - nach der von ihm vorgenommenen Verteilung der - 7 - Darlegungs- und Beweislast folgerichtig - aber nicht gewrdigt. Schon deshalb kann das Vorbringen des Klgers den Erfolg der Revision nicht hindern. 3. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Mitarbeit bei der Renovierung der Gebude und beim Aufbau des Glasmuseums hat das Oberlandesgericht der Beklagten einen Ausgleichsanspruch versagt; die B e - klagte habe keine nachvollziehbaren Fakten fr eigene Aktivitten vorgetragen, die eine Feststellung der von ihr erbrachten Eigenleistungen ermglichten. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist richtig, daû es in erster Linie der Partei, die zur Rckgewhr e i - ner ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sie auf den Zuwendungsgegenstand erbracht hat und die deshalb bei der Beme s - sung des Ausgleichsbetrags stets zu bercksichtigen sind, im einzelnen vorz u - tragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit erfhrt die Darl e - gungslast fr die Hhe der Ausgleichszahlung, die - wie ausgefhrt - an sich den die Rckgewhr fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschr n - kung. Dabei drfen jedoch die Anforderungen, die an Darlegung und Nachweis namentlich lnger zurckliegender Mitwirkungshandlungen gestellt werden, nicht berspannt werden. In einer intakten Ehe werden die Ehegatten ber Art und Umfang der auf die gemeinsame Wertschpfung verwandten Aktivitten nur selten Buch fhren (vgl. auch BGHZ 127, 48, 53; 142, 137, 151); zudem schlieût gerade bei handwerklichen Aktivitten - wie im vorliegenden Fall bei der Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eine klare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal in der Erinnerung, vielfach aus. Der Vortrag der Beklagten lût, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgefhrt hat, nicht erkennen, worin der von ihr geltend gemachte zeitliche - 8 - und finanzielle Einsatz beim Aufbau des Glasmuseums, an dessen Wert sie zu einem Viertel beteiligt werden mchte, im einzelnen bestanden hat. In Ans e - hung ihrer Mitarbeit bei der Renovierung der Baulichkeiten ist die Beklagte j e - doch ihrer - die primre Darlegungspflicht des Klgers einschrnkenden - s e - kundren Darlegungslast in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat - unter Vorlage von Fotografien und Antritt von Zeugenbeweis - vorgetragen, daû sie bei der von den Ehegatten in Eigenarbeit sowie "mit Nachbarschafts- und Freundschaftshilfe" geleisteten Erneuerung von Scheune und Wohnhaus durchgngig tatkrftig mitgeholfen habe; diese Mitarbeit habe sich ber den gesamten Renovierungszeitrum von eineinhalb Jahren erstreckt und einen w - chentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich rund 25 Stunden umfaût. Diese Angaben sind hinreichend konkret, um im Falle ihrer Erweislichkeit eine Grundlage fr eine - hier zulssige - Schtzung des Wertes der von der B e - klagten geleisteten Arbeit gemû § 287 ZPO zu bieten. Der Klger ist diesem Vortrag der Beklagten - unter Benennung der auch von der Beklagten ang e - botenen Zeugen - entgegengetreten und hat behauptet, die Mit arbeit der B e - klagten habe sich auf wenige Handreichungen beschrnkt; die Beklagte habe an keinem Tag der Woche mehr als zwei Stunden auf die Renovierungsarbeit verwandt, wobei sie ohnehin nie mehr als zwei Tage in der Woche ttig gew e - sen sei. Angesichts der diesem Vorbringen widerstreitenden Darlegungen der Beklagten htte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klgers durch Verne h - mung der von beiden Parteien bereinstimmend angebotenen Zeugen nachg e - hen mssen; es durfte sich dem nicht unter Hinweis auf eine angeblich unz u - lngliche Substantiierung schon des Beklagtenvortrags entziehen. Die Erh e - bung eines solchen Zeugenbeweises war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die in Rede stehenden Renovierungsarbeiten bereits 1988 und 1989, mithin vor der Eheschlieûung der Parteien, durchgefhrt worden sind. Die Bemessung - 9 - des Ausgleichsbetrags erfordert eine Gesamtwrdigung, die darauf zielt, dem rckgewhrpflichtigen Ehegatten einen billigen Ausgleich dafr zu gewhren, daû die erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die Mitnutzung der Frchte der gemeinsamen Arbeit fr die Zukunft entfllt (BGHZ 127 aaO, 54). Diese Zielrichtung kann es nahe legen, die Mitarbeit des rc k - gewhrpflichtigen Ehegatten auch insoweit zu bercksichtigen, als sie vor der Eheschlieûung erfolgt ist; dies gilt namentlich dann, wenn - wie von der B e - klagten unwidersprochen vorgetragen - die spteren Ehegatten bereits vor der Eheschlieûung zusammengelebt haben und anzunehmen ist, daû die eheb e - zogene Zuwendung des einen Ehegatten auch und gerade im Hinblick auf die vor der Ehe geleistete Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Verbesserung oder Verschnerung des erst spter - in der Ehe - zugewandten Vermgen s - gegenstands erfolgt ist. 4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, abschlieûend zu entscheiden, da die Bemessung der Hhe des der Beklagten zustehenden angemessenen Ausgleichs wesen t - lich Sache des Tatrichters ist (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO) und hie r - zu weitere Feststellungen erforderlich sind. Die Sache muû daher an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen werden. Im Rahmen der gebotenen Gesam t - betrachtung wird das Berufungsgericht zum einen Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, welche Zins- und Tilgungsleistungen die Beklagte auf das gemeinsame Darlehenskonto erbracht hat. Auf der Grundlage dieser Festste l - lungen wird das Berufungsgericht allerdings bercksichtigen mssen, daû di e - ses Darlehen nur etwa hlftig auf den Kaufpreis fr die ursprnglich im Allei n - eigentum des Klgers stehenden Grundstcke verwandt, im brigen jedoch fr die Tilgung anderer Schulden der Parteien verbraucht worden ist und die von der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sich deshalb auch nur - 10 - teilweise in dem zurckzugewhrenden Miteigentum wertsteigernd niederg e - schlagen haben. Auûerdem wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellen haben, daû das Berufungsurteil die Beklagte - insoweit rechtskrftig - zur Rckgewhr des hlftigen Miteigentums nur gegen Freistellung von smtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen verpflichtet, den Klger also mit der Tilgung von Darlehensvaluta und Zinsen auch insoweit belastet hat, als das Darlehen gar nicht zur Bezahlung des der Beklagten zu hlftigem Mite i - gentum zugewandten Grundstcks verwandt worden ist. Zum andern wird das Berufungsgericht Feststellungen ber die von der Beklagten auf die Renovi e - rung von Scheune und Wohnhaus verwandte Arbeitsleistung zu treffen haben. Dabei werden, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat, alle r - dings nur solche Ttigkeiten zu bercksichtigen sein, die ber das Maû der von der Beklagten nach § 1353 Abs. 1, § 1360 BGB unentgeltlich zu erwartenden Mitarbeit hinausgehen (BGHZ 127 aaO, 55). Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
Full & Egal Universal Law Academy