BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 143/05 Verk374ndet am: 18. Juli 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247247 675, 705 RBerG Art. 1 247 1 Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die F374hrung seiner Gesch344fte umfassend einer GmbH 374bertr344gt, die nicht Gesell-schafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grunds344tzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 247 1 RBerG. BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zu 5) zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344ger zu 5) (im Folgenden: der Kl344ger) der beklagten Bank aus einem Darlehensvertrag mit einem Immobilienfonds, an dem er beteiligt ist, verpflichtet ist. 1 Der Kl344ger, ein damals 30-j344hriger Gesch344ftsf374hrer, beteiligte sich 1993 nach Werbung durch die Vertriebsorganisation der 304.- Gruppe an einem in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Immobilienfonds. Die "P. Grund-st374cksgesellschaft b.R." war durch Gesellschaftsvertrag vom 16. Novem-ber 1992 von den Herren K. , E. und F. gegr374ndet wor-den. Ihr Zweck war auf die Errichtung, Nutzung und Bewirtschaftung ei- 2 - 3 - nes Mehrfamilienhauses in B. gerichtet. Das Objekt sollte zum Teil mit Einlagen noch zu werbender Gesellschafter, im 334brigen mit Bankkre-diten finanziert werden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die zu werbenden Gesellschafter Gl344ubigern der Gesellschaft mit ihrem Privat-verm366gen quotal entsprechend ihrer kapitalm344337igen Beteiligung an der Gesellschaft, in der H366he jedoch unbegrenzt hafteten. Die Gesch344ftsf374h-rung wurde den Gr374ndungsgesellschaftern 374bertragen, die Teile ihrer Aufgaben Dritten 374bertragen und zur Durchf374hrung ihrer Aufgaben einen Gesch344ftsbesorger beauftragen konnten, der nach ihren Weisungen t344tig werden sollte. Die unterschriftsreife Ausarbeitung aller zur Realisierung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Vertr344ge war Aufgabe des Gr374n-dungsgesellschafters K. , der daf374r eine besondere Verg374tung erhielt. Ebenfalls am 16. November 1992 schloss die GbR mit der I.- GmbH (im Folgenden: Gesch344ftsbesorgerin), vertreten durch ih-ren Gesch344ftsf374hrer, den Gr374ndungsgesellschafter K. , einen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag, in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der Gesch344ftsf374hrung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der GbR ab-zuschlie337enden Vertr344ge, 374bertrug. Die Gesch344ftsbesorgerin war an die Weisungen der gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter gebunden. Die Gr374n-dungsgesellschafter erteilten der Gesch344ftsbesorgerin, die keine Erlaub-nis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, Vollmacht, sie in allen die GbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. 3 Die GbR, vertreten durch die Gesch344ftsbesorgerin, diese vertreten durch den Gesch344ftsf374hrer K. , schloss am 1./2. Dezember 1992 mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Realkreditvertrag 374ber zwei Darlehen in H366he von 1.815.000 DM und 4 - 4 - 1.210.300 DM zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die in der Folgezeit valutiert wurden. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lag keine Aus-fertigung der der Gesch344ftsbesorgerin erteilten Vollmacht vor. 5 Durch privatschriftliche Erkl344rung vom 19. Mai 1993, von der GbR, vertreten durch die Gesch344ftsbesorgerin, am 4. Juni 1993 angenommen, trat der Kl344ger der GbR unter 334bernahme eines Gesellschaftsanteils in H366he von 384.000 DM (7,679% des Eigen- und Fremdkapitals der Ge-sellschaft) bei. Nach dem Inhalt der am 7. Juni 1993 notariell beurkunde-ten Beitrittserkl344rung waren ihm der Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Gesch344ftsbesorgungsvertrages vom 16. November 1992 be-kannt. Er erkannte den Gesellschaftsvertrag als verbindlich an und erteil-te den Gr374ndungsgesellschaftern sowie der Gesch344ftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht, die diese unter anderem dazu berechtigte, Dar-lehensvertr344ge abzuschlie337en und ihn der Zwangsvollstreckung in sein pers366nliches Verm366gen zu unterwerfen. Der Kl344ger ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 unwirksam sei. Er versto337e gegen 247 4 VerbrKrG. Au337erdem sei die Vollmacht, die die GbR der Gesch344ftsbesorgerin erteilt habe, gem344337 Art. 1 247 1 RBerG nichtig. Zudem hafte er nicht als Gesell-schafter der GbR gem344337 247 130 HGB. 6 Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass der Kl344ger der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststel-lungsbegehren weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Der XI. Zivilsenat ist, anders als die Revision meint, nach dem Ge-sch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (A I, XI. Zivilsenat, Nr. 3) f374r die Entscheidung dieses Rechtsstreits zust344ndig. Eine Zust344ndigkeit des II. Zivilsenats (A VI Nr. 2 a) ist nicht gegeben, weil f374r die Entschei-dung, insbesondere 374ber die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgeset-zes, nicht 374berwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in Betracht kom-men. Die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschaf-ter einer GbR ist nach st344ndiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats zu-l344ssig (BGH, Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der T344tigkeit eines Ge-sch344ftsbesorgers auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nicht 374berwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Ausle-gung des Rechtsberatungsgesetzes zu beantworten. Die von der Revisi-on angesprochene Haftung von Gesellschaftern f374r Altschulden der GbR ist sp344testens durch das Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) gekl344rt, so dass eine Abgabe der Sache an den II. Zivilsenat nicht zweckm344337ig erscheint (GVPl. A VI Nr. 2 a). 9 - 6 - II. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Kl344ger hafte analog 247247 128, 130 HGB akzessorisch f374r die Alt-verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom 1./2. Dezem-ber 1992. Die GbR sei bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten gewesen. Ihr Gr374ndungsgesellschafter K. sei bei Vertragsschluss al-lerdings nicht als ihr Gesellschafter, sondern als gesetzlicher Vertreter der Gesch344ftsbesorgerin aufgetreten. Die dieser von der GbR erteilte Vollmacht sei nicht gem344337 247 134 BGB, Art. 1 247 1 RBerG nichtig gewe-sen. Die Gr374ndungsgesellschafter der GbR h344tten die Gesch344ftsbesorge-rin als umfassend bevollm344chtigte Mitgesch344ftsf374hrerin der GbR einge-setzt. Als solche habe sie keine fremden, sondern eigene Rechtsangele-genheiten der nur 374ber ihre Gesch344ftsf374hrung handlungsf344higen GbR besorgt. Die T344tigkeit der Gesch344ftsbesorgerin liege au337erhalb des An-wendungsbereiches des Rechtsberatungsgesetzes, das letztlich verbrau-chersch374tzenden Charakter habe und die nach 247 14 BGB unternehme-risch t344tige GbR nicht erfasse. Unerheblich sei, dass die Vertretung der GbR durch die Gesch344ftsbesorgerin keine organschaftliche, sondern eine von den organschaftlichen Vertretern der GbR abgeleitete Befugnis sei. 11 F374r die Verbindlichkeiten der GbR hafteten die Gesellschafter kraft Gesetzes pers366nlich mit ihrem Privatverm366gen. Dass die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer kapitalm344337igen Beteiligung an der GbR 12 - 7 - hafteten, werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein weiterge-hender Vertrauensschutz, demzufolge der Kl344ger f374r vor seinem Beitritt begr374ndete Gesellschaftsverbindlichkeiten 374berhaupt nicht hafte, beste-he nicht. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 7. April 2003 zwar ausgef374hrt, dass der Grundsatz der pers366nlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden f374r Altverbindlichkeiten der Gesellschaft aus Gr374nden des Vertrauensschutzes erst auf k374nftige Beitrittsf344lle anzu-wenden sei. Dies bedeute aber kein generelles R374ckwirkungsverbot der neueren, auf die Akzessorit344tslehre gest374tzten Rechtsprechung. Im vor-liegenden Fall sei kein Vertrauensschutz zugunsten des Kl344gers gebo-ten, weil er dem Gesellschaftsvertrag seine quotale pers366nliche Haftung habe entnehmen k366nnen und im Rahmen der Beitrittserkl344rung die Gr374n-dungsgesellschafter und die Gesch344ftsbesorgerin erm344chtigt habe, Dar-lehen aufzunehmen, seine pers366nliche Haftung zu 374bernehmen und ihn der Zwangsvollstreckung auch in sein pers366nliches Verm366gen zu unter-werfen. Ein Einwendungsdurchgriff gem344337 247 9 VerbrKrG oder 247 242 BGB komme nicht in Betracht. Das Darlehen habe nicht den Beitritt des Kl344-gers, sondern ein Gesch344ft der unternehmerisch t344tigen GbR finanzieren sollen. Die Haftung des Kl344gers sei eine gesetzliche Folge, nicht aber Folge einer durch Vertrag begr374ndeten Darlehensschuld. Au337erdem sei 247 9 VerbrKrG gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. 13 - 8 - III. 14 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 15 Der Kl344ger ist der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 1./2. Dezember 1992 in entsprechender Anwendung des 247 130 HGB ver-pflichtet. 1. Zwischen der GbR und der Beklagten ist am 1./2. Dezember 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. 16 a) Die GbR wurde bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Gesch344ftsbesorgerin vertreten. Die dieser erteilte Vollmacht und der mit ihr geschlossene Gesch344ftsbesorgungsvertrag sind wirksam. 17 aa) Die 334bertragung von Gesch344ftsf374hrungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn Gr374ndungsgesellschafter selbst - wie hier - die organschaftliche Ge-sch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis behalten (BGHZ 36, 292, 293 f.; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80, WM 1982, 394, 396 f. und vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238). Davon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700) ausdr374cklich ausgegangen. Er hat dort ausgef374hrt, dass eine BGB-Gesellschaft, deren Gesch344fte ein nicht zum Kreis der Gesellschafter z344hlender Dritter f374hrt, zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp entspreche, aber rechtlich zul344ssig (BGH, 18 - 9 - Urteil vom 22. M344rz 1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583) und bei Publi-kumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein 374blich sei. Die umfassende Vollmacht eines solchen Gesch344ftsbesorgers versto337e nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Kritik von Ulmer (ZIP 2005, 1341, 1343), der Senat habe den f374r Personengesellschaften zwingen-den Grundsatz der Selbstorganschaft au337er Acht gelassen und die Ge-sch344ftsbesorgerin als Gesellschaftsorgan angesehen, entbehrt danach jeder Grundlage (s. auch Habersack BB 2005, 1695, 1696; Schimansky WM 2005, 2209; Altmeppen ZIP 2006, 1, 4; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 247 1 RBerG 8.05). bb) Der Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die der Gesch344ftsbesor-gerin erteilte Vollmacht sind nicht gem344337 247 134 BGB i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG nichtig. 19 Vertr344ge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobi-lienfonds die F374hrung seiner Gesch344fte umfassend einer GmbH, die kei-ne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, 374bertr344gt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG (Senat, Urteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179; Schimansky WM 2005, 2209, 2211; Lehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214 f.; Alt-meppen ZIP 2006, 1, 5 ff.; Jungmann WuB VIII D. Art. 1 247 1 RBerG 8.05; ders. EWiR 2006, 201, 202; Aigner EWiR 2005, 417, 418). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung der in der Literatur (Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; s. auch Habersack BB 2005, 1695, 1697) vereinzelt ge344u337erten Kritik fest. 20 - 10 - 21 Anders als der Gesch344ftsbesorgungsvertrag, den ein Anlagege-sellschafter mit einem der Anlagegesellschaft nicht angeh366renden Treu-h344nder schlie337t, und die Vollmacht, die er ihm zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils im Rahmen eines Steuersparmodells zusammenh344ngenden Vertr344ge erteilt - diese versto-337en gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.) -, ist der Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtge-sellschafter umfassend die Aufgaben der Gesch344ftsf374hrung 374bertr344gt, was von Ulmer (aaO) au337er Acht gelassen wird, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet (Schimansky WM 2005, 2209, 2211; s. auch Goette DStR 2006, 337). Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Gesch344ftsbesorgung von er-laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwer-punkt der T344tigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-lange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist. Ma337geblich ist, ob die T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtlicher Verh344ltnisse geht (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, WM 2002, 2017, 2021 und I ZR 101/99, WM 2002, 2030, 2032, vom 13. M344rz 2003 - I ZR 143/00, WM 2003, 2000, 2002 und vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Dabei spielt es eine Rolle, ob es um eine T344tigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erf374llt werden kann, ohne dass die Qualit344t der Dienstleis- 22 - 11 - tung oder die Funktionsf344higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Auf-rechterhaltung ben366tigten Rechtsberater beeintr344chtigt werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, WM 2002, 2017, 2021 m.w.Nachw.). Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, ob der Auftragge-ber eine besondere rechtliche Pr374fung von Gesch344ftsinhalt oder Ge-sch344ftsrisiken ausdr374cklich w374nscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH, Urteil vom 30. M344rz 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467). Gemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der T344tigkeit der Gesch344ftsbesorgerin im Schwerpunkt um die Pr374fung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt. Die Gesch344ftsbe-sorgerin ist durch den Vertrag vom 16. November 1992 vielmehr im We-sentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Mit Abschluss dieses Vertrages waren alle wesentlichen Grund-lagen der GbR geschaffen und die Rechtsverh344ltnisse der k374nftigen Ge-sellschafter festgelegt. Die an Weisungen der Gesch344ftsf374hrer gebunde-ne Gesch344ftsbesorgerin hatte die geschlossenen Vertr344ge rechtlich nicht zu pr374fen, sondern hinzunehmen. Nach der Regelung des 247 9 des Ge-sellschaftsvertrages geh366rte die Ausarbeitung der abzuschlie337enden Vertr344ge nicht zu ihren Aufgaben, sondern war ausdr374cklich von dem gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter K. zu leisten, der daf374r eine be-sondere Verg374tung erhielt. 23 Der Gesch344ftsbesorgerin obliegen nach dem Gesch344ftsbesor-gungsvertrag alle T344tigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft. Dazu ge-h366ren mit der kaufm344nnischen Projektsteuerung und der Bewirtschaftung der Wohnanlage einschlie337lich der Verwaltung der eingehenden Mietzah- 24 - 12 - lungen eindeutig wirtschaftliche Belange. Auch beim Abschluss der der H366he nach bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Darlehensver-tr344ge und der Bestellung der damit in Zusammenhang stehenden bank-374blichen Sicherheiten stehen nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange ganz im Vordergrund. Nichts spricht insoweit daf374r, dass ein Rechtsanwalt diese Aufgaben besser erledigen k366nnte als eine auf die Verwaltung von Immobilienfondsgesellschaften spezialisierte Gesch344fts-besorgerin, oder dass die Funktionsf344higkeit der Rechtspflege auch nur ansatzweise ber374hrt wird, wenn die Erledigung der vorgenannten Aufga-ben nicht Rechtsanw344lten vorbehalten wird. Gleiches gilt, soweit es der Gesch344ftsbesorgerin obliegt, die GbR insbesondere gegen374ber den Gesellschaftern zu vertreten, Beitritterkl344-rungen und K374ndigungen entgegenzunehmen sowie Gesellschafterver-sammlungen einzuberufen und zu organisieren. Insoweit ist wesentlich zu ber374cksichtigen, dass diese Erkl344rungen und T344tigkeiten weitgehend durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Der Schwerpunkt der Gesch344ftsbesorgung liegt insoweit im organisatorischen und administra-tiven, nicht im rechtlichen Bereich. Hintergrund f374r die 334bertragung die-ser Aufgaben ist auch nicht etwa, dass der GbR an der Besorgung von Rechtsangelegenheiten oder an der Rechtsberatung durch eine insoweit kompetente Gesch344ftsbesorgerin gelegen gewesen w344re, sondern dass die GbR ihre eigene T344tigkeit insoweit steuerlich nicht ertragswirksam geltend machen konnte. Die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes w374rde den Anlagegesellschaftern, denen es vor allem um steuerliche Vorteile geht, danach nichts n374tzen, sondern schaden. Dass dies nicht dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes entspricht, sondern 25 - 13 - diesen geradezu in sein Gegenteil verkehrt (vgl. Altmeppen ZIP 2006, 1, 5), steht au337er Frage. 26 Das Rechtsberatungsgesetz ist danach nach seinem auf Individu-alrechtsschutz, Erleichterung der Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Beh366rden und auf den Schutz von Rechtsanw344lten abzie-lenden Regelungszweck auf Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge einer Immobi-lienfonds-GbR mit einem Gesch344ftsbesorger, dem vor allem T344tigkeiten zur Realisierung des Gesellschaftszwecks und die Verwaltung der Ge-sellschaft und ihres Verm366gens 374bertragen werden, grunds344tzlich nicht anwendbar. Das gilt erst recht, wenn einer der gesch344ftsf374hrungsberech-tigten Gesellschafter der GbR, wie hier der Gesellschafter K. , gleich-zeitig Gesch344ftsf374hrer der Gesch344ftsbesorgerin ist. Die Ansicht, die T344-tigkeit von K. als Gesch344ftsf374hrer der Gesch344ftsbesorgerin, versto337e zum Schutze der von ihm als Gesch344ftsf374hrer vertretenen GbR und auch zu seinem eigenen Schutze gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist, wie Altmeppen (ZIP 2006, 1, 5) zutreffend ausgef374hrt hat, fernliegend. Die Frage, ob die Gesch344ftsbesorgerin mit der Gesch344ftsf374hrung eigene oder fremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits Lehleiter/Hoppe WM 2005, 2213, 2214 f.; andererseits Ulmer ZIP 2005, 1341, 1343 f.; Habersack BB 2005, 1695, 1697), bedarf mithin keiner Entscheidung. Da die Vollmacht von einer Personengesellschaft erteilt worden ist, kann es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf ankommen, ob sie in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. 247 9 des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1992 sieht die Beauf-tragung und Bevollm344chtigung eines Gesch344ftsbesorgers ausdr374cklich vor. 27 - 14 - 28 Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Vollmacht, die eine GbR einem Gesch344ftsbesorger erteile, m374sse ebenso wie die Voll-macht des einzelnen Anlagegesellschafters dem Rechtsberatungsgesetz unterfallen, weil die Willenserkl344rungen des Gesch344ftsbesorgers auch zu Lasten der einzelnen Gesellschafter wirkten und Anteils- und Objektfi-nanzierung austauschbare bzw. kumulative Finanzierungsformen seien (vgl. Habersack BB 2005, 1695, 1697). Die 374bereinstimmende Finanzie-rungsfunktion von Darlehensvertr344gen, die ein Gesch344ftsbesorger f374r einen Immobilienfonds und f374r einzelne Anlagegesellschafter abschlie337t, 344ndert nichts daran, dass seine T344tigkeit f374r die Anlagegesellschafter, insgesamt betrachtet, die Wahrung rechtlicher Belange zum Gegenstand hat, w344hrend die F374hrung der Gesch344fte einer GbR 374berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und deshalb dem Rechtsberatungsgesetz nicht unterf344llt. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter analog 247247 128 ff. HGB rechtfertigt die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auf die von der GbR erteilte Vollmacht ebenfalls nicht. Mit der Annahme eines wirksamen Gesch344ftsbesorgungsvertrages zwischen der GbR und der Gesch344ftsbesorgerin und einer ebensolchen Vollmacht weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 299 f.) oder den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374 f.) und vom 15. Februar 2005 (XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700) ab. Soweit in diesen Urteilen die von der Ge-sch344ftsbesorgerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen voll-streckbaren notariellen Schuldanerkenntnisse mangels wirksamer Voll-macht f374r nichtig erachtet worden sind, hatte die Gesch344ftsbesorgerin 29 - 15 - nach dem Inhalt des mit den einzelnen Fondsgesellschaftern geschlos-senen umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages nicht nur deren wirt-schaftliche Belange wahrzunehmen, sondern auch die f374r den Beteili-gungserwerb erforderlichen Vertr344ge abzuschlie337en. Eine Parallele zu dem vorliegenden Streitfall, in dem die Gesch344ftsbesorgerin im Schwer-punkt mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der GbR beauftragt war, l344sst sich daher nicht ziehen. b) Der Darlehensvertrag ist nicht gem344337 247 4 Abs. 1, 247 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar auch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, 80, 83 ff.). Der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 f344llt aber nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil der Kredit f374r die gewerbliche T344tigkeit der GbR bestimmt war (247 1 Abs. 1, 247 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG). 30 2. Der Kl344ger haftet der Beklagten analog 247 130 Abs. 1 HGB f374r die Verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 quotal entsprechend seiner kapitalm344337igen Beteili-gung an der GbR. 31 a) Der Kl344ger ist der GbR wirksam beigetreten. Er macht ohne Er-folg erstmals im Revisionsverfahren geltend, er habe seine Beteiligung an der GbR wegen arglistiger T344uschung angefochten. Ihm sei vor dem Beitritt vorget344uscht worden, die Beklagte m374sse bei Zahlungsunf344hig-keit einzelner Gesellschafter zun344chst das Grundst374ck verwerten und k366nne erst danach auf sein Privatverm366gen zugreifen. Tats344chlich h344tten der Darlehensvertrag und die Grundschuldbestellungsurkunde der Be- 32 - 16 - klagten aber die M366glichkeit er366ffnet, sich in diesem Fall am Privatver-m366gen zahlungsf344higer Mitgesellschafter schadlos zu halten, ohne zuvor auf das Grundst374ck zugreifen zu m374ssen. Au337erdem sei mit der Beklag-ten nicht vereinbart worden, dass seine quotalen Haftanteile in Pro-zents344tzen des jeweiligen Restdarlehens ausgedr374ckt w374rden. Stattdes-sen seien ihm Festbetr344ge der urspr374nglichen Darlehen zugeordnet wor-den. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Behaup-tung einer arglistigen T344uschung neuer Tatsachenvortrag ist, der gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ber374cksichtigt werden kann. Zwar k366nnen Tatsachen, die sich erst w344hrend des Revisionsverfahrens ereignen, in die Urteilsfindung einflie337en, sofern sie unstreitig sind und sch374tzens-werte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 139, 214, 221 m.w.Nachw.). Die arglistige T344uschung soll aber nach dem Vortrag des Kl344gers bereits vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgt sein. Dass er sie in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, r344umt der Kl344ger ausdr374cklich ein. Au337erdem er-gibt sich aus seinen Anfechtungserkl344rungen, dass sein Rechtsanwalt ihn erst vor kurzem auf die Passagen des Prospekts der GbR hingewie-sen hat, in denen er die arglistige T344uschung sieht. Die Urs344chlichkeit der angeblichen T344uschung f374r seine Beitrittserkl344rung ist deshalb nicht dargetan. 33 b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur-teil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.) hat der in eine GbR eintretende Gesellschafter auch f374r vor seinem Eintritt begr374n-dete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grunds344tzlich in vollem Umfang 34 - 17 - pers366nlich einzustehen (247 130 HGB analog). Dass der Kl344ger der GbR bereits vor dem Urteil vom 7. April 2003 beigetreten war, steht seiner pers366nlichen Haftung nicht entgegen. Ein Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 bestehenden Rechtslage nicht gesch374tzt, sondern haftet analog 247 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeiten, f374r die er in An-spruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h344tte erkennen k366nnen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188). So liegt es hier. Der Kl344ger hat in seiner Beitrittserkl344rung vom 19. Mai 1993 aus-dr374cklich erkl344rt, dass ihm der Gesellschaftsvertrag vom 16. November 1992 bekannt sei und dass er ihn als verbindlich anerkenne. In dem Ge-sellschaftsvertrag ist die Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens durch Bankkredite und die quotale Haftung der Anlagegesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausdr374cklich vorgesehen. Au337er-dem hat der Kl344ger bei seinem Beitritt die Gr374ndungsgesellschafter und die Gesch344ftsbesorgerin bevollm344chtigt, Darlehen zur Vor-, Zwischen- und Endfinanzierung aufzunehmen. 35 Ob der Kl344ger sich auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschr344nkung berufen kann (vgl. hierzu BGHZ 150, 1, 5 f.), ist nicht entscheidungserheblich. Dass die Gesellschafter nur quotal ent-sprechend ihrer Beteiligung an der GbR haften, wird auch von der Be-klagten nicht in Abrede gestellt. 36 - 18 - c) Entgegen der Auffassung der Revision ist 247 4 VerbrKrG, auch unter Ber374cksichtigung des 247 18 Satz 2 VerbrKrG, auf die Haftung des Kl344gers analog 247 130 HGB nicht anwendbar. Einer unmittelbaren An-wendung steht entgegen, dass die Haftung des Kl344gers f374r die Verbind-lichkeiten der GbR nicht durch vertragliche 334bernahme, sondern kraft Gesetzes akzessorisch begr374ndet worden ist. Eine entsprechende An-wendung kommt angesichts des Regelungszwecks des 247 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da der Darlehensvertrag von der gewerblich handeln-den GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch haftenden Anlagege-sellschaftern geschlossen worden ist, mussten diesen die f374r einen Kon-ditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht gegeben werden. 37 Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaf-ten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. L 42/48) findet die Richtlinie auf Kreditvertr344ge, die - wie hier - haupts344chlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an Grundst374cken und zur Errichtung eines Ge-b344udes dienen, 374berhaupt keine Anwendung. Abgesehen davon ist Art. 4 der Richtlinie, auf den sich die Revision beruft, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie auf Realkreditvertr344ge nicht anwendbar. 38 d) Anders als die Revision meint, findet auch 247 9 VerbrKrG auf die akzessorische Haftung des Kl344gers nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Die Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grund-pfandrecht abh344ngig gemacht und zu f374r grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt (vgl. Senat, Urteil vom 39 - 19 - 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 m.w.Nachw. und dem Hinweis, dass der II. Zivilsenat an seiner abweichenden Auffassung nicht festh344lt). Eine unmittelbare Anwendung des 247 9 VerbrKrG k344me 374berdies auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kl344ger nicht zwei Ver-tr344ge geschlossen hat. Er ist lediglich der GbR beigetreten. Dies hat kraft Gesetzes seine akzessorische Haftung f374r das von der GbR aufgenom-mene Objektfinanzierungsdarlehen zur Folge. F374r eine Anwendung des 247 9 VerbrKrG fehlt danach jede Grundlage. IV. Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 40 Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2004 - 10 O 241/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 13 U 74/04 -
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