BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/05 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juni 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 73.150,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 1 1. Ohne Erfolg beruft sich die Kl344gerin unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (247 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem fehlenden Hinweis des Berufungsgerichts, weil die Kl344gerin zutreffend 374ber die Sach- und Rechtslage unterrichtet war und es daher keines Hinweises bedurfte. 2 - 3 - a) Der Kl344gerin war der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt bereits aus dem Hinweis des Landgerichts in der m374ndlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 bekannt. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die als Schaden geltend gemachte Kaufpreiszahlung durch ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt B. verursacht worden sei. Die Kl344gerin hat im Rahmen des daraufhin angeordneten schriftlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 vorgetragen, bei Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10. Oktober 1996 w344re der Kaufpreis bis jetzt noch nicht f344llig geworden, weil die Bebaubarkeit des Grundst374cks als F344lligkeitsvoraussetzung noch nicht ge-geben sei. Er366rtert wurde in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das Grundst374ck m366glicherweise einmal in Zukunft bebaubar sein werde, und die sich dann ergebenden Folgen, falls die Beklagten dann bereits den Schadens-ersatzanspruch erf374llt haben sollten (Anspruch aus 247 812 BGB). Soweit in der Beschwerdebegr374ndung nunmehr hervorgehoben wird, dass sich bereits An-fang des Jahres 1998 die Hoffnung auf eine Bebaubarkeit des Grundst374cks endg374ltig zerschlagen habe, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu demje-nigen in dem genannten Schriftsatz, wonach eine k374nftige Bebaubarkeit nicht ausgeschlossen war. Der neue Vortrag der Kl344gerin w344re bereits in erster In-stanz m366glich gewesen. 3 b) Auch auf einem etwaigen Versto337 gegen die Hinweispflicht dadurch, dass das Berufungsgericht nicht auf eine m366gliche Berechnung eines Finanzie-rungs- oder Kapitalnutzungsschadens hingewiesen hat, beruht das angefochte-ne Urteil nicht. Die Kl344gerin macht einen solchen Schaden nicht geltend. 4 2. Soweit die Kl344gerin als Zulassungsgrund allgemein einen Versto337 ge-gen Verfahrensgrundrechte geltend macht, sind die Ausf374hrungen abstrakt und 5 - 4 - ohne Bezug zum Sachverhalt. Die Kl344gerin zeigt auch nicht auf, in welcher Hin-sicht das Berufungsgericht das Willk374rverbot verletzt haben soll. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2005 - 10 O 1496/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2005 - 5 U 26/05 -
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