BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/06 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO 247247 72, 73 a) Die Verj344hrung wird nur durch eine zul344ssige Streitverk374ndung gehemmt. b) Im Prozess gegen den subsidi344r haftenden Notar ist die Streitverk374ndung gegen einen vorrangig haftenden Sch344diger unzul344ssig. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das am 10. M344rz 2005 verk374nde-te Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Kl344gerin aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Steuerberater- und Wirtschaftspr374fergesellschaft beriet die Kl344gerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ergebnis374bernahmever-trages zwischen ihr und der von ihr gehaltenen C. GmbH (fortan: GmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber nicht in das Handelsregis-ter eingetragen; auch die notarielle Beurkundung der Zustimmungserkl344rung 1 - 3 - der Gesellschafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu BGHZ 105, 324 ff). Das Fi-nanzamt erkannte den Vertrag deshalb f374r das Jahr 1998 nicht an. 2 Auf Anregung der Beklagten nahm die Kl344gerin den Notar, der den Ver-trag beurkundet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Prozess ver-k374ndete die Kl344gerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl344gerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegr374ndet abgewie-sen, weil gegen374ber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch (247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) bestehe. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter von der Beklagten Scha-densersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Wegen des in der Revisi-onsinstanz allein noch interessierenden Einkommensteuerschadens hat das Landgericht die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagte insoweit antragsgem344337 zur Zahlung von 64.746,52 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Abweisung der Klage. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Klage sei aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Kl344gerin begr374ndet. Die Gesellschafter seien in den Schutzbereich des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertra-ges einbezogen gewesen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf das aus den Vertragsun-terlagen ersichtliche Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen hinzuweisen und rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister und die Beurkundung der Gesellschafterversammlungen nach-geholt werde. Der Anspruch sei nicht verj344hrt. Es gelte zwar die dreij344hrige Verj344h-rungsfrist des 247 68 StBerG a.F. Diese habe mit Zustellung der Steuerbescheide an die Gesellschafter zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2001 begon-nen. Eine Hemmung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung hin-sichtlich dieses Anspruchs sei erst am 10. M344rz 2005 eingetreten, als die Be-klagte die Abtretungserkl344rung in den Rechtsstreit eingef374hrt habe. Der Ablauf der Verj344hrungsfrist sei jedoch gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustel-lung der Streitverk374ndungsschrift im Vorprozess am 10. Juni 2003 gehemmt worden. Auf die Frage der Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung komme es nicht an, weil die Beklagte unbeanstandet dem Rechtsstreit beigetreten sei. Die Kl344-gerin sei seinerzeit bereits Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte gewe-sen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Abtretung am 13. Mai 2003 vorgenommen worden sei. Dass sie im Vorprozess, damit auch im Zusammenhang mit der Streitverk374ndung, nicht offengelegt worden sei, schade nicht, weil es sich um eine Vollabtretung gehandelt habe. 6 - 5 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Die Verj344hrung des Anspruchs auf Erstattung des Einkommensteuer-schadens richtet sich nach 247 68 StBerG a.F. Die Verj344hrungsfrist von drei Jah-ren begann mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide Ende Juli/Anfang August 2001. 2. Die Verj344hrungsfrist ist nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die im Vorprozess erkl344rte Streitverk374ndung unterbrochen worden. Die Streitver-k374ndung war unzul344ssig (b); sie lie337 zudem nicht erkennen, dass der Grund der Streitverk374ndung ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter war (c). 9 a) Auf die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 erkl344rte Streitverk374ndung ist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB anwendbar; denn am 1. Januar 2002 bestand der Schadensersatzanspruch bereits und war noch nicht verj344hrt. 10 b) Eine Hemmung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist jedoch schon deshalb nicht eingetreten, weil die Streitverk374ndung unzul344ssig war. 11 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Pr374fung der Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung nicht deshalb unterbleiben, weil die jetzige Beklagte dem Vorprozess auf Seiten der jetzigen Kl344gerin beigetreten war. 12 - 6 - (1) Tritt der Dritte, dem der Streit verk374ndet worden ist, dem Streitver-k374nder bei, so bestimmt sich sein Verh344ltnis zu den Prozessparteien nach den Grunds344tzen 374ber die Nebenintervention (247 74 Abs. 1 ZPO). Damit gilt auch 247 71 Abs. 3 ZPO. Solange nicht die Unzul344ssigkeit der Intervention rechtskr344ftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. Nach Ma337gabe des 247 74 Abs. 3 ZPO treten die prozessualen Wirkungen des 247 68 ZPO ein. Insoweit wird die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung im Folgeprozess nicht mehr gepr374ft (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 74 Rn. 3). Wird der Beitritt nicht rechtskr344ftig zur374ckgewiesen, l366st folglich auch eine unzul344ssige Streitverk374n-dung die Interventionswirkung des 247 68 ZPO aus (BGH, Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 85/74, WM 1976, 56; OLG Hamm NJW-RR 1988, 155; Stein/ Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 68 Rn. 4). 13 (2) F374r die verj344hrungshemmende Wirkung der Streitverk374ndung gilt dies jedoch nicht. Die hier anzuwendende Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB verlangt die Zustellung der Streitverk374ndung (247247 72, 73 ZPO). Der Beitritt als Nebenintervenient ist hingegen weder notwendige noch hinreichende Bedin-gung. Davon ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als selbstverst344ndlich ausgegangen (vgl. etwa die Entscheidung BGHZ 65, 127 ff, in welcher die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung trotz einer Nebenintervention im Vorprozess gepr374ft wird; ebenso z.B. Wieczorek/Mansel, ZPO 3. Aufl. 247 73 Rn. 17). Der Beitritt des Streitverk374ndungsempf344ngers enthebt das Gericht des Folgeprozesses, das 374ber eine Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu entscheiden hat, also nicht von der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung. 14 bb) Die Streitverk374ndung entsprach nicht den Anforderungen des 247 72 Abs. 1 ZPO. 15 - 7 - 16 (1) Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverk374ndung u.a. dann zul344ssig, wenn die Partei f374r den Fall des ihr ung374nstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gew344hrleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu k366nnen glaubt. Die Streitverk374ndung soll den Streitverk374nder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verkn374pfung der gegen ver-schiedene Schuldner gerichteten Anspr374che notwendigen Prozesse alle zu ver-lieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen m374sste (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522). Unzul344ssig ist die Streitverk374ndung deshalb wegen solcher Anspr374che, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegen374ber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegen374ber dem Dritten geltend gemacht werden k366nnen, f374r die also aus der Sicht des Streitverk374nders schon im Zeitpunkt der Streitverk374ndung eine ge-samtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverk374ndung nicht mehr auf einen f374r den Streitverk374nder ung374nstigen Ausgang des Rechts-streits an (BGHZ 65, 129, 131). Die verj344hrungsunterbrechende Wirkung der Streitverk374ndung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverk374ndenden Partei aus - der der Streitverk374ndung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht ber374hrt werden kann (BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). (2) Der Anspruch der Gesellschafter der Kl344gerin gegen die Beklagte bestand unabh344ngig davon, ob auch der Notar aus 247 19 BNotO (subsidi344r) zum Schadensersatz verpflichtet war. F344lle, in denen der Dritte vorrangig vor dem zun344chst Verklagten haftet, werden von 247 72 ZPO nicht erfasst (OLG Hamm MDR 1985, 588; Stein/Jonas/M374nzberg/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 72 Rn. 14; Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 823; Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, 17 - 8 - BNotO 5. Aufl. 247 19 Rn. 181i; weitergehend Zugeh366r in Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 2298 f). 18 (3) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt Abweichendes nicht aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1988 (aaO). In jenem Fall hatte der Notar einen Grundst374ckskaufvertrag beur-kundet, in dem der Grundst374cksk344ufer erm344chtigt wurde, das Grundst374ck noch vor Umschreibung des Eigentums mit Grundpfandrechten zu belasten. Der K344ufer belastete das Grundst374ck, zahlte den Kaufpreis aber nicht. Der auf Schadensersatz verklagte Notar wandte das Fehlen eines Schadens ein, weil die Belastung des Grundst374cks wegen der Unwirksamkeit der Belastungsvoll-macht unwirksam gewesen sei. Ob ein Anspruch gegen den Notar einerseits, den K344ufer andererseits bestand, hing von der einen Frage ab, ob das Grund-st374ck belastet worden war oder nicht. Die Anspr374che standen damit jedenfalls auch im Verh344ltnis der Alternativit344t. Der vorliegende Fall liegt anders. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten hing nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch der zun344chst verklagte Notar haftete. (4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverk374ndung gegen den Notar ohne weiteres zul344ssig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. M344rz 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu 247 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier f374r den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen L366sung ebenfalls nicht entgegen. Die Haftung des Notars f374r fahrl344ssige Pflichtverletzungen h344ngt davon ab, dass der Gesch344digte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann (247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); der Ausgang 19 - 9 - des Prozesses gegen den Dritten ist damit f374r einen sp344teren Prozess gegen den Notar pr344judiziell. 20 cc) Auch die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) neu gefasste Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zul344ssige, d.h. den Anforderungen der 247247 72 f ZPO entsprechende Streitverk374ndung voraus (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 72 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. 247 74 Rn. 5; Hk-ZPO/Kayser, ZPO 2. Aufl. 247 74 Rn. 8; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. 2004] 247 204 Rn. 76; Palandt/ Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 204 Rn. 21; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB 11. Aufl. 247 204 Rn. 19). (1) Die Vorg344ngervorschrift des 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ordnete die Unterbrechung der Verj344hrung eines Anspruchs "durch die Streitverk374ndung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abh344ngt", an. Die Motive zu dem Entwurf eines B374rgerlichen Gesetzbuchs f374r das Deutsche Reich (1888) hielten diese Regelung deshalb erforderlich, weil 21 "bei kurzen Verj344hrungsfristen der Proze337, durch welchen die Vor-aussetzungen der Regre337pflicht ganz oder zum Theil erst festge-stellt werden, oft l344nger als diese Fristen w344hrt und so die Gel-tendmachung des Regre337anspruches ohne jedes Verschulden des Berechtigten erschwert, wenn nicht gef344hrdet werden kann" (Mot. I, S. 329). Nur bei echter Abh344ngigkeit des Anspruchs vom Ausgang des Erstpro-zesses sollte die Streitverk374ndung zu einer Unterbrechung der Verj344hrung f374h-ren; dass der Streitverk374nder f374r den Fall des ung374nstigen Ausganges des Rechtsstreits den Anspruch eines Dritten besorgt (247 72 Abs. 1 ZPO), sollte ge-rade nicht ausreichen (Mot. aaO). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts 22 - 10 - wurde 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gleichwohl dahingehend ausgelegt, dass jede den Vorschriften des Zivilprozessrechts entsprechende Streitverk374ndung die Verj344hrung unterbrach; dass die Entscheidung des Erstprozesses diejenige des Folgeprozesses pr344judiziere oder dessen tats344chlichen Feststellungen f374r den Folgeprozess ma337gebend seien, wurde nicht f374r erforderlich gehalten (RGZ 58, 76, 79 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortge-f374hrt und die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung f374r erforderlich, aber auch aus-reichend gehalten (BGHZ 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, 259; 160, 259, 263; BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 ff; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). (2) Die neugefasste Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bestimmt nur noch eine Hemmung der Verj344hrung durch "die Zustellung der Streitverk374n-dung". Daraus wird teilweise geschlossen, die Rechtslage habe sich ge344ndert. Es reiche die Zustellung einer Streitverk374ndungsschrift, welche den Anspruchs-gegner von der Absicht, ihn in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis setze; auf die Zul344ssigkeit der Streitverk374ndung im Sinne der 247247 72, 73 ZPO komme es nicht an (Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. 247 204 Rn. 29; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 51 Rn. 24; M374nchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. 247 74 Rn. 12). Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Streichung des Zusatzes 374ber die Abh344ngigkeit des Erst- vom Zweitprozess diente nur der Klarstellung. Eine 304nderung des bis dahin geltenden Rechts war - von der Umstellung von einem Unterbrechungs- auf einen Hemmungstatbestand abgesehen - nicht be-absichtigt. Insbesondere sollte das Erfordernis der Zul344ssigkeit der Streitver-k374ndung nicht abgeschafft werden. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der amtlichen Begr374ndung (BT-Drucks. 14/6040, S. 114): 23 "Wie in den 374brigen F344llen wird auch hier auf den Hemmungstat-bestand umgestellt. Au337erdem wird zur Klarstellung ausdr374cklich - 11 - auf die nach 247 72 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Streit-verk374ndung abgestellt. Weggelassen wird gegen374ber dem bishe-rigen 247 209 Abs. 2 Nr. 4 die irref374hrende Einschr344nkung auf die Streitverk374ndung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abh344ngt". Entgegen dem Wortlaut ist n344mlich die Ver-j344hrungswirkung der Streitverk374ndung gerade nicht davon abh344n-gig, dass die tats344chlichen Feststellungen des Vorprozesses f374r den sp344teren Prozess ma337gebend sein m374ssen (BGHZ 36, 212, 214). Die schon bislang praktizierte Gleichstellung der Streitver-k374ndung im selbst344ndigen Beweisverfahren mit der Streitverk374n-dung im Prozess (BGHZ 134, 190) ist durch die blo337e Ankn374pfung an die Streitverk374ndung k374nftig zwanglos m366glich." (3) Gegenteiliges folgt auch nicht aus einem Vergleich mit anderen Hemmungstatbest344nden des 247 204 Abs. 1 BGB. Nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj344hrung durch die Erhebung der Klage gehemmt. Hier kommt es nicht darauf an, ob die Klage zul344ssig ist (BGHZ 78, 1, 5; BT-Drucks. 14/6040, S. 118; allg. Meinung). Das Gesetz verlangt f374r eine Hemmung der Verj344hrung durch Rechtsverfolgung grunds344tzlich nicht, dass der Kl344ger eine f374r ihn g374nsti-ge Sachentscheidung erstreitet. Nach der amtlichen Begr374ndung sollte der mit der Hemmung verbundene blo337e Aufschub des Verj344hrungslaufs unabh344ngig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 118 zur Abschaffung des 247 212 BGB a.F. sowie BT-Drucks. 14/6857 S. 44 zur Pr374fbitte des Bundesrates, die Hemmung wie die Unterbrechung in den F344llen des 247 212 Abs. 1 BGB a.F. nachtr344glich entfallen zu lassen). Die Hemmung ist nicht ein-mal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grunds344tzlich auch dann ein, wenn der Gl344ubiger den Antrag im Laufe des Ver-fahrens zur374cknimmt (BGHZ 160, 259, 263). Gleiches gilt f374r das vereinfachte Verfahren (247 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB), f374r das Mahnbescheidsverfahren (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), f374r das G374teverfahren (247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), f374r das Verfahren im vorl344ufigen Rechtsschutz (247 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), f374r die Auf- 24 - 12 - rechnung im Prozess (247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) und f374r den Antrag auf Ge-richtsstandsbestimmung (247 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB; vgl. BGHZ 160, 259, 263). 25 Die Streitverk374ndung unterscheidet sich wesentlich von den genannten Verfahrensantr344gen. Der Unterschied liegt nicht allein darin, dass 374ber die Wir-kungen der Streitverk374ndung erst im Folgeprozess entschieden wird (vgl. BGHZ 160, 259, 263). Die Streitverk374ndung gegen374ber einem Dritten ist lediglich die f366rmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozesspartei-en ein Rechtsstreit anh344ngig ist. Anders als der Kl344ger (oder der Antragsteller im Mahnverfahren, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Ver-fahren auf Gerichtsstandsbestimmung) erhebt der Streitverk374nder keinen sach-lich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverk374ndeten (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2006, 614, 620 f). Die Rechtsverfolgung als solche hat noch nicht begonnen. Der Gl344ubiger hat noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. dazu BGHZ 160, 259, 264). Angemessene und unmissver-st344ndliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111) hat er gerade noch nicht unternommen. Dass eine unzul344ssige Klage oder ein dieser gleichgestellter unzul344ssiger Verfahrensantrag die Verj344hrung hemmt, sagt deshalb nichts 374ber die verj344hrungsrechtlichen Wirkungen einer unzul344ssigen Streitverk374ndung aus. Diese sind vielmehr unabh344ngig zu pr374fen. (4) Sinn und Zweck der Streitverk374ndung sprechen gegen eine Ausdeh-nung des 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auf F344lle einer unzul344ssigen Streitverk374n-dung. Ebenso wie die Vorg344ngervorschrift des 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB soll 247 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB den Gl344ubiger der Notwendigkeit entheben, zur Hem-mung der Verj344hrung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kom-mende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu m374ssen, von denen er al- 26 - 13 - lenfalls einen gewinnen kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabh344ngig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht, ist eine verj344hrungsrechtliche Privilegierung des Gl344ubigers nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist der Gl344ubiger gerade nicht "aus anerkennenswerten Gr374nden gehindert, den Anspruch geltend zu machen" (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111). c) Die Zustellung der Streitverk374ndungsschrift vom 30. Mai 2003 ver-mochte die Verj344hrung aber auch deshalb nicht zu unterbrechen, weil sie den Grund der Streitverk374ndung nicht enthielt. 27 aa) Gem344337 247 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitver-k374ndung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverk374ndung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverh344ltnis gemeint, aus dem sich der R374ckgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverk374ndungsempf344nger ergeben soll. Dieses Rechtsverh344ltnis ist unter Angabe der tats344chlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverk374ndungsempf344nger - gegebenenfalls nach Ein-sicht in die Prozessakten (247 299 ZPO) - pr374fen kann, ob es f374r ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, aaO; vgl. auch BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend indi-vidualisiert sein). Bezogen auf die verj344hrungsunterbrechende Wirkung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverk374ndungsempf344n-ger mit Zustellung der Streitverk374ndungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverk374ndende gegen ihn ber374hmt. Fehlen die erforder-lichen Mindestangaben, wird die Verj344hrung nicht gehemmt (BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764; Staudinger/Peters, aaO Rn. 77). 28 - 14 - Werden in der Streitverk374ndungsschrift nur Schadensersatzanspr374che aus ei-genem Recht erw344hnt, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Anspr374-che aus abgetretenem Recht (OLG D374sseldorf Baurecht 1996, 869, 870; Bam-berger/Roth/Henrich, aaO Rn. 28). 29 bb) Die Begr374ndung der Streitverk374ndungsschrift vom 30. Mai 2003 be-handelt ausschlie337lich Anspr374che aus eigenem Recht der Kl344gerin gegen den seinerzeit beklagten Notar und gegen die jetzige Beklagte. W366rtlich hei337t es hier: "Der Beklagte hat eingewandt, dass er nicht hafte, weil eine an-derweitige Ersatzm366glichkeit bestehe. Die steuerliche Beratung der Kl344gerin habe der Streitverk374ndeten oblegen. Diese habe den Gewinnabf374hrungsvertrag vorbereitet. F374r sie habe deshalb die Pflicht bestanden, die steuerliche Wirksamkeit des Vertrages si-cherzustellen. Sie habe die Eintragung in das Handelsregister 374berpr374fen m374ssen. F374r den Fall, dass der Einwand zutrifft und die Kl344gerin aus diesem Grunde im Prozess gegen den Beklagten unterliegt, hat sie gegen den Streitverk374ndeten einen Anspruch auf Schadloshaltung." Anspr374che aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Kl344gerin wa-ren nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts vom 13. Mai 2003 datierende Abtretung ist im Vorprozess mit keinem Wort erw344hnt worden. Die Streitverk374ndungsschrift l344sst ebenfalls nicht erkennen, dass die Kl344gerin nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht vorgehen w374rde. 30 cc) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 4. M344rz 1993 (VII ZR 148/92, NJW 1993, 1916). In jener Entschei-dung hat der Bundesgerichtshof f374r die Unterbrechung der Verj344hrung durch 31 - 15 - einen Antrag auf Sicherung des Beweises ausreichen lassen, dass der An-tragsteller anspruchsberechtigt ist, unabh344ngig davon, ob dies sich aus dem Antrag ergibt. Die unterschiedliche Behandlung des Beweissicherungsantrags einerseits, der Streitverk374ndung andererseits liegt jedoch in den Besonderhei-ten der jeweiligen Verfahren begr374ndet. Ein Beweissicherungsantrag, der die Verj344hrung unterbricht, muss lediglich den Gegner, die festzuhaltenden Tatsa-chen, die Beweismittel sowie den Grund darlegen und glaubhaft machen, der den Verlust oder die erschwerte Benutzung des Beweismittels besorgen l344sst (BGH, Urt. v. 4. M344rz 1993, aaO). 247 73 ZPO verlangt demgegen374ber die Anga-be des Grundes der Streitverk374ndung, das hei337t desjenigen Rechtsverh344ltnis-ses, aus dem sich der R374ckgriffsanspruch gegen den Streitverk374ndungsemp-f344nger ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). Die strengen An-forderungen des 247 253 Abs. 2 ZPO gelten f374r die Streitverk374ndungsschrift zwar nicht. Ein so wesentlicher Umstand wie das Vorgehen aus abgetretenem Recht muss jedoch deutlich gemacht werden. dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die unzureichende Angabe des Grundes der Streitverk374ndung hier auch nicht nur ein Verfahrens-fehler, der durch r374gelose Einlassung (247 295 ZPO) in der n344chsten auf den Bei-tritt folgenden m374ndlichen Verhandlung geheilt worden w344re. Der Bundesge-richtshof hat eine Heilung durch r374gelose Einlassung im Folgeprozess in einem Fall f374r m366glich gehalten, in welchem die Streitverk374ndungsschrift die erforderli-chen Angaben zur Lage des Rechtsstreits nicht enthielt (BGH, Urt. v. 14. Okto-ber 1975, aaO). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvorschriften ist jedoch, dass der unvollst344ndige Streitverk374ndungsschriftsatz den Klagean-spruch und die Regressm366glichkeit gegen den Streitverk374ndungsempf344nger insoweit erkennen l344sst, dass dieser sich - gegebenenfalls durch Akteneinsicht - die erforderliche Klarheit f374r seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem 32 - 16 - Rechtsstreit beitreten soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Im vorliegen-den Rechtsstreit ergaben sich die Abtretung und das Vorgehen der Kl344gerin aus abgetretenem Recht weder aus der Streitverk374ndung noch aus den Akten des Vorprozesses. Schon nach allgemeinen Grunds344tzen kommt eine Heilung von Verfahrensm344ngeln 374berdies nur dann in Betracht, wenn die betroffene Partei den Mangel kannte oder kennen musste (247 295 Abs. 1 ZPO). Im Vorpro-zess war der Beklagten die Abtretung jedoch nicht bekannt. Schon deshalb kann ihr nicht vorgeworfen werden, die fehlenden Angaben zum Grund der Streitverk374ndung aus abgetretenem Recht nicht in der ersten auf ihren Beitritt folgenden m374ndlichen Verhandlung ger374gt zu haben. III. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin erweist sich das Urteil nicht aus ande-ren Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 33 1. Das Berufungsgericht hat etwaige Verhandlungen zwischen den Par-teien 374ber den Schadensersatzanspruch f374r unerheblich gehalten. Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat demgegen374ber entschieden, dass der Lauf der Verj344hrungsfrist nach 247 68 StBerG seit dem 1. Januar 2002 durch Ver-handlungen zwischen Schuldner und Gl344ubiger 374ber den Anspruch oder die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde gehemmt wird (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358). Der durch das Gesetz zur Moder-nisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingef374hrte Hem-mungstatbestand des 247 203 BGB ist auch auf die zun344chst bestehen gebliebe-ne Verj344hrungsvorschrift des 247 68 StBerG anwendbar. Auf diesem Fehler be-ruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vor- 34 - 17 - trag der Kl344gerin zu Verhandlungen 374ber den Schadensersatzanspruch f374r un-zureichend gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 35 2. Einen m366glicherweise noch nicht verj344hrten Sekund344ranspruch der Kl344gerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung verneint, die Kl344gerin sei jedenfalls vom 25. April 2003 an, n344mlich mit der Aufnahme des Mandats durch neue Anw344lte im Vorprozess, anderweitig anwaltlich vertreten gewesen. Die sekund344re Hinweispflicht des Steuerberaters, deren Verletzung erneut zum Schadensersatz verpflichtet, ent-f344llt nur dann, wenn der rechtzeitig vor Ablauf der ersten Verj344hrungsfrist man-datierte Anwalt oder Steuerberater gerade mit der Geltendmachung von Re-gressanspr374chen gegen den Steuerberater beauftragt worden ist (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823). Die anwaltliche Ver-tretung im Vorprozess gegen den Notar h344tte allein also nicht gereicht. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2004 haben die neuen Anw344lte jedoch au337erdem Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte angemeldet, wie sich aus der von der Kl344gerin eingereichten Ablichtung des Anspruchsschreibens ergibt. Am 20. April 2004 war ausreichend Zeit, die Schadensersatzanspr374che vor Ablauf der ersten Verj344hrungsfrist Ende Juli/Anfang August 2004 auch gerichtlich gel-tend zu machen. IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige- 36 - 18 - ne Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 10.03.2005 - 18 O 475/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2006 - 25 U 67/05 -
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