BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/08 Verk374ndet am: 26. Mai 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1573, 1578 b; ZPO 247 323 a.F.; EGZPO 247 36; FamFG 247 239 a) F374r die Ab344nderung eines Prozessvergleichs 374ber nachehelichen Unterhalt we-gen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die sp344tere Befristung eine bindende Regelung enth344lt. Mangels einer entgegenstehenden ausdr374cklichen oder konkludenten vertraglichen Rege-lung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die sp344tere Befristung des Un-terhalts offenhalten wollen. Eine Ab344nderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse und ohne Bindung an den Ver-gleich m366glich. b) 247 36 EGZPO regelt lediglich die Ab344nderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechts344nderungs-gesetz vom 21. Dezember 2007 ge344ndert haben. Bei der Ab344nderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111). c) Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - OLG M374nchen AG M374nchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 31. Juli 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten 374ber die Befristung des nachehelichen Unterhalts. 1 Die Parteien heirateten im September 1988. Sie waren seinerzeit beide 38 Jahre alt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehe wurde auf den im Juni 1999 zugestellten Scheidungsantrag am 15. Juni 2004 geschieden. Der Kl344ger ist Leitender Oberarzt an einem Universit344tsklinikum. Die Beklagte hat nach einem abgebrochenen Studium keine abgeschlossene Berufsausbil-dung und arbeitet nach einer Weiterbildung zur Kulturmanagerin - wie schon zum Zeitpunkt der Scheidung - bei einem Goethe-Institut. 2 - 3 - Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 15. Juni 2004 einen Prozessvergleich 374ber den nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Kl344ger zu einem monatlichen Unterhalt von 1.500 200 verpflichtete. Als Grundlagen des Vergleichs waren die beiderseitigen Nettoeinkommen (4.900 200 und 1.400 200) niedergelegt. Au337erdem vereinbarten die Parteien eine Ab344nde-rungsm366glichkeit f374r den Fall, dass ihre Einkommen sich um mehr als 10 % ver-344nderten. 3 Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung des Unterhalts und hat sich neben einer Verringerung seiner Eink374nfte wegen nicht mehr anfallender Sonderdiens-te auf eine Befristung des Unterhalts berufen. Die Beklagte macht geltend, der Kl344ger sei mit dem Befristungseinwand ausgeschlossen. 4 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil sich die Verh344ltnisse seit dem Vergleichsabschluss insbesondere hinsichtlich der Befristung nicht ge344ndert h344tten. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Beru-fungsgericht den Unterhalt bis einschlie337lich Dezember 2012 befristet. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte den Wegfall der Befristung. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Unterhalt sei nach 247 1578 b Abs. 2 BGB grunds344tzlich zu befristen, es sei denn, es l344gen besondere Um-st344nde vor, die dies unbillig erscheinen lie337en, wie die Dauer der Ehe, die Zeit 7 - 4 - der Kinderbetreuung und die Gestaltung der Haushaltsf374hrung. Die Ehe habe bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als zehn Jahre gedauert und sei daher nicht als kurz anzusehen. Zus344tzlich sei zu ber374cksichtigen, dass die Parteien bereits vorher l344ngere Zeit zusammengelebt h344tten. Eine Befristung sei dagegen nicht unbillig, weil ehebedingte Nachteile nicht zu erkennen seien. Die Beklagte habe keine abgeschlossene Ausbildung. Angesichts ihres Alters von damals bereits 38 Jahren sei mit einem Abschluss auch nicht mehr zu rech-nen gewesen, zumal die Beklagte - da aus der Ehe keine Kinder hervorgegan-gen seien - jederzeit die M366glichkeit gehabt h344tte, ihre Abschlusspr374fung zu machen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte auch ohne die Ehe keine besser bezahlte Erwerbst344tigkeit gefunden h344tte, als sie sie jetzt beim Goethe-Institut aus374be. Die Gestaltung einer Ehe als Haushaltsf374hrungs-ehe stehe einer Beschr344nkung nur entgegen, soweit der Bed374rftige im beider-seitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbst344tigkeit zur374ckstelle, um dem an-deren Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu erm366glichen, und dadurch selbst berufliche Nachteile erlitten habe. Das sei hier nicht der Fall. Der schon abgelaufene Zeitraum von vier Jahren seit der Scheidung w374rde ausreichend ber374cksichtigen, dass sie sich auf die neue Situation einstellen m374sse. 247 1578 b BGB sei aber nur nach Ma337gabe des 247 36 EGZPO auf vor dem 1. Januar 2008 getroffene Unterhaltsvereinbarungen anzuwenden. Die Parteien h344tten eine unbefristete Unterhaltsvereinbarung getroffen, nachdem sie sich zun344chst intensiv wegen einer Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. ausei-nandergesetzt h344tten. Dadurch habe die Beklagte in besonderem Ma337e davon ausgehen k366nnen, dass sie den Unterhaltsanspruch so lange behalte, wie auf Seiten des Kl344gers Leistungsf344higkeit und auf ihrer Seite Bed374rftigkeit vorliege. Unter Ber374cksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass aufgrund des jetzigen Alters der Beklagten davon auszugehen sei, dass sie ihre Einkom-menssituation voraussichtlich nicht mehr verbessern werde, die Parteien aber 8 - 5 - auch vor der Scheidung lange Zeit getrennt gelebt h344tten, erscheine eine Be-grenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschlie337lich Dezember 2012 ange-messen. II. 9 Das h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192). Die Ab344nderung des Prozessvergleichs vom 15. Juni 2004 richtet sich somit nach 247 323 ZPO a.F. (vgl. nunmehr 247247 238, 239 FamFG). 10 2. Die Revision r374gt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Bindungswirkung des Vergleichs auseinandergesetzt hat. Denn eine Ab344nderung w344re von vornherein nicht zul344ssig, wenn und soweit ihr die Bindungswirkung des Vergleichs entgegensteht. 11 a) Die Pr344klusionsvorschrift des 247 323 Abs. 2 ZPO a.F. findet nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vergleiche keine Anwen-dung (BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Dass sich die Sachlage seit dem Vergleichsabschluss nicht wesentlich ver344ndert hat, wovon hier aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings auszugehen sein d374rfte, steht also anders als regelm344337ig bei einem Urteil (dazu vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 17 ff.) der Ab344nde-rung eines Vergleichs nicht ohne weiteres im Wege. 12 - 6 - Abgesehen davon, dass sich auch aus einem Urteil ergeben kann, dass die Frage einer k374nftigen Befristung vom Gericht nicht abschlie337end gepr374ft worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501) und auch dem Urteil in diesem Fall nur eine eingeschr344nkte Rechtskraftwirkung zukommt, richtet sich die Ab344nderung eines Prozessver-gleichs allein nach materiellrechtlichen Kriterien (Senatsurteil vom 25. Novem-ber 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13; BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 19. M344rz 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813; klarstellend zu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; vgl. 247 239 Abs. 2 FamFG). Dabei ist - vorrangig ge-gen374ber einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getrof-fen haben. 13 b) Im vorliegenden Fall ist die Ab344nderung wegen Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB durch den Vergleich nicht gehindert. Vielmehr ergibt eine interessengerechte Auslegung des Vergleichs, dass im Hinblick auf die Unter-haltsbefristung eine sp344tere Ab344nderung vorbehalten bleiben sollte. 14 Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarun-gen ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom Revisi-onsgericht grunds344tzlich nur darauf gepr374ft werden, ob der Auslegungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren ger374gten Verfahrensfeh-lern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453), wobei die Ausle-gung auch ohne entsprechende R374ge vom Revisionsgericht zu 374berpr374fen ist 15 - 7 - (247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; Senatsurteil vom 4. M344rz 2009 - XII ZR 18/08 - FamRZ 2009, 768 Tz. 15 m.w.N.). 16 Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die gebotene Auslegung des Vergleichs unterlassen. Denn es hat sich in seiner Entscheidung mit dem - vom Amtsgericht f374r begr374ndet erachteten - Einwand der Beklagten, die dem Vergleich zugrunde liegenden Verh344ltnisse h344tten sich nicht ge344ndert und eine Unterhaltsbegrenzung habe nicht dem damaligen Parteiwillen entsprochen, nicht auseinandergesetzt. Es hat ein Vertrauen der Beklagten auf den Fortbe-stand des Unterhaltstitels nur bei der Bemessung der Unterhaltsdauer herange-zogen und damit eine m366gliche Bindungswirkung des Vergleichs vernachl344s-sigt. Da aber die hier ma337geblichen Tatsachen unstreitig sind und eine weite-re Aufkl344rung nicht geboten ist, kann der Senat die Auslegung des Vergleichs selbst vornehmen (vgl. Musielak/Ball ZPO 7. Aufl. 247 546 Rdn. 5 m.w.N.). Diese f374hrt zu dem Ergebnis, dass der Kl344ger den Befristungseinwand auch noch nachtr344glich erheben kann, ohne dass es auf eine 304nderung der Tatsachenlage ankommt. 17 aa) Dass die Parteien den Befristungseinwand f374r die Zukunft ausschlie-337en wollten, l344sst sich dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. Auch daraus, dass die Parteien im Hinblick auf die Einkommensentwicklung eine sp344-tere Ab344nderung des Vergleichs bedachten und insoweit zur Ab344nderbarkeit des Vergleichs eine n344here Regelung trafen, folgt noch nicht, dass sie andere, Ab344nderungsgr374nde ausschlie337en wollten. Bei der gebotenen interessenge-rechten Auslegung ist vielmehr zu ber374cksichtigen, dass neben den Einkom-mensverh344ltnissen etliche andere Gesichtspunkte f374r eine Ab344nderung in Be-tracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - 18 - 8 - FamRZ 2010, 192: verfestigte Lebensgemeinschaft), die einen generellen Aus-schluss der Ab344nderung aus weiteren Gr374nden als fernliegend erscheinen las-sen. Schon aus diesen Erw344gungen ergibt sich, dass die Ab344nderungsbestim-mung in dem Vergleich im Zweifel nicht als eine abschlie337ende Regelung ge-wollt war. 19 bb) Wohl kann die Befristung oder ihr Ausschluss im Einzelfall Verhand-lungsgegenstand und Bestandteil der 304quivalenzvorstellungen der Parteien geworden sein, indem sie etwa die H366he des Unterhalts und die Befristung ge-geneinander abgewogen haben. Dies h344tte zur Folge, dass die Befristung in die Unterhaltsbemessung eingeflossen w344re und eine sp344tere Ab344nderung an der Bindungswirkung des Vergleichs scheitern w374rde. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die zeitliche Begrenzung des Unterhalts war allerdings zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleichs umstritten. Ferner hat die Beklagte vor-getragen, dass sie dem Kl344ger zur streitigen H366he des von ihm erzielten Ein-kommens teilweise nachgegeben habe, indem der Unterhalt gegen374ber dem Trennungsunterhalt niedriger festgelegt worden sei. Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Parteien von einer Unab344nderbarkeit des Vergleichs ausgingen. 20 Ein etwaiges Nachgeben der Beklagten zur Unterhaltsh366he hat im Wort-laut der Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Selbst ein gegen374ber dem seinerzeit vom Oberlandesgericht K366ln festgesetzten Trennungsunterhalt teilweise ge374bter Verzicht der Beklagten in dem von ihr - allerdings ohne nach-vollziehbare Begr374ndung - dargelegten Umfang von monatlich 300 200 st374nde nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung offensichtlich au337er Verh344ltnis zu einem endg374ltigen Verlust des Befristungseinwands f374r den Kl344ger. Au337erdem verf374g-te die Beklagte einschlie337lich des vereinbarten Unterhalts jedenfalls 374ber Ein- 21 - 9 - k374nfte von monatlich insgesamt 2.900 200, was ohne Darlegung eines konkreten Unterhaltsbedarfs in dieser H366he bereits eine vollst344ndige Notwendigkeit der Unterhaltsbetr344ge zur Bestreitung des Lebensbedarfs in Frage stellt. 22 Auch dass der Kl344ger seinen fr374her erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schlie337lich fallen lie337, besagt noch nichts zu einer sp344teren Befristung des Unterhalts. Denn die Beklagte hatte den Vorschlag des Kl344gers einer Befristung bis Oktober 2004 seinerzeit mit der Begr374ndung abge-lehnt, dass ihr eine Befristung nicht zugemutet werden k366nne, weil nicht abseh-bar sei, ob der zun344chst befristete Arbeitsvertrag mit dem Goethe-Institut ver-l344ngert werde oder nicht. Wenn der Kl344ger unter diesen Umst344nden nicht auf der Befristung bestand und in dem Vergleich eine zun344chst unbefristete Unter-haltspflicht 374bernahm, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, die Par-teien seien 374bereinstimmend davon ausgegangen, dass der Unterhalt auch in Zukunft nicht mehr befristet werden k366nne. Auch ein Nachgeben des Kl344gers, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Pr374fung der Befristung auf einen sp344teren Zeitpunkt hi-nausgeschoben werden sollte. cc) Mangels einer entgegenstehenden ausdr374cklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die sp344tere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Der Ver-gleich entfaltet dann insoweit keine Bindungswirkung f374r die Zukunft, sondern er366ffnet den Parteien - vergleichbar mit einem Urteil, durch das 374ber eine sp344te-re Befristung ausweislich der Entscheidungsgr374nde noch nicht entschieden sein soll - eine sp344tere Ab344nderung auch ohne 304nderung der zugrunde liegenden tats344chlichen Verh344ltnisse. 23 - 10 - Anders als bei Tatsachen, die unmittelbar f374r die Bemessung des Unter-halts ma337geblich sind, besteht bei der Befristung des Unterhalts nach 247 1578 b Abs. 2 BGB (247 1573 Abs. 5 BGB a.F.) die Besonderheit, dass sie von der Unbil-ligkeit einer weitergehenden Unterhaltsleistung abh344ngt und dieser Umstand jedenfalls bei der erstmaligen Festlegung des nachehelichen Unterhalts im Zu-sammenhang mit der Scheidung regelm344337ig erst in der Zukunft eintritt. Es liegt daher nahe, dass der Unterhaltspflichtige, wenn im Vergleich nicht sogleich ei-ne Regelung zur Dauer der Unterhaltsgew344hrung getroffen oder aber eine Be-fristung ausgeschlossen worden ist, mit einem Ausschluss des Befristungsein-wands regelm344337ig nicht einverstanden ist und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschr344nkte verstehen kann. 24 Dass der Senat in st344ndiger Rechtsprechung bei der Ab344nderung eines Urteils f374r die Pr344klusion nach 247 323 Abs. 2 ZPO a.F. (vgl. 247 238 Abs. 2 FamFG) nicht darauf abstellt, ob die Voraussetzungen der Unterhaltsbegren-zung bereits eingetreten waren, sondern darauf, ob die Gr374nde f374r eine Unter-haltsbegrenzung bereits zuverl344ssig vorauszusehen waren (zuletzt Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111, 117 m.w.N.), l344sst sich auf die Ab344nderung von Prozessvergleichen nicht ohne weiteres 374bertra-gen. Denn im Gegensatz zu einem Urteil, dem eine von Amts wegen vorzu-nehmende Pr374fung der Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB vorauszugehen hat und das auch im Fall, dass die Befristung vom Gericht 374bersehen wurde, Rechtskraftwirkung entfaltet, steht es den Parteien eines Vergleichs frei, die - gegenw344rtig noch nicht eingreifende - Befristung einer sp344teren Kl344rung vor-zubehalten. 25 Da die Befristung erst in der Zukunft eingreift und von einer auf den Be-fristungszeitpunkt bezogenen umfassenden Billigkeitsabw344gung abh344ngt, ist 26 - 11 - eine Festlegung der Unterhaltsdauer anders als beim Urteil jedenfalls nicht zwingend und wird daher von den Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung eine fr374hzeitige Festlegung im Zweifel noch nicht gewollt sein. Dementsprechend wird eine anl344sslich der Scheidung ohne Befristung getroffene Unterhaltsver-einbarung noch nicht auf der Vorstellung beruhen, dass eine Ab344nderung we-gen einer erst zu einem wesentlich sp344teren Zeitpunkt eingreifenden Befristung nicht mehr stattfinden k366nne (vgl. auch Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008). c) Allerdings ist zu beachten, dass der im Vergleich getroffenen Rege-lung eine gewisse Mindestdauer zukommen muss, um dem Interesse der Par-teien an einer rechtssicheren Regelung zu gen374gen. Daher wird es regelm344337ig jedenfalls treuwidrig sein, wenn der Unterhaltspflichtige schon kurze Zeit nach dem Vergleichsschluss eine Ab344nderung der getroffenen Regelung verlangt. Von welchem Zeitraum hier auszugehen ist und ob die Frage nicht bereits im Rahmen der schlie337lich vom Familiengericht festzulegenden Unterhaltsdauer ausreichend ber374cksichtigt werden kann, braucht hier indessen nicht entschie-den zu werden. Denn ma337geblich ist nicht auf das Datum des Ab344nderungsver-langens abzustellen, sondern auf den geltend gemachten Befristungszeitpunkt, weil durch diesen auch die Geltungsdauer des Vergleichs bestimmt wird und einem verfr374hten Ab344nderungsverlangen im 334brigen schon das den Unterhalts-pflichtigen treffende Prozess- und Kostenrisiko hinreichend entgegenwirken d374rfte. 27 Im vorliegenden Fall bezieht sich die vom Kl344ger verfolgte Befristung auf das Ende des Jahres 2012 und somit auf mehr als achteinhalb Jahre nach dem Vergleichsabschluss. Demnach ist das Ab344nderungsverlangen des Kl344gers je-denfalls nicht treuwidrig. 28 - 12 - d) Da sich die Zul344ssigkeit der nachtr344glichen Geltendmachung des Be-fristungseinwands schon aus einer interessengerechten Auslegung des Ver-gleichs ergibt und insoweit eine Bindung an den Vergleich nicht besteht, kommt es auf die Frage einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage und einer Anpassung des Vergleichs nach 247 313 BGB nicht an. 29 30 3. Das Berufungsgericht hat demnach mangels weiterer Bindungen im Ergebnis zu Recht 374ber die Befristung nach 247 1578 b Abs. 2 BGB entschieden. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Befristung ist wiederum im Er-gebnis nicht zu beanstanden. Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhalts-recht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechts344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.). 31 a) Die Revision r374gt insoweit, dass das Berufungsgericht einen fehlerhaf-ten Rechtssatz aufgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass ein Unterhaltsanspruch grunds344tzlich zu begrenzen sei, es sei denn, es l344gen be-sondere Gesichtspunkte vor, die eine Begrenzung als unbillig erscheinen lie-337en. Diese R374ge ist im Ausgangspunkt begr374ndet. 32 Die Befristung ist nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB vom Famili-engericht auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Er-ziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Aus 247 1578 b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Un-terhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das Familiengericht hat demnach zu pr374fen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung Billigkeitsgr374nde entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt - Tz. 22). 33 - 13 - b) Allerdings beruht die Entscheidung nicht auf dem vom Berufungsge-richt vorangestellten Regel-Ausnahme-Verh344ltnis (247247 545, 561 ZPO), weil die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung aufgrund der von ihm ab-schlie337end getroffenen Feststellungen im Ergebnis gleichwohl Bestand hat. 34 35 aa) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts we-gen Unbilligkeit nach 247 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB h344ngt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetre-ten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben ( 247 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagten durch die Rollenverteilung in der Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden sind. Die Kl344gerin war bei Eheschlie337ung 38 Jahre alt und hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Weiterbildung zur Kulturmanagerin absolvierte sie w344h-rend der Ehe. Da sie in diesem Beruf auch nach der Scheidung eine Vollzeitbe-sch344ftigung aus374bt, ist ihr aus der Ehe insoweit kein Nachteil entstanden. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeitr344ge ist schlie337lich vornehmlich Auf-gabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsbe-rechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 42 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 25). 36 bb) 247 1578 b BGB beschr344nkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374ck-sichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (BT-Drucks. 37 - 14 - 16/1830 S. 19). Denn indem 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schlie337t er andere Gesichtspunk-te f374r die Billigkeitsabw344gung nicht aus (Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt - Tz. 44). 38 Insofern hat das Berufungsgericht mit der Dauer der Ehe, dem Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand des Unterhalts, dem Alter der Beklagten bei Scheidung und ihrer voraussichtlich mangelnden M366glichkeit zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation die wesentlichen Gesichtspunkte ber374cksichtigt. Dass das Berufungsgericht in der nach dem Vorbringen der Beklagten voraussichtlich unzureichenden Altersvorsorge keinen Hinderungsgrund f374r die Befristung gesehen hat, ist wiederum nicht zu beanstanden. Die unzureichende Altersvorsorge beruht auf der Erwerbsbiografie der Beklagten vor der Ehe-schlie337ung, die im Alter von 38 Jahren nicht 374ber eine ad344quate Altersvorsorge verf374gte. Dass auch der Versorgungsausgleich die vorhandene L374cke nicht schlie337en kann, beruht auf der Ehezeit von nur knapp elf Jahren. Das voreheli-che Zusammenleben ist, anders als es das Berufungsgericht gesehen hat, grunds344tzlich kein Billigkeitskriterium im Sinne von 247 1578 b BGB. Denn daraus kann sich weder ein ehebedingter Nachteil ergeben, noch kann das voreheliche Zusammenleben ohne weiteres ein erh366htes Ma337 an nachehelicher Solidarit344t begr374nden. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann schlie337lich nicht allein mit der Erw344gung abgelehnt werden, dass damit der Ein-satzzeitpunkt f374r einen sp344teren Anspruch auf Altersunterhalt nach 247 1571 Nr. 3 BGB entf344llt (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 24 f.). 39 cc) In Anbetracht der Unterhaltsbefristung bis 2012 ist nicht davon aus-zugehen, dass f374r das Berufungsgericht die von ihm unzutreffend formulierte 40 - 15 - Pr344misse zum Regel-Ausnahme-Verh344ltnis von Unterhalt und Befristung bei der Bemessung der Frist entscheidende Bedeutung zugekommen w344re. Das k366nn-te allenfalls in Anbetracht des Umstands gelten, dass das Berufungsgericht aufgrund der nach 247 1578 b Abs. 2, Abs. 1 BGB zu treffenden Abw344gung eine Unterhaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren seit der Scheidung f374r ausrei-chend gehalten hat. Ob diese Frist hier angemessen gewesen w344re, kann je-doch dahinstehen. Denn das Berufungsgericht ist aufgrund einer Einbeziehung von 247 36 EGZPO im Ergebnis zu einer deutlich l344ngeren Frist gelangt, die sich insgesamt auf mehr als achteinhalb Jahre nach der Scheidung und mehr als f374nfzehn Jahre nach der Trennung im Jahr 1997 bel344uft. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings 374bersehen, dass 247 36 EGZPO nicht einschl344gig ist. 247 36 Nr. 1 EGZPO findet nur f374r den Fall Anwendung, dass im Rahmen der Ab344nderung von Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen Um-st344nde "durch das Gesetz zur 304nderung des Unterhaltsrechts erheblich gewor-den sind". 247 36 Nr. 1, 2 EGZPO stellt in diesem Fall die Ab344nderung unter die einschr344nkende weitere Voraussetzung der Zumutbarkeit und enth344lt im 334bri-gen lediglich die Klarstellung, dass die Gesetzes344nderung, soweit sie zu einer 304nderung der wesentlichen Verh344ltnisse f374hrt, einen Ab344nderungsgrund im Sinne von 247 323 Abs. 1 ZPO darstellt (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 16). Im vorliegenden Fall hat sich indes-sen durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 keine 304nderung ergeben. Im Hinblick auf den Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB war eine Befristung schon nach der zuvor bestehenden Gesetzes-lage gem344337 247 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) zul344ssig. Die 304nderung der Rechtspre-chung zum Stellenwert der Ehedauer bei der Unterhaltsbefristung (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) betrifft den vorliegen-den Fall nicht, weil 247 36 Nr. 1, 2 EGZPO auf die 304nderung der Rechtsprechung 41 - 16 - - abgesehen von deren Erheblichkeit im vorliegenden Fall - keine Anwendung findet. 42 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts ist demnach im Ergebnis jedenfalls nicht unangemessen kurz. Die unzutreffende Anwendung von 247 36 EGZPO beschwert die Beklagte als Revisionskl344gerin schlie337lich nicht. Hahne Weber-Monecke Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Hahne Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 28.09.2007 - 526 F 2789/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 12 UF 1736/07 -
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