BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/09 vom 12. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhring a m 12. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2 38.222,27 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch die Sicherung einer einheitlichen Recht spr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Ha f tung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachve r- traglicher Pflichten ab ge wichen sein (BGH, Urteil vom 23. November 1995 - IX ZR 225/94 , NJW 1996, 842; vom 2 8. November 19 96 - IX ZR 39/96, NJW 1997, 1302, 1303 ; vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99, NJW 2001, 1644 , 1 2 - 3 - 1645 ) , wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung bestand schon vor der Mandatsbeendigung, ohne dass er ihr nachgekommen wäre. D ennoch begann d ie Verjährung der klägerischen Sch a- densersatzansprüche erst mit der Bestandsk raft des Feststellungsbeschei des, weil die Pflichtwidrig keit des Beklagten allein darin lag, den Klägern nicht em p- fohlen zu haben, Einspruch einzulegen gegen den im Hinblick auf die best e- henden Verwaltungsvorschriften (VV DEU BMF 2000 - 10 - 05 IV C 3 - S 2256 - 263/00) zu erwartenden Feststellungsbescheid. I n diesem F all entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten verursachte Schaden , der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruch s- frist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsä hnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fäl - - 4 - len, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 183/08, WM 2011, 795 Rn. 8 mwN) , vom Berufungsg ericht zutreffend herangezogen worden sind . Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 O 461/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2009 - 25 U 92/08 -
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