BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 143/10 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Raebel , die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 8. Mai 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung de r Beklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streit werts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsb eschluss vom 16. Februar 2012 wird zurückgewi e- sen. Gründe: Die Ge genvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festgeset z- ten Streitwerts. Die Wertangaben in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem Rechtsstreit in anderer Sache, auf welche sich die Beklagte zu 1 bezieht, sind für die Festse tzung des Gegenstandswerts der streitgegenständl i- chen Anfechtungsklage nicht maßgeblich. Der vom Senat festgesetzte Strei t- wert in Höhe von 291.837,76 Forderungen , aus welchen die Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grunde i- gentum der Beklagten betreiben möchten . Da bei der Bemessung des Strei t- werts einer Gläubigeranfechtungsklage auch Kostenforderungen zu berücksic h- tigen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; Schneider/ 1 2 - 3 - Herget, Streitwertkommentar für de n Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 2561), b e- schränkt sich der Streitw ert nicht auf die ausgeurteilten Hauptforderungen, so n- dern erfasst auch die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen , welche die Kläger gegen die Schuldnerin erwirkt haben . Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2008 - 10 O 13/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2010 - I - 12 U 87/08 -
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