BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 143/11 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 30. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Keukenschrijver, Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 24. Mai 2011 verkündete Urteil des 1. Senats (Nicht igkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 14. Januar 2002 unter Ina n- spruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in Frankreich vom 16. J a- nuar 2001 a ngemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 223 121 (Streitpatents), das ein Verfa h- ren und ein System zur automatischen und kontinuierlichen Herstellung von Lagen von Verkaufseinheiten vor der Palettierung b etrifft. Patentan s- pruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch: " Procédé pour former automatiquement et en continu des une palette, ce procédé cons i stant à acheminer sur un co n- mulation (C 22 o- duction et à partir desquels on doit former des couches su c- cessives selon un schéma prédéterminé pour chaque couche, à transférer les lots sur un convoyeur de formation de couches, et à prélever chaque couche formée sur le co n- 1 - 3 - voyeur de formation de couches pour la déposer sur une p a- lette en cours de constitution, à regrouper sur le convoye u 22 ) des s é- ries successives de lots pour former des co uches prov i- s o i res, chaque série comprenant le nombre de lots const i- une à une chaque couche provis o i re sur le convoyeur (C 4 ) de form a- tion de couches, et au niveau du convoyeur (C 4 ) de formation de couches, à pos pluralité de robots chacun des lots selon un schéma co r- chaque lot dans la couche à former, et à affecter à chaque robot l e ou les lots de la c i- vant ledit schéma. " Die Klägerin hat die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt und hierzu geltend gemacht, dass d essen Gegenstand nicht patentfähig sei. Die Patentinhaberin ist der Klage entgegengetreten; sie hat das Streitpatent auch mit vier Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dessen En t- scheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt auc h im Berufungsverfa h- ren das Streitpatent wie in erster Instanz. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen und kontinuierlichen Ausbilden von Lagen von Verkaufseinheiten vor deren Aufeinanderschichten auf einer Pale tte (Patentanspruch 1) und ein Sy s- tem hierzu (Patentanspruch 10). 2 3 4 - 4 - 1. Waren können zum Transport auf Paletten gestapelt werden. Beispielhaft sind in der Beschreibung des Streitpatents Packungen mit sechs Flaschen genannt (Abs. 17). Mittels eines Palettier ungssystems können Lagen von Verkaufseinheiten gebildet, umgruppiert und aufeina n- dergeschichtet werden (Abs. 2). Ein solches Palettierungssystem dient insbesondere dazu, einen Palettierungsvorgang angepasst an die Wü n- sche der Kunden durchzuführen (Abs. 4). Das System muss folglich hi n- reichend flexibel sein, um verschiedene Palettierungsvorgänge sicherste l- len zu können, was eine relativ ausgefeilte Programmierung erfordert, um mit einer hohen Taktfrequenz arbeiten zu können (Abs. 5). Die Beschreibung bezei chnet es als Ziel der Erfindung, ein Paletti e- rungssystem anzugeben, mit dem insbesondere Lagen identischer W a- renposten oder Verkaufseinheiten homogen palettiert werden können (Abs. 6). Das Patent gericht hat hinzugefügt, dass die Beklagte ergänzend auf die mit der Erfindung erzielbare größere Arbeitsgeschwindigkeit hi n- gewiesen habe. Insgesamt soll ein Verfahren angegeben wer den , das mit möglichst einfachen Mitteln eine möglichst flexible und schnelle individue l- le Anordnung der einzelnen War enposten einer auf eine Palette zu übe r- tragenden Warenlage ermög licht. Das Streitpatent stellt hierzu in seinem Patentanspruch 1 ein Ve r- fahren zum kontinuierlichen automatischen Bilden von Lagen ( couches ) von Warenposten oder Verkaufseinheiten ( lots d'unités des vente ) vo r dem Stapeln auf einer Palette mit folgenden Schritten unter Schutz (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): (1) Aus einer Produktionseinheit herangeführte ( issus d'une unité de production ) Warenposten ( lots ), auf deren Basis aufein anderfo lgende Warenlagen nach einem für jede Lage vorbestimmten Muster zu bilden sind, werden auf 5 6 7 - 5 - eine Sammelfördereinrichtung ( convoyeur d'accumulat i- on , C 22 ) gefördert [1.2]; (2) aufeinanderfolgende Serien von Warenposten werden auf der Sammelfördereinrichtung (C 22 ) zu provisorischen Lagen ( couches provisoires ) zusammengestellt, wobei jede Serie die Anzahl von Warenposten umfasst, aus denen eine Lage geformt werden soll [1.5; 1.5.1]; (3) j ede provisorische Lage wird - eine nach der anderen ( une à une ) - auf eine Lagenbil dungs(förder)einrichtung ( convoyeur de formation de couches , C 4 ) überführt [1.3; 1.6]; (4) auf der Lagenbildungs(förder)einrichtung (C 4 ) (4.1) werden einer Vielzahl von Robotern ( pluralité de robots ) jeweils die von dem einzelnen Roboter nach dem Lagenmuster zu handhabenden Ware n- posten zugeordnet [1.7.1; 1.8] und (4.2 ) die Warenposten von dem Roboter nach einem der gewünschten Position und Ausrichtung des W a- renpostens in der zu formenden (endgültigen) Lage entsprechenden Muster individuell positioniert und aus gerichtet [1.7]; (5) jede auf der Lagenbildungs(förder)einrichtung gebildete Lage wird zur sukzessiven Ablage auf einer Palette a b- gehoben [1.4]. 2. Das Patentgericht hat diesen Patentanspruch wie folgt erläutert: Gegenstand der Lehre des Patentanspruchs 1 sei ein Verfahren, das geeignet sei, Warenposten zu einer Schicht oder Lage zusammenz u- stellen, die dann auf einer Palette gestapelt werde. Das Verfahren solle automatisch und kontinuierlich ablaufen. Dies zeige folgende, aus den 8 9 - 6 - Figuren 1, 2A und 3 zusamm engesetzte Darstellung eines Ausführung s- beispiels: Einzelne Warenposten durchliefen, von rechts kommend, eine erste Fördereinrichtung (Sammelfördereinrichtung C 22 ), von der sie auf eine Fördereinrichtung C 4 überführt würden, auf d er sie zu einer Waren lage zusammengestellt würden. Die fertige Lage werde auf einer Palette g e- stapelt, auf der sich bereits eine oder mehrere Lagen als Teil eines St a- pels befinden könnten. Aufeinanderfolgende Serien von Warenposten würden auf der Sammelfördereinrichtung C 22 zu provisorischen Lagen neu gruppiert, wobei jede Serie eine Anzahl von Warenposten umfasse, die zum Ausbilden einer Lage erforderlich sei. Eine Lage sei nach dem Ve r- ständnis des Streitpatents als zusammenhängendes Gebilde anzusehen, und jede Lage weise dabe i diejenige Anzahl von Warenposten auf, die für eine Lage auf der Palette erforderlich sei (Abs. 7, zweiter Spiegelstrich). Die provisorischen Lagen würden auf die Fördereinrichtung C 4 überführt, und zwar jeweils eine von der Sammelfördereinrichtung C 22 ab gezogene (Gesamt - )Lage nach der anderen ( une à une ). Im Bereich der Förderei n- richtung C 4 werde jeder Warenposten positioniert und individuell ausg e- richtet. Hierzu sei ein Muster vorgegeben, in dem festgelegt sei, wo und in welcher Lage jeder Warenposten in der zu formenden Lage angeordnet sein solle. Die Warenposten könnten entweder an ihren jeweiligen Plätzen positioniert und gedreht oder nur neu positioniert werden. Die Ausrichtung erfolge mit einer Vielzahl von Robotern und damit mit automatisch geste u- 10 - 7 - er ten und programmierbaren Handhabungsgeräten, die mehrere Fre i- heitsgrade aufwiesen und in der Lage sein müssten, die Warenposten zu verschieben und auszurichten. Jedem Roboter seien ein oder mehrere Warenposten zugeordnet, die dieser gemäß dem vorgegebenen Muster handhaben solle, so dass für jeden Warenposten in der provisorischen Lage festgelegt sei, welcher Roboter ihn positioniere und gegebenenfalls ausrichte. 3. Das vom Patentgericht ent wickelte Verständnis der Lehre nach dem Streitpatent hält der Nac hprüfung im Berufungsverfahren stand. Kern der Erfindung ist die - der Bildung der endgültigen, auf die Warenpalette zu übertragenden (Merkmal 5) Lage mittels automatischer individueller Positionierung der (in der deutschen Übersetzung wenig glücklich als " Chargen " bezeichneten) einzelnen Warenposten oder Verkaufseinheiten (Merkmal 4) vorausgehende - Bildung einer provisorischen Lage in der Sammelfördereinrichtung C 22 (Merkmal 2). Zutreffend hat das Patentg e- richt dem Patentanspruch entnommen, dass die provi sorische Lage ins o- fern ein " zusammenhängendes Gebilde " darstellt, als die Serien von W a- renposten, die in dem Ausführungsbeispiel aus vier Reihen von drei mal fünf und einmal sechs Warenposten bestehen, in ihrer Gesamtheit bereits die Elemente der endgültig en, in der Lagenbildungseinrichtung (C 4 ) (ledi g- lich) nach einem vorgegebenen Muster zu positionierenden und auf die Palette zu übertragenden Warenlage darstellen. Dabei tritt der Senat der Auffassung der Beklagten bei, dass die provisorische Lage eine defi nierte Anzahl von Warenposten umfasst und dass von ihr erst gesprochen we r- den kann, wenn alle diese Warenposten bereitgestellt sind. Dies wird auch in der Beschreibung des Streitpatents an mehreren Stellen erläutert. So heißt es (Abs. 28): " " , weiter (Abs. 39): " Une fois que la couche est globalem ent formée avec les 21 lots und ähnlich in Abs. 29, in dem ausdrücklich von der " couche prov i- 11 - 8 - soire " die Rede ist. Dies wird durch Abs. 27 unterstützt, in dem zur Bildung der provisorischen Lagen ausdrücklich auf die Abbildung in Figur 2a B e- zug genommen wird, die wie die Figur 2b die provisorische Lage mi t - wie im Ausführungsbeispiel - 21 Warenpost en ze igt, die dann - wie aus Figur 3 ers ichtlich - auf der Lagenbildungseinrichtung (C 4 ) sämtlich in die (endgü l- tige) Lage überführt werden. Dies er laubt es , jedem Warenposten einer Lage individuell einen " zuständigen " Roboter zuzuordnen, der den Warenposten in die dem vo r- gegebenen Muster entsprechende Ausrichtung bringt. Der Lagenbi l- dungseinrichtung (C 4 ) wird die provisorische Lage als Ganze zur endgült i- gen Positionierung ihrer Bestandteile zugeführt. Dies muss allerdings nicht in einem Akt erfolgen; entsche idend ist jedoch, dass zunächst die provis o- rische Lage aus der Gesamtheit der Warenposten gebildet und erst a n- schließend mit der Zuführung begonnen wird. Die gegenteilige Auffassung der Berufung, dass mit der Überführung der ersten Teile der provisor i- schen Lage auf die Lagenbildungseinrichtung (C 4 ) bereits begonnen we r- den könne , während deren letzte Teile noch angeliefert wer den, findet demgegenüber im Streitpatent keine Stütze . II. Die Beurteilung der Patentfähigkeit hält den Angriffen der Ber u- fung stan d . 1. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für patentfähig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sei neu. Bei der Vorrichtung nach der D1 (Veröffentlichung d er internationalen A n- meldung WO 00/17080) fehle das Ausbilden einer provisorischen Lage, da die Packungen direkt von einer Verpackungsmaschine über ein Zuführmi t- tel auf die Fördereinrichtung übergeben würden. Ähnliches gelte für die D2 (Veröffentlichung de r europäischen Patentanmeldung 1 046 598). Nach der D3 (US - Patentschrift 3 587 876) werde die Position der Artikel bereits 12 13 14 15 - 9 - durch das Zuführband ( feed conveyor 20) in Verbindung mit einem zwe i- ten Band ( conveyor 34) festgelegt; in der Orientierungsstation ( o rientation station 24) sei lediglich noch eine Drehung möglich. Auch sei keine prov i- sorische Lagenbildung erkennbar, vielmehr würden die Artikel in der Stat i- on 28 ( accumulator station ) zusammengestellt. Der Prospekt D6 (Kettner) zeige u. a. auf der Dopp elseite mit der Überschrift " Technisch perfekte und wirtschaftliche Verpackungsanlagen von Kettner " rechts ein Bild mit dem Zusatz " Palettierung von Einzelpäc k- chen " . Die Arbeitsweise dieser Anlage sei in der D6 jedoch nicht beschri e- ben. In der Abbildung se ien in der linken unteren Ecke mehrere Reihen von Einzelpäckchen dargestellt sowie in der Mitte oben ebenfalls vier Re i- hen 11a bis 11d mit jeweils fünf Päckchen, wobei die mit 11a bis 11d g e- kennzeichneten Päckchen um 90° gegenüber den anderen Päckchen g e- dr eht seien. Dass diese Päckchen zu einer Lage im Sinn des Patenta n- spruchs 1 zusammengeschoben würden, sei nicht offenbart und darüber hinaus auch für den sachkundigen Leser nicht entnehmbar, da die Päc k- chen in der dargestellten Position und Ausrichtung nich t zu einer rech t- eckigen, also palettierbaren Lage zusammenschiebbar seien. Auch die Ausbildung der Lagen durch eine Vielzahl von Robotern und die Zuor d- nung der Warenposten zu den einzelnen Robotern seien nicht offenbart. Die D7 (deutsche Offenlegungssch rift 39 28 028) zeige und b e- schreibe einen Palettierer, bei dem über einen Zulaufbereich 210 Stückg ü- ter (Warenposten) zu einer Verteilerstation 90 gefördert würden, in der sie kontinuierlich auf mehrere Reihen verteilt würden. Anschließend würden sie in di e Gruppierstation 70 gefördert, wo die Stückgüter in einer Format i- on gruppiert würden, die einer Lage auf der zu beladenden Palette 42 en t- spreche. Nachdem die Stückgüter in der Gruppiervorrichtung 70 in der gewünschten Formation angeordnet worden seien, wü rden sie an einen Lagenschieber 50 weitergegeben, der die gruppierte Stückgutlage kont i- n u ierlich in den Wirkungsbereich eines Positionsschiebers 31 fördere. 16 17 - 10 - Aussagen über die Art der Ausrichtung der Stückgüter würden nicht g e- tro f fen. Dies gelte auch für di e D8 (Prospekt der Sasib Beverage S.p.A.). Bei der geltend gemachten Vorbenutzung (Palettenbelader " Kettner Pressant Universal " ) sei lediglich ein Drehen (Ausrichten) der Päckchen um 90°, nicht hingegen ein Verschieben (Positionieren) der Päckchen quer zu ihrer Förderrichtung möglich. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem auf einer Universität oder Fachhochschule ausgebildeten Maschinenba u- ingenieur der Fachrichtung Fördertechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Palettiersystemen, auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen. Der Stand der Technik sehe zwei Möglichkeiten vor, Verpackungen (Warenposten) zu Lagen mit unte r- schiedlichen Lagenbildern zusammenzustellen und dann auf einer Pa lette zu stapeln. Einerseits (D1, D2 und Teil der D6) würden Handhabungsg e- r ä te eingesetzt, mit denen unterschiedliche Lagenbilder erzeugt werden könnten. Die D6 beschreibe u. a. einen Palettierroboter für die reihenwe i- se Verarbeitung von Kartons und Trays. Als vorteilhaft werde dargelegt, dass das zu bearbeitende Lagenbild frei programmierbar sei, da der R o- b o ter unterschiedliche Auf - und Abnahmepunkte anfahren könne. Allen diesen Anlagen sei gemeinsam, dass sie keine Sammelfördereinrichtung im Sinn des Stre itpatents aufwiesen, auf der eine provisorische Lage e r- zeugt werden könne, die die Anzahl von Warenposten enthalte, die zum Ausbilden der Lage erforderlich sei, da die Handhabungsgeräte dieser Anlagen flexibel und ausreichend schnell seien, um ohne diesen Zw i- schenschritt jedes gewünschte Lagenbild zu erzeugen. Andererseits (D4, D7 und wiederum Teil der D6) seien Anlagen b e- kannt, die zunächst eine Zwischenlage erzeugten. Dieses System sei zwar weniger flexibel, was die Anzahl der möglichen Lagenbilder ang ehe, da die Verpackungen lediglich gedreht werden könnten, aber einfacher in 18 19 20 - 11 - der Realisierung, da auf eine aufwändige Programmierung von Handh a- bungsgeräten verzichtet werden könne. Für den Fachmann habe sich keine Veranlassung ergeben, diese beiden Anla genkonzepte miteinander zu verknüpfen. Die Lösungen mit Handhabungsgeräten seien sehr flexibel, was die Möglichkeit betreffe, unterschiedliche Lagenbilder zu verwirklichen. Für diese Verfahren sei ein Sammelabschnitt nicht erforderlich, der Fachmann habe m ithin auch keine Veranlassung gehabt, einen zusätzlichen Sammelabschnitt vorzusehen, von dem eine provisorische Lage abgezogen werde. Soweit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich gewesen sei, habe der Einsatz einer größ e- ren Anzahl von Handhabungsgeräten ausgereicht. Die D1 weise au s- drüc k lich auf den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Handh a- bungsgeräte und der Geschwindigkeit hin. Die erfindungsgemäße Lehre der Vorschaltung eines Sammelabschnitts könne daher auch nicht als e i- ne im Belieben des Fachmanns stehende Maßnahme zur Erhöhung der Geschwindigkeit und Flexibilität der Palettierungsvorgänge angesehen werden. Fast vier Jahre nach Veröffentlichung der D6 hätten auch die D1 und D2 wiederum auf einen Sammelabschnitt verzichtet und lediglich die Anzahl d er Handhabungsgeräte erhöht. Ausgehend von den mit Sammelabschnitten arbeitenden Anlagen nach der D7 oder auch der geltend gemachten Vorbenutzung sei es b e- kannt gewesen, die Verpackungen bereits entsprechend der Anzahl von Reihen in der zu erzeugenden L age auf mehrere Reihen verteilt einem Sammelabschnitt zu zu führen, wobei lediglich einzelne Verpackungsreihen noch zu drehen gewesen seien, um unterschiedliche Lagenbilder zu bi l- den. Sofern eine größere Vielfalt an Lagenbildern habe erzeugt werden sollen, l ehrten die D1, D2 oder D6 zwar den Einsatz von Handhabungsg e- räten mit mehreren Freiheitsgraden, bei deren Verwendung aber gerade vorteilhafterweise auf einen vorhergehenden Sammelabschnitt verzichtet werden könne. Der Vortrag der Klägerin, es sei naheliege nd gewesen, die 21 22 - 12 - vorbenutzte Anlage mit Handhabungsgeräten nach der D1 zu versehen, sei daher nicht frei von rückschauender Betrachtung. 2. Die Berufung kann diese rechtsfehlerfreie Beurteilung nicht e r- schüt tern . a) Keine der Entgegenhaltungen steht d er Neuheit des Patenta n- spruchs 1 des Streitpatents entgegen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung auf ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen nicht mehr z u- rückgekommen. Sie ist vielmehr selbst davon ausgegangen, dass die D7 e ine zur individuellen Handhabung der einzelnen Warenposten einer Lage geeig nete Vielzahl von Robotern nicht offenbart . b) Zur erfinderischen Tätigkeit stützt sich die Berufung in erster L i- nie wiederum auf die D7, deren Offenbaru ngsgehalt das Patentgericht nicht vollständ ig gewürdigt habe. Damit hat sie keinen Er folg . aa) Dabei kann offenbleiben, ob sich aus der D7 eine Offenbarung dahin ergab, Warenposten vor ihrer Überführung in ihre endgültige Lage bereits in einer vorläufigen Anordnung zu sammeln. Hierfür spricht die F i- gur 1 der D7, nach der nach dem Zulaufbereich 210 in der Verteilerstation 90 eine Überführung der in zwei Reihen angelieferten Warenposten in vier Reihen erfolgt, worauf in der Gruppierstation 70 eine teilweise Neuausric h- tung und eine abschnittsweise Ano rdnung stattfind en und anschließend im Schichtenschieber 50 die für die Anordnung auf der Palette erforderliche Formation gebildet wird. Auf der anderen Seite ist in der Beschreibung jedoch mehrmals davon die Rede, dass die Stückgüter mit einer gleic h- bleib enden oder sogar mit einer positiv abgestuften oder kontinuierlich wachsenden Geschwindigkeit gefö r dert werden (z.B. Sp. 2 Z. 21 bis 26; Sp. 8 Z. 35 bis 38) , was, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, mit einem Sammeln schwerlich in Einklan g zu bringen ist . Wird unterstellt, dass hier bereits eine " accumulation " im Sinn einer Zusa m- menstellung stattfindet, verwirklicht dies dennoch das Merkmal (2) nicht 23 24 25 26 - 13 - vollständig, weil die Lage nicht aus einer Serie gebildet wird, die die A n- zahl von Warenpo sten umfasst, aus denen die Lage gebildet werden soll. Der Figur 1 der D7 ist nämlich nur zu entnehmen, dass in der Verteilerst a- tion kontinuierliche Reihen gebildet werden, deren Warenposten (Stückg ü- ter) nicht auf die Anzahl begrenzt sind, aus denen die La ge geformt we r- den soll. Die Bildung der Lage er folgt nach der D7 da mit gleichsam " aus dem Vollen " und nicht aus einer definierten Anzahl von Warenpositionen wie beim Streitpatent. Damit fehlt es an der Bildung einer provisorischen Lage in dem Sinn, in dem das Streitpatent sie voraussetzt. bb ) Auc h die Kombination der D7 mit der D2, der D1 oder der D5 führt deshalb nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Werden hingegen die D2, die D1 oder die D5 zum Ausg a ngspunkt genommen, fehlt es auch in Kombination mi t der D7 an der Ausbildung einer provisorischen L age in diesem Sinn . Dies gilt auch für eine Kombination der D2 mit dem im Ber u- fungsverfahren vorgelegten Gebrauchsmuster 79 01 491 (NK41), so dass offenbleiben kann, ob die Rechtfertigung des hierzu gehalten en neuen Vortrags die Voraussetzungen des § 117 PatG i . V . m . § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO ausfüllt. cc ) Für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gilt nichts anderes. Sie entspricht nach dem hierzu vorgelegten Videofilm in allen wese ntlichen Einzelheiten der in der D7 beschriebenen Vorrichtung. Insbesondere ist eine Anregung dafür, die vorläufige Lage aus einer nach der Anzahl der Warenposten der endgültigen Lage definierten Me n- ge der Warenposten zu bilden, nicht zu erkennen. Dies trägt schon für sich die Bejahung der erfinderischen Tätigkeit im Sinn des Art. 56 EPÜ und damit die Verneinung des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Paten t- fähigkeit des Patentanspruchs 1. 3. Das Patentgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass dem G egenstand des Patentanspruchs 10 aus entsprechenden Erwägungen 27 28 29 30 - 14 - die Patentfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. Zwar ist der Hinweis der Berufung zutreffend, dass der Rückbezug auf das Verfahren nach P a- tentanspruch 1 formal fakultativ ist und daher für sich die Patentfähigkeit nicht begründen kann. Jedoch sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Sache auch in Patentanspruch 10 enthalten; insbesondere schreibt Patentanspruch 10 eine Sammelfördereinrichtung zur Bildung einer prov i- sorischen Schicht ( u C 22 ) comprenant un co n- voyeur par ligne de lots pour former une couche provisoire de lots ) und eine dieser nachgeschaltete Lagenbildungseinrichtung (C 4 ) vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.05.2011 - 1 Ni 1/10 (EU) - 31
Full & Egal Universal Law Academy