BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 143/12 Verkündet am: 18. November 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhan d- lung vom 18. November 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 13. September 2012 verkündete U r- teil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichti g- keitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 396 593 (Streitpatents), das ein Fußbodensystem mit mechanisch verbindbaren, rechteckigen Laminat - oder Holzfurnierplatten betrifft und aus einer Teilanmeldung hervorgegangen ist. Die Stammanmeldung ist am 26. April 2000 unter Inanspruchnahme einer schwe d i- schen Priorität vom 30. April 1999 eingereicht worden. Das Streitpatent umfasst elf Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache wie folgt lautet: " A flooring system comprising a plurality of laminate or wood v e- neer rectangular f loorboards of about 1.2 m x 0.2 m having a loc k- ing system for mechanical joining of such floorboards (1), the floorboar ds having a thickness (T) of 7 10 mm, exhibiting an u p- 1 - 3 - per surf ace layer of 0.2 - 0.8 mm, a 6 9 mm body (30) of fibr e- board, opposite f irst and second joint edge portions (4a, 4b), and a 0.1 - 0.6 mm balancing layer (34) on the rear side of the body (30), adjoining floor boards (1, 1') in a mechanically joined position ha v- ing their first and second joint edge portions (4a, 4b) joined at a vertical joint plane (F), said locking system comprising a) for vertical joining of the first joint edge portion (4a) of a first floorboard (1) and the second joint portion (4a, 4b) of an a d- joining second floor boards (1') mechanically cooperating means (36, 38) in the form of a tongue groove (36) formed in the first joint edge portion (4a) and a tongue (38) formed in the second joint edge portion (4b), and b) for horizontal joining of the first joint edge portion (4a) of the first floorboard (1) and the second joint edge portion (4a, 4b) of the adjoining second floorboard (1') mechanically coopera t- ing means (6, 8, 14), which comprise a locking groove (14) formed in the underside (3) of said se c- ond board (1') and extending parallel to and at a distance from the vertical joint plane (F) at said second joint edge portion (4) and having a downward opening, and a strip (6) integrally formed with the body (30) of said first floorboard (1), said strip projecting at said first joint edge po r- tion (4a) from sai d vertical joint plane (F) and at a distance from the joint plane (F) having a locking element (8), which projects towards a plane containing the upper side (2) of said first floorboard (1) and which has at least one operative loc k- ing surface (10) for coac tion with said locking groove (14), the strip (6) forming a horizontal extension of the first joint edge portion (4a) below the tongue groove (36), and the locking surface (10) of the locking element (8) being i n- clined relative to the horizontal plane at an angle (A) of at least 45°, characterised in that the tongue groove depth (G) as measured from the joint plane (F) and inwards towards the board (1) to a vertical limiting plane which coincides with the bottom of the tongue groove (36) is less than 0. 4 times the thickness (T) of the board (1), and that the strip width (W) as measured outwards from the joint plane (F) to a vertical limiting plane which coincides with the outermost - 4 - tip of the strip, is less than 1.3 times the thickness (T) of the board (1). " Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf P a- tentanspruch 1 rückbezogen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in der erteilten Fassung und hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpate nt hilfsweise mit den bereits in erster Instanz vorgelegten A n- spruchssätzen verteidigt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Streitpatent betr ifft ein Fußbodensystem mit mechanisch ve r- bindbaren, rechteckigen Laminat - und Holzfurnierbodenplatten. 1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift setzen sich dünne L a- minat - und Holzfurnierfußböden in der Regel zusammen aus einem Körper, der aus ein er 6 - 9 mm dicken Faserplatte besteht und für die Stabilität verantwortlich ist, einer 0,2 - 0,8 mm dicken oberen Oberflächenschicht, die für die mechan i- sche Widerstandsfähigkeit sorgt und das Erscheinungsbild der Bodenplatten prägt, sowie einer 0,1 - 0,6 mm di cken unteren Ausgleichsschicht, die die Platte bei Veränderungen der relativen Luftfeuchtigkeit im Verlauf eines Jahres eben 2 3 4 5 6 7 - 5 - halten soll. Herkömmliche Bodenplatten dieser Art werden, wie die Streitpaten t- schrift weiter ausführt, in der Regel mittels geleimt er Feder - und - Nutverbin - dungen an den langen und kurzen Seiten verbunden, während bei neueren Entwicklungen die Bodenplatten ohne Verleimung ausschließlich mechanisch zusammengefügt werden können. Das Streitpatent hat die Weiterentwicklung eines mechanische n Verbindungssystems zum Gegenstand, das die Streitp a- tentschrift als " Streifenverriegelungssystem " bezeichnet, da charakteristisches Merkmal der ohne Verleimung verlegbaren Platten ein hervorstehender Streifen sei, der ein Verriegelungselement trage. Zur V erdeutlichung der Probleme, die dem Streitpatent zugrunde liegen, beschreibt die Streitpatentschrift den Aufbau sowie die Vor - und Nachteile der im Stand der Technik bekannten Streifenve r- riegelungssysteme im Einzelnen insbesondere unter Bezugnahme auf die inte r- nationalen Anmeldungen 94/26999 (vorgelegt als Entgegenhaltung D2) und 97/47834 (vorgelegt als Entgegenhaltung D3), die britische Anmeldung 2 256 028 (vorgelegt als Entgegenhaltung D4) und die US - amerikanische P a- tentanmeldung 4 426 820 (vorgelegt a ls Entgegenhaltung D5) sowie anhand folgender drei nach Darstel lung in der Streitpatentschrift - auf dem Markt b e- findlichen Produkte: Produkt " U . " der Firma U . (laut Streitpatentschrift entsprechend der D3 hergestellt; Beschr. Abs. 16 und Figur 4b ), Produkt " Fib o- loc ® " der Firma NSF (laut Streitpatentschrift auf der Grundlage der D2 herg e- stellt; Beschr. Abs. 18 und Figur 4a) und Produkt " I . " der Firma K . (Beschr. Abs. 18 und Figur 4c). Im Ergebnis lasse sich festhalten so die Streit patentschrift - , dass Fu ß- böden gemäß der D2 und der unter der Marke " Fiboloc ® " vertriebene Fußboden im Vergleich zu herkömmlichen, verleimten Fußböden zwar erhebliche Vorteile aufwiesen, jedoch aufgrund der Breite des Faserplattenstreifens einen hohen Mate rialabfall verursachten und damit unter dem Gesichtspunkt der Koste nei n- sparung zu verbessern seien. Bei den im Stand der Technik bereits bekannten 8 - 6 - mechanischen Verbindungssystemen mit schmaleren Streifen bestehe der Nachteil wiederum darin, dass das Verrie gelun gselement bei diesen Systemen - bedi ngt durch den schmalen Streifen mit einer kleinen Verriegelungsfläche und einem kleinen Verriegelungswinkel versehen sein müsse, um ein Einwi n- keln und ein Verbinden durch Einschnappen zu ermöglichen. Derartige Str e i- fenverriegelungen seien daher bei Veränderungen der relativen Luftfeuchtigkeit in Bezug auf die mechanische Festigkeit der Verbindung, die Handhabung beim Verlegen und die Eigenschaften des verbundenen Bodens nicht durchgängig von gleichbleibender Qualit ä t (Beschr. Abs. 20 bis 26). Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein kos tenoptimales und gleichzeitig - in Bezug auf Festigkeit, Verlegungse i- genschaften und Qualität der Fuge - hochwertiges Verbindungssystem für B o- de nplatten bereitzustellen (Beschr. Abs. 27 f., 35). 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Fußb o- densystem vor, dessen Merkmale sich - im Wesentlichen mit dem Patentg e- richt wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgeri chts in eck i- gen Klammern): 0. Fußbodensystem, das eine Vielzahl rechteckiger Laminat - oder Holzfurnier - Bodenplatten mit einem Verriegelungssystem zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten (1) umfasst [0; 1]. 1. Die Laminat - oder Holzfurnier - Bodenplatten habe n/weisen auf: 1.1 eine Abmessung von ungefähr 1,2 m x 0,2 m [0], 1.2 eine Dicke (T) von 7 10 mm [1.1], 9 10 - 7 - 1.3 eine obere Oberflächenschicht mit einer Dicke von 0,2 0,8 mm [1.2], 1.4 einen 6 9 mm dicken Körper (30) aus Faserplatte [1.3], 1.5 eine etwa 0,1 0,6 mm dick e Ausgleichsschicht (34) an der Rückseite des Körpers (30) [1.5] und 1.6 einander gegenüberliegende erste und zweite Verbi n- dungskantenabschnitte (4a, 4b) [1.4], wobei 1.6.1 die ersten und zweiten Verbindungskantena b- schnitte (4a, 4b) aneinandergrenzender Bode n- platt en ( 1, 1' ) in einer mechanisch verbundenen Position an einer vertikalen Verbindungsebene (F) verbunden sind [2]. 2. Das Verriegelungssystem umfasst [2]: 2.1 zum vertikalen Verbinden des ersten Verbindungska n- tenabschnitts (4a) einer ersten Bodenplatte (1) und de s zweiten Verbindungskantenabschnitts (4a, 4b) einer a n- grenzenden zweiten Bodenplatte (1 ' ) mechanisch z u- sammenwirkende Einrichtungen (36, 38) in Form einer Federnut (36), die in dem ersten Verbindungskantena b- schnitt (4a) ausgebildet ist, und einer Feder (3 8), die in dem zweiten Verbindungskantenabschnitt (4b) ausgebi l- det ist [2.1], 2.2 zum horizontalen Verbinden des ersten Verbindungska n- tenabschnitts (4a) der ersten Bodenplatte (1) und des zweiten Verbindungskantenabschnitts (4a, 4b) der a n- grenzenden zweiten B odenplatte (1 ' ) mechanisch z u- - 8 - sammenwirkende Einrichtungen (6, 8, 14) [2.2], die u m- fassen: 2.2.1 eine Verriegelungsnut (14), die in der Unterse i- te (3) der zweiten Platte (1 ' ) ausgebildet ist und parallel zu der vertikalen Verbindungsebene (F) und in einem Abstan d dazu an dem zweiten Ve r- bindungskantenabschnitt (4) verläuft und eine nach unten gerichtete Öffnung aufweist [2.2.1], 2.2.2 einen Streifen (6) [2.2.2]. 2.3 Der Streifen (6) 2.3.1 ist integral mit dem Körper (30) der ersten B o- denplatte (1) ausgebildet [2.2.2], 2.3.2 st eht an dem ersten Verbindungskantenabschnitt (4a) von der vertikalen Verbindungsebene (F) vor [2.2.3], 2.3.3 bildet eine horizontale Verlängerung des ersten Verbindungskantenabschnitts (4) unterhalb der Federnut (36) [2.2.4] und 2.3.4 weist in einem Abstand zu der V erbindungseb e- ne (F) ein Verriegelungselement (8) auf [2.2.3]. 2.4 Das Verriegelungselement (8) 2.4.1 steht auf eine Ebene zu vor, die die Oberseite (2) der ersten Bodenplatte (1) einschließt [2.2.3] und 2.4.2 weist wenigstens eine funktionelle Verriegelung s- fläche (10) zum Zusammenwirken mit der Ve r- riegelungsnut (14) auf [2.2.3], die relativ zu der - 9 - horizontalen Ebene in einem Winkel (A) von w e- nigstens 45° geneigt ist [2.2.5]. 3. Die Tiefe (G) der Federnut beträgt, gemessen von der Verbi n- dungsebene (F) und nach inn en auf die Platte (1) zu bis zu e i- ner vertikalen Begrenzungsebene, die mit dem Boden der F e- dernut übereinstimmt, weniger als das 0,4 - fache der Dicke (T) der Platte (1) [3]. 4. Die Streifenbreite (W) beträgt, gemessen von der Verbindungsebene (F) nach außen b is zu einer vertikalen B e- grenzungsebene, die mit der äußersten Spitze des Streifens übereinstimmt, weniger als das 1,3 - fache der Dicke (T) der Platte (1) [4]. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenst and von Patentanspru ch 1 sei zwar neu, dem Fachmann, einem Fachhochschul - Ingenieur der Fachrichtung Holz - und Bautechnik mit Erfahrung in Konstruktion und Fertigung von Bodenplatten, wie Holz - und Kunststoffpaneelen, jedoch durch den in der Streitpatentsch rift genannten Stand der Technik nahegelegt gewesen. Das in der Streitpatentschrift in Figur 4a dargestellte und in der B e- schreibung (Abs. 18) näher erläuterte Fußbodensystem " Fiboloc ® " weise nicht nur Merkmal 0 und di e Kriterien der Merkmalsgruppen 1 und 2 auf, sondern spreche auch die für die Lösung der gestellten Aufgabe entscheidenden Par a- meter explizit an , nämlich das Verhältnis der Tiefe (G) der Federnut zur Dicke (T) der Platte sowie das Verhältnis der Streifenbreite (W) zur Dicke (T) der Pla t- 11 12 13 - 10 - te. Zwar unterschieden sich die insoweit in den Merkmalen 3 und 4 angegeb e- nen Wertbereiche von den in der Streitpatentschrift für das " Fiboloc ® " - System angegebenen Werten (G = 0,42 T und W = 1,39 T), lägen allerdings sehr dicht an den bekannten Werten. Auch w enn der Fachmann diese geringfügigen A b- weichungen als vorteilhaft für die erstrebte Verbesserung des Fußbodensy s- tems erkannt haben möge, beruhten sie doch auf lediglich routinemäßigen fachmännischen Überlegungen und entsprechenden Versuchsreihen zur Opt i- mi erung der relevanten Parameter. Es könne nicht von einem glücklichen Griff als Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ausgegangen werden, da nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift Verlegetests mit Bodenpla t- ten zur Verbesserung der Eigenschaften durchgeführt worden seien und entg e- gen der Auffassung der Beklagten nicht anzunehmen sei, dass damit ein a u- ßergewöhnlicher Aufwand verbunden gewesen sei, da die Durchführung so l- cher Testreihen beispielsweise in Klimakammern, wo zeitliche Sch wankungen der Umgebungsverhältnisse auch in größeren Zyklen stark gerafft simuliert werden könnten, branchenüblich sei. Hinsichtlich der in den Fassungen der Hilfsanträge I bis V und VII bis IX enthaltenen zusätzlichen Merkmale habe die Beklagte nicht gelt end gemacht, dass diese jeweils für sich gesehen einen e i- genständigen erfinderischen Gehalt aufwiesen oder sich durch die vorgeschl a- genen Merkmalskombinationen ein synergetischer Effekt ergebe. Die zusätzl i- chen Merkmale stellten vielmehr lediglich einfache konstruktive Maßnahmen dar, die keine erfinderische Tätigkeit begründeten. Die in Hilfsantrag VI vorg e- sehene Beschränkung auf Laminat - Bodenplatten führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. III. Diese Beurteilung hält der Überp rüfung im Berufungsverfahren stand. 14 - 11 - 1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist zwar entgegen der Au f- fassung der Klägerinnen ni cht durch die schweizerische Patentschrift 562 377 (D1) vorweggenommen (Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜbkG, Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Gegenstand der D1 ist eine formschlüssige Fugenverbindung von pla t- tenförmigen Bauelementen aus Werkstoffen jeder Art ohne gesonderte Verbi n- dungselemente, wobei als eines der bevorzugten Einsatzgebiete für mit der e r- findungsgemäßen Fugenverbindung ausgestattete Platten auch Fußbodenb e- läge gena nnt werden (Beschr. Sp. 2 Z. 12 bis 17 und Z. 34 bis 36). Die D1 u m- fasst damit zwar n ach ihrem Wortlaut auch Laminat - oder Holzfurnierbodenpla t- ten im Sinne de s Merkmals 1. Jedoch fehlt es an der Offenbarung eines Verri e- gelungssystems im Sinne der Merkmalsgruppe 2. Zwar betrifft die D1 wie das Streitpatent ein System, mit dem eine for m- s chlüssige Verbindung von Platten ohne zusätzliche Verbindungselemente e r- reicht werden kann. Das in der D1 beschriebene System soll in gleicher Weise Druck - und Zugkräfte sowie Querkräfte in beliebiger Richtung aufnehmen kö n- nen. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die D1 vor, die Bauelemente so zu gestalten, dass an einem Rand des einen Bauelements eine zu einer Außenfl ä- che desselben hin geöffnete, ausgerundete Rinne angeordnet ist, an die sich eine Randleiste anschließt. Die der Randleiste gegenüberliegend e Seite soll eine mit der Außenfläche bündig verlaufende und in den durch die Rinne gebi l- deten Raum hineinragende Anschlagleiste aufweisen. Der entsprechende Rand des benachbarten Bauelements besitzt eine dieser Ausbildung entsprechende, 15 16 17 18 - 12 - zum formschlüssige n Eingriff mit der Ri nne bestimmte Form (Sp. 1 Z. 29 bis 38). Auch wenn man die Rinne des einen Bauelements und die damit korre s- pondierende Ausnehmung an dem anderen Bauelement dabei noch als Feder und Federnut im Sinne des Merkmals 2.1 ansehen wollte, kann jedenfalls in Bezug auf die Randleiste an der ersten Platte und die gegenüberliegende Randrinne am anderen Bauteil nicht angenommen werden, das s diese Eleme n- te in jeder Hinsicht den Verbindungseinrichtungen im Sinne des Merkmals 2.2 entsprechen. So o ffenbart die D1 weder einen Streifen im Sinne der Merkmal s- gruppe 2.3 noch ist das gezeigte Verbindungssystem mit einem Verriegelung s- element im Sinne der Merkmalsgruppe 2.4 versehen. Nach Merkmal 2.3.3 des Streitpatents bildet der Streifen eine horizontale Verlängerung des ersten Ve r- bindungskantenabschnitts unterhalb der Federnut und ist damit gleichsam von dieser abgesetzt. Ferner weist er nach Merkmal 2.3.4 in einem Abstand zu der Verbindungsebene ein Verriegelungselement auf, das durch die Kriterien in Me rkmalsgruppe 2.4 charakterisiert ist. Bei der D1 schließt sich die Randleiste, die mit der entsprechenden Aussparung an der zweiten Platte (Randrinne) in Eingriff kommen soll und daher von den Klägerinnen als mit dem Verrieg e- lungselement des Streitpatents vergleichbar angesehen wird, nicht nur lediglich in horizontaler Richtung an die Federnut an, sondern bildet gleichzeitig die B e- grenzung der Nut. Damit fehlt es bei der D1 an einem von der Federnut nach unten hin abgesetzten Streifen. Ferner weist die Randleiste wegen ihrer - der kreisbogenförmigen Ausge staltung der Nut entsprechenden - Krümmung keine Verriegelungsf läche auf, wie sie nach Merkmal 2.4.2 für das Verrieglungsel e- ment des Streitpatents vorgesehen ist. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Ei n- 19 20 - 13 - wände erhoben haben, jedoch wie das Patent gericht zu Recht angenommen hat - durch das in Figur 4a und in Abs. 18 der Beschreibung des Streitpatents darges tellte Fußbodensystem " Fiboloc ® " nahegelegt (Art. II § 6 Abs. 1 In t- PatÜbkG, Art. 56 EPÜ). aa) Die in der Streitpatentschrift offenbarten technischen Informationen zum Fußbodensystem " Fiboloc ® " gehörten am Prioritätstag zum Stand der Technik. Den St and der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschre i- bung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs ist der für die Prüfung der Patentfähigkeit einer technischen Lehre maßgebliche Stand der Technik nicht nach den Aussagen und subjektiven Vorstellungen des Anmelders hie r- über, sondern vielmehr nach den objektiven Gegebenheiten am Anmeldetag oder an einem davor liegenden Prioritätstag zu beurteilen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 X ZR 102/91, GRUR 1994, 357, 358 Muffelofen; Urteil vom 21. November 1972 X ZR 64/68, GRUR 1973, 263, 265 Rotterdam - Geräte; Urteil vom 27. Oktober 1970 X ZB 23/ 69 , GRUR 1971, 115, 118 Lenkrad - bezug) . Soweit die Beklagte hieraus ableiten will, dass danach das in der Streitpatentschrift beschriebene Fußbodensystem " Fiboloc ® " nicht als Stand der Technik betrachtet werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. B ei den i n den genannten Entscheidungen zu beurteilenden Schutzrec h- ten waren in der Beschreibung technische Merkmale als vorbekannt beschri e- ben worden, ohne dass dies der objektiven Sachlage entsprach. Im Streitfall ist die Beklagte dagegen nicht irrtümlich von der Existenz des Fußbodensystems " Fiboloc ® " ausgegangen. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Maße von 21 22 23 24 - 14 - " Fiboloc ® " im Streitpatent im Einzelnen beschr i eben (Beschr. Abs. 18) und bil d- lich dargestellt sind (Figur 4a) , zu schließen, dass der Beklagten P aneele des Fußbodensystems " Fiboloc ® " tatsächlich zur Verfügung standen und sie die Abmessungen an einem Original nachvollziehen konnte. Das Fußbodensystem " Fiboloc ® " ist dabei nicht nur der Beklagten, so n- dern auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden . So wird in der Strei t- patentschrift ausgeführt, dass das System von der Norske Skog Flooring AS (NSF), einer Lizenznehmerin der Beklagten , im Herbst 1988 vorgestellt worden sei und unter dem Markennamen " Fiboloc ® " vermarktet werde (Beschr. Abs. 15, 18). Mit diesen Angaben korrespondierend wird das Laminatbodensystem " F i- boloc ® " in dem von den Klägerinnen vorgelegten Auszug aus der Fachzeitschrift für Bodenbeläge, Tapeten, Heimtextilien BTH, Ausgabe vom Januar 1999 (K13) und in einem ebenfalls vom J anuar 1999 stammenden Prospekt der NSF (K14) beschrieben. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht, dass die Existenz des Produkts fraglich sei und allenfalls ihr zur Verfügung gestanden hätte. bb) Das P atentgericht hat zu Recht angenommen, dass de r Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Bei " Fiboloc ® " handelt es sich um ein Fußbodensystem im Sinne des Merkmals 0, das aus Bodenplatten besteh t, die den Kriterien der Merkmal s- gruppe 1 entsprechen und ein Verriegelungssystem im Sinne der Merkmal s- gruppe 2 aufweisen, während die in den Merkmale n 3 und 4 beanspruchten Werte für die Maße W und G geringfügig unter denen von " Fiboloc ® " liegen ( Federnut tiefe dort: das 0,42 - fache der Platten stärke und Streifenbreite : das 1,39 - fache der Platten stärk e) . Die Abwandlung dieser Werte durch die Vo r- 25 26 27 - 15 - schläge des Streitpatents ist nicht Ausdruck erfinderischer Tätigkeit. D ie B e- kla g te hat in der mündlichen Verhandlu ng, wie schon in der Verhandlung vor der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts , n icht in Abrede gestellt , dass de r auf Materialeinspar ung bedacht e Fachmann dafür das Maß W , also den Streifen 6 , verkleinern würde . Dass auf S eiten der Feder ebenso Ma terial eingespart werden kann, wie die von beiden Parteien verwendete Bearbeitung der Figur 9 des Streitpatents zeigt, drängt sich aus fachlicher Sicht gleicherm a- ßen auf , den n je breiter die Feder ist, desto breiter muss auch die Bodenplatte vor der Ausfrä sung von Nut und Streifen 6 sowie Feder im Ausgangspunkt sein . Auch das Streitpatent setzt für die Materialeinsparung zusätzlich zu der Verkü r- zung des Streifens 6 hier an . Das ergibt sich in Patentan spruch 1 indirekt aus der Verkürzung der Federnuttiefe G in Merkmal 3. In de r gemäß den Merkmalen 3 und 4 vorges ehenen Verk ürzung des Streifens 6 und der infolge der Verringerung der Federnuttiefe erforderlichen Kürzung der Feder hätte somit auch der durchschnittlich ausgebildete und e r- fahrene Fachmann die M aßnahmen gesehen , die zur effektiven Materialeinsp a- rung zu ergreifen waren und er wäre entsprechend vorgegangen . Von dies er Lösung hätte er sich in der Folge nur distanziert , wenn sich das erstrebte Ei n- sparpotenzial doch nicht wie er hofft hätte realisieren l assen . Für s olche erhebl i- chen Hinderungsgründe ist jedoch in der Streitpatentschrift nichts ersichtlich und die Beklagte vermag dafür nicht s aufzuzeigen. D ie Kürzung de s Maße s von W und G hätte dann problematisch werden können , wenn das Einsparziel z u- näc hst allzu hoch gesteckt war und W und G so sehr verkleinert worden wäre n , dass die Bodenplatte 1' nicht mehr mit der erforderlichen L eichtgängi gkeit ei n- gewinkelt und mit der Platte 1 hätte verbunden werden können . So berichtet die Beschreibung des Streitpa tents von unbefriedigenden Testergebnissen , alle r- dings nicht beim " Fiboloc ® " - System, wohl aber bei den beiden anderen vorg e- s t ellten Typen U . und I . ( Beschr. Abs. 20). Der Fachmann hätte bei 28 - 16 - Auftreten entsprechender Hindernisse nach Kürzung des S treifens 6 und der Feder aber ohne w eiteres erkannt, dass die erforderliche Gängigkeit der Nut - Feder - Verbindung im Wesentlichen vom Zusammenspiel der Parameter Breite des Streifens 6 , Breite der Feder und Anstellwinkel der Verriegelungsfläche 10 ab hing. Di e maximal mögliche Kürzung de s Maße s von W und G herauszufi n- den war vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der durch " Fiboloc ® " vermi t- telten Anregungen das Ergebnis einfacher , die Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit nicht voraussetz enden Experiment e . Dass der Fachmann na ch Kürzung des Streifens 6 (Maß W) die Nut (Maß G) um das Maß der Kürzung von W nach innen verlängert hätte, wie die Beklagte geltend macht, ist demgegenüber nicht plausibel und nicht zu erwa r- ten. Der Fachmann würde die Nut schon im Interesse der Stabilität nicht ohne Not überflüssig tief bemessen, sondern prinzipiell an die Breite der Feder a n- passen , gegebenenfalls zuzüglich eine s gewisse n Zusatzes zum Toleranz au s- gleich (vgl. unten III 2 c). E ine mit der Verringerung von W einher gehende Ve r- tiefung von G hätte möglicherweise der Flexibilität des Verriegelungssystems förderlich sein können und ein leichte s Einwinkel n der Bodenplatte 1' begün s- tigt . Das hätte der Fachmann aber nicht von vornherein eingeplant, weil als Kehrseite dieses Gewinns an Beweglichkeit Einbußen bei der Stabilität drohten , die der Qualität des gesamten Systems abträglich sind , und deshalb so weit wie möglich vermieden werden sollen . Das zeigt, dass die streitpatentgemäße L ö- sung insgesamt das Ergebnis einer durch beharrliche Versuche zu gewinne n- den Austarierung der aus fachlicher Sicht bekanntermaßen zu berücksichtige n- den Größen ist , aber nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. 2. Zu Recht hat das Patentgericht auch den Gegenstand von Patenta n- spruch 1 i n der Fassung der Hilfsanträge I bis IX für nicht patentfähig erachtet. 29 30 - 17 - a) Nach Hilfsantrag I soll der Gegen s tand vo n Patentanspruch 1 um das Merkmal ergänzt werden, dass die Verbindungskantenabschnitte (4a, 4b) an vertikalen Flächen (41, 42) aneinander g renzen. Dieses Merkmal ist bereits durch das " Fiboloc ® " - Fußbodensystem bekannt und kann daher die Patentf ä- higkeit nicht begründen. b) Nach Hilfsantrag II soll der Gegenstand von Patentanspruch 1 um folgendes, in Unteranspr u c h 3 der erteilten Fassung entha ltenes Merkmal e r- gänzt werden: " wobei das Verriegelungssystem so ausgeführt ist, dass die Feder (38) in die Federnut (36) hineingewinkelt werden kann und das Verriegelungselement mittels einer gegenseitigen Winkelbew e- gung der ersten und der zweiten Bodenp latte (1, 1 ' ) in die Verri e- gelungsnut (14) eingeführt werden kann, während der Kontakt zwischen den Verbindungskanten abschnitten (41, 42) der Bode n- platten nahe an der Grenzlinie zwischen der Verbindungsebene (F) und der Oberseite (2) der Bodenplatten aufre chterhalten wird. " Auch dieses Merkmal ist bereits durch das " Fiboloc ® " - Fußbodensystem bekannt und führt daher nicht zur Patentfähigkeit. c) Ebenso wenig ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fa s- sung des Hilfsantrag s III patentfähig , mit dem in die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung zusätzlich folgendes, in Unteranspruch 2 der erteilten Fassung entha l- tenes Merkmal aufgenommen werden soll: " wobei die Tiefe (G) der Federnut, gemessen von der Verbi n- dungsebene (F) nach außen bis zu einer vert ikalen Begrenzung s- 31 32 33 34 - 18 - ebene, die mit der Spitze der Zunge (38) übereinstimmt , größer ist als die Breite der Feder (38). " Die Klägerinnen haben vo n der Beklagten unwidersprochen - ausg e- führt, dass es nach dem Stand der Technik üblich sei, die Feder und di e Nut nicht vollkommen formschlüssig auszugestalten. Vielmehr sei die Feder rege l- mäßig kürzer als die Tiefe der Nut, weil dadurch Fertigungstoleranzen besser ausgeglichen werden könnten und der Zwischenraum zwischen Feder und Nut auch dazu diene, bei der V erbindung der Bodenplatten möglicherweise anfa l- lenden Staub aufzufangen. d) Nach Hilfsantrag IV soll den Merkmalen des Hilfsantrags III folge n- des Merkm al des erteilten Unteranspruchs 5 hinzugefügt werden: " w obei die Bodenplatten (1, 1 ' ) an der Oberseite (2) des Körpers (30) eine Oberflächenschicht (32) haben, die mit der Ausgleich s- schicht (34) zusammenwirkt. " Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Beschr. Abs. 3) ha n- delt es sich dabei um eine im Stand der Technik bekannte, standardmäßige Au sführung von Bodenplatten, so dass dieses Merkmal die Patentfähigkeit der mit Hilfsantrag IV verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 nicht zu begrü n- den vermag. e) Nach Hilfsantrag V soll den Merkmalen des Hilfsantrags IV folgendes Merkmal des erteilten Unteranspruchs 11 hinzugefügt werden: " wobei die Verriegelungsnut (14) eine größere Breite hat als das Verriegelungselement (8). " 35 36 37 38 - 19 - Dieses Merkmal ist bereits aus der in der Streitpatentschrift ausführlich dargestellten internationalen Anmeldung 94/2699 9 (D2) bekannt (vgl. insbeso n- dere Figuren 1a bis 1c und 2a bis 2c in der Streitpatentschrift ). f) Ebenso wenig vermag die mit Hilfsantrag VI vorgenommene Ei n- schränkung auf Laminatbodenplatten die Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 zu begründen. Bei dem vorbekannten " Fiboloc ® " - Fußbodensystem handelt es sich ebenfalls um Laminatfußböden. g) Nach Hilfsantrag VII soll den Merkmalen des Hilfsantrags V folge n- des Merkm al des erteilten Unteranspruchs 8 hinzugefügt werden: " wobei die Verriegelungsfläche (10) de s Verriegelungselements (8) eine vertikale Ausdehnung (LH) hat, die weniger als das 0,2 - fache der Dicke (T) der Platte beträgt. " Dieses Merkmal ist ebenfalls vom " Fiboloc ® " - Fußbodensystem her b e- kannt. In Figur 4a des Streitpatents, in der dieses System dar ge stellt ist , ist die Höhe des Verriege lungselements mit 1,3 mm angegeb en ; die Platte ist 7,2 mm dick . Damit beträgt die vertikale Ausdehnung (LH) der Verriegelungsfläche des Verriegelungselements das 0,18 - fache der Dicke der Platte und liegt damit u n- t er dem Wert, der in Hilfsantrag VII als Höchstgrenze angegeben ist. h) In der mit Hilfsantrag VIII verteidigten Fassung soll der erteilte P a- tentanspruch 1 um das Merkmal ergänzt werden, dass der obere Teil der Feder und der Nu t im Wesentlichen h orizontal sind. Eine solche Gestaltung von Nut und Feder ist aus den in der Beschreibung des Streitpatents im Einzelnen erö r- terten, als Entgegenhaltungen D2 und D3 vorgelegten, internationalen Anme l- dungen bereits bekannt und vermag daher die Patentfähigkeit des Gege n- stands von Patentanspruch 1 in dieser Fassung nicht zu begründen. 39 40 41 42 43 - 20 - i) Mit Hilfsantrag IX soll d er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags VIII um folgendes Merkmal des erteilten Untera n- spruchs 10 ergänzt werden: " w obei die Bodenpl atten mittels des Verriegelungssystems m e- chanisch mit angrenzenden Platten an allen vier Seiten verbunden werden können. " Dieses Merkmal , das nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin lediglich der Klarstellung dienen soll, ergibt sich bereits aus der in der Streitpatentschrift im Einzelnen erörterten Entgegenhaltung D2 (vgl. Beschr. Abs. 8). 44 45 - 21 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespate ntgericht, Entscheidung vom 13.09.2012 - 10 Ni 50/10 (EP) - 46
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