ECLI:DE:BGH:20 15:171215UIXZR143.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/13 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 93; BGB § 779 Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe se i ner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich komm t den betroffenen Gesellscha f tern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAGE 125, 92). InsO §§ 93, 178 Abs. 1 Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsford e rungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolven z- verwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind. - 2 - InsO § 93; Anf G § 17 Abs. 1 analog Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eing e- leitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfa h rens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen. InsO § 93; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 2 analog und Satz 3, § 18 Abs. 1; ZPO § 239 Abs. 2 Wenn der Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und Gesellschafter im laufe n den Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der Gesel l- schafter kei n Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt hat, kann der Gesel l- schaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens au f nehmen. BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; AnfG § 17 Abs. 1 analog Wird der Haftungsprozess des Gesellschaftsgläubiger s gegen den persönlich haftenden G e- sellschafter unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, liegt kein Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens durch die Parteien vor. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2 015 - IX ZR 143/13 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach ECLI:DE:BGH:20 15:171215UIXZR143.13.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweise n- de Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2013 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beruf ung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Januar 2012 insoweit z u- rückgewiesen worden ist , als die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt für Landmaschinen und ve r- kauft Landmaschinen und Ersatzteile. Er stand in dauernde r Geschäftsbezi e- hung mit der G . Gesellschaft des bürgerli chen Rechts 1 - 4 - (künftig : Schuldnerin). Im September 2002 erwirkte er Mahnbescheide gegen die Gesellschafter der Schuldnerin, unter and erem gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 (künftig auch: die Beklagten) , in Höhe von 69.549,64 nebst Kosten und Zinsen wegen behaupteter Forderungen gegen d i e Schuldnerin aus " W a- renlieferungen " aufgrund von Rechnungen aus der Zeit vom 19. Februar 1999 bis zum 16. August 2002 . Die Beklagten legten Widerspruch ein ; der Kläger b egründete seine Ansprüche im Juli 2003 . Am 26. November 2003 wurde über das Vermögen einer ähnlich firmierenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf stellte das Landgericht am 29. Januar 2004 irrtümlich in dem Prozess des Klägers gegen die Gesellschafter der Schuldnerin analog § 240 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens fest. Am 23. Februar 2004 stellte eine Insolvenzgläubigerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Daraufhin bestellte das Inso lvenzgericht Rechtsanwalt Dr. M . zum Gutachter. Dieser teilte dem Insolvenzgericht mit, er habe mit den Gesellschaftern am 5. März 2004 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung eine Gesamtvereinbarung unter Berücksichtigung von deren Liquiditäts - und Fina n- zierungsspielräume n getroffen. Danach verpflichteten sich die Gesellschafter, zur Abgeltung der Gläubigerforderungen, die im Insolvenzverfahren gemäß § 93 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden, näher b e- stimmte Betr äge an den Insolvenzverwalter zu zahlen, insgesamt 80.998,40 Am 16. März 2004 wurde ü ber das Vermögen der Schuldnerin das Insolven z- verfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. M . zum Insolvenzverwalter bestellt. D er Kläger meldete im Mai 2004 Forder ungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 67.814,99 wegen " Warenlieferung " nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an . Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen . Die 2 3 - 5 - Beklagten zahlten die vereinbarten Beträge auf das Konto des Insolvenzverwa l- te rs ein. Im Schlusstermin am 3. März 2009 stimmte die Gläubigerversammlung dem Vergleich des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern zu. In der Schlussverteilung zahlte der Insolvenzverwalter an die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine Quote in Höhe von 44,39 v . H . aus . Am 11. März 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Durch Schriftsatz vom 15. Juni 2011 hat der Kläger den unterbrochenen Prozess gegen die Beklagten wieder aufgenommen . Die Beklagten halten den Vortrag des Klägers zum Grund und zur Höhe der Forderungen für unsubstant i- iert , erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf die Vereinbarung der Gesellschafter mit dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004 . Das Landg e- richt hat die Klage über zule tzt 67.814,99 abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen. Entscheidungsgründe: Die R evision führt zur Aufhebung des die Berufung des Klägers zurüc k- weisenden Beschlusses, soweit er die vom Kläger geltend gemachten Anspr ü- che gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 5 - 6 - I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten sich mit dem Insolvenzverwalter nach § 93 InsO abschließend über ihre Verbindlichkeiten als Gesellschafter der Schuldnerin verglichen. Durch diesen Vergleich seien sie von einer weitergehenden persön lichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch gegenüber dem Kläger befreit worden . Die zentrale Frage, ob der Insolvenzverwalter der Gesellschaft sich nach § 93 InsO mit den Gesel l- schaftern über deren persönliche Haftung gegenüber der Schul dnerin vergle i- chen dürfe, sei höchstrichterlich geklärt (BAGE 125, 92). Die Sperr - und E r- mächtigungswirkung umfasse auch angemeldete Forderungen, die der Inso l- venzverwalter bestritten habe. Dem Anmeldenden habe es frei gestanden , den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch zu ne h- men. Dass der Kläger diese Möglichkeit versäumt habe, gehe zu seinen Lasten und l asse die Reichweite der Wirkung des Teilerlassvergleichs unberührt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtliche n Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings treffen die Ausführungen des Berufungsurteils im Au s- gangspunkt zu. a) Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung des Gesel lscha f- ters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolven z- 6 7 8 9 - 7 - ve r fahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. aa) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigun gswirkung. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Glä u- biger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwa lter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderisch gebundene Befugnis, die Forderungen der G e- sellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Hierbei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Ford e- rung sübergang. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Za h lung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerford e- rungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt. Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszude h- ne n . Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10 f; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 8 58 Rn. 4 ff; BAGE 125, 92 Rn. 16). Im Gegenzug ist der Verwalter verpflichtet , im Rahmen der finanziellen Möglichke i- ten der Gesellschafter alle bestehenden Haftungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger voraussi chtlich erforde r- lich ist. Denn die Vorschrift des § 93 InsO soll der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen. Keiner der Gläubiger soll sich einen Sondervorteil aus 10 - 8 - dem Gesellschaftervermögen verschaffen können (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 140). Die treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Inso l- venzgläubiger hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafterha f- tung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen Gesel l- schafter Ansprüche aus gesel lschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 28 ff). Auch haften die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten ( vgl. näher BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 30 ff; MünchKomm - InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ff, 2 0 ). Nach dem U r- teil des Senats vom 24. September 2009 haften die Gesellschafter nicht für die Verfahrenskost en gemäß § 54 InsO (aaO Rn. 19). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung für die Inso l- venzforderungen nach § 93 InsO eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfa h- renskosten verwendet werden dürfen ( aaO Rn. 25 ). Infolgedessen muss der Insolvenzverwalter jedenfalls dann Sonderma s- sen bilden, wenn die Haftungsschuldner nicht für alle Insolvenz - und Masse ve r- bindlichkeiten haften und die Verbindlichkeiten auch nicht aus den eingezog e- nen Mitteln beglichen wer den dürfen . Der Verwalter hat die eingezogenen B e- träge treuhänderisch - gegebenenfalls in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger - für die Gläubiger zu verwalten und an sie g e- mäß §§ 187 ff InsO (quotal) auszuschütten . Denn die persönliche Haftung der Gesellschafter soll während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaft s- vermögen der Gesamtheit der jeweils beteiligten Gesellschaftsgläubiger z u- gutekommen ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, 11 12 - 9 - NZI 2009, 108 R n. 9; vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12, NZI 2013, 747 Rn. 1 mit Anm . Cranshaw, jurisPR - HaGesR 8/2013 Anm. 5; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 93 Rn. 28; MünchKomm - HGB /Schmidt , 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 112; Jaeger/ Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 56; MünchKomm - Ins O/ Brandes/ Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 22; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 201 2 , § 93 Rn. 5; Gottwald/ Haas/Mock, Insolven z- rechts - Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 56). bb ) Bei der gerichtlichen Ge ltendmachung der Gesellschafterhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einze l- nen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt. D ie Pr o- zessführung für die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschafter liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter. Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Ei n- ziehungs - und Prozessf ührungsbefugnis für die Geltendmachung von Ha f- tungsansprüchen gegen die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 858 Rn. 9 ; BAGE 125, 92 Rn. 16). Wegen des Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolven z- verwalter war der Rechtsstreit gegen die b eklagten Gesellschafter der Schul d- nerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldn e- rin am 16. März 2004 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG - und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, nach § 240 ZPO - während der Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590). Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht 13 14 - 10 - bekannt oder bewusst war. Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einz u- reichenden Schriftsatzes zu erfolgen ha t ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 Rn. 17; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 11). Eine r gerichtlichen Entscheidung bedarf es zur Herbeiführung der Wi r- kungen des § 249 ZPO nicht . Ein entsprechende r Beschluss über die Fests te l- lung der Unterbrechung hat nur eine feststellende Wirkung (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 , aaO S. 591). Deswegen spielt es rechtlich keine Ro l- le, dass das Landgericht im Beschluss vom 29. Januar 2004 die Unterbrechung unter Hinweis auf § 240 ZPO f estgestellt hat, ohne dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon eröffnet war. Mit der Eröffnung am 16. März 2004 war der Rechtsstreit des Klägers gegen die beklagten Gesellschafter unterbrochen. Da der Ver walter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin das Klageverfahren gegen die beklagten Gesellschafter der Schuldnerin nicht aufgenommen hat und die se nicht nach Verzögerung der Aufnahme durch ihn entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 AnfG in V erbindung mit § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO verfahren sind , sie ihn also nicht zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache gezwungen oder im Falle seines Nichtersche i- nens ge gen ihn ein die Haftungsk lage abweisendes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) in der Sache er wirkt haben ( vgl. MünchKo mm - AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 14; MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. , § 239 Rn. 43 ) , konnte der Kläger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter entspre chend § 18 Abs. 1 AnfG fortsetzen ( vgl. MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 13). Er muss sich allerdings alle dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen entgegenhalten lassen (vgl. MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 18) , etwa 15 - 11 - auch Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern über die Haftungsforderung (vgl. MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 20) . b ) Die Sperrwirkung des § 93 InsO bezieht sich auf sämtliche Insolven z- forderungen, gleich ob angemeldet oder nicht und ob zur Tabel le festgestellt oder nicht ( vgl. BGH, Besch luss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 12) . Die Ermächtigungswirkung erfasst neben den zur Tabe l- le festgestellten die angemeldete n , aber bestrittene n und deswegen nicht zur Tabelle festgestel lte n Insolvenzforderungen. aa) Allerdings umfasst die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nur Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläu biger, welche die der Haftung zugrundeliegende n Forderungen im Insolvenzv erfahren über das Ve rmögen der Gesellschaft angemeldet haben (BAGE 125, 92 Rn. 14; Münc hKomm - InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 14; Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 51; Piekenbrock in Ahrens /Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 93 Rn. 11; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 93 Rn. 31; HmbKomm - InsO/Pohlmann, 5. Aufl., § 93 Rn. 33 ; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 20. N o- vember 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 11 ). Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Fo r- derung en der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenz verfahren beteiligten Glä u- biger er streckt ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, NJW 1958, 1139 für die KO und für § 171 Ab s. 2 HGB ). bb) D och müssen sich d ie Berechtigung, an der Verteilung nach §§ 187 ff InsO teilzunehmen, und die Einziehungsbefugnis nicht in jedem Fall entspr e- chen . Dies verdeutlicht der h ier zur Entscheidung anstehende Fall, der sich 16 17 18 - 12 - dadurch auszeichn et, dass ein Gläubiger der Gesellschaft seine Forderun g im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet , der Inso l- venzverwalter der Forderung widersprochen und der von dem Widerspruch b e- troffene Gläubiger keine Feststellungsklage erhobe n hat, seine Forderung mi t- hin nicht als festgestellt gilt (§§ 178, 179 InsO) . D er Insolvenzverwalter ist auch in diesem Fall ermächtigt, die Haftungsansprüche des betroffenen Insolven z- gläubiger s gegen die Gesellschafter einzuziehen. (1 ) Die Aufgabe de s Insolvenzverwalters , auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger hinzuwirken ( vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8) , bezieht sich a uf alle Gläubiger , die sich am Verfahren beteiligen . Denn nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Für die hier in Rede stehende Einziehungsbefugnis im Vorfeld des Ve r- teilungsverfahrens kann es nur darauf ankommen , ob der betreffende Gläubiger zur Teilnahme am Verfahren berechtigt ist . Das ergibt sich daraus, dass die Insolvenzordnung eine unterschiedl iche Intensität der Forderungsprüfung in den einzelnen Verfahrensabschnitten vorsieht. Die Feststellung, dass eine Ford e- rung dem Gläubiger wirklich zusteht, wird erst erheblich , wenn die Verteilung s- quote an ihn ausgezahlt werden soll. Seine Forderung muss entweder festg e- stellt (§ 178 Abs. 1, § 183 Abs. 1 InsO) oder tituliert sein (§ 189 Abs. 1 Satz 1 InsO ; MünchKomm - InsO/Ehricke , 3. Aufl., § 38 Rn. 15; Jaeger/Henckel , InsO, § 38 Rn. 9 ). Deswegen ist für die Ermächtigungswirkung lediglich zu fordern, dass di e Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist. 19 - 13 - ( 2 ) Für dieses Verständnis sprechen Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität . D en angemeldete n Forderungen kann noch bis zum Prüftermin widersprochen werden (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auch müssen die Forderu n- gen nicht bestritten bleiben. D er zunächst erklärte Widerspruch kann zurückg e- nommen werden ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226; MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 43 ). D ie gerichtliche Feststel lung des bestrittenen Insolvenzgläubigerrechts gege n- über dem Bestreitenden (§ 183 Abs. 1 InsO) beseitigt den Widerspruch im Si n- ne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (MünchKomm - InsO/Schumacher, aaO, § 178 Rn. 45). Deswegen kann ein Insolvenzverwalter die Haftungs forderungen der Insolvenzgläubiger nur wirkungsvoll gegenüber den Gesellschaftern geltend machen, wenn er dazu mit der Anmeldung der Forderung ermächtigt ist und ermächtigt bleibt , selbst wenn sie später bestritten wird . Sähe man den Insolvenzverwalt er erst mit der endgültigen Feststellung der bestrittenen Forderung gegebenenfalls gegen Ende des Insolvenzverfa h- rens als ermächtigt an , könnte er die Haftungsforderung dieses Gesellschaft s- gläubigers schwerlich gegenüber den Gesellschaftern noch geltend ma chen. Wenn er demgegenüber mit der Anmeldung der Forderung zunächst ermächtigt wäre, die Haftungsforderungen geltend zu machen , die Ermächtigung aber mit dem Widerspruch entfiele und erst wieder neu begründet würde , wenn der W i- derspruch zurückgenommen würd e oder das Feststellungsurteil erginge , hinge seine Ermächtigung vom jeweiligen Stand der Forderungsfeststellung ab . Ein sinnvolles Forderungsmanagement wäre dem Insolvenzverwalter nicht möglich. c) Die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO umfasst die B efugnis des Insolvenzverwalters, sich mit den Gesellschaftern über die einzelnen Forderu n- gen der Gesellschaftergläubiger zu vergleichen (BAGE 125, 92 Rn. 15 ff; 20 21 22 - 14 - Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 93 Rn. 30; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 93 Rn. 32; Jaeger/Müller, In sO, § 93 Rn. 52; MünchKomm - InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 14; a.A. Klinck, NZI 2008, 349 f ; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 6). aa) Die Wirkungen eines Vergleichs, der typischerweise mit einem Teile r- lass der Forderung verbunden ist, kommen den Gesellschaftern gleicher m aßen im Insolvenz - wie außerhalb des Insolvenzverfahrens zugute (BAGE 125, 92 Rn. 18; Schmidt, aaO). Durch eine betragsmäßige Reduzierung der Haftung der Gesellschafter kann der Vergleich bei zahlungsschwachen Gese llschaftern s i- cherstellen, dass die Gesellschafter nur nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsf ä- higkeit verpflichtet bleiben. Die volle gerichtliche Geltendmachung und a n- schließende Zwangsvollstreckung kann bei finanziell schlecht gestellten Ha f- t ungsschuldne rn dazu führen, dass insbesondere wegen der zu beachtenden Vorschriften zum Vollstreckungsschutz (§§ 765a, 811, 850 ff ZPO) das Vorg e- hen gegen die Gesellschafter keinen wirtschaftlichen Erfolg hat und sich an das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge sellschaft Insolvenzverfahren über die Vermögen der Gesellschafter anschließen (vgl. BAGE 125, 92 Rn. 16). bb) Der Insolvenzverwalter ist bei der Gestaltung des Vergleichs alle r- dings nicht völlig frei. Er ist stets der Massemehrung verpflichtet. Inso lven z- zweckwidrige Vergleiche, die er schließt, also Vergleiche, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzglä u- biger - klar und eindeutig zuwiderlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8), sind unwirksam (BAG, aaO Rn. 20; HK - InsO/Kayser, aaO). Ist der Vergleich für die Masse nur ungünstig, aber noch nicht insolvenzzweckwidrig, ist er wirksam. In diesem Fall ist der Gläubiger der Gesellschafter indes nicht völlig schutzlos gestellt. Er kann, wenn die weiteren 23 24 - 15 - haftungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen ( vgl. Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2014, § 93 Rn. 53) . cc) Dass der Insolvenzverwal ter sich über jede angemeldete Forderung vergleichen kann, sei sie zur Tabelle festgestellt oder aber von ihm oder einem Gläubiger bestritten, bedeutet nicht, dass er sich über jede Forderung vergle i- chen muss. Er kann sich auch , um etwa eine teure Beweisau fnahme oder einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, nur über einzelne Haftungsforderungen mit den Gesellschaftern vergleichen, wenn diese etwa die der geltend gemac h- ten Haftungsforderung zugrunde liegende Insolvenz forderun g oder aber die Haftungsfrag e bestreiten oder geltend machen, der verlangte Betrag sei zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich (vgl. Jaeger/Müller, InsO, § 93 Rn. 57 ff, insbesondere Rn. 58 , und MünchKomm - ZPO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 31 zu der Frage, wann der Gesells chafter nach § 129 Abs. 1 HGB das Recht verliert, Einwendungen der Gesellschaft geltend zu machen) . Um einen solche n , einzelne Forderungen betreffenden Vergleich ging es bei der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beklagten nicht. Vielmehr richteten sich die Beträge, die die Beklagten an den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO, § 128 HGB zahlen sollten, haup t- sächlich an ihren finanziellen Möglichkeiten aus. In einem solchen Fall bietet sich regelmäßig die Aufstell ung eines Insolvenzplans an, weil nach § 227 Abs. 2 InsO, soweit im Plan nichts anderes vorgesehen ist, sich die Erlassfun k- tion des § 227 Abs. 1 InsO auch auf die Haftung des persönlich haftenden G e- sellschafters für diese Verbindlichkeiten erstreckt. Dies folgt , weil es an einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung wie in § 254 Abs. 2 InsO fehlt, auch ohne die Anordnung nach § 227 Abs. 2 InsO schon aus der Akzessorietät zw i- 25 26 - 16 - schen persönlicher Haftung des Gesellschafters und Gesellschaftsverbindlic h- keit, weil d i e Schuldnerin nach § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von ihren restlichen Ve r- bindlichkeiten gege nüber den Gläubigern frei wird (MünchKomm - I nsO/Breuer, 3. Aufl., § 227 Rn. 13). Mit der Rechtsk raft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen auch gegenüber den Insolvenzgläubigern ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254 Abs. 1, § 254b InsO). Der Insolvenzverwalter hat aber auch di e Möglichkeit, sich mit den G e- sellschaftern über deren Haftung zu vergleichen, soweit seine Einziehungse r- mächtigung reicht und ein solcher Vergleich nicht insolvenzzweckwidrig ist. Das hat jedoch zur Folge , dass die Gesellschafter nicht von de r Haftung geg enüber solchen Insolvenzgläubiger n befreit werden, die ihre Forderungen nicht ang e- meldet haben , weil der Insolvenzverwalter insoweit nicht einzugsermächtigt ist . Darüber hinaus wird ein Insolvenzverwalter sich regelmäßig nicht über die Ha f- tung hinsichtlich solcher Forderungen vergleichen wollen, die er bestreitet. Denn er verhielte sich regelmäßig widersprüchlich, wenn er sich über Haftung s- forderungen gegen die Gesellschafter vergleicht, die Forderungen der Gläub i- ger gegen die Gesellschaft, die Grundlage de s nämlichen Haftungsanspruchs sind, aber bestreitet. In einem solchen Fall würde er nämlich die Haftungsford e- rung in Höhe des Vergleichsbetrages zu Gunsten der beteiligten Gläubiger zu r ( Sonder - )M asse ziehen , den Gläubiger an den Ausschüttungen aber nicht b e- te i lig en (§ 189 InsO) . Dieser müsste gleichwohl die Verfügung des Insolven z- verwalter s über die Haftungsforderung durch Teileinziehung und Teilerlass auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen sich gelten lassen . Ein solches Verhalten kann gegen Treu un d Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und den I n- solvenzverwalter möglicherweise einer Haftung nach § 60 InsO aussetzen. 27 - 17 - Auch um solche Widersprüche zu vermeiden, sollte der Insolvenzverwa l- ter, wenn er mit den Gesellschaftern - wie hier - einen Abfindungsve rgleich schließt, die Insolvenz - und Haftungsforderungen benennen, die in den Ve r- gleich einbezogen werden sollen. Das ist schon deswegen von Bedeutung, weil der Vergleich wegen fehlender Bestimmtheit keine Wirkungen entfaltet, wenn sich nicht ermitteln läs st, welche Forderungen verglichen werden sollten. Es bietet sich auch an, wenn d er Insolvenzverwalter die Haftungsforderungen hi n- sichtlich sämtlicher angemeldeten, auch der bestrittenen, Forderungen vergle i- chen will, weil sonst die Gesellschafter zu freiwi lligen Zahlungen nicht bereit sind, schon um seine eigene Haftung sicher auszuschließen, dass er die Glä u- biger bestrittener Forderungen auf den Verlust der Haftungsforderung auch a u- ßerhalb des Insolvenzverfahrens und ihre Nichtteilnahme an der Verteilung h inweist, wenn sie nicht die Tabellenfeststellung gegen den Bestreitenden nach § 179 Abs. 1 InsO betreiben. 2 . Mit der Reichweite des abgeschlossenen Vergleichs hat sich das B e- rufungsgericht nicht befasst. Es hätte durch Auslegung den Inhalt der von d er Gläubigerversammlung genehmigten Vereinbarung zwischen den Gesellscha f- tern der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004 ermitteln und das gefundene Auslegung sergebnis begründen müssen . Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 1 57 BGB verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt und zumindest die wichtigsten für und gegen eine b e- stimmte Auslegung sprechenden Umstände in ihrer Bedeutung für das Ausl e- gungsergebnis erörtert und gegeneinander abwägt (BGH, Urteil vom 11. N o- vember 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 10 mwN). 28 29 - 18 - a) Die Beschlüsse des Berufungsgerichts entsprechen d iesen Anford e- rungen nicht; sie leiden deswegen an einem rechtlichen Mangel und binden das Revisionsgericht im Hinblick auf die Auslegung der Vereinbarung nicht. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Vereinbarung auch die klägerische Ford erung abgegolten werden sollte . Diese Annahme hat es jedoch nicht begründet . Auf eine Begründung konnte schon deswegen nicht verzichtet werden, weil dem Wortlaut der Vereinbarung, aber auch den übrigen Stellun g- nahmen im Insolvenzverfahren nicht entnommen w erden kann, welche Ha f- tungsf orderungen von der Vereinbarung umfasst sein sollten. Die Begleitu m- stände sprechen eher gegen d ie Annahme, dass die klägerisch e Haftungsf ord e- rung , der eine später bestrittene Insolvenzf orderun g zugrunde lag, mitvergl i- chen werden sollte. Im Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung aufgesetzt worden war, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht eröffnet und die Beteiligten konnten deswegen nicht wissen, welche Fo r- derungen angemeldet und bestritten werden wü rden. W ährend des laufenden Insolvenzverfahrens und auch zu dem Zeitpunkt, als die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zustimmte, haben die Beteiligten die Vereinbarung nicht ko n- kretisiert. Ausweislich des Protokolls zu der streitgegenständlichen Vereinb a- rung haben die Gesellschafter den Insolvenzverwalter gebeten, mit den weit e- ren nicht an der Besprechung beteiligten Gläubigern eine Regelung zu treffen, so dass keine weitere Haftung gegenüber den Gesellschaftern mehr geltend gemacht werde. Dass es zu ein er solchen Vereinbarung gekommen ist, ist ebenso wenig festgestellt wie der Wille der Vertragsschließenden. b) Eine eigene Auslegung ist dem Senat nicht möglich, weil es an ausre i- chenden Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung fehlt. Weiter habe n sich die Beklagten für ihre n streitigen Vortrag, der Insolvenzverwalter der G e- 30 31 - 19 - sellschaft und sie hätten gerade auch die Haftungsforderung des Klägers ve r- gleichen wollen und verglichen, auf das Zeugnis des Insolvenzverwalters ber u- fen. Dieser Beweis ist bi slang noch nicht erhoben worden . III. 1. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. E r ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber ufungsg e- richt zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der Schuldnerin sich mit den Gesellschaftern dahin verglichen hat, dass selbst von ihm bestri ttene Forderungen von der streitgegenständlichen Verei n- barung umfasst sein sollten , und in welcher Höhe Zahlungsansprüche des Kl ä- gers gegen die Schuldnerin bestanden und noch bestehen und ob diese A n- sprüche zwischenzeitlich verjährt sind und die Beklagten sich auf die Verjä h- rung berufen können. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin : Die G e- sellschafter können sich gegenüber dem Kläger entsprechend § 129 Abs. 1 HGB auf Verjährung nicht berufen, wenn die klägerischen Forderungen g egen die Schuldnerin noch nicht verjährt sind oder aber, sollten die Ansprüche gegen die Schuldnerin verjährt sein, die Haftungsansprüche gegenüber den Gesel l- schaftern rechtzeitig geltend gemacht worden sind. a) Ob und welche Forderungen des Klägers gegen die Gesellschaft ve r- jährt sind, hängt unter anderem von der Frage ab, welche Forderungen er g e- 32 33 34 - 20 - gen die Gesellschaft am 6. Juli 2001 wirksam hat titulieren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92 , BGHZ 124, 164; vom 21. Okt o- ber 20 08 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 17; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 55). Die Frage, ob die Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die Schuldnerin durch die gerichtliche Geltendmachung der Ha f- tungsansprüche gegen die Gesellschafter ge hemmt worden ist (vgl. Baum bach/ Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 129 Rn. 2), ist unerheblich. Jedenfalls dürfen sich die Beklagten als in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter auf die der Gesellschaft erwachsene Einrede der Verjährung nicht be rufen, wenn die Verjährung ihnen selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden ist (vgl. BGH, Ur teil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f ). b) Ein Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht mit dem Beschluss des La ndgerichts vom 29. Januar 2004 oder der Eröf f- nung des Insolvenzverfahren s über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 eingetreten , weil den Parteien nicht zum Vorwurf gemacht we r- den kann, sie hätten die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handl u n- gen nicht vorgenommen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. De zember 2012 - IX ZR 130/10, ZIP 2013, 374 Rn. 37). Wenn ein Pro zess nach §§ 239 bis 245 ZPO unterbrochen wird, etwa weil über das Vermögen einer Partei das Insolvenzve r- fahren eröffnet wird, beruht der Sti llstand nicht darauf, dass die Parteien das Verfahren nicht betrieben hätten. Diese haben vielmehr keinen Einfluss auf das weitere Verfahren, solange das Insolvenzverfahren andauert. Deswegen fällt die Unterbrechung, die auf einer gesetzlichen Regelung ber uht, nicht unter § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (RGZ 72, 185, 187; 145, 239, 240; BGH, Urteil vom 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019). Nichts anderes gilt für die Unte r- brechung des Prozesses eines Gesellschaftsgläubiger s gegen den Gesellscha f- 35 - 21 - ter entspre c hend § 17 AnfG; denn auch in diesem Fall ist der Verfahrensstil l- stand dem Einfluss der Parteien entzogen. Etwas Anderes gilt hier nicht ausnahmsweise deswegen, weil das Lan d- gericht die Unterbrechung fehlerhaft unter Berufung auf eine nicht zutreffend e Vorschrift und auf ein nicht die richtige Gesellschaft betreffendes Insolvenzve r- fahren festgestellt hat. Durch den unzutreffenden, keine Unterbrechungswi r- kungen entfaltenden Beschluss ist das Verfahren nicht dadurch in Stillstand geraten, weil der Kläger es nicht betrieben hätte, sondern aufgrund eines fe h- lerhaften Beschlusses des Landgerichts. Nachdem der Haftungsprozess durch die spätere Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unabhä n- gig von der Kenntnis der Beteiligten und einem feststellenden Beschluss durch das Gericht unterbrochen worden ist, beruht auch der insoweit eintretende Ve r- fahrensstillstand nicht auf einem Verhalten des Klägers. c) Mit dem Fortfall ihres Grundes endet die Unterbrechung ohne weit e- res. Lässt ein Kläger den Prozess auch dann noch liegen, ist nunmehr das E r- eignis eingetreten, das der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendi gung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, weil der Verfahrensstil l- stand jetzt auf seiner Untätigkeit beruht (vgl. RGZ 72, 185, 187; BGH, Ur teil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; Staudin ger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 123). Mit Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen der Gesellsch aft am 11. März 2010 konnte der Kläger den Rechtsstreit gegen die be klagten Gesellschafter analog § 18 Abs. 1 AnfG wieder aufnehmen. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete deswegen die 36 37 - 22 - Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfa h- r ens über das Vermögen der Gesellschaft. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.01.2012 - 3 O 435/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2013 - 2 U 51/12 -
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