ECLI:DE:BGH:2016:050916BIXZR143.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 143 /1 6 vom 5. September 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring am 5. September 201 6 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwo r- fen. Der Wert des Ver fahren s der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2 . 5 00 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Sa tz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden - Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozes s- ordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BG Bl. I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilpr o- zesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 1 - 3 - 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der r- steigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig hiervon - auch deshalb unzulässig, weil sie nicht vo n einem bei m Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) u n- terzeichnet worden ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2015 - 2 O 275/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 2 7 U 26/15 -
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