ECLI:DE:BGH:2019:070319UIXZR143.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/18 Verkündet am: 7. März 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG §§ 9, 10, 32; BGB §§ 675, 666, 6 67 a) Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhal- tene Vorschüsse abzurechnen. b) Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vor- schüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurüc kzuzahlen. c) Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhal- tener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforde- rungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat. BGH, Urtei l vom 7. März 2019 - IX ZR 143/18 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 7. März 2019 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richte- r in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Gru pp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de r 8. Zivil kammer des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis ionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beauftragte die beklagte Anwaltssozietä t (fortan: Beklagte) , die aus den Beklagten zu 2 und zu 3 besteht, mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rec hte gegenüber einem Pächter . Der Pächter klagte auf Vorschussleistungen für die Beseitigung bestimmter Mängel; der jetzige Kläger verlangte widerklagend seinerseits einen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln. Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils , mit Schreiben vom 2. August 2011, kündigte der Kläger das Mandat und ließ sich 1 - 3 - anderweitig vertreten. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Beklagte Vorschüs- se in Höhe von insgesamt 5.920,25 Mit seiner am 11. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 4. Januar 2016 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Rück- zahlung eines Teilbetrags von 1.145,37 hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gru ndla ge des Begehrens des Klägers sei § 667 BGB. Für ihre vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit könne die Beklagte eine Geschäftsgebühr, eine Verfahrensgebühr, eine Terminsge- bühr, die Pauschale für Post und Telekommunikation, jeweils zuzüglich Um- satz st euer, verlangen. Der Gegenstandswert der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren, der Verfahrens - und der Terminsgebühr, sei vom Landgericht auf 90.549, 8 7 32 RVG sei diese Festsetzung auch für die Beklagte bindend. Für die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr könne nur der vom Kläger zugestandene Betrag angesetzt werden, weil die Beklagte trotz Aufforderung keine Rechnung gelegt und sich 2 3 4 - 4 - auch im gerichtlichen Verfahren nicht auf eine Berechnung sweise festgelegt habe. II. Diese Ausführungen halten einer rec htlichen Überprüfung nur teilweise stand. 1 . Der Kläger hat aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlosse- nen Anwaltsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des ge- leisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Die Rückzahlung derartiger Vorschüsse richtet si ch nicht nach § 812 BGB. Für sie sind vielmehr § § 675, 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 IX ZR 243/16, NJW - RR 2018, 700 Rn. 11). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. 2. Für ihre Tätigkeit im Vor prozess kann die Beklagte eine Verfahrens- gebühr nach VV RV G Nr. 3100, eine Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104, die Pauschale für Entgelte für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV RVG Nr. 7002 sowi e Umsatzsteuer gemäß VV RVG Nr. 7008 bean- spruchen. Der Gegenstandswert der Verfahrens - und der Termin sgebühr be- trägt 90.549, 87 In dieser Höhe hat das Gericht des Vorprozesses den Streit- wert festgesetzt. 5 6 7 - 5 - a ) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wert- vors chriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt , ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 IX ZR 204/11, ZIP 2013, 2173 Rn. 2; Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 21) . Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Ausgangsprozess bindet das Gericht auch in einem Gebührenrechtsstreit, de n der Anwalt wegen seiner Vergütung mit seinem Mandanten führt ( Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23 . Aufl., § 32 Rn. 71; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Auf., § 32 Rn. 3 ; Riedel/Sußbauer/ Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 32 Rn. 28 f ). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Ge- genstand der gerichtlichen Tätigkeit demjenigen der anwaltlichen Tätigkeit nicht entspri cht. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, Gebüh- ren entsprechend seiner weitergehenden Tätigkeit gegen seinen Mandanten geltend zu machen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 22 mwN). Eine solche " überschießende " anwaltliche Tä tigkeit haben die Beklagten hier aber nicht behauptet. b) Die Beklagten halten die Berechnung, welche der Festsetzung des Streitwerts im Vorprozess zugrunde liegt, für offensichtlich unrichtig. Darauf kommt es nicht an. Einwendungen gegen den Streitwer tbeschluss hätten im Vorprozess geltend gemacht werden können und müssen. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RV G kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Demgegenüber meint die Revision, der Kläger habe durch sein Verhalten die Möglichkeit der Beklagten vereitelt, ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung 8 9 10 - 6 - des Streitwerts im landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses einzulegen. Er ha- be der Beklagten das Urteil zur Kenntnis gegeben, nicht jedoch darauf hinge- wiesen, dass es ein noch nicht abgesc hlossenes Berufungsverfahren gegeben habe . Von dem Beru fungsverfahren habe die Beklagte erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist erfahren. Nach Treu und Glauben dürfe sich der Kläger nunmehr nicht a uf die Festsetzung berufen. D ies trifft nicht zu. Nicht der Kläger hat sich vertragswidrig verhalten. Die Beklagte hätte unmittelbar nach der Kündigung des Mandats die erhaltenen Vorschüsse abrechnen müssen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht de s Rechtsanwalts, der gemäß § 9 RVG Vorschüsse verlangt und erhalten hat, folgt aus §§ 675, 666 BGB (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 AnwZ (Brfg) 61/17, NJW - RR 2018, 1328 Rn. 6) . Zur Vorbereitung der Abrechnung hätte die Be- klagte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RV G die gerichtliche Festsetzung des Streit- werts beantragen können. Von dieser naheliegenden Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht; sie hat auch trotz Aufforderung durch den Kläger keine Abrechnung erstellt. 3. Von Rechtsfehlern beeinfluss t ist das angefochtene Urteil insoweit, als es einen Rückforderungsanspruch des Klägers allein aufgrund einer fehlenden Abrechnung gemäß § 10 RVG angenommen hat . a ) Gemäß § 10 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Be- rechnung einfordern. Die Beklagte macht hier jedoch keinen Vergütungsan- spruch geltend. Sie verteidigt sich vielmehr gegen den Rückforderungsan- spruch aus §§ 675, 667 BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Vor- schuss, welchen der Rechtsanwalt als Auftragnehmer zur Ausführung des Auf- 11 12 13 - 7 - trags erhalten hat, nicht verbraucht worden ist. Insoweit ist zwischen der Ent- stehung der Gebühren, deren Fälligkeit und deren ordnungsgemäßer Abrech- nung zu unterschei den. Unt er welchen Voraussetzungen eine Gebühr entsteht , richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) , insbesondere nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG. Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Ange- legenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Weder die Entstehung des Ver- gütungsanspr uchs noch seine Fälligkeit hängen also von der Berechnung der Vergütung gemäß § 10 RVG ab. Diese ist nur Voraussetzung dafür, dass der Rechtsanwal t die Vergütung einfordern kann. Soweit sein Vergütungsanspruch entstanden und fällig geworden ist, braucht der Rechtsanwalt erhaltene Vor- schüsse nicht zurück zu gewähren. b ) Für ihre vorgerichtliche Tätigkeit hat die Beklagte eine Geschäftsge- bühr gem äß VV RVG Nr. 2300 verdient, die gemäß Vorbemerkung VV RVG 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfah- rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Feststellungen zur Gebührenhöhe oder zum Gegenstandswert der a ußergerichtlichen Tätigkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folge- richtig nicht getroffen. Ob und in welcher Höhe die Beklagte überzahlt worden ist, kann daher nicht beurteilt werden. II I . Das angef o c htene U rteil kan n deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des 14 15 - 8 - Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 1. Darlegungs - und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzun- gen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB i st der Auftraggeber (BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 II ZR 246/89, NJW 1991, 1884; vom 30. Mai 2000 IX ZR 121/99, WM 2000, 1596, 1600, insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt ; vom 23. Juni 2005 IX ZR 139/04, WM 2005, 1956, 1958 ) , hier also der Klä ger. Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gemäß §§ 675, 666 BGB und der Anspruch des Mandanten aus § 10 Abs. 3 RVG auf Mitteilung der Berechnung auch dann, wenn der Mandant die Vergütung bereits gezahlt hat, ändern an dieser Verteilung der Beweislast ni chts. Der Auftraggeber kann die Ansprüche auf Auskunft un d Rechnungslegung erforderlichenfalls gesondert geltend machen, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten, oder im Wege der Stufenklage zunächst die Mitteilung der Berechnung verlangen, um nach deren Vor lage seinen Zahlungsanspruch zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1991, aaO). 2. Gemäß § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach demjenigen Recht zu berechnen, welches im Zeitpunkt des Auftrags galt. 3. Hinsichtlich der Höhe der Geschäftsg ebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 hat die Beklagte die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen beantragt . Diesem Beweisantritt dürfte nachzugehen sein (§ 14 Abs. 2 RVG). 16 17 18 - 9 - 4. Der Anspruch aus §§ 675, 667 BGB auf Rückzahlung nicht verbrauc h- ter Vorschüsse verjährt gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Ver- jährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs be- gründenden Umstände n und der Per son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ob der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ge- mäß § 8 RVG (so etwa Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 9 Rn . 23; von Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1. Dezember 2018, § 9 Rn. 23 ; Bi- schof/Klüsener, RVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 42 ) oder erst mit der Abrechnung gemäß § 10 RVG (so etwa N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 9 Rn. 95) entsteht, ist in der Komm enta rliteratur umstritten. Richtigerweise ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Anwaltsvergütung gemäß § 8 RVG abzustellen . Von diesem Zeitpunkt an lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe der Vor- schuss verbraucht worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, den Rückforde- rungsanspruch des Mandanten von einer ordnungsgemäßen Berechnung ge- mäß § 10 RVG abhängig zu machen. Der Schutz des Mandanten ist durch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewährleistet. Kenntnis von seinem Rückforderungsanspr uch wird der Mandant oft erst auf- grund einer ordnungsgemäßen Abrechnung 19 - 10 - erlangen, die den Anforderungen des § 10 RVG entspricht (Rie- del/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 21 ), oder aufgrund einer an- derweitigen rechtlichen Beratung, die mit dem Hinweis auf eine drohende Ver- jährung verbunden ist . Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Pir na, Entscheidung vom 17.11.2016 - 13 C 266/16 - LG Dresden, Entscheidung vom 14.05.2018 - 8 S 616/16 -
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