BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 144/00 vom13. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägersaus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 3. März 2000 ohne Sicherheitsleistungeinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe: Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein fürvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn dieVollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringenwürde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht(§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, dieZwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in derBerufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es derSchuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeiteines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellungder Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - - 3 -BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1m.N.).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es demSchuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich odernicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. An-haltspunkte dafür sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auchnicht ersichtlich, zumal die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. Januar1998, Seite 4, darauf hingewiesen hatte, im Falle des Obsiegens des Klägersdrohe die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen auf Betreiben derBayrischen Vereinsbank (jetzt: HypoVereinsbank) und damit die Zerschlagungihres Immobilienbesitzes. Auf den ihr daraus erwachsenden Nachteil kann siesich daher in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen, da sie ihn bereits in derBerufungsinstanz im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hättegeltend machen können.Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, der Kläger habe inzwischen imWege der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil Zwangssiche-rungshypotheken von je 17.000 DM auf zwei ihrer Eigentumswohnungen ein-tragen lassen, (der Eintragung auf DM lautender Hypotheken entnimmt derSenat, daß dies bereits vor dem 1. Januar 2002 geschehen sein muß), was zurFolge habe, daß der bereits notariell beurkundete freihändige Verkauf dieserEigentumswohnungen zu scheitern drohe, ist dies zwar ein neuer Umstand, derin der Berufungsinstanz noch nicht hatte vorgebracht werden können. Den da-mit für die Beklagte verbundenen Nachteil könnte eine einstweilige Einstellungder Zwangsvollstreckung aber schon deshalb nicht mehr abwenden, weil dieseZwangshypotheken bereits eingetragen sind und die Aufhebung bereits ergan-gener Vollstreckungsmaßnahmen weder beantragt ist noch überhaupt vom Re- - 4 -visionsgericht angeordnet werden könnte (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger § 719Rdn. 15 m.N.).Soweit die Beklagte mit ihrem Einstellungsantrag geltend macht, durchdie Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere durch die angekün-digte Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen und die bereits bean-tragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entstünden ihr nicht zu erset-zende Nachteile, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungaus dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht in Betracht, weil es sichausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen insoweit nicht umZwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers aus diesem Urteil handelt,sondern um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger aus anderenTiteln (Zwangsversteigerung: HypoVereinsbank aus eingetragenen Grund-schulden, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Vollstreckung durchGläubiger von Nebenkosten für die Eigentumswohnungen).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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