BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 144/02 vom3. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 3. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 6. März 2002 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 50.819,25 Gründe: Die Klägerin hat die Voraussetzungen der von ihr geltend ge-machten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeiteiner Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechtsund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt.Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen - 3 -darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcherSeite die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung bei-mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002- XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgese-hen).Die Ausführungen der Klägerin über die angebliche Fehlerhaftig-keit des Berufungsurteils reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundesder Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. Ihre Ansicht, jede Un-richtigkeit eines Berufungsurteils erfülle bereits die Voraussetzungendieses Zulassungsgrundes (so auch Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911,919), ist mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der Berufungsurteileeinzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle un-terzogen werden können, nicht vereinbar.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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