BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 144/04 Verk374ndet am: 25. Oktober 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 Cd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Tr344ger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - OLG M374nchen AG G374nzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil-senats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 29. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Berufung der Antragstellerin gegen den Entscheidungssatz zu 3. im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - G374nzburg vom 13. November 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit. 1 Der am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im Mai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni 2000 die am 23. M344rz 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide 2 - 3 - schlossen am 25. Juli 2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000 in einem Ehevertrag folgende Vereinbarungen getroffen hatten: - 4 - F374r die g374terrechtlichen Wirkungen der Ehe w344hlten die Parteien deut-sches Recht und vereinbarten G374tertrennung. F374r den Fall der Scheidung ver-zichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in au337ergew366hnlichen und in F344llen der Not. Auch den Versorgungsausgleich schlossen sie aus. 3 4 Bei Abschluss des Vertrags ging die Antragstellerin keiner Erwerbst344tig-keit nach; sie war wegen einer angeborenen Darmkrankheit erheblich erwerbs-gemindert und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besa337 keine Aufenthalts- und keine Arbeitserlaubnis; er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt und erhielt Sozialhilfe. Die Antragstellerin erlitt am 23. Juli 2002 eine Gehirnblu-tung mit St366rung des Sprachzentrums; sie kann eigene Angelegenheiten nicht mehr ohne fremde Hilfe wahrnehmen, ist erwerbsunf344hig und lebt von Sozialhil-fe. Die kinderlose Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge-schieden (rechtskr344ftig seit 29. November 2003). Das Amtsgericht hat im Ver-bundurteil die Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, den Antragsgegner verurteilt, Auskunft 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse im Jahre 2003 zu erteilen, und die Sache wegen der weiteren Stufen an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 7 Das Oberlandesgericht geht - in Anwendung deutschen Rechts - davon aus, dass die Antragstellerin bei Leistungsf344higkeit des Antragsgegners von diesem Krankheitsunterhalt nach 247 1572 Nr. 1 BGB beanspruchen k366nne. Der Ehevertrag stehe dem nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Zusammenhang von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Verzichtsvereinbarung ergebe, sitten-widrig sei. Der Antragsgegner habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Antrag-stellerin aufgrund ihrer Krankheit f374r ihren Lebensbedarf auf die Hilfe Dritter an-gewiesen gewesen sei, dass als Dritter auch das Sozialamt in Betracht komme und dass infolge des Unterhaltsverzichts auch k374nftig der Dritte f374r den Unter-halt der Antragstellerin werde aufkommen m374ssen. Ebenso habe der Antrags-gegner berechtigterweise damit gerechnet, nach der Eheschlie337ung mit der deutschen Antragstellerin eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten und damit 374ber ein Einkommen zu verf374gen, aus dem er auch den Unterhalt f374r die Antragstellerin h344tte aufbringen k366nnen. 8 Die Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Ehever-trag vor der Eheschlie337ung und damit vor der Entstehung einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners vereinbart worden sei. Aus der Senatsentscheidung vom 9. Juli 1992 (XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403) ergebe sich nichts Gegenteili-ges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die Eingehung 9 - 6 - der Ehe vom Abschluss des Unterhaltsverzichts abh344ngig gemacht worden. Eine solche Abh344ngigkeit liege hier nicht vor. Wie der Antragsgegner in seiner Anh366rung erkl344rt habe, h344tten die Parteien aus Liebe geheiratet. Die Antragstel-lerin habe somit die Aussicht gehabt, k374nftig einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Verzicht auf diesen Anspruch stelle sich folglich im Falle ihrer Unterhaltsbed374rftigkeit als ein Vertrag zu Lasten der Sozialhilfe dar. Der Antragsgegner k366nne sich auch nicht auf das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) berufen, wonach in ei-nem Ehevertrag Unterhalt wegen einer bereits bei der Eheschlie337ung vorlie-genden Krankheit ausgeschlossen werden k366nne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die Parteien Unterhaltsanspr374che nicht wegen einer Vorerkran-kung, sondern schlechthin ausgeschlossen h344tten. F374r den Antragsgegner sei die voreheliche Krankheit, die nach seiner Behauptung auch Ursache der sp344-teren Gehirnblutung sei, "kein Problem", mithin nicht Motiv f374r den sp344teren Un-terhaltsverzicht gewesen. Zudem gehe es - anders als in dem vom Senat ent-schiedenen Fall - vorliegend nicht um die Benachteiligung des Vertragspart-ners, sondern um die Benachteiligung der Sozialhilfe, also eines Dritten. 10 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand: 11 1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage nach einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegen374ber der Antragstellerin nach deutschem Recht bestimmt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 12 - 7 - Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Bei Anwendung des deutschen Rechts kann sich eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus 247 1572 BGB ergeben. 13 2. Die Grunds344tze, die der Senat f374r die Inhaltskontrolle von Ehevertr344-gen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ges-taltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigten und f374r den be-lasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundle-gend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), hindern den Antrags-gegner nicht, sich auf den mit der Antragstellerin vereinbarten Unterhaltsver-zicht zu berufen. Eine solche evident einseitige Lastenverteilung liegt, wovon offenbar auch das Oberlandesgericht ausgeht, hier im Verh344ltnis der Ehegatten zueinander nicht vor. a) Nach diesen Grunds344tzen hat der Tatrichter zun344chst im Rahmen ei-ner Wirksamkeitskontrolle zu pr374fen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenvertei-lung f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der k374nftigen Entwicklung der Ehe-gatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist. Das ist hier nicht der Fall. 14 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Antragstellerin - f374r den An-tragsgegner erkennbar - von Sozialhilfe; auch der Antragsgegner, der weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besa337 und bereits im August 2000 Sozialhilfe beantragte und erhielt, verf374gte 374ber kein eigenes Einkommen. An-gesichts der beiderseitigen Mittellosigkeit der Parteien begr374ndete deren wech-selseitiger Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der bereits im Zeit-punkt des Vertragsschlusses absehbaren zuk374nftigen Entwicklung ergibt sich nichts anderes. Anhaltspunkte daf374r, dass aus der Lebensplanung eines von 15 - 8 - ihnen ehebedingte Nachteile, etwa durch Kinderbetreuung, erwachsen k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ziel war vielmehr, dass die An-tragstellerin, die f374r die Zukunft eine Rente erwartete, diese vor der Inanspruch-nahme durch eine etwaige nacheheliche Unterhaltspflicht gegen374ber dem An-tragsgegner gesichert sehen wollte. Der Antragsgegner seinerseits wollte sein Hausgrundst374ck in Polen und wohl auch ein k374nftiges Arbeitseinkommen in Deutschland vor einem etwaigen Zugriff im Wege nachehelicher Unterhaltsan-spr374che absichern. Die Wechselseitigkeit des Unterhaltsverzichts war insoweit nicht nur formal vereinbart; sie sollte jeden der Ehegatten vor einer im Zeitpunkt des Vertragschlusses zumindest vorstellbaren Inanspruchnahme durch den jeweils anderen Ehegatten im Scheidungsfall sch374tzen. F374r die Annahme einer einseitigen Lastenverteilung ist bei einer solchen Konstellation kein Raum. b) H344lt ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tat-richter im Rahmen der Aus374bungskontrolle pr374fen, ob und inwieweit ein Ehegat-te die ihm durch den Vertrag einger344umte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegen374ber einer vom anderen Ehegatten begehrten ge-setzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag wirksam abbedungen sei. Daf374r ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeit-punkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Schei-dungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Ber374cksichtigung der Belan-ge des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffe-nen Abrede sowie bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumut-bar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tats344chliche ein-vernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse von der urspr374ngli-chen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Eine solche Gestaltung ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 16 - 9 - Die Antragstellerin lebt wie auch schon vor der Eheschlie337ung mit dem Antragsgegner von Sozialhilfe. Es ist nicht festgestellt, dass ihre zwischenzeit-lich eingetretene Hilfsbed374rftigkeit zu einer wesentlichen Steigerung ihres Be-darfs gef374hrt hat. Im 374brigen w344re auch eine solche Bedarfssteigerung ein Um-stand, der durch die Krankheit der Antragstellerin verursacht w344re, der nicht in der Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse angelegt ist und dessen Gel-tendmachung gerade durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ausge-schlossen werden sollte. Da in dem wechselseitigen Ausschluss eines solchen nicht ehebedingten Risikos keine evident einseitige und f374r die Antragstellerin im Nachhinein unzumutbare Lastenverteilung liegt, hindert 247 242 BGB die Beru-fung des Antragsgegners auf den Unterhaltsverzicht nicht. 17 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Unterhalts-verzicht auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig (247 138 BGB), weil er den Tr344ger der Sozialhilfe belastet. 18 Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute f374r den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unter-halt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten Gesamtcharakter gegen die guten Sitten versto337en, falls die Vertragsschlie-337enden dadurch bewusst eine Unterst374tzungsbed374rftigkeit zu Lasten der Sozi-alhilfe herbeif374hren, auch wenn sie eine Sch344digung des Tr344gers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Durch einen Unterhaltsverzicht werde eine Unterst374tzungsbed374rftigkeit eines Ehegat-ten zu Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigef374hrt, wenn die Ehe-gatten bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen seien, die Eheschlie337ung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abh344ngig gemacht h344tten. Denn in einem solchen Fall habe der sp344ter bed374rftige Ehegatte von 19 - 10 - vornherein keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben. Der Unterhaltsverzicht habe daher die Bed374rftigkeit dieses Ehe-gatten und damit dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erh366ht (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 f.). 20 Diese Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die zu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, ist durch die unter 2. darge-stellten Grunds344tze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Ehevertr344gen entwi-ckelt hat, nicht gegenstandslos geworden. Sie bedarf allerdings der Eingren-zung und Pr344zisierung: Wie der Senat ausgesprochen hat, geh366rt es zum grundgesetzlich verb374rgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemein-schaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bed374rfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bed374rfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So k366nnen etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der ge-meinsamen Verantwortung der Ehegatten f374reinander herausgenommen wer-den. Entsprechendes gilt auch f374r andere nicht ehebedingte Risiken. Aus dem Gedanken der nicht allein auf die Ehezeit beschr344nkten Solidarit344t ergibt sich nichts Gegenteiliges: Dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarit344t konkre-tisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statu-ieren (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). - 11 - Daraus folgt, dass ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf Sozialhilfe angewiesen bleibt, w344hrend er ohne den Unterhaltsverzicht von sei-nem geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen und deshalb Sozialhilfe nicht mehr in Anspruch nehmen k366nnte. Denn die berechtigten Belange des Sozialhilfetr344gers gebieten es Ehegatten nicht, mit R374cksicht auf ihn Regelun-gen zu unterlassen, die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen, ihrem individuellen Ehebild aber besser gerecht werden als die gesetzliche Re-gelung. Eine Pflicht von Eheschlie337enden zur Beg374nstigung des Sozialhilfetr344-gers f374r den Scheidungsfall kennt das geltende Recht nicht. Dies gilt unabh344n-gig davon, ob der Ehevertrag vor oder nach der Eheschlie337ung vereinbart wor-den ist und ob die Ehegatten im ersten Fall die sp344tere Eheschlie337ung vom Ab-schluss des Ehevertrags abh344ngig gemacht haben. 21 Allerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebens-verh344ltnisse, insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit, im Scheidungsfall Nachteile f374r einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen w374rden, deren Ausgleich die Ehegatten aber vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt auch dann, wenn ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verh344ltnis der Ehegat-ten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standh344lt - etwa weil dieser Verzicht durch anderweitige Vorteile (z.B. durch Zuwendung eines Wohnrechts) des ver-zichtenden Ehegatten kompensiert wird, ohne dessen sozialhilferechtliche Be-d374rftigkeit entfallen zu lassen. Auch in einem solchen Fall k366nnen die Ehegatten ehebedingte Nachteile, die das Recht des nachehelichen Unterhalts angemes-sen zwischen ihnen ausgleichen will, nicht durch einen Unterhaltsverzicht auf 22 - 12 - den Tr344ger der Sozialhilfe verlagern und damit die wirtschaftlichen Risiken ihrer individuellen Ehegestaltung gleichsam "sozialisieren". Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, da nach der konkreten Fallgestaltung bei keinem der Ehegatten ehebedingte Nachteile zu bef374rchten waren, auf deren Ausgleich sie zu Lasten des Sozialhilfetr344gers verzichten wollten. Die Antragstellerin war bereits bei Vertragsschluss nicht in der Lage, f374r ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und bezog deshalb Sozialhilfe. Selbst wenn die sp344tere Hirnblutung ihre Bed374rftig-keit gesteigert h344tte, w344re dies kein Nachteil, der durch die Gestaltung der ehe-lichen Lebensverh344ltnisse bedingt w344re. Auch in der Person des Antragsgeg-ners, der bei Vertragsschluss keine Arbeitserlaubnis besa337 und in dem auf die Eheschlie337ung folgenden Monat Sozialhilfe beantragt und erhalten hat, sind ehebedingte Nachteile, die durch seinen Unterhaltsverzicht auf die Sozialhilfe 374bergeleitet w374rden, nicht erkennbar. Fraglich ist, ob ein Unterhaltsverzicht sich dar374ber hinaus auch in ande-ren F344llen als sittenwidrig erweisen kann, in denen aufgrund der Eheschlie337ung eine Belastung des Sozialhilfetr344gers eintritt, indem dieser f374r einen Ehegatten dauerhaft oder doch l344ngerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten f374r den Scheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Zu denken ist etwa an F344lle, in denen - wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht - ein mittelloser ausl344ndischer Staatsangeh366riger durch die Eheschlie337ung mit einer deutschen Staatsangeh366rigen ausl344nderrechtliche Vor-teile erstrebt, die zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnah-me des Sozialhilfetr344gers f374hren w374rden, wenn der von den Ehegatten verein-barte Unterhaltsverzicht wirksam w344re. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Voraussetzung f374r eine sittenwidrige Belas-tung des Sozialhilfetr344gers ist stets, dass ohne den Unterhaltsverzicht des ei-nen Ehegatten eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten best374nde und erst der Ausschluss dieser Pflicht zur Belastung des Sozialhilfetr344gers f374hrt. Das ist 23 - 13 - hier nicht ersichtlich. Wie ausgef374hrt, war die Antragstellerin bereits bei Ab-schluss des Ehevertrags zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs nicht in der Lage und bezog deshalb ihrerseits Sozialhilfe. Es ist nicht erkennbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner in der Lage war oder doch damit rechnen konnte, im Falle einer sp344teren Scheidung leistungsf344hig zu sein. Die angebliche Erwartung einer k374nftigen Rente der An-tragstellerin 344ndert daran nichts. Diese Rente ist nach Voraussetzungen, Zeit-punkt und H366he v366llig unbestimmt; dass sie den Selbstbehalt der Antragstellerin 374bersteigen und ausreichen w374rde, den Unterhaltsbedarf des Antragsgegners zu decken, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von daher fehlt es an zurei-chenden Anhaltspunkten f374r eine gegenw344rtige oder k374nftige Leistungsf344higkeit der Antragstellerin, die deren nacheheliche Unterhaltspflicht h344tte begr374nden und den Verzicht des Antragstellers auf einen solchen Unterhalt als eine sitten-widrige Belastung des Sozialhilfetr344gers h344tte erscheinen lassen k366nnen. III. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschlie337end zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO), da wei-tere tats344chliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da der von den Parteien wechselseitig erkl344rte Unterhaltsverzicht wirksam und ein 24 - 14 - Unterhaltsanspruch der Antragstellerin deshalb nicht begr374ndet ist, war deren Berufung zur374ckzuweisen. VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubs- Sprick Weber-Monecke bedingt verhindert zu unter- schreiben. Sprick Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG G374nzburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 F 51/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 UF 324/03 -
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