BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 144/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zwei-br374cken vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 766.937,82 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht die Angabe einer B374roanschrift nicht f374r ausreichend erachtet hat, liegt zwar eine Divergenz vor zu zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 358; BGH, Urt. v. 17. M344rz 2004 - VIII ZR 2 - 3 - 107/02, BGH-Report 2004, 902). Hierauf beruht jedoch das Berufungsurteil nicht, denn der Kl344ger hatte keine B374roanschrift angegeben. An einer Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. M344rz 2004 (aaO) fehlt es im 334brigen schon deshalb, weil dieses dem Berufungsge-richt noch nicht bekannt sein konnte (BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, ZIP 2003, 1082, 1083). 3 Eine rechtsgrunds344tzliche Frage zum Zweck der Angabe der ladungsf344-higen Anschrift in der Klage stellt sich nicht. Widerspr374che zwischen den Ent-scheidungen BGHZ 102, 332 und der genannten Entscheidung des VIII. Senats (aaO) bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht. Die Entscheidung BGHZ 102, 332 stellt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab. F374r diesen Zeit-punkt hat der VIII. Senat an der dort vertretenen Auffassung festgehalten. 4 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht willk374rlich, dass das Berufungsgericht dem Beweisantritt des Kl344gers f374r die behauptete neue Wohnanschrift nicht nachgegangen ist. F374r Willk374r gen374gt nicht ein einfacher Gesetzesversto337. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-dung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (BGHZ 154, 288, 299 f). Der Kl344ger hatte vorgetragen, er verf374ge weiterhin 374ber meh-rere Wohnungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass an diese neue Anschrift Ladungen an den Kl344ger und seinen Sohn nicht 374bermittelt werden konnten. Unter diesen Umst344nden konnte es ohne Willk374r den Sachvortrag des Kl344gers dazu, dass sich seine Wohnung nunmehr an der angegebenen neuen Anschrift befinde, f374r unzureichend halten. Dem Versuch des Berufungsge-richts, die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Wohnanschrift 5 - 4 - durch Befragung des Kl344gers zu treffen, hat sich dieser entzogen. Die Annah-me, die vorgelegten Privatatteste best344tigten nicht hinreichend seine Verhand-lungsunf344higkeit, beruhte ebenfalls nicht auf sachfremden Erw344gungen. Eine amts344rztliche Untersuchung hat der Kl344ger verweigert. Die konkrete Gefahr ei-ner Verhaftung mag zwar ein sch374tzenswertes Interesse sein, das einem Er-scheinen beim Amtsarzt entgegensteht (vgl. BFH, NJW 2001, 1158). Die An-nahme des Berufungsgerichts, ausreichende Gr374nde f374r eine drohende Verhaf-tung seien nicht vorgetragen, ist jedoch weder willk374rlich, noch verst366337t diese Annahme gegen Art. 2 GG. Es fehlte an ausreichend substantiierten Vortrag des Kl344gers zu einer Gefahr der Verhaftung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Ber374cksichtigung erhebli-cher Beweisantr344ge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff; 69, 141, 143). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt aber keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht einen Be-weisantrag aus Gr374nden des formellen Rechts unber374cksichtigt l344sst, wenn sich im Prozessrecht hierf374r eine hinreichende St374tze findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f). Dies war hier der Fall. 6 Das Grundrecht auf rechtliches Geh366r oder auf wirkungsvollen Rechts-schutz ist nicht verletzt, wenn eine Klage aus prozessualen Gr374nden als unzu-l344ssig abgewiesen wird und diese Entscheidung weder willk374rlich noch offen-kundig unzutreffend ist (vgl. BVerfGE 18, 380, 383; 75, 302, 312). Letzteres ist hier nicht der Fall. 7 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28.04.2003 - 2 O 1016/02 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 U 10/03 -
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