BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129, 130 Macht die k374nftige Insolvenzschuldnerin die global an ihre Bank abgetretenen (k374nf-tigen) Forderungen gegen ihre Auftraggeber dadurch werthaltig, dass sie die ge-schuldeten Arbeitsleistungen durch ihre Arbeitnehmer erbringen l344sst, ist die Wert-haltigmachung der abgetretenen Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05 - LG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Sprungrevision des Kl344gers wird das Urteil der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Diese stand in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung zu der beklagten Sparkasse. Mit Vertrag vom 2. Juni 1997 hatte die Schuldnerin der Beklagten zur Sicherung aller Anspr374che aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung alle ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden zustehenden ge-genw344rtigen und zuk374nftigen Forderungen abgetreten (Globalzession). Am 21. M344rz 2002 gew344hrte die Beklagte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit 374ber 200.000 200. Am 14. Juli 2002 wies dieses Konto einen Sollstand von 332.868,33 200 auf. 1 - 3 - Sp344testens am 23. Juli 2002 war die Schuldnerin zahlungsunf344hig. Am 14. August 2002 stellte sie Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Das Verfahren wurde zum 1. September 2002 er366ffnet. 2 Die Schuldnerin hatte im Jahr 2001 von der Stadt H. den Auftrag f374r die Erschlie337ung eines Gewerbegebietes erhalten. Es waren Abschlagszahlun-gen vereinbart. Im Juli 2002 erbrachte die Schuldnerin die Bauleistungen f374r die 15. und 16. Abschlagszahlung. Die Stadt H. zahlte auf das Kontokorrentkon-to auf die 15. Abschlagszahlung am 1. August 2002 30.148,52 200 und auf die 16. Abschlagszahlung am 5. August 2002 86.352,97 200, zusammen 116.501,49 200. Im Zeitpunkt der Zahlungen wusste die Beklagte, dass die Schuldnerin zahlungsunf344hig war. Anschlie337end lie337 die Beklagte noch Belas-tungen des Kontos 374ber 8.837,35 200 zu. Den auf 107.706,44 200 (richtig: 107.664,14 200) bezifferten Differenzbetrag verlangt der Kl344ger im Wege der In-solvenzanfechtung. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-senen Sprungrevision verfolgt der Kl344ger sein Anfechtungsbegehren in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. 5 - 4 - I. Das Landgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe der Zahlungsan-spruch nicht zu. Durch die Verrechnungen sei der Anspruch der Schuldnerin auf Herausgabe der Zahlungen erloschen. Der Kl344ger sei nicht zur Anfechtung der Verrechnungen gem344337 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt, weil diese die Gl344u-biger objektiv nicht benachteiligt h344tten. Eine Gl344ubigerbenachteiligung liege nicht vor, wenn ein Dritter an die Bank zahle und die Bank gleichzeitig ein Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken an dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung erwerbe. 6 Die Forderungen gegen die Stadt H. seien von der Globalabtretung erfasst gewesen, weil diese sich auf zuk374nftige Forderungen der Schuldnerin bezogen habe und hinreichend bestimmt gewesen sei. Es habe sich folglich lediglich um einen Austausch von Sicherheiten gehandelt. 7 Der Kl344ger k366nne auch nicht die an die Stadt H. erbrachten Leistungen gegen374ber der Beklagten gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten. Ob das Werthaltigmachen der abgetretenen Forderungen gegen374ber dem Zessionar anfechtbar sei, k366nne dahinstehen. Jedenfalls fehle es auch insoweit an der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. Den Gl344ubigern solle die Anfechtung kei-ne Vorteile verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshand-lung nicht erzielt h344tten. Der Schuldnerin m374sse Haftungssubstrat entzogen worden sein. Der Umstand, dass die Schuldnerin Arbeitskraft eingesetzt habe, reiche f374r eine Gl344ubigerbenachteiligung nicht aus. Inwieweit der Schuldnerin Haftungsmasse entzogen worden sei, sei nicht vorgetragen, noch nicht einmal zu etwaigen Unkosten. 8 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Mit der Be-gr374ndung des Landgerichts kann eine Unwirksamkeit der Verrechnung nicht verneint werden. 9 1. Der Kl344ger kann von der Beklagten gem344337 247 667 BGB Auskehrung der gutgeschriebenen Betr344ge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrech-nung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10). 10 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vor-schrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; v. 28. Februar 2008 aaO). 11 Der ma337gebliche Zeitpunkt bemisst sich nach 247 140 Abs. 1 InsO. Da-nach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverh344ltnis begr374ndet worden ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO). 12 Die Verrechnungslagen sind hier am 1. August 2002 und am 5. August 2002 entstanden, also jeweils innerhalb des letzten Monats vor dem Eigenan-trag vom 14. August 2002. An diesen Tagen gingen die Zahlungen der Stadt H. auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein und begr374ndeten jeweils Anspr374che der Schuldnerin auf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus 13 - 6 - 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf R374ckzahlung des Darlehens war bereits zuvor f344llig, weil die Schuldnerin nach den Feststellungen des Landgerichts die Kredit-linie um mehr als die gutgeschriebenen Betr344ge 374berzogen hatte und der Be-klagten schon deshalb ein sofort f344lliger Zahlungsanspruch zustand. Im Zeit-punkt des Zahlungseingangs war die Schuldnerin jeweils zahlungsunf344hig. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Zahlungsunf344higkeit sp344testens am 23. Juli 2002 eingetreten ist. Dar374ber hinaus hat es festgestellt, dass der Be-klagten im ma337geblichen Zeitpunkt des Zahlungseingangs die Zahlungsunf344-higkeit der Schuldnerin bekannt war. Damit liegen die Anfechtungsvorausset-zungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der Verrechnungen vor, wenn sie zu der nach 247 129 InsO immer erforderlichen Gl344ubigerbenachteili-gung gef374hrt hat. 2. Die Stadt H. hat nicht auf die Darlehensforderung der Beklagten, sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen auf die 15. und 16. Abschlagszahlung geleistet. Aufgrund der Sicherungsabtretung hat die Be-klagte die Zahlungen als wahre Berechtigte erhalten. Zwar sind mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretenen Forderungen erloschen (247247 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus 247 667 BGB gem344337 Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen erwor-ben. Der Austausch einer insolvenzbest344ndigen Sicherheit gegen eine andere benachteiligt die Gl344ubiger aber nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 aaO S. 651 Rn. 12). 14 Eine Bank ist deshalb auch in der Krise anfechtungsrechtlich zur Ver-rechnung der Zahlungseing344nge berechtigt, die aus ihr zur Sicherheit anfech- 15 - 7 - tungsfest abgetretenen werthaltigen Forderungen stammen (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006, 915, 916; v. 28. Februar 2008 aaO Rn. 12). 3. Ma337gebend ist daher, ob die Abtretung dieser Forderungen an die Beklagte oder ihre Werthaltigmachung anfechtbar ist. Dies hat das Landgericht zu Unrecht dahingestellt sein lassen. 16 a) Wie der Senat mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, z.V.b. in BGHZ 174, 297; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372) entschieden hat, sind Globalzessionsvertr344ge auch hinsichtlich der k374nftig entstehenden Forderungen grunds344tzlich als kon-gruente Deckung anfechtbar. Das Werthaltigmachen zuk374nftiger Forderungen die von einer Globalzession erfasst werden, ist als selbst344ndige Rechtshand-lung anfechtbar, wenn das Werthaltigmachen dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies f374r das Entstehen der Forderung zutrifft. 17 Der vorliegende Sicherheitentausch benachteiligte die Gl344ubiger nicht, wenn die Beklagte aufgrund der Globalabtretung vom 2. Juni 1997 an den For-derungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (247 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 aaO; v. 2. Juni 2005 aaO; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 184 Rn. 13). 18 Dabei ist f374r die anfechtungsrechtliche Beurteilung der Abtretung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuk374nftigen Forderungen jeweils begr374ndet worden sind (BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, 19 - 8 - ZIP 2003, 808, 809; v. 8. M344rz 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16 f; v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). Der Vertrag der Schuldnerin mit der Stadt H. , aus dem die erf374llten Anspr374che auf Abschlagszahlungen resultierten, ist im Jahr 2001 geschlossen; die Anspr374che auf Abschlagszahlungen sind also in diesem Zeitpunkt begr374n-det worden. Dieser lag weit vor der kritischen Zeit; die Voraussetzungen des 247 130 InsO liegen insoweit nicht vor. 20 b) Die Forderungen wurden jedoch erst dadurch werthaltig, dass die Schuldnerin im Juli 2002 die Bauleistungen f374r die 15. und 16. Abschlagszah-lung erbracht hat, also innerhalb des Dreimonatszeitraums des 247 130 InsO, der am 14. Mai 2002 begann (247 139 InsO). 21 Gem344337 247247 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgl344ubiger eine Sicherung erm366glichen. Deshalb geh366ren zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO nicht nur Rechtsgesch344fte, sondern auch rechtsgesch344fts344hnliche Handlungen und Re-alakte. Wird durch vom Schuldner veranlasste Ma337nahmen die F344lligkeit der Verg374tung herbeigef374hrt oder die Einrede nach 247 320 BGB ausger344umt, so ge-winnt die Forderung dadurch f374r den Sicherungsnehmer an Wert. Deshalb sind solche tats344chlichen Leistungen als gegen374ber einem vorausgegangenen Ver-tragsschluss des Schuldners selbst344ndige Rechtshandlungen ebenfalls insol-venzrechtlich anfechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 187 Rn. 37 m.w.N.). Sie sind, wenn - wie hier - die Entstehung der Forderung eine kongruente Deckung darstellte, ebenfalls nur als kongruente Deckung an-fechtbar (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO S. 187 f Rn. 38 f m.w.N.). 22 - 9 - c) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Schuldnerin im Juli 2002 die Bauleistungen f374r die 15. und 16. Abschlagszahlung erbracht und da-mit den Anspruch auf diese Abschlagszahlungen werthaltig gemacht, n344mlich die F344lligkeit des Anspruchs auf Abschlagszahlung herbeigef374hrt und die Einre-de des nicht erf374llten Vertrages gem344337 247 320 BGB ausger344umt. Dieses Wert-haltigmachen ist nach 247 130 InsO anfechtbar. Das Landgericht hat jedoch die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach dieser Vorschrift nicht festge-stellt. Die Werthaltigmachung erfolgte zwar im Juli 2002 und damit in den letz-ten drei Monaten vor dem am 14. August 2002 gestellten Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Es ist aber lediglich festgestellt, dass die Schuldnerin sp344testens am 23. Juli 2002 zahlungsunf344hig war und dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen die Zahlungsunf344higkeit kannte. 23 Das gen374gt nicht. Ma337gebender Zeitpunkt ist gem344337 247 140 Abs. 1 InsO derjenige, in dem die Forderungen werthaltig gemacht, also die erforderlichen Bauleistungen abgeschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt m374ssen die Zah-lungsunf344higkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon vorge-legen haben. Weder dies, noch die Kenntnis von Umst344nden, die gem344337 247 130 Abs. 2 InsO zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassen, sind fest-gestellt. 24 4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die insoweit erforder-liche objektive Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 129 InsO nicht mit der Be-gr374ndung verneint werden, es sei nicht hinreichend dargelegt, dass der Schuld-nerin Haftungssubstrat entzogen worden sei. 25 - 10 - a) Eine Gl344ubigerbenachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn die an-zufechtende Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmas-se verk374rzt und dadurch den Zugriff der Gl344ubiger auf das Verm366gen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verz366gert hat (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 36). 26 Das Werthaltigmachen einer Forderung der Schuldnerin, die die Gl344ubi-ger zuvor wegen fehlender F344lligkeit und der Einrede des nicht erf374llten Vertra-ges nicht h344tten verwerten k366nnen, zugunsten lediglich eines einzelnen Gl344ubi-gers, benachteiligt die Gl344ubigergesamtheit, auch wenn sich das vor der Wert-haltigmachung vorhandene Verm366gen nicht vermindert und lediglich die Ar-beitskraft der Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Werthaltigmachung eingesetzt worden sein sollte. 27 b) Die Schuldnerin hat unstreitig die Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer dazu eingesetzt, die vereinbarten Bauleistungen f374r die 15. und 16. Abschlagszah-lung zu erbringen. Dies ist f374r eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung ausrei-chend. 28 Die Arbeitskraft des Schuldners, wenn er eine nat374rliche Person ist, un-terliegt zwar im Hinblick auf 247 888 Abs. 2 ZPO nicht dem Insolvenzbeschlag. Sie f344llt gem344337 247 35, 36 Abs. 1 InsO auch nicht in die Insolvenzmasse (M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 91). 29 Eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung ist aber zu bejahen, wenn die Schuldnerin - wie hier - ihre Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen zu-gunsten eines einzelnen Gl344ubigers einsetzt und dadurch die an die Bank abge-tretene Forderung auf Entgelt werthaltig macht. Der arbeitsvertragliche An- 30 - 11 - spruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im Allgemeinen einen objek-tiven Verkehrswert. Es hat auch einen Verm366genswert im anfechtungsrechtli-chen Sinn (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1119 Rn. 14). Ihr Einsatz zugunsten des vertraglichen Erf374llungsanspruches der Stadt H. und damit die Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen Forderungen stellt des-halb eine Verminderung der sp344teren Masse dar, weil aus ihr tats344chlich die Verm366genswerte der Dienste der Arbeitnehmer entnommen wurden. Eine Gl344ubigerbenachteiligung ist insoweit auch nicht deshalb ausge-schlossen, weil der Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht 374bertragbar (247 613 Satz 2 BGB) und damit weder abtretbar noch pf344ndbar sind (247247 399, 400 BGB, 247 851 ZPO). Denn 247 613 Satz 2 BGB dient allein dem Schutz der Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 aaO). 31 Ohne die Abtretung der Forderung im Rahmen der Globalzession und die Werthaltigmachung der abgetretenen Forderung durch Erbringung der er-forderlichen Bauleistungen h344tte die vereinbarte Verg374tung in Form der Ab-schlagszahlungen die Verm366gensmasse der Schuldnerin um einen entspre-chenden Betrag vergr366337ert und der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger gedient. 32 6. Die Anfechtung der Werthaltigmachung musste nicht gegen374ber der Stadt H. geltend gemacht werden. Die Erf374llungshandlung der Schuldnerin hatte auch gegen374ber der Beklagten Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits wur-den damit zwar die vertraglichen Verpflichtungen der Schuldnerin gegen374ber der Stadt erf374llt. Andererseits erhielt die Beklagte eine Wertauff374llung ihrer Si-cherheit. Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter 33 - 12 - die Wahl, welchen Leistungsempf344nger er in Anspruch nimmt. Es k366nnen, so-fern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden. Sie haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974; v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, aaO S. 373 Rn. 17). III. Das landgerichtliche Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1, 247 566 Abs. 8 ZPO). Die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1, 247 566 Abs. 8 Satz 2 ZPO). Dieses wird die Voraussetzungen der Anfechtung der Werthaltigmachung der abgetretenen Forderungen nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu pr374fen haben, gegebenenfalls nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien. 34 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanz: LG Aachen, Entscheidung vom 12.07.2005 - 10 O 359/04 -
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