BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 144/06 Verk374ndet am: 27. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247247 50, 91 Abs. 1 S. 1 a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klage-schrift einschlie337lich Anlagen zu ber374cksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Aus-legung auch nicht entgegen, dass der Kl344ger irrt374mlich die Bezeichnung ei-ner tats344chlich existierenden, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht beteilig-ten Person gew344hlt hat (Best344tigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210). b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Ge-richts aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kl344ger, so-fern dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbe-klagten aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender Parteistellung notwendig waren. F374r eine Klageabweisung ist kein Raum. BGH, Urt. v. 27. November 2007 - X ZR 144/06 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 21. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. November 2006 und das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Land-gerichts Duisburg vom 26. Januar 2006 mitsamt dem Zwischenur-teil vom 3. November 2005 aufgehoben. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die W. AG ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen. Ihre au337ergerichtlichen Kosten werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der W. GmbH (im Folgenden: GmbH) geschlossenen Ver- trag 374ber die Lieferung einer Ozonanlage. Der Streit dreht sich im derzeitigen Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass die Kl344gerin in der Klageschrift als Beklagte die W. AG (im Folgenden: AG) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden ist. Im September 2001 lieferte die GmbH an die Kl344gerin eine Ozonanlage, die sp344ter nach dem Vortrag der Kl344gerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers und einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung besch344digt worden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Kl344gerin und der GmbH gef374hrten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der von der Kl344gerin geltend gemachten Gew344hrleistungsanspr374che bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verj344hrung. Am 27. Dezember 2004 reichte die Kl344gerin beim Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der Lieferungsvertrag der Parteien und ihr nach Schadenseintritt gef374hrter Schrift-verkehr beigef374gt waren, ist als Beklagte die "W. AG, , vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der genannten Haus- nummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der Mutterge-sellschaft der GmbH, lautet . F374r die AG haben sich Prozessbevoll- m344chtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie unstreitig ist - nicht die Vertragspartnerin der Kl344gerin sei. 2 Das Landgericht hat den Antrag der Kl344gerin auf Berichtigung des Rubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unzul344ssig auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann durch nicht selbst344ndig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 3 - 4 - festgestellt, dass die AG mit der wahren Beklagten identisch sei, und schlie337lich durch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegr374ndet abgewiesen, weil die Kl344gerin nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch genommen habe. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Antr344ge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur Zah-lung von 30.012,38 200 nebst Zinsen zu verurteilen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-teile und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die AG, sondern die GmbH ist die wahre Beklagte. 4 I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei zwar der Auslegung zug344nglich, wobei die Sicht der Empf344nger ma337geblich sei. Eine Auslegung sei jedoch hier nicht m366glich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit der Bezeichnung 344ndere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht wie die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald h344tten erkennen k366nnen, dass die AG nicht Vertragspartnerin der Kl344gerin und somit nicht schadenser-satzpflichtig sei. Abgesehen davon k366nne die Berufung aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Bezeichnung "W. AG" mit R374cksicht auf die fal- sche Hausnummer als auslegungsf344hig angesehen werde. Denn die dann "wahre Beklagte" sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozessver-h344ltnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei. 5 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die h366chstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unter-schied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der Berichtigung durch Auslegung zug344nglich ist, und der Auswahl eines falschen, n344mlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klage344nderung in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen. 6 1. Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeich-nung als Teil einer Prozesshandlung grunds344tzlich der Auslegung zug344nglich. Dabei ist ma337gebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empf344nger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt dar-auf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gew344hlten Bezeichnung bei objektiver W374rdigung des Erkl344rungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grunds344tzlich diejenige Person als Partei anzu-sprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte In-halt der Klageschrift einschlie337lich etwaiger beigef374gter Anlagen zu ber374cksich-tigen (so ausdr374cklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch be-zeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begr374ndet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M344ngel in Anbetracht der 7 - 6 - jeweiligen Umst344nde letztlich keine vern374nftigen Zweifel an dem wirklich Ge-wollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt374mlich die Bezeichnung einer tats344chlich existierenden (juristischen oder na-t374rlichen) Person gew344hlt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats344chlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der feh-lerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrt374mliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverh344ltnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl344gers so, wie er objektiv ge344u337ert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946). 2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, in-dem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibe-zeichnung sei unm366glich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der "jetzigen Beklagten" sei, und daran 344ndere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald h344tten erkennen k366nnen, dass die AG nicht Vertragspartner der Kl344ge-rin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann m366g-lich ist, wenn irrt374mlich die Bezeichnung einer tats344chlich existierenden juristi-schen Person gew344hlt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen f374r die Auslegung erheblich ist. 8 3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift nebst Anlagen zu pr374fen, wen die Kl344gerin verklagen wollte. Diese Pr374fung, die der Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufkl344rung zu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte. 9 - 7 - Die Kl344gerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Denn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werk-mangel einen Schaden zugef374gt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzan-spruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben m374sse, weil die Beklag-te die Verantwortung f374r den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebe-gr374ndung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Kl344gerin. 10 Daraus ergibt sich zugleich, dass die Kl344gerin nicht etwa irrt374mlich die AG f374r ihren Vertragspartner hielt. Denn die Kl344gerin hatte der Klageschrift den Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren Verj344hrungsverzichtserkl344rung beigef374gt, die s344mtlich auf den Namen der GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Kl344gerin kann nicht die Ansicht un-terstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und 374ber Schadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die AG, ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne n344here Begr374ndung ausgef374hrt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. M344rz 2005 zeige, dass es sich um eine irrt374mliche Benennung der AG gehandelt ha-be, ist dies als Begr374ndung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem genannten Schriftsatz der Kl344gerin hei337t es zudem: "Aufgrund eines b374rointer-nen Versehens wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W. GmbH verklagt werden sollte." 11 Die Auslegung der Parteibezeichnung "W. AG" ergibt daher, dass die Kl344gerin die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre Beklagte anzusehen. Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klage-schrift an sie die Stellung der beklagten Partei erlangt (BGH, Urt. v. 05.10.1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, 12 - 8 - NJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht h344tte deshalb nicht das landgericht-liche Urteil best344tigen d374rfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation der nur scheinbeklagten AG abgewiesen worden ist. 13 b) Hieran 344ndert auch die Hilfsbegr374ndung des Berufungsurteils nichts, selbst bei angenommener Auslegungsf344higkeit der Bezeichnung "W. AG" k366nne die Berufung der Kl344gerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg ha-ben, weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erw344gungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. aa) Der Sinn dieser Erw344gungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die Ansicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abwei-sungsreif gewesen sei, so gibt es hierf374r keine Rechtsgrundlage. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der GmbH, tats344chlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls w344re der Zustel-lungsmangel nicht, wie die Kl344gerin meint, durch das Nichtbestreiten des tat-s344chlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (247 189 ZPO), weil das fehlende Bestreiten bislang nur von der Scheinbeklagten, der AG, stammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. Die Klage gegen die GmbH d374rfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustel-lung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr m374sste die Zustellung dann nachgeholt werden (247 271 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.1995 aaO). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder nicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob der Ansicht des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424) beizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von Unternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an das vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, wenn das 14 - 9 - Schriftst374ck bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen ist, und ob gegebenenfalls die tats344chlichen Voraussetzungen dieser Recht-sprechung hier erf374llt sind. 15 bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann auch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbeklagter eine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und gleichzeitig dem Kl344ger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistel-lung notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtspre-chungsnachweisen; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 41 Rdn. 9; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor 247 50 Rdn. 8). F374r eine Kla-geabweisung ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, wenn der Kl344ger, wie hier, selbst aufkl344rt oder anerkennt, dass der Zustellungs-empf344nger mit dem wahren Beklagten nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/ Gottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Grdz. 247 50 Rdn. 11). Die Klageabweisung des Landgerichts kann auch nicht im Sinne einer blo337en Prozessentlassung der scheinbeklagten AG verstanden werden. Da das Land-gericht in seiner Urteilsbegr374ndung die AG f374r die wahre Beklagte gehalten und deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegr374ndet abgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es beendet also den vorlie-genden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der Kl344gerin zwar nicht, einen neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die M366glich-keit, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuf374hren. F374r eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften Partei-bezeichnung an einer Rechtsgrundlage. - 10 - 4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm best344tigte Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuhe-ben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung 374ber die Klage gegen die wahre Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. 16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erw344gungen: 17 Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG zu tragen, weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG sich im Prozess anwaltlich vertreten lie337, war im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig (vgl. OLG K366ln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, dass Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre Kosten haben sich auch nicht dadurch erh366ht, dass sie, statt sich lediglich ge-gen ihre Prozessbeteiligung als Scheinbeklagte zu verteidigen, unberechtigt die 18 - 11 - Feststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat. Dadurch sind die Geb374hren ihrer Prozessbevollm344chtigten nicht gestiegen, da der Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbeklagte aner-kannt h344tte. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 21 O 197/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.11.2006 - I-21 U 74/06 -
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