BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 144/06 Verk374ndet am: 16. April 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1607 Abs. 3 Satz 2, 1600d Abs. 4, 1600e Abs. 1, 1629 Abs. 2 Satz 3, 1712 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Rechtsaus374bungssperre des 247 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutma337lichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelf344llen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann. b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft f374r nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kl344ger andernfalls rechtlos gestellt w344re, weil weder die Kindesmutter noch der mutma337liche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299). BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - OLG Celle AG Uelzen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf gem344337 247 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB 374bergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch und verlangt im Wege der Stu-fenklage zun344chst Auskunft 374ber die Eink374nfte des Beklagten. 1 W344hrend der 1989 geschlossenen und am 10. August 2004 geschiede-nen Ehe des Kl344gers mit Petra T. hat diese drei Kinder geboren, n344mlich 1992 die Tochter Rebecca, 1994 die Tochter Nina und 1995 den Sohn Jan. Mit rechtskr344ftigem Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2003 wurde 2 - 3 - festgestellt, dass der Kl344ger nicht deren Vater ist. Die Vaterschaft zu den drei Kindern ist bisher weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt. 3 Der Beklagte ist der Lebensgef344hrte der Kindesmutter. Der Kl344ger be-hauptet, au337er ihm selbst habe nur dieser w344hrend der gesetzlichen Empf344ng-niszeiten Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt. 4 Der Kl344ger vertritt die Auffassung, seiner Klage stehe nicht entgegen, dass die Vaterschaft des Beklagten nicht feststehe. Denn sowohl der Beklagte als auch die Kindesmutter, die die alleinige Vertreterin der Kinder ist, weigerten sich, die gerichtliche Kl344rung der Vaterschaft herbeizuf374hren; auch sei der Be-klagte nicht bereit, auf Kosten des Kl344gers an einem au337ergerichtlichen DNA-Test mitzuwirken. Unter diesen Umst344nden sei 247 1600d Abs. 4 BGB, demzufol-ge die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden k366nnen, nicht anwendbar. Vielmehr sei die Vater-schaft des Beklagten im vorliegenden Verfahren zu kl344ren. Das Amtsgericht hat die Klage - in der Auskunftsstufe - insgesamt abge-wiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2006, 574 ff. und OLGR Celle 2007, 138 ff. ver366ffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat - ebenso wie die Vorinstanz - dahinstehen lassen, ob der Beklagte der biologische Vater der drei w344hrend der Ehe der Kindesmutter mit dem Kl344ger geborenen Kinder ist, und der Stufenklage insge-samt den Erfolg versagt. Der Kl344ger sei n344mlich nach 247 1600d Abs. 4 BGB ge-hindert, den Beklagten auf gem344337 247 1607 Abs. 3 BGB 374bergegangenen Kin-desunterhalt in Anspruch zu nehmen, solange die Vaterschaft des Beklagten weder anerkannt noch mit Wirkung f374r und gegen alle gerichtlich festgestellt sei. 7 Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte seine Vaterschaft f374r die drei Kinder nicht ausdr374cklich in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen habe, diese sei nicht gekl344rt. Das gen374ge nicht, die Rechtsaus374bungssperre des 247 1600 d Abs. 4 BGB zu 374berwinden. Weder k366nne die Vaterschaft im vor-liegenden Regressprozess als Vorfrage inzident festgestellt werden, noch sei es unter den gegebenen Umst344nden rechtsmissbr344uchlich, wenn der Beklagte sich auf diese Vorschrift berufe. Aus den gleichen Gr374nden komme auch ein Anspruch aus 247 826 BGB nicht in Betracht, weil es nicht sittenwidrig sei, wenn der Beklagte seine Vaterschaft weder anerkenne noch deren gerichtliche Fest-stellung betreibe. 8 Das h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 9 2. Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die drei Kinder vom Beklagten abstammen und der Kl344ger ihnen 374ber Jahre hinweg als vermeintlicher Vater Unterhalt gew344hrt hat. Folg-lich ist f374r das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem Kl344ger der mit seiner Stufenklage geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zusteht (vgl. Erman/Hammermann BGB 12. Aufl. 247 1600d Rdn. 38; Staudin-ger/Rauscher BGB [2004] 247 1600d Rdn. 90) und lediglich zu entscheiden ist, ob 10 - 5 - der Kl344ger auch dann gem344337 247 1600d Abs. 4 BGB gehindert ist, den Anspruch vor Rechtskraft eines die Vaterschaft des Beklagten feststellenden Urteils im Sinne des 247 1600d Abs. 1 BGB geltend zu machen, wenn das Kind, seine Mut-ter oder ein seine eigene Vaterschaft behauptender Mann, die nach 247 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB allein zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellung befugt sind, die Einleitung eines solchen Verfahrens ablehnen. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass 247 1600d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regresspro-zess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grunds344tzlich ausschlie337t, wie der Senat bereits entschieden hat (Se-natsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu 247247 1600a, 1615b Abs. 2 BGB a.F.). Dem ist die herrschende Meinung weitgehend gefolgt (vgl. Schwon-berg FamRZ 2008, 449, 450 m.N. in Fn. 19). 11 b) An dieser Entscheidung h344lt der Senat jedoch aufgrund inzwischen ver344nderter Gesetzeslage nicht mehr uneingeschr344nkt fest: 12 aa) Soweit er darin offen gelassen hat, ob eine Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre des 247 1600a Satz 2 BGB a.F. in Betracht kommt, wenn der Scheinvater seinen Anspruch auf Delikt, namentlich auf 247 826 BGB, st374tzen kann, bedarf dies auch hier keiner Entscheidung. 13 bb) In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat sich bereits mit Stimmen in der Literatur auseinander gesetzt, die eine Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre und eine Zulassung einer Inzidentfeststellung in be-sonders gelagerten F344llen bef374rworten (vgl. M374nchKomm/Mutschler BGB 3. Aufl. 247 1600a Rdn. 15; Raiser FamRZ 1986, 942, 945), und auch darauf hin-gewiesen, dass die Aus374bungssperre nicht uneingeschr344nkt gilt, sondern 247 1600d Abs. 4 BGB Ausnahmen hiervon zul344sst, namentlich "soweit sich 205 14 - 6 - aus dem Gesetz anderes ergibt", so etwa im Sozialversicherungsrecht sowie zur Regelung dringender, zeitlich begrenzter Unterhaltsanspr374che des Kindes oder der Mutter im Wege einstweiliger Verf374gung (2471615o BGB, 247 641d ZPO). Eine weitere Ausnahme hatte der Bundesgerichtshof bereits zuvor f374r den Fall des Regresses gegen den Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage vers344umt hat (BGHZ 72, 299 ff. = FamRZ 1979, 112 ff.). Der Senat hat sich seinerzeit gleichwohl gehindert gesehen, angesichts der Problematik einer "Anspruchsvereitelung trotz bestehender Anspruchs-norm" (Raiser aaO S. 945) von dem Grundsatz der Unzul344ssigkeit einer Inzi-dentfeststellung und dem klaren Wortlaut des 247 1600a Satz 2 BGB a.F. abzu-weichen, und zwar unter anderem aus folgenden Erw344gungen: 15 Erstens d374rfe aus den aufgezeigten Ausnahmen von dieser Vorschrift nicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden. Zweitens liefe dies dem in 247 1600a BGB a.F. als Teil der Reform des Nichtehelichenrechts zum Ausdruck gekommenen Bestreben des Gesetzgebers zuwider, dem nichteheli-chen Kind durch die Notwendigkeit eines Abstammungsverfahrens nach 247 1600d Abs. 1 BGB, 247 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen f374r und gegen alle wirken-den Status zu geben und seine Zuordnung zum Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverh344ltnisses herbeizuf374hren. Drittens sei das finanzielle Inte-resse des Scheinvaters nicht h366her zu bewerten als die anerkennenswerten und verfassungsrechtlich gesch374tzten Gr374nde des Kindes, seine Abstammung zu einem Dritten nicht feststellen zu lassen. 16 cc) Diese Erw344gungen gelten im Grundsatz nach wie vor, stehen hier aber wegen der besonderen Umst344nde des Falles einer Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre nicht entgegen. 17 - 7 - Zum einen wird damit nicht in unzul344ssiger Weise aus einer Ausnahme-vorschrift auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen. Der Rechtsprechung ist es unbenommen, den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion einzuschr344nken, wenn und soweit dies erforder-lich erscheint, in besonders gelagerten F344llen, deren Auswirkungen der Ge-setzgeber offensichtlich nicht in vollem Umfang bedacht hat, schlechthin un-tragbare Ergebnisse zu vermeiden. Dazu bedarf es keiner analogen Erweite-rung etwa bestehender Ausnahmevorschriften; deren Existenz kann aber bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Gesetzgeber die in der grundlegenden Norm aufgestellte Regelung als unabdingbar angesehen hat oder jedenfalls bestimmte Ausnahmen f374r m366glich hielt. 18 Zum anderen kann eine Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre des 247 1600d Abs. 4 BGB dem Bestreben, dem nichtehelichen Kind einen f374r und gegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung zum biologischen Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverh344ltnisses herbeizuf374hren, ausnahmsweise dann nicht zuwiderlaufen, wenn dieses Ziel aufgrund besonde-rer Umst344nde auf lange Zeit ohnehin faktisch nicht erreicht werden kann. Das ist hier beispielsweise der Fall, weil weder die die Kinder allein vertretende Mut-ter noch der Beklagte als m366glicher biologischer Vater bereit sind, dessen Va-terschaft gerichtlich feststellen zu lassen. 19 Schlie337lich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel ge344u-337ert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich gesch374tztes Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341). Der Senat h344lt deshalb nicht mehr daran fest, 20 - 8 - dass demgegen374ber das finanzielle Interesse des Scheinvaters gegen374ber dem ihm m366glicherweise regresspflichtigen Erzeuger stets zur374ckzustehen habe. 21 dd) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die Senatsentscheidung BGHZ 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden war, in zwei Punkten entscheidend ge344ndert. 22 (1) Zum einen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass bis zum 30. Juni 1998 in den alten Bundesl344ndern die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten konnte, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung gem344337 247247 1706, 1709 BGB a.F. dem Jugendamt als Pfleger zu, das in aller Regel im Interesse des Kindes ein solches Verfahren einleitete. Mit R374cksicht darauf schien es ver-tretbar, den Scheinvater wegen der Rechtsaus374bungssperre des 247 1600a Satz 2 BGB a.F. darauf zu verweisen, den rechtskr344ftigen Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er den als Vater festgestellten Erzeuger des Kin-des gem344337 247 1615b Abs. 2 BGB a.F. auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen konnte. Denn dies f374hrte, von extremen Ausnahmef344llen abgesehen, allenfalls zu einer Verz366gerung der Durchsetzung seines bereits bestehenden gesetzli-chen Anspruchs, nicht aber zu dessen dauernder Vereitelung. Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beistandschaft (BeistandschaftsG) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) ist jedoch die ge-setzliche Amtspflegschaft f374r nichteheliche Kinder abgeschafft und zugleich f374r bestimmte Aufgaben, zu denen gem344337 247 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Fest-stellung der Vaterschaft geh366rt, eine freiwillige Beistandschaft des Jugendam-tes eingef374hrt worden. Dies hat zur Folge, dass es, solange der potentielle Er-zeuger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, bis zur 23 - 9 - Vollj344hrigkeit des Kindes allein vom Willen der Mutter abh344ngt, ob sie ihrerseits Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt oder nicht. Unterl344sst sie dies, kann ihr die Vertretung des Kindes auch nicht nach 247 1796 BGB durch das Familienge-richt entzogen werden, 247 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB. Der Scheinvater selbst ist f374r eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht klagebefugt, 247 1600e Abs. 1 BGB. Damit w374rde sich bei der vom Senat in BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. bislang vertretenen Auffassung zu 247 1600d Abs. 4 BGB der R374ckgriffsan-spruch des Scheinvaters gegen den mutma337lichen Erzeuger des Kindes nun-mehr in einer Vielzahl von F344llen als undurchsetzbar erweisen, n344mlich immer dann, wenn weder dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch immer - von dem ihnen allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, keinen Gebrauch machen. 24 (2) Zum anderen ist diese Entscheidung des Senats vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in dem daf374r vorgesehenen besonderen Verfahren in Kindschaftssachen (247 640 ZPO) zu kl344ren war und der Grundsatz der Statuswahrheit es verlangte, alles zu vermeiden, was die 334bereinstimmung von statusm344337iger und tats344chlicher biologischer Abstammung h344tte beeintr344chtigen k366nnen. Auch dies gilt inzwi-schen nicht mehr uneingeschr344nkt. Durch das am 1. April 2008 in Kraft getrete-ne Gesetz zur Kl344rung der Vaterschaft unabh344ngig vom Anfechtungsverfahren vom 26. M344rz 2008 (BGBl. I 441) hat der Gesetzgeber ein Verfahren zur Verf374-gung gestellt, das der Kl344rung der Abstammung dient und es gleichwohl zu-l344sst, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zu-ordnung des Kindes unver344ndert zu lassen. Allerdings steht dieses Verfahren nur dem Kind und seinen Eltern zu, nicht aber einem Dritten. 25 - 10 - In diesem neuartigen Verfahren wird zwar keine gerichtliche Feststellung 374ber die Abstammung getroffen; sie erm366glicht aber eine gutachterliche Fest-stellung, deren Beweiswert bei Befolgung der anerkannten Regeln der DNA-Analyse regelm344337ig keinen vern374nftigen Zweifel mehr zul344sst. Es handelt sich mithin um ein gerichtsf366rmiges Verfahren, das Gewissheit 374ber die tats344chliche Abstammung herbeif374hren soll, einen dieser Erkenntnis entgegenstehenden Status des Kindes aber unber374hrt l344sst. 26 Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, Beden-ken gegen eine Inzidentfeststellung zur374ckzustellen, die sich darauf gr374nden, dass ein bestehender Status des Kindes nicht au337erhalb eines Statusverfah-rens durch Feststellungen zur biologischen Abstammung hinterfragt werden soll. Denn auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den Erzeuger erw344chst nicht in Rechtskraft, nicht ein-mal zwischen den Parteien dieses Prozesses, und f374hrt deshalb auch nicht zur Feststellung einer "relativen Vaterschaft" (entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, 401, 402). Sie ist vielmehr lediglich Vorfrage f374r das Bestehen des Anspruchs (vgl. Schwonberg aaO S. 453). 27 c) Nach alledem ist eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regress-prozess des Scheinvaters nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zul344ssig. 28 aa) Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf l344ngere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdr374cklich ablehnen oder von einer solchen M366glichkeit seit l344ngerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben. Wird eine solche Vaterschaftsfeststel- 29 - 11 - lungsklage allerdings w344hrend der Rechtsh344ngigkeit des Scheinvaterregresses des Scheinvaters erhoben, wird das Regressverfahren auszusetzen sein. 30 Hingegen ist auch unter diesen Umst344nden eine Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre des 247 1600d Abs. 4 BGB nicht schon dann gerechtfer-tigt, wenn der Kl344ger die Vaterschaft des Beklagten "ins Blaue hinein" behaup-tet und sie erst durch ein Vaterschaftsgutachten bewiesen werden soll. Viel-mehr werden zumindest die Voraussetzungen darzulegen sein, an die 247 1600d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft kn374pft. Dar374ber wird gegebenenfalls Beweis zu erheben sein, ehe die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens in Betracht kommt. Sind diese Voraussetzungen unstreitig oder reicht die Beweis-aufnahme aus, das Gericht gem344337 247 286 ZPO von ihrem Vorliegen zu 374ber-zeugen, d374rfte sich die Einholung eines solchen Gutachtens er374brigen, es sei denn, dass nunmehr der Beklagte die Einholung eines solchen Gutachtens be-antragt, um die Vermutung seiner Vaterschaft zu entkr344ften. Denn an den Be-weis sind im Rahmen einer solchen Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu stellen, die eine inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine solche Klage regelm344337ig auch nicht die Mitwirkung der Mutter und des Kindes an einem (wei-teren) DNA-Test voraus. Ist dem Verfahren - wie hier - ein erfolgreiches Vater-schaftsanfechtungsverfahren vorausgegangen, liegen die insoweit erforderli-chen Untersuchungsergebnisse regelm344337ig bereits vor, so dass sich eine etwa erforderliche weitere Begutachtung auf die Analyse der entsprechenden Merk-male des Beklagten und deren Vergleich mit den bereits vorliegenden Ergeb-nissen beschr344nken kann. 31 - 12 - bb) Die Beweisaufnahme in einem solchen Regressprozess ber374hrt zwar auch die verfassungsrechtlich gesch374tzten Interessen Dritter, hier der Mutter und des Kindes bzw. der Kinder, sowie Interessen des Beklagten selbst. 32 33 Das Interesse des Beklagten, nicht auf Erstattung des Unterhalts in An-spruch genommen zu werden, ist allerdings nach der gesetzlichen Wertung des 247 1607 Abs. 3 BGB nicht schutzw374rdig (vgl. Schwonberg aaO S. 452). Sein In-teresse, im Falle der Anordnung eines Sachverst344ndigengutachtens seine ge-netischen Daten nicht preisgeben zu m374ssen, ist hinreichend dadurch ge-sch374tzt, dass er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern und die Rechtm344337igkeit seiner Weigerung nach 247247 372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO in einem Zwischenstreit geltend machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729). Ein sch374tzenswertes Interesse der Kindesmutter, eine eheliche Untreue nicht offenbaren zu m374ssen, kommt in F344llen der vorliegenden Art schon des-halb nicht in Betracht, weil diese Untreue bereits durch den Erfolg des voraus-gegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens offenbar geworden ist. Ihr In-teresse, einem Dritten keinen weitergehenden Einblick in ihr Sexualleben zu gew344hren, kann die Kindesmutter bereits dadurch wahren, dass sie als fr374here Ehefrau des Kl344gers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Gebrauch macht. F374r ein Interesse, im Falle der Zeugung des Kin-des durch Inzest oder Vergewaltigung eine Feststellung des biologischen Va-ters zu vermeiden (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] 247 1629 Rdn. 95), werden regelm344337ig keine Anhaltspunkte vorliegen. 34 Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht das Interesse des Kin-des regelm344337ig auf Kenntnis seines wirklichen Erzeugers (vgl. BGH, Urteil vom 35 - 13 - 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - NJW 1972, 1708) und nicht auf Beibehaltung ei-nes "vaterlosen" Zustandes. Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft (oder auch der Nichtvaterschaft) des Beklagten steht dem Interesse des Kindes somit in aller Regel nicht entgegen. Etwas anderes k366nnte sich allerdings ergeben, wenn der Beklagte - wie hier - mit der Kindesmutter zusammenlebt und beide mit dem Kind eine Familie bilden. Hier k366nnte eine Inzidentfeststellung mit dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes ist, dessen Interes-se an der Wahrung der neuen sozial-famili344ren Bindung zum Beklagten beein-tr344chtigen, vor allem, wenn bereits das Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Vertrauen des Kindes in den Fortbestand seiner Bindung zu dem Kl344ger als bisherigem rechtlichen Vater ersch374ttert hatte und nunmehr seine danach auf-gebaute Bindung zu dem Lebensgef344hrten der Mutter erneut ersch374ttert zu werden droht. Sollten sich im Einzelfall Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass durch die Inzidentfeststellung der Vaterschaft in h366herrangige verfassungsrechtlich ge-sch374tzte Rechte Dritter eingegriffen werden k366nnte, wird das Gericht diesen Bedenken aber von Amts wegen nachgehen k366nnen und m374ssen. Denn die Rechtsaus374bungssperre des 247 1600d Abs. 4 BGB ist von Amts wegen zu be-achten (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 146 f.; Schwonberg aaO S. 453). Ob sie im Einzelfall ausnahmsweise durchbrochen werden kann, ist daher ebenfalls von Amts wegen unter Ber374cksichtigung aller hierf374r ma337geblichen Umst344nde zu pr374fen. 36 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Grund und zur H366he des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere zur Passivlegitimation des Beklagten getroffen hat. Die erneute Verhandlung gibt dem Berufungsge- 37 - 14 - richt Gelegenheit, dies nachzuholen, sofern nicht im Rahmen der erneuten Amtspr374fung Umst344nde im Sinne des vorstehenden Absatzes bekannt werden, die der hier grunds344tzlich bejahten Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre im vorliegenden Einzelfall entgegenstehen. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 10.01.2006 - 3b F 1022/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.08.2006 - 15 UF 46/06 -
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