BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 144/06 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im 334brigen wird sie als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Insoweit sind Zulassungsgr374nde nicht dargelegt (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1 - 3 - Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. Fragen von rechtsgrunds344tzlicher Be-deutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzverein-barung sittenwidrig ist. Jedenfalls k366nne sich der Kl344ger gem344337 247 242 BGB nicht darauf berufen. Ob ein Versto337 gegen 247 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grunds344tzlichen Kl344rung nicht zug344nglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhalts-kontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standh344lt, ist im vorliegen-den Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung die missbr344uchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts ange-nommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige 334berh366hung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu pr374-fen ist. 2 Schlie337lich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- 3 - 4 - chung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers oder ein Versto337 gegen das Willk374rverbot liegt nicht vor. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -
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