BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 144/07 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Streitwert wird auf 125.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der Grunds344tzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift. 1 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgem344337en Zustands einer dem Schuldner 374berlassenen Mietsache keine Masseschuld begr374nden, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzer366ff-nung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257). Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzer366ffnung durch K374ndigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als blo337e Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Ver344nde- 2 - 3 - rungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenser366ffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.04.2007 - 18 O 30/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 U 85/07 -
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