BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URT EIL X ZR 144/07 Verkündet am: 19. April 2011 Wermes, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 17. Oktober 2007 verkündete Urteil des 1 . Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abg e- ändert. Das deutsche Patent 199 27 698 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 22 folgende Fassung e r- hält, auf die sich die Patentansprüche 23 bis 29 rückbeziehen: "Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend - eine Nabenachse (1); - ein Getriebe (2); - eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse; - einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antrieb s- wirksam mit mindestens e inem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist, - eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangst u- fen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getri e- bes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe ve rändert werden kann, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugung s- einrichtung (7) aufweist, umfassend eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf - 3 - Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer - Antriebsmomen ts in eine Drehbewegung um die Nabenac h- se versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbi n- dung steht, und eine Ausgangsseite, die einem Schaltel e- ment (18) des Getriebes zug e ordnet ist, wobei d ie Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) d a für ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Serv o- kraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verste l- len des Schaltelements (18) bereit zustellen, hierzu zusa m- menwirkend mit einer Reibeinrichtung (27), über die eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem A n- triebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterze u- gungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, dass die an der Ausg angsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) b e- reitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausgeübte Serv o- kraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) durch die Reibeinrichtung (27) ei n- gangsseitig begrenzt wird, wo bei die Reibeinrichtung (27) d a- für ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilli g- keit des Schaltelement s (18) zu erha l ten." Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstr eits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 27 698 (Streitpatents), das am 17. Juni 1999 angeme l det wurde. Patentanspruch 22, auf den d ie Patentansprüche 23 bis 29 u nmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, hat folgenden Wor t laut: Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend - eine Nabenachse (1); - ein Getriebe (2); - eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse; - einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antrie bswir k- sam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) ve r- bindbar ist, - eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungsei n- richtung (7) aufweist, umfassend eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage e i- nes auf den Antreiber ausgeüb ten Benutzer - Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren A n- triebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getri e- b es zugeordnet ist, 1 2 - 5 - wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen; dadurch gekennzeichnet, dass über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige Dre h- mitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) herg e- stellt ist, der art, dass die an der Ausgangsseite der Serv o- krafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schal t- element (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vo r- handenen Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingang sseitig begrenzt wird, wobei die Rei b einrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Sch altwilligkeit des Schaltelement s (18) zu erhalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patenta n spruchs 22 sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie au s- führen könne. Er gehe zudem über den Inhalt der Anmeldung in der ursprün g- lich eingereichten Fassung hinaus und sei auch nicht patentfä hig. Das Pa tentgericht hat die Klage abgewiesen . Gegen diese Entsc heidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Ber u fung . Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge gen, wob ei sie zuletzt im Hauptantrag Patentanspruch 22 mit der Maßgabe verteidigt, dass gegenüber der er teilten Fassung , dass über gestrichen und stat t- dessen hinter o wie 3 4 5 - 6 - hinter richtung (27) die Worte Auße r dem verteidigt sie das Strei t patent mit drei Hilfsanträgen. Im Auftrag des Se nats hat Prof. Dr. - Ing. C . , Direktor des Instituts für Getriebetechnik und Maschinen dynamik der A. , ein schriftliches Gutachten erst a t tet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und e r gänzt hat. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist nur insoweit zulässig, als die Klägerin die Nichti g- keitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Paten t fähigkeit weiterverfolgt . Soweit sie mit dem Schriftsatz vom 21. März 2011 mangelnde Ausführbarkeit geltend macht, ist die Berufung hingegen unz u lässig. Denn das Patentgericht hat diesen bereits in erster Instanz geltend gemachten Nichti g- keitsgrund verneint , und die Klägerin hat dies in der Berufungsbegrü n dung nicht angegriffen. Ein Rückgriff auf den Nichtigkeitsgrund ist ihr damit verwehrt (S e- natsurteil vom 4. Februar 2010 Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660 = BlPMZ 2010, 265 - Glasflaschenanalysesy s tem). II. Im zulässigen Umfang blei bt die Berufung in der Sache ohne Er folg, soweit das Streitpatent von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigt wird . 1. Das Streitpatent betrifft eine Mehrgangnabe für Fahrräder. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass eine Mehrgangnabe aus der europä i- schen Patentanmeldung 803 430 (L 2) bekann t ist, die eine Steuereinric h tung zum Aussteuern von Klinken aufweist. Nachfolgend we rd en die Fig u r en 3 und 6 der europä i schen Patentanmeldung wiedergegeben: 6 7 8 9 - 7 - In der Stre itpatentschrift wird weiter erläutert, dass um die Nabenachse 10 ein drehbar angeordne ter Schaltring 32 angeordnet ist , der durch einen Koppelring 31 drehfest, aber axial verschiebbar mit dem Antreiber 25 verbu n- den ist und ein axial wirkendes Profil aufwei st , das mit einem Schubklotz 100 zusa m menwirke (vgl. L 2, Figur 3) . Der Schubklotz 100 ist in einem Schlitz 12 der N a benachse 10 hin und her verschiebbar, um die einzelnen Gangs tufen zu steuern. Der Schlitz 12 i st schräg oder schraubenförmig zur Nabenachse ve r- laufend, so dass der Schubklotz 100 bei seiner Bewegung in Achsrichtung eine zusätzliche Bewegungskomponente in Dreh - oder Umfangsrichtung ausführen muss . Der Schaltring 32 dient dazu , eine Klinke 55 auch unter Last auszuh e- 10 - 8 - ben, nach dem Aushebvorgang z u unterwandern, im ausgehobenen Zustand zu halten und wahlweise die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen e i- nem Antreiber einerseits und einem Planetenradträger bzw. einem Hohlrad a n- dererseits u m zusteuern (Streitpatentschrift, Rn. 3) . Zum Schalten der Gangstufen durch Ausheben und Einkuppeln der Kli n- ke 55 muss der Schaltring 32 axial nach rechts verschoben werden. Dazu dient pr i mär eine in die Axialbohru ng der Achse eingesetzte Betätigungss tang e 101 . Wird diese axial in Richtung des Schaltrings 32 v erschoben, drückt die er s te Feder 15 den Schubklotz 100 zurück und nimmt über die zweite Feder 14 auch den Schal t ring 32 mit (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 4) . Sind die Kräfte, die der Verstellu ng des Schaltrings 32 entgegenwirken, jedoch zu groß, beda rf es zur Durchführung des Schaltvorgangs einer sog. nähert sich der Schubklotz 100 so weit axial dem Sc haltring 32 a n, dass er in einem schräge Führungsflächen 32c aufweisende n Profilb e- reich des Sc haltrings 32 eintreten kann (vgl. L 2 , Figur 6) . Die schrägen Fü h- rungsflächen 3 2 c sind gegenüber der Nabenachse X in einem Winkel A g e- neigt. Demgegenüber sind die schrägen Führungsflächen 12a des Schlitzes 12 gegenüber der N a benachse in einem Winkel B ge neigt. D er Winkel B ist kleiner a ls der Win kel A. Beide Neigungswinkel sind derart abgestimmt, dass im Scha l- tungsfall der Schubklotz 100 an seiner jeweiligen Axialposition festg e klemmt und reibschlüs sig gehalten ist, wenn die der Verstellung des Schaltrings entg e- genwi r kenden Kräfte kleiner sind als die Kraft der Feder 15, die durch die axiale Verschiebung der Betätigung s stange 101 nach rechts freigesetzt wird. Sind die entgegenwi r kenden Kräfte jedoch größer , überwindet der Schubklotz 100 die ihn haltenden Klemm - und Reibkräfte und wird durch die schräge Führungsfl ä- che 32c des Schaltrings 32 axial unter die Klinke 55 verschoben, so dass diese ausgehoben wird (vgl. Streitpaten t schrift Rn. 3 f.). 11 12 - 9 - Nach den weiteren Angaben in der Streitpatentschrift liegt der E r findung l- ten auf Grundlage definierter Schaltwege mit vergleichsweise geringen Steue r- kräften zu ermöglichen. Damit befasst sich der nicht angegriffene Patenta n- spruch 1. Ferner soll die von der Servokrafterzeugungsein richtung bereitgestel l- te Servokraft durch einfache konstruktive Maßnahmen begre n zt werden. Dies soll nach Patentanspruch 22 durch eine Mehrgangnabe für Fahrr ä- der erreicht werden, die umfasst (Hinzufügungen in der zuletzt von der Bekla g- ten verteidigten gegenüber der erteilten Fassung sind kursiv hervorgehoben ) : b) eine Nabenachse (1), c) ein Getriebe (2), d) eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse, e) einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswir k- sam mit mindestens einem der Elemente d es Getriebes (2) verbindbar ist, f) eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangst u- fen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann; g) die St euereinrichtung (6) weist eine Servokrafterze u gungs - einrichtung (7) auf, g1) umfassend eine Eingangsseite, die einem um die Nabe n- achse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Benutzer - Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und mit diesem in Dre h- momentübertragungsverbindung steht, und g2) umfassend eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist, 13 14 - 10 - g3) die dafür ausgeführt ist, aus der D rehbewegung des A n- triebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe b e- grenzbare Servo kraft (P) abzuleiten und an der Au s- gangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) b e- reitzuste l len; h) h ierzu zusammenwirkend mit einer Reibeinrichtung (27) , über die eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafte r- zeugungseinrichtung (7) he r gestellt ist, h1) derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafte r- zeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schal t- element (18) ausgeübte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Sch altwilligkeit des Schaltelement s (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, h2) welche (Reibeinrichtung 27) dafür ausgeführt ist, den Z u- stand der du rch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltel e- men t s (18) zu erha l ten. Für den Fachmann, bei dem es sich um einen Ingenieur der Fachric h- tung Maschinenbau mit mehrjähriger in der Praxis erworbener Berufse rfa h rung auf dem Gebiet der Konstruktion von Mehrgangnaben bei Fahrrädern handelt, ist demnach Patentanspruch 22 zunächst zu entnehmen , dass die unter Schutz gestellte Mehrgangnabe für Fahrrä der wie in der nachfolgend wiedergegeb e- nen Figur 1 der Streitpa tentschrift beispielhaft veranschaulicht wird über eine Nabenachse 1, ein Getriebe 2, eine das Getriebe umgreifende Naben hü l se, einen Antreiber (Antriebsteil 21) und eine Steuereinric h tung 6 verfügt . 15 - 11 - Der Antreiber 21 ist antriebswirksam mit mindeste ns einem der Elemente des Getriebes 2 verbindbar, um die Nabenhülse antreiben zu können. Die Steuereinrichtung 6 ist geeignet, mehrere Gangstufen zu steuern, indem eines der Elemente des Getriebes 2 wahlweise festgesetzt oder gelöst oder in se i ner Lage im Getriebe verändert werden kann. Im Ausführungsbeispiel kann d ie ax i- ale Verschiebung des Schaltelements 18 durch den Fahrradfahrer über eine (nicht gezeigte) Schalteinheit eingeleitet wer den, wodurch wiederum die Schaltstange 6 axial verschoben wird. Deren axiale Verschiebung wird dann über den Schubklotz 10, den Steuerschieber 7, die Speicherfeder 23 auf das Schaltel e ment 18 übertragen. Der Steuerschieber 7 ist zweiteilig ausgebildet, wobei bei einem Ve r schiebevorgang in Abhängigkeit von der axialen Richtun g jeweils nur ein Teil wirksam wird. Da die einer Schaltung entgegen wirkenden Kräfte größer sein können als die Kräfte, die von dem Fahrradfahrer in die Schalteinheit eingeleitet werden, kann es einer Verstärkung bedürfen (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 26 ; Gutachten, S. 7 ff.) . Dafür sieht Patentanspruch 22 eine Servo krafterzeugungseinrichtung als Teil der Steuerein richtung vor (Merkmal g). Di e se Servokrafterze ug ungseinrichtung umfasst eine Eingangs - und eine Au s gangsseite. Die Eingangsseite ist einem Antriebsteil 21 zugeordnet, das um die Nabenachse 1 drehbar angeordnet ist und auf Grundlage eines auf den A n- 16 17 - 12 - treiber ausgeübten Antriebsmoments des Fahrradfahrers in eine Drehbew e- gung um die Nabenachse versetzt werden kann (Merkmal g1). In dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel sind die beiden spiege l symmetrisch zueinander aufg e bauten Steuerschieber 7 mit dem Antriebsteil 21 drehfest verbunden, so dass sie gemeinsam mit dem Antriebsteil 21 um die Nabenachse ge dreht we r- d en, wenn der Fahrradfahrer durc h seine Drehbew e gungen ein Antriebs d reh - moment erzeugt . Ein Schubklotz 10 ist demgegenüber über eine (in Figur 7 g e- zeigte) Ausnehmung 11 drehfest , aber axial verschiebbar mit der fest stehe n- den Nabenachse 1 verbunden. Jeder der beiden Steuerschieber 7 ver fügt über eine Steuerbahn S, in die der Schubklotz 10 eintauchen kann, wie aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 4 des Streitpatents deu t lich wird. Wird der Schubklotz 10 von der Steuereinrichtung 6 mit einer axialen Kraft beaufschla gt, kann er sich nur dann in Richtung der axialen Kraft ve r- schieben, wenn der S teuerschieber 7 eine Winkellage einnimmt, bei der der Schubklotz 10 in das Tal 8 des Steuerschiebers eintauchen kann. Da sich der Steuerschieber 7 um die Nabenachse 1 dreht, erf olgt dies früher oder sp ä ter (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 31) . Die Nabenachse weist in einer Ausne h mung 12 Rastmarken 13 mit einer bestimmten Vertiefung 29 auf, die voneinander in e i- nem bestimmten Abstand 15 angeordnet sind. Der axial von der Schaltstang e 7 18 - 13 - beaufsc hlagte Schubklotz 10 wird um diesen Abstand 15 zur nächsten Ras t- ma rke 13 weiterrücken, sobald die Winkellage des Steuerschiebers 7 dies z u- lässt. Erreicht dann die Steigfläche 9a oder 9b des Steuerschiebers 7 den Schubklotz 10, wirkt die in der n achfolgend wiedergegebenen Figur 9 darg e- stellte Kraft P vom Ste u- erschieber 7 durch die Mitte M des Schubklotz es 10 gegen die Kante 26 der Rastmarke 13 der N a benachse 1 . Da der Schubklotz 10, der si ch mit seiner Kontur 24 in der Vertiefung 29 der Rastmarke 13 befindet, keine axiale Bewegung ausführen kann, zwingt die Einwirkung der Kraft P den Steuerschieber 7 dazu, sich solange in axialer Ric h- tung zu bewegen, bis sich der Steuerschieber 7 wieder kra ftlos um den Schu b- klotz 10 drehen kann (vgl. Streitpatentschrift, Rn. 29 ff.; Gutachten, S. 12 ff.). Der Fachmann erkennt, dass sich der Steuerschieber 7 erst dann axial bew e- gen wird, wenn die sich aus der Kraft P ableitende axiale Kraft größer ist als die Kraft, die der axialen Bewegung entgegen wirkt (Gutachten, S. 13). Patentanspruch 22 sieht weiter vor, dass die Servokrafterzeugungsei n- richtung dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antrieb s teils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenz bare Servokraft (P) abzule i ten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzuste l len (Merkmal g2). Dabei soll die Servokraft nach der zuletzt von der Beklagten ve r teidigten 19 20 - 14 - Fassung des Patentanspruchs 22 mit einer Reibeinrichtung zusa m menwirken , die über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antrieb s- teil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung he r gestellt ist (Merkmal h). Die Reibeinrichtung soll mithin derart in die Erzeugung der b e- grenzbaren Se rvokraft einbezogen sein, dass die Ableitung der Se r vokraft über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem A n triebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinric h tung erfolgt. Eine solche Anordnung , bei der die Servokraft über e ine durch eine Reibeinrichtung 27 hergestellte reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zw i- schen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungsei n- ric h tung abgeleitet wird , wird in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 des Streitpatents beispielhaft g e zeigt: Die Reibeinrichtung kann eine Schlingfeder 28 sein, die in der für die Schaltung erforderlichen Drehrichtung eine höhere Friktion zw i- schen dem Antriebsteil 21 und dem Steuerschieber 7 an der Eingangsseite der Se r vokrafterzeugungseinrichtung aufweist (Streitpa tentschrift, Rn. 34). D ie an der Au sgangsseite der Servokrafterzeu g ung seinrichtung 7 berei t- gestellte, auf das Schaltelement 18 ausgeübte Servokraft P soll im Falle e i ner nicht vorhandenen Sch altwilligkeit d es Schaltelement s 18 durch die Reibeinric h- tung 27 eingangsseitig begrenzt sein (Merkmal h 1) . Nicht vorhandene Schaltwi l- ligkeit liegt vor, wenn die der Servokraft P axial entgegenwirkende Kraft beso n- 21 22 23 - 15 - ders groß ist, weil sich die am Schaltvorgang beteiligten Teile des G e triebes , also etwa einer der Keile 17 oder eines der Sonnenräder 5a, 5b oder 5c in einer dafür u n günstigen Position befinden ( vgl. Streitpatentschrift, Rn. 34) . Für diesen Fall ist es erwünscht, die Servokraft zu begrenzen, damit übermäßige Mat eria l- beanspruchungen vermi e den werden. Neben d er Beg renzung kommt der Reib einrichtung 27 die Funktion zu, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft P bis zur eintr e- tenden Schaltwilligkeit des Schaltelements 18 zu erhalten (Mer k mal h 2 ). Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränkt sich die Fun ktion der Reibeinrichtung somit nicht auf die Begrenzung der auf das Schaltelement au s- geübten Servokraft und deren Erhaltung bis zur eintretenden Schaltwilligkeit . Vielmehr ist dem Merkmal h in Ve r- bindung mit dem Merkmal g3 zu entne h men, dass die Reibeinrichtung bereits an der Ableitung der Servokraft dergestalt beteiligt ist, dass sie eine reibschlü s- sige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 2 1 und der Ei n- gangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung herstellt, über wel che die Se r- vokraft a b geleitet wird, die dann ebenfalls durch die Reibeinrichtung in ihrer Höhe begrenzt und bis zur Schaltwilligkeit aufrechte r halten wird. 2 . Der Gegenst and des Pat entanspruchs 22 in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hi n aus (§ 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). a) Das Patentgericht h at insoweit ausgeführt, dass eine Servokrafte r- z eugungseinrichtung in der Offenlegung s schrift zwar nicht ausdrücklich genannt sei . Da der ursprüngliche Anspruch 22 aber auf die Servokraft P Bezug nehme, sei damit auch implizit eine Einrichtung zur Erzeugung dieser Servokraft offe n- bart. Zudem müsse zur A bleitung einer Servokraft aus dem vom Fahrradfahrer auf den Antreiber aufgebrachten Antriebsdrehmoment ein Teil desselben die 24 25 26 27 - 16 - Servokrafterzeugungseinrichtung beaufschlagen. Die Stelle bilde die Ei n- gangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung und sei ur sprünglich offe n- bart. In den Figuren 1 und 10 mit zugehöriger Beschreibung sei diese Stelle dem Antriebsteil 21 zugeordnet und stehe mit diesem über die Reibeinric h tung 27 in Verbindung. Dem Fachmann erschließe sich zudem aus der Beschre i- bung, dass das Ant riebsteil dabei um die Nabenachse drehbar sei und durch ein Benutzer - Drehmoment in eine Drehbewegung um die Naben achse verset z- bar sei. Die Stelle der Übergabe der Servokraft an die nachgeordneten Ste l- leleme n durch die Kontaktzone zum Schaltelement 18 offe n bart. Die Ableitung der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils sei ebenso aus der Beschreibung zu entnehmen wie die Begrenzbarkeit der Serv o- kraft in ihrer Höhe, die sich über dies auch aus Anspruch 22 ergebe. Dabei sei das Auftreten der Servokraft nicht nur zwischen Steuerschieber 7 und Schu b- klotz 10 in Figur 9 offenbart, sondern für den Fachmann ohne weiteres erken n- bar auch das Auftreten an der Ausgangsseite der Servokrafterze ugungseinric h- tung. Denn anhand der in den Figuren 1, 9 und 10 dargestellten Konstruktion ergebe sich bei Anliegen der Servokraft am Steuerschieber zwangsläufig ein Kraftfluss vom Steuerschieber zum Schaltelement, wobei eine in Axialrichtung auf das Schalte lement wirkende Kraft entstehe. Diese weiche zwar nach Betrag und Richtung von der am Steuerschieber wirkenden Servokraft P ab, sei aber deren Bes tandteil und unterstütze den Schaltvorgang. Die über die Reibeinrichtung 27 hergestellt e reibschlüssige Dre hmitna h- meverbindung zwischen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der Serv o- krafterzeug u ngseinrichtung sei in den ursprünglichen Ansprüchen 22 und 23 sowie in der Beschreibung und Figur 10 dargelegt. Hieraus ergebe sich auch die eingangsseitig durch di e Reibeinrichtung bewirkte Begrenzung der Serv o- kraft, die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung im Falle 28 29 - 17 - einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit auf das Schaltelement 18 ausgeübt werde. Der Erhalt des Zustands der durch Reibschluss begr enzten Servokraft bis zum Eintritt der Schaltwilligkeit ergebe sich aus dem ursprünglichen A n- spruch 22 und der Beschreibung. Das impliziere die Gestaltung der Reibeinric h- tung in einer Art und Weise, dass sie in der Lage sei, den Zustand zu erhalten. b) Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Ber u- fung stand. D er ursprünglichen Anmeldung (für deren Inhalt auf die Offenlegung s- schrift zurückgegriffen werden kann) kann der Fachmann eine Mehrgangnabe für Fah r räder entnehmen, die neben einer Nabenachse, einem Getriebe, einer das Getriebe umgreifenden Nabenhülse, einem Antreiber auch eine Steuerei n- ric h tung zur Steuerung mehrer er Gangstufen nach Maßgabe des Merkmals f des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung aufweist. Das ergibt si ch aus Patentanspruch 22 der ursprünglichen Anmeldung, wobei der Fachmann au f- grund seines Fachwissens ohne weiteres mitliest, dass das Element des G e- triebes, das wie in Patentanspruch 22 in der ursprünglichen Anmeldung e r- wähnt wahlweise festgesetzt wer den kann, auch wie darüber hinaus in P a- tentanspruch 22 in der erteilten Fassung vorgesehen wieder gelöst werden kann. Darüber hinaus erschließt es sich ihm aus der ursprünglichen Anme l- dung, dass die Steuereinrichtung so ausgesta l tet sein kann, dass sie nicht nur dern die Steuerung auch selbst vornimmt und folglich die dafür erforderlichen Bauteile als Einheit u m- fasst. Der gerichtliche Sach verständige hat zwa r zutreffend darauf hin gewiesen , dass in Figu r 10 in Verbindung mit der Beschreibung (Offenlegung s schrift, Sp. 5 Z. 14 ff.) der ursprünglichen Anmeldung (identisch mit der oben wiedergegeb e- nen Figur 10 der Streitpatentschrift) ein auf den Steuerschieber 7 ze i gender 30 31 32 - 18 - abgeknickter Pfeil als Steuereinric htung 6 bezeichnet wird, was darauf hinde u- tet, dass die Steuereinrichtung auch so ausgestaltet sein kann, dass di e se die Steuerung mehrerer Gangstufen nur b e wir kt und die Steuerung selbst erst von den nachgelagerten Bauteilen (in s besondere dem Steuerschieb er 7) ausgeführt wird (Gutachten, S. 27 f.) . Zudem wird ein solches Verständnis auch von and e- re n Stellen in der Beschreibung der ursprünglichen Anmel dung g e stützt (vgl. O ffenlegungsschrift , Sp. 3 Z. 15 ff.; Sp. 4 Z. 13 ff.). Andererseits enthält die u r- sprü ngliche Anmeldung aber auch mehrere Stellen , die dem Fach mann die Vorstellung vermitteln, dass die Steuereinrichtung auch die zur Steuerung me h- rerer Gangstufen erforderlichen Komponenten als Einheit umfassen soll. Ins o- weit ist insbesondere auf Figur 1 der ursprünglichen Anmeldung (ide n tisch mit der oben wiedergegebenen Figur 1 der Streitpatentschrift) zu verwe i sen, bei welcher die Bezugsnummer 6 wie auch der gerichtliche Sachverständige z u- treffend he r vorhebt die Steuereinrichtung meint, die etwa den Sch ubklotz 10, den Steuerschieber 7 und die Rastmarken 13 umfasst (Gutachten, S. 27). Di e- ser Ansatz wird durch Patentanspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung best ä- tigt, in dem es heißt, dass die Steuereinrichtung 6 mindestens einen um die Nabenachse 1 angeordn eten Steuerschieber 7 aufweist. Auch weiteren Stellen in der Beschreibung ist ein entsprechender Anhalt zu entnehmen (vgl. O ffenl e- gung s schrift , Sp. 1 Z. 1 f. , 63 ; Sp. 2 Z. 14 f., 30 ff.). Dem Fachmann ist dam it zumi n dest als eine von zwei a lternativen Ausg estaltungen offenbart, dass die Steuereinrichtung als Einheit auch die Bauteile umfassen kann, die die Steu e- rung mehrer er Gangstufen real i sieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin lehrt die ursprüngliche Anmeldung de n Fachmann auch eine Servokrafterzeug ungseinrichtung als Teil der Steue r- einrichtung nach Maßgabe der Merkmalgruppe g bis g3 . Die Klägerin hebt zwar zutreffend hervor, dass eine solche Servokrafterzeugungseinrichtung nicht au s- drücklich genannt ist. Das ist aber auch nicht erforderlich. Vielmeh r ist es hi n- 33 - 19 - reichend, wenn der Fachmann diese auch ohne ausdrückl i che Nennung als zur Erfindung gehörend aus dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung entne h men kann (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 2009 X ZR 153/04, GRUR 2009, 933 Druckmaschinen - Temperier ungssystem II) . Dass eine Einrichtung zur Erze u- gung einer Se r vokraft P vorhanden sein muss, ergibt sich schlüssig aus der Erwähnung der Servokraft P in Patentanspruch 22 der ursprünglichen Anme l- dung. Dass sich diese Einrichtung aus Komponenten der Steuerei nrichtung z u- sammensetzt und da mit ein Teil derselben ist, erschließt sich dem Fachmann aus der Beschreibung ( vgl. Offe n legungsschrift, Sp. 3 Z. 55 ff.; Sp. 4 Z. 24 ff.; Sp. 5 Z. 4 ff.; Figur 9). Dort ist auch ein auf der Nabenachse 1 drehbar ang e- ordnetes A ntriebsteil 21 beschrieben, das einen zweigete ilten Steue r schieber 7 umfass t, der mit dem Antriebsteil 21 drehfest aber axial verschiebbar verbu n- den ist (Sp. 3 Z. 17 ff.; vgl. auch Sp. 4 Z. 67 ff.) . Darin sieht der Fac h mann die Eingangsseite der Servokraft erzeugungseinrichtung, die einem auf der Nabe n- achse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeü b- ten Benutzer - Antriebsmomentes in eine Drehbewegung um die N a benachse versetzbaren Antriebsteil 21 zugeordnet ist und die mit dem A n triebs teil 21 in Drehmomentübertragungsverbindung steht. Dem Fa chmann e r schließt es sich zudem , dass die Servokrafterzeugungseinrichtung die e r zeugte Servokraft an die nachgeordneten Stellelemente des Getriebes weite r geben muss , damit sie als Servokraft dienen k ann . Die Stelle der Übergabe der Servokraft an das Schaltelement 18 des Getriebes bildet damit die Ausgangsseite der Einric h tung und ist diesem entsprechend zugeordnet . Die Ableitung der Servokraft P aus der Drehbewegung des Antriebsteils 21 und deren B ereitstellung zum Verstellen des Schaltelements 18 folgt aus der Beschreibung des in den Figuren 1 bis 9 gezeigten Ausführungsbeispiels in der ursprünglichen Anmeldung. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht daraus für den Fachmann nicht nur hervor , dass z wischen dem Steuerschieber 7 und dem 34 - 20 - Schu b klotz 10 eine durch die Mit te M des Schubklotzes 10 führende Servokraft P entsteht ( vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 3 Z. 65 ff.; Figur 9). Vielmehr folgt da r- aus für diesen zugleich, dass mit der Verschiebung des Schu bklot zes 10 die Servok raft weiter an das Schaltelement 18 geleitet und damit zum Verstellen des selben bereitgestellt wird. Der Klägerin ka nn auch nicht darin zugestimm t werden, dass in der u r- sprünglichen Anmeldung nicht mehr offenbart sei als die in de r Beschreibung erläuter te und in den Figuren 1 bis 10 gezeigte konkrete Konstruktion der Übe r- setzungsnabe. Insbesondere beschränkt sich der Offenbarungsgehalt der u r- sprünglichen Anmeldung nicht auf die Bereitstellung lediglich einer axial wi r- kenden Servokr aft zum Verstellen des Schaltelements. A llein der Umstand , dass wie hier nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung au s- führbar offen bart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenz t ist, über den Inhalt der U r- sprungsoffenbarung hinausgeht ( Senat, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 158/04 , Rn. 21, GRUR 2009, 835 Crimpwerkzeug II ; Urteil vom 16. O k tober 2007 X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Sammelhefter II ). Für die Ermittlung der Gesam to f fenbarung der ursprünglichen Anmeldung kommt es daher nicht allein auf die konkrete Konstruktion der Ausführungsbeispiele an. Vielmehr sind auch die weiteren Te i le der ursprünglichen Anmeldung und damit insbesondere auch die Patenta n sprüche zu berücksic htigen . Im vorliegenden Fall sind die Anspr ü- che 22 und 23 der ursprünglichen Anmeldung allgemeiner formuliert als das in den Figuren 1 bis 10 gezeigte und in der Beschreibung erläuterte Ausführung s- be i spiel einer Mehrgangnabe. Hinsicht lich der Servokraft (P ) sieht Anspruch 22 lediglich vor , dass diese im Falle einer nicht schaltwilligen Stellung ein es zu schaltenden Schaltelement s 18 im Getriebe über eine z wischen dem Antrieb s- teil 21 und dem Schal t element 18 wirkende Reibeinrichtung begrenzt wird. Das setzt aus Sicht des Fachmanns voraus, dass eine Servokraft (P) zum Ve r stellen 35 - 21 - des Schaltelements bereitgestellt wird. Hingegen wird nicht bestimmt, ob die Servokraft (P) wie in dem in den Figuren 1 und 10 gezeigten Ausführungsbe i- spiel axial oder etwa in Umfa ngsrichtung wirkt, so dass auch der Fachmann keinen Anlass hat, den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung en t- sprechend b e schränkt zu verstehen. Dass eine Reibeinrichtung zwischen dem Antriebsteil 21 und dem Schaltelement 18 wirk t, entnimmt de r Fachmann A nspruch 22 der ursprüngl i- chen Anmeldung. Dass über diese Reibeinrichtung eine reibschlüssige Dre h- mitna h meverbindung zwischen dem Antriebsteil 21 und der Eingangsseite der Se r vokrafterzeugungseinrichtung 7 hergestellt ist (Merkmal h), erschließt sich ihm aus dem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung erläuterten Ausführungsbeispiel (vgl. Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 67 ff. ). Während Patentanspruch 22 in der Fassung der ursprünglichen A n- meldu ng noch vorgesehen ha Servokraft (P) im Falle einer nicht schaltwill i gen Stellung eines zu schaltenden Schaltelements 18 im Getriebe über eine zwischen dem Antriebsteil 21 und dem Schaltelement 18 wirkende Reibeinrichtung begrenzt wird , präzisiert Merkmal h1 in d er Fassung des P a- tentanspruchs 22 in seiner erteilten Fassung einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements durch die Reibei n- richt n Diese Präzisierung kann der Fachmann dem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung erläuterten Ausführungsbe i- spiel ebenfalls entnehmen (Offenlegungsschrift Sp. 4 Z. 67 ff.; vgl. auch Gu t- achten, S. 28). In der ursp rünglichen Anmeldung offenbart ist schließlich auch das Merkmal h2. Patentanspruch 22 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung sieht insoweit zwar Schal t willigkeit des Schalt elements 18 erhalten bl Merkmal h2 in 36 37 - 22 - der erteilten Fassung des Patentanspruchs 22 darauf ab stellt Reibeinrichtung 27 dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltel e- Wie der gerichtliche Sachverständige im Verhandlung s- termin überzeugend erläutert hat, enthält Merkmal h2 in der erteilten g e genüber der ursprüngli chen Fassung die Konkretisierung , dass es l etztlich nicht um den Erhalt des Zustands d er Reibung als solcher geht, sondern um den E r halt des Zustands der durch die Reibung begrenzten Servokraft, die sich entfa l ten soll, wenn das Schaltelement w ieder schaltwillig ist. Dass der Erhalt des Z u stands der Reibun g kein Endzweck ist, sondern insowe it der Erhalt der durch die Re i- bung begrenzten Ser vokraft entscheidend ist , offenbart sich dem Fac h mann aus dem voranstehenden Merkmal h1 der ursprünglichen Anmeldung, in dem vorgesehen ist, dass die Servokraft (P) im Falle einer nicht schaltwilligen Ste l- l ung eines zu schaltenden Schaltelements 18 im Getriebe über eine zw i schen dem Antriebsteil 21 und dem Schaltelement 18 wirkende Reibeinrichtung b e- grenzt wird. Kommt es also auf die Begrenzung der Servokraft (P) bei Scha l- tunwilligkeit des Schalteleme n ts an, kann es auch im zweiten Schritt nicht nur um die Erhaltung der Reibung bis zur wieder eintretenden Schaltwilli g keit des Schaltelements gehen, son dern ist aus fachlicher Sicht die Erha l tung der durch die Reibung begrenzten Servokraft (P) entsche i dend. S chließlich vermag auch der Umstand, dass die Beschreibung des Streitpatents Passagen enthält, die nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung gewesen sind, nicht für sich allein den Nichtigkeitsgrund der unzulässige n E r- weiterung zu be gründen. Das käme nur da nn in Betracht, wenn die Berücksic h- tigung di e ser Passagen bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führen würde (vgl. Senat, Urteil vom 22. Deze m- 38 - 23 - ber 2009 X ZR 28/06 , GRUR 2010, 513 Hubgliedertor II). Dass dies h ier g e- geben ist, ist weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersich t lich. 3 . Der Gegenstand von Patentanspruch 22 geht auch in der von der Beklagten verteidigten Fas sung des Streitpatents nicht über den Inhalt der A n- meldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Wie dargelegt, versteht der Fachmann die Merkmale g3 und h in der von der Beklagten verteidigten Fassung dahin, dass die Servokrafterzeugungsei n- richtung und die Reibeinrichtung derart bei der Erzeugung der begrenzbaren Servokraft zusammenwirken, dass die Ableitung der Servokraft über eine rei b- schlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Ei n- gangsseite der Servokrafterzeugung seinrichtung erfolgt. Eine solche Ausgesta l- tung konnte der Fachmann der in F i gur 10 gezeigten und der Beschreibung der ursprün g lichen Offenbarung erläuterten Ausführungsform entnehmen , welche wiede rum auf der Mehrgangnabe aus Figur 1 aufbaut und diese nur insofern a b ändert, als die Koppelung des Antriebsteils mit dem Steuerschieber über eine Reibeinrichtung 27 erfolgt, wodurch die in Figur 1 gezeigte Speiche r feder 23 ersetzt wird (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 2 Z. 65 ff.; Sp. 4 Z. 67 ff.). Bei der demnach offenbarten Ausführungsform ist die vorzugsweise aus einer Schlin g- feder 7 b e stehende Reibeinrichtung 27 drehfest zwischen dem Antriebsteil 21 und dem Steuerschieber 7 angeordne t, so dass eine reibschlüssige Drehmi t- nahmeve r bindung entsteht. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht gelt end gemacht, dass die Lehre des Patentanspruchs 22 i n der von der Beklagten ve r- teidigten Fassung aufgrund der damit gegenüber der erteilten Fassung einhe r- gehenden Ergänzungen nicht so deutlich und hinreichend o f fe nbart ist, dass ein Fachmann diese Lehre ausführen kann. 39 40 41 42 - 24 - 4 . Der Gegenstand von Patenta nspruch 22 in der von der Beklagten verteidigten Fassung des Strei t patents ist pate ntfähig (§ 22 Abs. 1 PatG iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, § 1 Abs. 1 Pa tG). a) Das Patentgericht hat Neuheit und erfinderische Tätigkeit hinsich t lich des Patentanspruchs 22 in der erteilten Fassung bejaht. Die beanspruchte Mehrgangnabe sei neu gegenüber der Meh r gangnabe SG - 4 R35 (Anlagen L4 bis L16), deren Vorbenutzun g das Patentgericht z u- gun s ten der Klägerin unterstellt hat. Neben den unabdingb a ren Komponenten einer Mehrgangnabe für Fahrräder nach den Merkm a len a bis f umfasse die vorbenutzte Nabe einen Mechanismus zur Gan g wechselunterstützung, der der streitpatentgem äßen Servokraft erzeugungs einrichtung entspreche. Allerdings unte r scheide sich die Nabe SG - 4 R35 in zwei wesentlichen Merkmalen von der Lehre des Anspruchs 22: Die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil (Verzahnung gemäß Anlage L11, L 12) und der Eingangsseite der Servokrafte r zeugungseinrichtung (Kupplungsklinken gemäß Anlage L11, L12) bestehe nicht ständig. Vielmehr kämen die Kupplungsklinken nur bei Schaltunwilligkeit mit der Verzahnung in Eingriff, so dass die erfindung s gemäß erforde rliche permanente Verbindung zwischen Antriebsteil und Servokrafte r- zeugungseinrichtung nicht vorhanden sei. Des Weiteren ble i be selbst im Fall der bestehenden Verbindung der Zustand der bei Schaltunwilligkeit durch Rei b- schluss begrenzten Servokraft nicht e rhalten. Durch das Gleiten der Klinken über unterschiedlich geneigte Bahnbere i che der Verzahnung ändere sich die Servokraft periodisch zwischen e i nem Minimal - und einem Maximalwert. Bei Aufgleiten der Klinke vom Zahnfuß zum Zahnkopf der Verzahnung des Antr e i- bers (Einschwenken der Klinken) sei en die Rei b kraft und damit die Servokraft am höchsten, beim Abgleiten vom Zahnkopf zurück zum Zahnfuß entlang der langen Zahnflanke (Ausschwenken der Klinke) sei das übertragene Drehm o- ment klein. Selbst wenn die Bewegun gsfrequenz der Kupplung s klinken schon 43 44 - 25 - a- erfindungsgemäßen Lösung. Denn bei dieser liege im Falle der S ervokraftb e- grenzung nicht eine quasistationäre, sondern ein e tatsächlich stationäre Kraft (ein gleich bleibender Betrag für die Dauer des Durchru t schens) vor. Denn beim Streitpatent werde das die Servokraft bestimme n de Drehmoment durch die als Rutschkupplu ng ausgebildete Sicherheitskupplung auf einem konstanten B e- trag gehalten. Die japanische Offenlegungsschrift Hei 7 - 165151 (L17, deutsche Übe r- setzung L18) zeige eine Mehrgangnabe für Fahrräder, bei der eine Serv o- krafterzeugungseinrichtung zur Unterstützu ng des Gangwechsels eing e setzt werde. Allerdings sei in der Entgegenhaltung nicht erwähnt, dass es auf die B e- grenzung der Servokraft überhaupt a n kommen könne. Das Antriebsteil 1 und die Kupplungsklinke 36 seien nur dann in Eingriff, wenn der Schaltvorgang i n- nerhalb der Nabe blockiert sei. Die Flanken der Verzahnung des Antriebsel e- ments wiesen unterschiedl i che Steigungen auf, so dass sich die Servokraft, selbst wenn die von der Klägerin behauptete Begrenzung im Fall einer nicht vorha n denen Schaltwilligkeit g egeben wäre, periodisch veränderte. Zwar sei angeg e ben, dass alternativ eine Reibkupplung zwischen dem Antriebsteil 1 und der Ei n gangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung 31 vorgesehen werden könne (L18, S. 22); dies bedeute jedoch nicht, dass die Rei bkup p lung für ein Durchrutschen bei Schaltunwilligkeit ausgelegt sei. Vielmehr werde die Rei b- kupplung ohne Angabe über besondere Eigenschaften lediglich als Alte r native zur Klinkenkupplung erwähnt. Deren Funktion liege darin, den Schaltvo r gang durch das Ei nbringen einer höheren Kraft zu unterstü t zen, indem die Kupplung zeitweilig automatisch in und außer Eingriff g e bracht werde. Damit liege keine permanente Reibverbindung zwischen Antriebsteil und Servokrafterzeugung s- einrichtung vor. 45 - 26 - Die Mehrgangnabe be ruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fac h- mann erhalte im Stand der Technik keine Anregung, die Nabe nach der Lehre des Patentanspruchs 22 zu gestalten. Denn in den genannten Entgegenhaltu n- gen werde die Drehmomentübertragungsverbindung au s schließlich im Schaltfall zugeschaltet. Zudem sei bei allen Naben keine kontinuierliche Servokraftb e- grenzung im Sinne der Lehre des Streitpatents vorges e hen. b) Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung jedenfalls auf der Grundlage des Pat entanspruchs 22 in der verteidigten Fa s- sung stand . a a) Der Gegenstand von Patentanspruch 22 ist neu (§ 3 PatG). (1) Er wird dem Fachmann durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 7 - 165151 nicht offenbart. Wie sich aus den nachfolgend wiedergegebe nen F i- guren und der Beschreibung der Entgegenhaltung ergibt, lehrt die Entgegenha l- tung eine Mehrgangnabe für Fahrräder, die über eine Nabenachse 3, ein Plan e- tengetriebe 10 mit sieben Geschwindigkeitsst ufen (vgl. Anlage L 18, Rn. 7 ), e i- ne dieses umgreifende Nabenhülse 2, einen Antreiber (Kettenrad) 1 a zum A n- trieb der Nabenhülse, der mit einem der vier Sonneräder 21 bis 24 über schal t- bare Sonnenklinken 21a bis 24 a verbindbar ist und einer Steuereinric h tung, die mit der Schalthülse 31 arbeitet. Die Schalthüls e 31 ist verdrehbar auf der Nab e- nachse 3 angeordnet und wird durch ein Ziehen des Kab els 6, das wi e derum von einer (nicht gezeigten) Schalthebelvorrichtung ausgeht, verdreht. Mit einer Verdre hung der Schalthülse 31 werden die Klinken 21a bis 24a g e schaltet . Die Rückholfeder 32 bewirkt die Entriegelung der Klinken, wenn nur geringe Sc haltwiderstände auftre ten (vgl. L 18, Rn. 17; G u tachten, S. 29 f.). 46 47 48 49 - 27 - Dass die Steuereinrichtung auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung nach Maßgabe des Merkmals g aufwei st, entnimmt der Fachmann den nachfo l- gend gezeigten und durch die B eschreibung weiter erläuterten Figuren 2a und 2b der Entgegenha l tung. Die Kupplungsklinke 36 wird über den mi t dem Kabel 6 verbundenen kei l förmigen Bolzen (Kabelverbinder 38 ) von eine r gelösten Stellung (Figur 1a) in eine Kontaktstellung mit dem Antriebsteil 1 (Figur 1b) überführt. In der Ko n- 50 51 - 28 - taktste l lung nimmt das ( mit dem Kettenrad 1 fest verbundene ) Antriebselement 1 den Bolzen 36 mit. Da der Bolzen im Steuerteil 31a geführt ist, bew irkt die Bolze n bewegung eine Drehung des Steuerteils 31a. Das Steuerteil 31a ist der Schal t ring des Schalthebel s 31, der die Klinken 21a bis 24a der Sonnenräder des Getriebes betätigt (L 18 , Rn. 20 ; Gutachten, S. 30 ). Die Servokra f t - erzeugungseinrichtung i st mithin dafür ausgeführt, aus der Dre h bewegung des Antriebselements 1 um die Nabenachse eine Servokraft (P) a b zuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schalthebels 31 bereitzustellen. Dabei ist die Servokraft (P) bei hohen Belastungssituation en in der Höhe begrenzt, weil, wie sich dem Fac h mann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres aus der Darstellung in den Figuren 2a und 2b erschließt, die Feder 36a so ausg e- wählt ist, dass bei einer bestimmten höchsten Belastung zwischen der Kup p- lungsklin ke 36 und der i n neren Kante der Rippe 1c die Klinke 36 ausweicht und ausklinkt (vgl. Gutac h ten, S. 34). De r Fa chmann erhält jedoch keine Belehrung dahin , eine Reibeinric h- tung derart in die Erzeugung der begrenzbaren Servokraft (P) einzubeziehen, dass d ie Ableitung der Servokraft (P) über eine reibschlüssige Drehmitnahm e- verbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafte r- zeugungseinric h tung erfolgt. Eine solche Anordnung ergibt sich zunächst nicht aus dem Hinweis in der japanischen Offenlegungsschrift, dass anstelle der Kupplungsklinke 36 eine Reibkupplung au s gewählt werden kann (L 18, Rn. 21). Denn indem die Reibkupplung die Kupplungsklinke 36 ersetzt, mit der die Se r- vokraft (P) erzeugt werden soll, wird die Reibeinrichtung nicht i n die Erze u gung der begrenzbaren Servokraft (P) durch die Servokrafterzeugungseinric h tung einbezogen, sondern tritt an deren Stelle , so dass sich die erfindungsg e mäße Lehre insoweit nicht offenbart (Gutac h ten, S. 35). Aber auch die in den Figur en 2a un d 2b gezeigt e Klinkenverbindung kann nicht als Reibeinrichtung angesehen werden, die derart in die Erzeugung 52 53 - 29 - der begrenzbaren Servokraft (P) einbezogen ist, dass die Ableitung der Se r vo - kraft (P) über die eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil 1 und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinri chtung e r- folgt . Wie der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung zutreffend erlä u- tert hat, handelt es sich bei dem Kupplungsmechanismus zwischen dem A n- triebsteil 1 und der Kupplu ngsklinke 36 um eine Kombination von Formschluss und Haf t reibung. Entscheidend für die Drehmitnahme der Kupplungsklinke 36 durch das Antriebsteil 1 ist die Anpr esskraft der Druckfeder 36a, welche die Klinke 36 im Zustand der Schaltwilligkeit so gegen die O berfläche 1b des A n- trieb s teils 1 drückt, dass ein Drehmitnahmeeingriff zwischen der steilen kurzen Schrägfläche 1c und dem Klinkenendabschnitt 36 entsteht. Die von der Rippe n- schrägfläche auf die Klinke 36 übertragene Drehmitnahmekraft weist eine Ko m- ponente in Verschieberichtung der Klinke 36 auf, die der Anpresskraft der Druckfeder 36 entgegenwirkt. Wird die Kraftkomponente in Verschieberich tung der Klinke 36 infolge einer Blockade der Getriebemechanik im Inneren der N a- be so groß, dass sie die Anpresskraft der Druckfe der übersteigt, also Schalt - unwilligkeit b e steht, gleitet die Klinke 36 aus ihrer Kontaktposition entlang der Schräg fläche der Rippe 1c heraus . Die Schrägfläche der Rippe 1c ist dafür en t- sprechend flach ausgeformt. Hat die Klinke 36 die höchste Erhebung der Rippe 1c übe r wunden, gleitet sie weiter entlang der Übertragungsschrägfläche 1b bis zum Kontakt m it der nächsten Rippe 1c weiter . Liegt weite r hin Schalt unwilligkeit vor, wiederholt sich dieser Vorgang. Übersteigt hingegen nunmehr die Anpres s- k raft der Druckfeder 36 die ihr entgegenwirkende Kompone n te der Drehmi t- nahm e kraft des Antriebsteils , Kupplungsklinke 36 wieder an der Ri p pe 1c ein (vgl. L 18, Rn. 18). Die Drehmitnahmeverbindung zwis chen dem Antriebsteil 1 und der Kup p lungsklinke 36 wird demnach bei der Entgegenhaltung durch ein Formg e- hemme (vgl. dazu allgemein: Werner Krause, Konstruktionselemente der Fei n- 54 - 30 - mechanik, 3. Auflage 2004, S. 447, 9.1.1) gebildet, bei dem zwar die Reibung s- verhältnisse für den Vorgang des Ein - und Auskuppeln s ent sche i dend sin d, bei dem aber im eingekuppelten (eingerasteten) Zustand die Kraftübertr a gung im Wesentlichen durch Formschluss erfolgt. Daher kann in der in den F i guren 2a und 2b der japanischen Offenlegungsschrift offenbarten Klinke nkup p lung keine Reibeinrichtung gesehen werden, bei der die Ableitung der Se r vokraft über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem A n triebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung erfolgt , wie in den Merkm a- len g3 und h vorgesehen . (2) Die europäische Patentschrift 658 475 (L 19 , deutsche Übersetzung L 20 ) offenbart den Gegenstand des Patentanspruchs 22 in der von der Bekla g- ten verteidigten Fassung gleichfalls nicht . In der Entgegenhaltung werden zwei Ausführungsb eispiele für Meh r- gangnaben für Fahrräder mit einer Servokrafterzeugungseinrichtung beschri e- ben und gezeigt (L 19, Figur 7 und Fi guren 8 bis 10). D as erste Ausführung s- beispiel entspricht dem nach der vor genannten japanischen Offenlegung s- schrift , so dass es insoweit keinen weiteren Ausführungen bedarf . Aber auch das zweite Ausfü hrungsbeispiel der Vorveröffentlichung offenbart eine Klinke n- verbindung, die nicht als Reibeinrichtung im S inne der Merkmale g3 und h a n- gesehe n we r den kann. Figur 10 der Vorveröffe ntlichung, die nachfolgend wiedergegeben ist, zeigt zwei Kupplungsklinken 180, die jeweils drehbar auf einem Drehzapfen 181 angeordnet sind und auf denen jeweils über eine Klinkenfeder 182 ein Dre h- moment von dem Antriebsteil 1 entgegen dem Urzeigersinn in Richtung der Zähne 1Z wirkt. 55 56 57 - 31 - Geschaltet wird die Klinkenverbindung über die Klinkenpresser 162. Wenn die Klinken geschaltet sind, aber das Grenzdrehmoment noch nicht e r- reicht ist, wird die Klinke 180 durch die von der jeweiligen Klinkenfeder 182 ausge übte Eindrück k raft in Richtung radial nach außen in ihrer Eingriffsposition an der Verzahnungsschrägflä che des Antriebteils 1 gehalten. Ist j e doch das Grenzdrehmoment erreicht und ist deshalb die an der kurzen Verzahnung s- schrägfläche auf das jeweilige Klin kenende ausgeübte Abwe i sekraft in Richtung nach radial innen größer als die von der jeweiligen Klinke n feder, wird die Klinke aus der Eingriff s position an der Verzahnung des Antriebsteils gedrückt und d a- mit entkoppelt. Bei der Kupplung handelt es sich also wie bei dem ersten Au s- führungsbeispiel der europäischen Patentschrift und dem Ausführungsbeispiel der genannten japanischen Offenlegungsschrift um ein Formgehemme , so dass entsprechend der Erläuterungen zu der j apanischen Offenlegung s- schrift keine Reibeinrichtung im Sinne der Lehre aus Patentanspruch 22 des Streitp a tents offenbart wird. (3) D ie Nabe SG - 4 R 35 , die nach den von der Beklagten bestrittenen Behauptungen der Klägerin vor dem Anmeldetag des Streitpatents serienmäßig 58 59 - 32 - hergestellt und we ltweit vertrieben worden sein soll (Anlagen L 5 bis L 16, Or i- ginalnabe, Anlage E 8), entspricht im Wesentlichen dem zweiten Ausführung s- beispiel des europäischen Patents 658 475 (vgl. Gutachten, S. 46 f.) , so dass auf die dortigen Erläu terungen verwiesen we r den kann. b b ) Der Gegenstand von Patentanspruch 22 in der erteilten Fassung ergibt sich für den Fa c hmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG). Es ist von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht e r- sichtlich, dass der Stand der Tech nik eine Anregung enthalten hat , die in den Entgegenhaltungen L 17 und L 19 sowie der behaupteten offenkundigen Vo r- benu t zung durch die Nabe SG - 4 R 35 realisierten Klinkenkupplungen mit einem Formgehemme durch eine Reibeinr ichtung im Sinne der Merkmale g3 und h der erfindungsgemäßen Lehre zu e r setzen. Auch auf der Grundlage des europäischen Patent s 803 430 , das als Stand der Technik in der Beschreibung des Streitpatents berücksic h tigt worden ist, konnte der Fachmann nich t in naheliegender Weise zum Gegenstand von P a tentanspruch 22 in der verteidigten Fassung gelangen. Die Entgegenhaltung offenbart dem Fachmann jedenfalls nicht, eine Reibeinrichtung vorzusehen, die derart in die Erzeugung der begrenzbaren Servokraft einbez ogen ist, dass die Ableitung der Servokraft über eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungsei n- richtung erfolgt. Zudem ergibt sich aus der Schrift nicht, dass der Zustand der b e grenzte n Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements erhalten bleiben soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben den Fachmann auch nicht seine im Studium erworbenen Grundkenntnisse über Konstruktion s- elemente zu eine r entsprechenden Lösu ng geführt. Zwar waren Schlingfede r- kupplungen zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents allgemein in Lehrbüchern 60 61 62 - 33 - beschrieben. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, dass der Fachmann dadurch d a- zu angeregt wurde, eine solche im Sinne der Lehre aus Patenta n spruch 22 in der ve rteidigten Fassung einzusetzen. 5 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Ab s. 2 PatG i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Hoffmann Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 1 7.10.2007 - 1 Ni 17/07 - 63
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