BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 144/08 vom 18. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Ric h ter Gr ö ning, Dr. Gr abinski und Hoffmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das am 22. Februar 2011 verkündete Urteil des Senats wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Anhörungsrüge, dass die Ausfü h- rungen des Se nats zur tatsächlichen Funktionsweise der zweiten angegriffenen Ausführungsform in den Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, keine Grundlage hätten. Dadurch werde die Beklagte in schwe r- wiegender Weise in ihren Rechten beeinträcht igt. II. Mit den beanstandeten Ausführungen (Rn. 34 und 35 des Urteils vom 22. Februar 2011) werden die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gewürdigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass bei der zweiten angegri f- fenen Ausführungsform erst nach dem Melken einer Anzahl von Kühen der He r de die einzelne Kuh wieder zur Melkung zugelassen werde. Dieses auch im e u ropäischen Patent 0 714 232 beschriebene Verfahren ermögliche es einer Kuh, erneut gemolken zu werden, wenn von dem die Melkmaschin e steuernden 1 2 - 3 - Computersystem ein Signal erzeugt werde. Dies geschehe bei Überschreitung eines bestimmten numerischen Werts, wobei der numerische Wert der Anzahl von Tieren entspreche, die nach dem letzten Melken des betreffenden Tiers gemolken worden seien. Hierdurch werde, so hat das Berufungsgericht g e- meint, das Klagepatent nicht verletzt. Die Würdigung des Senats führt zu dem Ergebnis, dass die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung der auf die Verletzung des Klagep a- tents durch die zweite Ausführungsform gestützte Klage nicht trägt. Diese Wü r- digung war schon Gegenstand der Revisionsbegründung und ist auch in der Revisionsverhandlung erörtert worden. Die von der Anhörungsrüge als " ta t- säc h liche Feststellung des Senats " beanstandete Aussage, d er zeitliche Mi n- desta b stand zwischen zwei Melkungen einer Kuh ergebe sich aus dem mit der " Zei t spanne, die das Melken einer Kuh im Melkstand vom Betreten des Melkstands bis zum Entlassen der Kuh aus dem Melkstand (mindestens oder üblicherweise) dauert " mul tiplizierten numerischen Wert, bringt lediglich die Wertung zum Au s druck, dass der numerische Wert im Sinne des Patents für die Gesamtzeitspa n ne steht, die das Melken der betreffenden Anzahl von K ü- hen typischerweise dauert und deren Unterschreitung die Abh ängigkeit von dem Signal verhindert. Eine weitergehende Aussage, insbesondere zu der Fr a- ge, ob die zweite ang e griffene Ausführungsform die weiteren Merkmale des Klagepatents verwirklicht, 3 - 4 - ist den Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Hinweise des Senats, w elche weiteren tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht zu treffen haben werde, binden das Ber ufungsgericht nicht (§ 563 Abs. 2 ZPO). Meier - Beck Mühlens Gr ö- ning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.09.1999 - 7 O 1 6379/98 - OLG München, Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 U 5365/99 -
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