BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 144/11 Verkündet am: 27. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 F, 488, 705 HGB §§ 128, 129 Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer B e- teiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld b e schränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesel l- schaftsanteile gezeichnet werden. BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 144/11 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesells chaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufg e- nommenen Darlehens in Anspruch. Der Beklagte ist Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds M . GdbR (im Folgenden: GbR). Nach § 3 Abs. 1 des Gesel l- schaftsvertrages vom 1. Oktober 1993 beträgt das Kapital der GbR 3.137.040 DM; es wird der GbR durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Ferner ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM zuzüglich Disagio v orgesehen, für die die einzelnen Gesellschafter teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Gemäß § 3 Abs. 3 ist mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von 1 2 - 3 - 17.428 DM eine anteilige Darlehensrückzah lungsverpflichtung gemäß Abs. 1 von 12.000 DM verbunden. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bei Darlehensverträgen ausschließlich teilschuldn e- risch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichte t werden. Insgesamt wurden von verschiedenen Gesellschaftern 110 Anteile g e- zeichnet. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1994 gewährte die Klägerin der GbR ein Darlehen, das unter Abzug eines Disagios von 10% in Höhe von 2.160.000 DM an die Gesellschaft ausgeza hlt wurde. Das Darlehen wurde durch Zusatzve r- einbarung vom 12. September 2003 in zwei Darlehen über 822.000 131.709,73 April 2006 gewährte die Klägerin der GbR ein weiteres Darlehen über 880.000 Ablösung der beiden Altdarlehen und in Höhe von 35.000 Fondsimmobilie verwendet wurde. In dem Darlehensvertrag ist bei der B e- zeichnung der Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer der Zusatz enthalten: "Gemäß Gesellschaftsver trag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldn e- risch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital." In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Fondsimmobilie zur B e- dienung des Darlehens nicht aus. Mit Schreiben vom 21. Au gust 2008 kündigte die Klägerin das Darlehen vom 13. April 2006 und stellte den offenen Saldo von 906.231,42 Oktober 2008 fällig. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 nahm die Klägerin den Beklagten au f- grund seiner persönlichen Haftung unter Zugrundel egung einer Quote von 1/110 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 8.661,99 in Höhe von 8.238,47 e- 3 4 5 - 4 - klagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung in Höhe von 5.034 ,62 nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ve r- treten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisu r- teil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beklagte haft e als Mitglied der GbR analog § 128 HGB quotal für d e- ren Darlehensschuld. Die Haftungsquote betrage aber nicht, wie vom Landg e- richt angenommen, 1/110, sondern nur 1/180. Nach der Änderung der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit de r Gesellschaft bü r- gerlichen Rechts könne die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesel l- schafter nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei geschlossenen Immobilie n- 6 7 8 9 - 5 - fonds sei den Gesel lschaftern ausnahmsweise die Berufung auf eine im Gesel l- schaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung bzw. einen Haftungsau s- schluss möglich, wenn dies dem Vertragspartner der Gesellschaft erkennbar war. Im vorliegenden Fall sei dem Darlehensvertrag vom 1 3. April 2006 zu en t- nehmen, dass der Klägerin der Gesellschaftsvertrag bekannt gewesen sei. Deshalb müsse sie die darin geregelte Haftungsbeschränkung gegen sich ge l- ten lassen. Aus den in § 3 des Gesellschaftsvertrages genannten Beträgen e r- gebe sich, dass 180 Gesellschaftsanteile gezeichnet werden sollten (180 x 17.428 DM = 3.137.400 DM). Dafür spreche auch die Höhe der Darlehensrüc k- zahlungsverpflichtung (180 x 12.000 DM = 2.160.000 DM). Auch im Prospekt würden 180 Anteile zu je 30.000 DM zugrunde gelegt. A ufgrund dessen habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Gesellschafter nur mit einer Quote von 1/180 pro Gesellschaftsanteil hafteten. Die Ausführungen enthielten keinen Hinweis darauf, dass dies nur gelten solle, wenn alle Anteile gezeichnet würd en. Zudem werde im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Platzi e- rungsgarantie vorgesehen sei und der Garant für den Fall, dass nicht alle Ante i- le gezeichnet würden, das fehlende Kapital aufbringe und Gesellschafter mit vollen Gesellschafterrechten we rde. Gerade die Angabe eines konkreten ante i- ligen Darlehensrückzahlungsbetrages habe der Klägerin klarmachen müssen, dass die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die Quote des gesamten ursprünglichen Darlehens zu dem genannten anteiligen Darlehensbet rag b e- schränkt sei und nicht davon abhänge, wie viele Anteile tatsächlich gezeichnet würden. Bei einer Quote von 1/180 ergebe sich aufgrund des unstreitigen Künd i- gungssaldos von 906.231,42 10 - 6 - II. Diese Ausführungen halten r echtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 13. April 2006, den das Berufungsgericht der Klägerin gegen den Beklagten analog §§ 128 ff. HGB rechtskräftig zugesprochen hat, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung auf eine Haftungsquote von 1/180 beschränkt werden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff.), nach denen sich A n- legergesellschafter bereits exist ierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff.) und vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 14 6, 341, 358) zur persönlichen Haftung der Gesellschafter für davor abgeschlossene Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen können, wenn diese dem Vertragspartner mindestens erkennbar war, sind im vorliege nden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht aus einem vor den zitierten Urteilen geschlossenen Vertrag, sondern aus dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 in Anspruch. Dies ergibt sich aus i h- rem Kündigungsschreiben vom 21. August 200 8 an die Geschäftsführerin der GbR und aus ihrem Schreiben vom 16. Februar 2009, in dem sie den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hat. 2. Der Darlehensvertrag vom 13. April 2006 ist auch nicht als Prolongat i- on des Vertrages vom 30. Dezember 1994 und de r Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003, sondern als Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anzusehen. Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation eines Darlehen s- vertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt 11 12 13 - 7 - (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 28 mwN). Im vorliegenden Fall kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht von einer solchen Auslegung abgesehen hat und weitere Feststellungen hie rzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Dass der Darlehensvertrag vom 13. April 2006 gegenüber dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom 12. September 200 3 ke i- ne Prolongation, sondern eine Novation darstellt, ergibt sich aus den unte r- schiedlichen Nennbeträgen, den unterschiedlichen Zinssätzen, den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zumindest teilweise unterschiedl i- chen Verwendungszwecken (U mschuldung und Renovierung). III. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klägerin und die GbR haben in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 durch den Zusatz "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum G e- sellschaftskapital" eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter und damit auch des Beklagten auf eine Quote von 1/180 vereinbart, so dass das Ber u- fungsgeric ht der Klage zu Recht nur in Höhe von 5.034,62 t- gegeben hat. 1. a) Die Haftung der Gesellschafter eines als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensverbin d- lichkeiten der GbR kann in d em Vertrag zwischen der GbR und dem Darl e- 14 15 16 - 8 - hensgeber beschränkt werden (BGH, Urteile vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5 f. und vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 24 mwN). Eine solche Haftungsbeschränkung haben die Vertragspar teien in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 durch den genannten Zusatz ve r- einbart. Der Umfang dieser Haftungsbeschränkung ist durch Auslegung des Darlehensvertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 aaO Rn. 31). Da auch insoweit das Berufu ngsgericht von einer Auslegung abgesehen hat und weitere diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat auch diese Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Die Auslegu ng ergibt - davon geht im Ergebnis auch die Revision aus - , dass sich die Haftungsb e- schränkung nach dem ausdrücklich in Bezug genommenen Gesellschaftsve r- trag richtet. Diesen kann der Senat selbständig auslegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, WM 2011, 1658 Rn. 46 mwN). Danach beträgt die Haftungsquote 1/180. Diese wird zwar im Gesellschaftsve r- trag nicht ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den in § 3 genannten Beträgen. Sowohl das Gesellschaftskapital in Höhe von 3.137.040 DM und die einzelnen Einlagen von 17.428 DM als auch die Darl e- hen in Höhe von 2.160.000 DM und die auf eine Einlage entfallende anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung von 12.000 DM stehen zueinander jeweils im Verhältnis von 1/180 . b) Der Gesellschaftsvertrag enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der einzelne Gesellschafter mit einer höheren Quote haftet, wenn weniger als 180 Anleger der Gesellschaft beitreten. Die Revision beruft sich in diesem Zusa m- menhang ohne Erfolg darau f, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh o- fes (Urteile vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 und vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, WM 2011, 889 Rn. 25) solle die persönliche Haftung der Gesellschafter den Kreditgeber neben dem Gesellsc haftsvermögen 17 - 9 - zusätzlich sichern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes Haftkapital besitze. Mit diesem Leitbild sei es nicht zu vereinbaren, dass ein Gläubiger selbst dann einen Ausfall erleide, wenn er sämtli che Gesellschafter erfolgreich in Höhe des jeweils auf sie entfallenden Haftungsanteils in Anspruch nehme. Diese Argumentation greift nicht durch. Gesellschaftsverträge als GbR ausgestalteter Immobilienfonds sehen t y- pischerweise und, wie dargelegt, a uch im vorliegenden Fall die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter vor. Geschlossene Immobilie n- fonds sind Kapitalanlagegesellschaften, deren Geschäftszweck auf die Erric h- tung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilieno bjekte mit einem im Voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist. Um das bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den einzelnen Anleger kaum einzuschätzende, ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordernde Ha f- tungsrisiko zu begren zen, enthalten die Gesellschaftsverträge geschlossener Immobilienfonds, wenn sie ihrer Rechtsform nach Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, üblicherweise Haftungsbeschränkungen, nach denen entweder die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindl ichkeiten der Gesellschaft auf das Fondsvermögen begrenzt ist und die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften oder die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit einem ihrer Geschäftsbeteiligung entsprechenden Anteil haften (BGH, Urtei l vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 4 f.). Begnügt sich ein Gläub i- ger wie im Streitfall die Klägerin abweichend von der gesetzlich vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren quotaler Haftung "gemäß Gesellschaftsver trag", ohne eine Anpassung der Haftung an davon abweichende Beteiligungsverhältnisse vorzusehen, muss er sich daran festha l- ten lassen. 18 19 - 10 - Dass in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 nicht nur auf den G e- sellschaftsvertrag, sondern auch auf das Verhältni s des Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verwiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Verweisung ist nicht zu entnehmen, dass eine andere als die im Gesel l- schaftsvertrag vereinbarte Haftungsquote gelten soll. Die Haftungsquote, die sich, wie dargelegt, aufgrund der im Gesellschaftsvertrag genau bezifferten B e- träge des Gesellschaftskapitals, der einzelnen Einlagen, des Gesamtdarlehens und der auf die einzelnen Anteile entfallenden Darlehensrückzahlungsverpflic h- tung ergibt, stellt die Obergrenze der Haftung dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 34). c) Ob die Klägerin und die GbR bei Abschluss des Darlehensvertrages Kenntnis von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen hatten, ist für die Au s legung des Darlehensvertrages unerheblich. Eine solche Kenntnis der Vertragspartner bei Abschluss des Darlehen s- vertrags ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Auch die Rev ision macht dies nicht geltend, sondern führt lediglich aus, dass aus einer entsprechenden Kenntnis der Klägerin nicht gefolgert werden könnte, dass sie sich annähernd der Hälfte ihres Rückzahlungsanspruches begeben wollte. Hierauf kommt es indes nicht an, weil, wie dargelegt, bereits unabhängig von einer etwaigen Kenntnis der Klägerin von einer Haftungsquote von 1/180 auszugehen ist. Die - unterstellte - Kenntnis der Vertragspartner von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt des Vertra gsschlusses würde auch nicht zu einer anderen Auslegung des Darlehensvertrags führen. Für die Klägerin war erkennbar, dass die Haftung der einzelnen Gesellschafter im Gesel l- schaftsvertrag quotal begrenzt war. Für sie war auch erkennbar, dass die G e- 20 21 22 23 - 11 - sellscha fter als Kapitalanleger ein berechtigtes Interesse an einer Haftungsb e- grenzung hatten, deren Höhe genau feststand und nicht von der künftigen En t- wicklung, insbesondere von der Anzahl der gezeichneten Beteiligungen, a b- hing. Vor diesem Hintergrund konnte si e die in den Darlehensvertrag aufg e- nommene Haftungsbegrenzung nur so verstehen, dass dieselbe Haftungsquote wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden sollte. Der Darlehensvertrag enthält keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Haftungsquote, a b- weichend vom Gesellschaftsvertrag, von der Anzahl der gezeichneten Beteil i- gungen abhängen und bei einer nur teilweisen Platzierung höher als nach dem Gesellschaftsvertrag sein sollte. d) Der Fondsprospekt und die darin vorgesehene Platzierungsgarantie können bei der Beurteilung der Haftungsquote nicht berücksichtigt werden. Der Umfang der Haftungsbeschränkung richtet sich nach dem Darlehensvertrag. Für das Rechtsverhältnis der Darlehensvertragsparteien kommt es auf den Fondsprospekt grundsätzlich nicht an (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, WM 2011, 889 Rn. 34). Der Fondsprospekt wird anders als der Gesel l- schaftsvertrag im Darlehensvertrag auch nicht in Bezug genommen. 2. Die somit maßgebliche Haftungsquote von 1/180 ist auf die offene R estdarlehensschuld von 906.231,42 e- rufungsgericht zugesprochene Betrag von 5.034,62 sich zur Begründung ihrer weitergehenden Forderung ohne Erfolg auf den Nennbetrag des Darlehens vom 30. De zember 1994 in Höhe von 2.400.000 DM zuzüglich eines Teilbetrages von 35.000 April 24 25 - 12 - 2006. Die Klägerin macht, wie dargelegt, keine Ansprüche aus dem Darlehen s- vertrag vom 30. Dezember 1994, sondern nur Ansprüche aus dem Darlehen s- ve rtrag vom 13. April 2006 geltend. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.12.2009 - 7 O 240/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.02.2011 - 7 U 17/10 -
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