BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 144/13 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill , Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 28.113,53 t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechts sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die mit Erhebung einer Klage verbundenen Risike n muss der Anwalt nicht nur benennen, sondern auch deren Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Anwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil 1 2 - 3 - vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629; vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22). Diese Grundsätze gelten auch für den Recht smittelanwalt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 11). Nach der höchstric h- terlichen Rechtsprechung darf sich der Rechtsanwalt nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, e r habe den Mandant ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der B e- sprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu m a- chen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Ma n- dant reagiert hat (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, WM 2011, 1484 Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht annehmen, das Vorbringen des Beklagten weise nicht die gebotene Substant i- ier ung des geltend gemachten Beratungsgesprächs auf. Weder der Gang der Beratung im Einzelnen noch die Reaktion des Mandanten w u rd e konkret nac h- gezeichnet . Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.12.2012 - 20 O 289/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2013 - 3 U 6/13 - 5
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