ECLI:DE:BGH:2018:180118UIXZR144.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/16 Verkündet am: 18. Januar 2018 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Fo r- derung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßn a h men bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Recht s- kraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus se i- nem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schul dners erkannt. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 8 . J anuar 20 1 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein , Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revis ion des Klägers wird das Urteil de s 1 4 . Zivil senats des Kammer gerichts in Berlin vom 17 . Juni 201 6 auf ge hob en . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten des Re visionsverfahren s, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigena ntrag vom 3 . Juni 2010 über das Vermögen der L . AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1 6 . Juli 201 0 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte vermittelt Gewe r- beimmobilien. Im Jahr 2008 unterhielt die Schuldnerin in Düsseldorf, Hamburg und Frankfurt insgesamt vier Restaurants. Sie beabsichtigte, ihren Bet rieb um ein fünftes Restaurant in Berlin zu erweitern. Zu diesem Zweck ließ sie sich von der Beklagte n im Juli 2008 Gewerberäume nachweisen. Hierfür berechnet e die B e- klagte der Schuldn erin a m 13. November 2008 eine Courtage in Höhe von 1 2 - 3 - 117.810 , die zum 1. Dezember 2008 fällig war. Auf diese Rechnung zahlte die Schuldnerin an die Beklagte bis zum 17. September 2009 einen Betrag von Androhung gerichtlicher Maßnahmen mit S chreiben vom 17. September 2009 erging am 3. November 2009 gegen die Schuldnerin ein Vollstreckungsb e- scheid Hierauf kündigte d ie se der Beklagten gegenüber an, nunmehr Teilleistungen auf die Schuld er b rin g en zu wollen, die aus dem la u- fende n B erliner Geschäftsbetrieb, dessen Aufnahme sich verzögert habe, erfo l- gen soll t e n . Nach dieser Ankündigung zahlte sie am 23. Dezember 2009 einen 23. und in der Zeit vom 20. April bis 20. Die unter dem Gesichtspunkt der Vorsatz - und Deckungsanfechtung e r- hobene Klage auf Rückgewähr der in der Zeit vom 23. Dezember 2009 bis zum 20. Mai 2010 geleiste ten Beträge ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen. Mit sein er vom B undes gericht shof zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Klageb egehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung . 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die B e- klagte kein Anspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § § 129, 133 Abs. 1 InsO zu. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe erkannt, dass die Schuldnerin die Zahlungen in der Zeit vom 23. Dezember 2009 bis zum 20. Mai 2010 mit dem Vorsatz erbracht habe, ihre Gläubiger zu b enachteilig en, sei nicht erwiesen . Ein Gläubiger kenne den Benachteiligungsv orsatz des Schuldners, we nn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert habe, diese ve r- hältnismäßig hoch seien und er wisse, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, die Forderungen zu erfüllen. Ersatzweise reiche es auch aus, wenn der Schul d- ner selbst e rkläre , zahlungsunfähig zu sein, oder der Leistungsempfänger Hilf s- tatsachen von solcher Beweiskraft kenne, dass sich daraus eindeutig eine Za h- lungseinstellung ergebe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die vom Kläger vorgetragenen Hilfstats a- chen ließen weder für sich gen ommen noch in einer Gesamtschau den Schluss zu, die Beklagte habe den Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benac h- teiligen , gekannt. Das Gesamtbild eines " am Rand des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Schuldners " ergebe si ch nicht. Die Beklagte habe zwar gering gewesen sei, es habe sich aber nicht um betriebsnotwendige oder for t- laufende Verbindlichkeit en gehandelt. Eine nur schleppende Tilgung der Ford e- rung, die ebenfalls ein Beweisanzeichen für die Kenntnis sein könne, lie ge nicht vor. Auch wenn die Titulierung einer Forderung, gegen die der Schuldner nichts einzuwenden habe, ein Beweisanzeichen sein könne, stelle der Erlass des Vollstreckungsbesch eids keine Zäsur dar. Der Zeitablauf sei nur in Zusamme n- hang mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens von Bedeutung. Dass 5 6 - 5 - es der Schuldnerin gelungen sei, nach der Titulierung über einen Zeitraum von vier Monaten i für deren Zahlungsfähi g- keit. Insoweit sei zu würdigen, dass der Restaurantbetrieb wegen baulich er Verzögerungen erst sehr viel später als geplant habe eröffnet werden können und sich die Schuldnerin von der Beklagten ei ne " Star t hilfe " erbeten habe. Dies deute eher auf eine Priorisierung hin. Deshalb sei es auch nicht von Bedeutung, dass die Zahlungen nach dem Vortrag des Klägers von unterschiedlichen Ko n- ten bei verschiedenen Kreditins tituten erfolgt seien, was für " strat egische Za h- lungen " sprechen könne. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzu n- gen eines Anfechtungsanspruchs aus § 133 Abs. 1 InsO verneint hat, beruh t auf einer unvollständigen Auswertung des maßgeblichen Sachvortrags. 1. Die angefochtenen Ratenzahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die selbstbestimmt darüber entschieden hat, die i hr im Vol l- streckungsbescheid auferlegte Zahlun gs pflicht durch Teilzahl ungen zu erfüll en . Infolge des Vermögensabflusses haben die Rechtshandlungen eine Gläubige r- benachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 20 16 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 9 ). 7 8 - 6 - 2. Die aus revisionsrechtlicher Sicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlungen zahlungsunfähig e Schuldnerin hat die Zahlungen mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgenommen. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1901 Rn. 8 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 , ständige Rspr. ). Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In di esem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmö g- lichkeit anderer G läubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteil i- gungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall m it weiteren Gläubigern des Schul d- ners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 6. Deze m- ber 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 1 90 Rn. 15; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2 378 Rn. 11 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN ). b) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der von ihr erbrachten Teilzahlungen bereits zahlungsunfähig war o der die Zahlungsunfähigkeit erst später eingetreten ist. Nach dem unter B e- weis gestellten Vortrag des Klägers ga b es am 30. September 2009 zwar b e- reits fällig e 9 10 11 - 7 - 4. n- stellung sprechen könnte. Nachdem das Berufungsgericht die Feststellung der Zahlungseinstellung zum Zeitpunkt der an gefochtenen Zahlungen aber für en t- behrlich gehalten hat und die Beklagte diese bestreitet, muss revisionsrechtlich davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin zum 30. September 2009 ihre Zahlungen eingestellt hatte und nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ihre Za h- lungsunfähigkeit vermutet wurde. Ausgehend von dieser Annahme kann nach dem weiteren revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz bei der Beklagten nicht verneint werden . c ) Zwar beschränkt sich die rev isionsgerichtliche Kontrolle der vom Ber u- fungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Festste l- lungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinanderg esetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH , Urteil vom 25 . Februar 2016, aaO Rn. 12 mwN ). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Ber u- fungsgerichts jedoc h nicht stand. Das Berufungsgericht hat maßgebliche, aus Sicht der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin deutende Beweisanzeichen nicht beachtet und bei seiner Würdigung, die unterbliebene Zahlung der Schuldnerin habe aus der Sicht eines A ußenstehenden anstelle einer Zahlungsunfähigkeit auf der fehlenden Betriebsnotwendigkeit der Beza h- lung der Ma klercourtage und der verzögerten Aufnahme des Restaurantb e- triebs der Schuldnerin in Berlin beruht , gegen Denkgesetze und Erfahrungssä t- ze verstoßen. Dies gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts , die B e- klagte habe davon ausgehen können , die Schuldnerin habe der Begleichung ihrer Forderung nur keine Priorität eingeräumt. 12 - 8 - aa) Das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin auf die Rec h- nung der Beklagten kann schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlung s- einstellung begründen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 13 mwN ). (1) Die Forderung der Beklagten war der Schuldnerin am 13. November 2008 in Rechnung gestellt worden und a m 1. Dezember 2008 fällig . Bis zum 30. September 2009 hatte die Schuldnerin eine Zahlung in Höhe von 39.270 erbracht , wobei die Beklagte die ausstehende Bezahlung der Restforderung auf bauliche Verzögerungen bei der Einrichtung des Restaurantbetriebes in Berlin zurückführte. Ob die Schuldnerin zu der ausstehenden Begleichung der ganz erheblichen Forderung überhaupt eine Erklärung abgab und ob es vor Einscha l- tung eines Rechtsanwalts Mahnung en gab, ist nicht festgestellt. Jedenfalls ließ die Beklagte am 17 . September 2009 die Schuldnerin anwaltlich mahnen und drohte die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen an . Durch die se nachdrückliche Zahlungsaufforderung mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen entfaltete die Beklagte einen erheblichen Zahlungsdruck . Dies er ga b der Schuldnerin a l- len Anlass, sich zur Vermeidung der angekündigten kostenträchtigen gerichtl i- chen Maßnahmen wegen der Begleichung der Forderung, mit der sie sich nu n- mehr seit neuneinhalb Monaten in Verzug befand und der sie keine Einwe n- dungen entgegenzu setzen hatte, schleunigst mit der Beklagten in Verbindung zu setz en. Stattdessen ließ es die Schuldnerin bis zum Erlass des Vollstr e- ckungsbescheids am 3. November 20 09 kommen. Dies stellt im Blick auf die besonderen zeitlichen Abläufe (insoweit anders als in BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, ZInsO 2017, 1616) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Zäsur dar, aus der die Beklagte Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ziehen musste. Nachdem die Schuldnerin angesichts des intens i- ven Zahlungsverlangens mit der alsbaldigen Geltendmachung gerichtlicher Schritte rechnen musste, deutete ihr monatelanges Schweigen gerade aus der 13 14 - 9 - Sicht der Beklagten nach aller Erfahrung nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf zeitnah überwindbare Anlau fschwierigkeit en bei der Einrichtung des Re s- taurantbetriebs in Berlin hin , sondern auf schwerwiegende Liquiditätsprob leme . Im Falle fortbestehender Zahlungsfähigkeit hätte es der Interessenlage der Schuldnerin entsprochen, nach Erhalt des anwaltlichen Mahn schreibens en t- weder begründete Einwendungen gegen die Forderung zu erheben oder diese zur Vermeidung einer zu befürchtenden kostenträchtigen gerichtlichen Ina n- spruchnahme umgehend zu tilgen. Mit Anlaufschwierigkeiten des Restaurantb e- triebs in Berlin war d e r inzwischen seit fast ein em Jahr aussteh ende Ausgleich der Forderung und das fast zwei Monate dauer nde Schweigen der Schuldnerin zwischen der anwaltlichen Mahnung und dem Erwirken des Vollstreckungs b e- scheides am 3 . November 2009 nach aller Erfahrung nicht zu erklären. Als im Wirtschaftsverkehr allein realistische Schlussfolgerung begründete der knapp einjährige Zahlungsverzug der Schuldnerin, die keine Einwendungen gegen die Forderung erhob, die Annahme unüberwindlicher Zahlungsschwierigkeiten. Die in dem einjähr igen Herauss chieben der Forderung zum Ausdruck kommende schlechte Zahlungsmoral verdeutlichte entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts , dass die Schuldnerin am Rande des finanzwirtschaftlichen A b- grunds operierte ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Februa r 2016, aaO Rn. 14; MünchKomm - InsO/Eilenberger, 3. Aufl., § 17 Rn. 30). Mit Anlaufschwierigkeit bei der Einrichtung des Betriebs in Berlin war das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ohnehin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu erkläre n, weil die Schuldnerin über vier weitere Restaurants in anderen deutschen Großstädten verfügte, hinsichtlich der er die Beklagte keine Umstä n- de geltend gemacht hat, die au f kurzfristig überwindbare Liquiditäts probleme hindeutet en. - 10 - (2) Entgegen der we iteren Würdigung des Berufungsgerichts ließ sich auch das prozessuale Verhalten der Schuldnerin, die sich gegen den Mahnb e- scheid nich t verteidigte und es zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids kommen ließ, bevor sie Teilzahlungen anbot und diese Ende Dez ember 2009 aufnahm , nicht auf zeitlich überschaubare bauliche Probleme zurückführen. Durch d as weitere Schweigen auf die Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids waren erhebliche zusätzliche Kosten angefallen, die ein za hlungsfähiger Schuldner durch Begleichung der begründ e- ten Forderung vermieden hätte. Auch insofern offenbarte die monatelange völl i- ge Untätigkeit der Schuldnerin und die Inkaufnahme des von vornherein au s- sichtslosen gerichtlichen Verfahrens , dass sie mange ls flüssiger Zahlungsmittel lediglich Zeit zu gewinnen suchte. Mit dem Angebot , Teilzahlungen zu erbri n- gen, offenbart e d ie Schuldnerin entgegen der Würdigung des Berufungsg e- richt s, das einfach unterstellt hat , die Schuldnerin hätte die Forderung der B e- klag ten nicht erfüllt, weil sie diese nicht für vordringlich gehalten hat , sehr wohl, dass s i e zum baldigen Ausgleich der Forderung nicht in der Lage war . Dies musste die Beklagte insbesondere aus der Ankündigung entnehmen, die Za h- lungen nur aus den laufenden Einnahmen des Berliner Restaurants tätigen zu können. D ie Schuldnerin kam damit aus der Warte der Beklagten nur der Vol l- streckung aus dem Vollstreckungsbescheid , die nach der Titulierung der Ford e- rung ernsthaft drohte, zuvor. Ihr Unvermögen, im Falle einer Vollstreckung den Gesamtbetrag zu zahlen , ergab sich ohne weiteres aus der Ankündigung , Tei l- zahlungen in unbestimmter Höhe nur aus dem laufenden Geschäftsbetrieb e r- bringen zu können. bb) Ein weiteres Indiz einer Zahlungseinstellung verkörperte sich i n dem für die Beklagte infolge des Zeitablaufs zutage getretenen Unvermögen der Schuldnerin, die erhebliche Verbindlichkeit der Beklagten zu tilgen. 15 16 - 11 - (1) Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 17 mwN) . Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseins tellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung dem Anfec h- tungsgegner bekannt wird (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673 Rn. 39 mwN ). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. (2) Die Beklagte hatte ihre noch immer hohe Restf orderung von mehr als 78.540 Zeitraum von mehr als neun Monaten ab der er s- ten Rechnungsstellung vergeblich eingefordert. Ob es sich dabei um eine b e- triebsnotwendige oder fortlaufende Forderung handelte, ist entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts ohne Bedeu tung. Gleichwohl war die Schuldn e- rin ersichtlich außerstande, die Verbindlichkeit zu tilgen. Selbst die Einschaltung eines Rechtsanwalt s und die Betreibung des Mahnverfahrens sowie d er Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids konnten die Schuldnerin nicht zur Zahlung bewegen. Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten gestattete bereits die schlichte Nichtbegleichung der offenen Forderung , deren Berechtigung zu keinem Zeitpunkt im Zweifel stand, den Schluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Beschl uss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9 ; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn . 18 ). Mit dem Fall, dass sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gege n- über dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahl ungsvereinbarung b e- reiterklärt und diese dann auch einhält (vgl. BGH , Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZInsO 2017, 1881), ist dies nicht vergleichbar. A us der mehr als einjährigen Zahlungsverzögerung konnte und musste die Beklagte entnehmen, 17 18 - 12 - dass d ie Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zurückzufü h- ren ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 35 ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 18 ). Da die Beklagte mit weiteren Gläubigern der gewerblich tätigen Sch uldnerin rechnen musste, war sie über deren Zahlungseinstellung unterrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 18 ). Dies folg t schon aus de m Umstand, dass ihr die Schuldnerin e r- klärt hatte, die Teilzahlungen nur aus den laufenden Einnahmen de s Resta u- rantbetriebs in Berlin erbringen zu können. Hieraus musste die Beklagte en t- nehmen, dass die Schuldnerin , welche auch die Kosten dieses Betriebes aus diesen Einnahmen bestreiten musste, am finanziellen Abgrund stand. S ie war entweder nicht in der La ge, ihre Miete, den Wareneinkauf und das Personal zu bezahlen , wenn sie die Forderung der Beklagten durch Einmalzahlung aus den Einnahmen beglich, oder sie konnte ihre laufenden Kosten decken und nur den verbleibenden Rest zur ratenweisen Rückführung der M aklerforderung einse t- zen. cc) Schließlich offenbarte sich in dem als alternativlos unterbreiteten Vorschlag der Schuldnerin , Teil zahlung en aus dem Restaurantbetrieb in Berlin zu erbringen, gegenüber der Beklagten ein zusätzliches Indiz einer Zahlung s- einstellung. (1) Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsverei n- barung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsve r- kehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsu n- fähigkeit. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den ve r- schiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohn e weiteres erlan g- 19 20 - 13 - baren Darlehens (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3 ; Urteil vom 25. Februar 2016 , aaO Rn. 20 ). Eine Bitte um R a- tenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN ). (2) In dieser Weise verhält es s ich im Streitfall. Die Schuldnerin war die Begleichung der Forderung über viele Monate schuldig geblieben und gut neun Monate nach Fälligkeit hat te die Beklagte ohne Erfolg die Zahlung der rüc k- ständigen Rechnungen durch einen Rechtsanwalt angemahnt. Danach hatte die Beklagte de n Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug betraut. Mangels Zahlung der Schuldnerin hatte die Beklagte einen Vollstreckungs bescheid e r- wirkt , auf den d ie Schuldnerin nicht zahl te . Die erst nach Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten e rfolgte Ankündigung , nunmehr Teilzahlungen auf die Forderung aus den Einnahmen des Restaurantbetriebs in Berlin in nicht näher bezeichneter Höhe und Zeit leisten zu wollen, entspricht nicht den üblichen G e- pflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Ebenso entspri cht es entgegen der A n- sicht des Berufungsgerichts nicht diesen Gepflogenheiten, ei nem Gläubiger, dessen Forderung seit über einem Jahr rückständig ist, eine Star t hilfe abzuve r- langen. Ein solches Ansinnen kann vielmehr nur als erzwungene weitere Stu n- dung zu gunsten eines insolventen Schuldners - eine Stundungsvereinbarung haben die Schuldnerin und die Beklagte nicht getroffen - verstanden werden. Kein redlicher Schuldner lässt sich, ohne die geltend gemachte Forderung sac h lich abwehren zu wollen, gerichtlich in Anspruch nehmen , nur um die Za h- lung hinauszuzögern und dem G lä ubi ger ein Teil zahlungs angebot ab zu ring en . Das Verlangen einer Starthilfe von einem Gläubiger, mit dem der Schuldner 21 - 14 - sonst in keiner Geschäftsbeziehung steht, kann ebenfalls nicht als Erschei nung des normalen Geschäftsverkehrs angesehen werden, sondern erscheint auf dem Hintergrund eines mehr als einjährigen Zahlungsverzugs höchst ung e- wöhnlich. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Schuldnerin nach Titulierung der Forderung nicht einmal in der Lag e war, die Forderung innerhalb von drei M o- naten zu tilgen , und schließlich nur noch tägliche Zahlungen von jeweils 500 erbringen konnte , ohne die Forderung vollständig auszugleichen . (3) Im Blick auf diese Art der Schuldentilgung deutet - entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts - auch der Umstand, dass die Teilzahlungen über bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhaltene Konten erfolgten, darauf hin, dass es sich um strategische Zahlungen der Schuldnerin handelte, die sich zur Schonung d e r schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen über gerade eine hinreichende Deckung ausweisende Konten beschränkte, was eine Zahlung s- einstellung erkennen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Mai 2015 - IX ZR 95/14 , ZInsO 2015, 1262 Rn. 21 mwN ). Dass die Zahlungen über unterschiedliche Konten erfolgten, war mit der Ankündigung , sie aus den E innahm en eines de r Restaurants leisten zu wollen, nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hinte r- grund ging es der Schuldnerin angesichts des monatelangen Zahl ungsrüc k- stands entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht darum, verfügbare Finanzmittel anderweitig einzusetzen. Vielmehr konnte die ang e- sichts der Titulierung der Forderung erfolgte einseitige Ankündigung der Schuldnerin , nunmehr Teil zahlung en in ungenannter Höhe und innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeit aus den Einnahmen des Restaurantbetriebs in Be r- lin erbringen zu wollen, nur dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlic h- keiten anders nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 2 5 . Februar 201 6 , aaO Rn. 21 ). Einer ausdrücklich erklärten Erfüllungsverweigerung oder eines sonstigen Verhaltens der Schuldnerin, das ihre Zahlungsunfähigkeit 22 - 15 - dokumentierte, bedurfte es nicht ( BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40). dd) Bei dieser Sachlage haben sich mehrere Beweisanzeichen verwir k- licht, die aus Sicht der Beklagten nu r auf eine Zahlungseinstellung der Schul d- nerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 14 10 Rn. 18 ; vom 25. Februar 201 6 , aaO Rn. 22 ). Nach der fruchtlosen monatelangen Beitreibung ihrer erhe b- lichen Forderung und de r A nkündigung von Teil zahlung en angesichts der dr o- henden Vollstreckung aus einem Vollstre ckungsbescheid konnte sich die B e- klagte der Tatsache nicht verschließen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und eine bevorzugte Befriedigung der Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm. Die Entscheidung des Berufung s- gerichts kann deshalb keinen Bestand haben. III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sac h- entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat auf der Grundla ge der bish e- rigen Feststellungen des Berufungsgerichts mangels Feststellung der Za h- lungsunfähigkeit/Zahlungseinstellung nicht treffen. Hinsichtlich der Zahlungen, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 23. März 2010 bis zum 20. Mai 201 0 23 24 - 16 - geleistet hat, w ird sich das Berufungsgericht auch mit den Voraussetzungen des § 130 InsO zu befassen haben, den es bislang nicht in den Blick geno m- men hat. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2015 - 36 O 23/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2016 - 14 U 79/15 -
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