BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 145/03 vom20. November 2003in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 20. November 2003beschlossen:Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zurDurchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cellevom 12. Juni 2003 versagt.Gründe: Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat dasVorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) zu-treffend verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nicht-zulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten Partei durch das Revisi-onsgericht nicht erfolgen.Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill
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