BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 675, 705 Eine r374ckwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Soziet344t im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsf344higkeit der BGB-Ge-sellschaft scheidet aus. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird die Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 27. Sep-tember 2004 zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Im 334brigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin des Gasthofes A. in O. , deren P344chterin bis zur R374ckgabe am 18. Dezember 2000 die E. GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die P344chterin verpflichtet, 1 - 3 - das Innere des Pachtobjekts instand zu halten, insbesondere die erforderlichen Malerarbeiten (Restaurationsr344ume alle zwei Jahre, die 374brigen R344ume nach Bedarf), Sch366nheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durch-zuf374hren. Die P344chterin hatte das Objekt unterverpachtet. Der Beklagte zu 1 ist Rechtsanwalt, die Beklagte zu 2 Steuerberaterin; beide betreiben als BGB-Gesellschafter eine gemeinsame Kanzlei. Der Beklag-te zu 1 beriet die Kl344gerin bei Verhandlungen mit der P344chterin 374ber eine Fort-f374hrung des Pachtverh344ltnisses. Der Umfang des Auftrages ist zwischen den Parteien streitig. Der Zustand des Pachtobjekts war sehr schlecht, was der Be-klagte zu 1 wusste. Eine Verl344ngerung des Pachtverh344ltnisses wurde nicht er-reicht. Die P344chterin lehnte bereits am 10. Oktober 2000 die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen ab. Bei der R374ckgabe des Objekts an die Kl344gerin be-harrte sie darauf. Am 22. Mai 2001 wurde nochmals 374ber eine Modifizierung des gastronomischen Konzepts gesprochen, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Die P344chterin wies auch in der Folgezeit geltend gemachte Er-satzanspr374che der Kl344gerin zur374ck und erhob die Einrede der Verj344hrung. 2 Die Kl344gerin beziffert die Kosten der vertraglich geschuldeten Sch366n-heitsreparaturen auf 114.664,92 200 und nimmt hierf374r die Beklagten wegen un-zureichender Beratung in Anspruch. Das Landgericht hat nach Einvernahme der Beklagten zu 2 als Partei eine Pflichtverletzung verneint und die Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach f374r begr374ndet erachtet und die Sache zur Durchf374hrung des Betragsverfahrens an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der vom Senat zu-gelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GuT 2005, 215 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, auch bei einem eingeschr344nkten Mandat m374sse der Anwalt sei-nen Mandanten vor drohenden Gefahren warnen, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass dem Mandanten diese nicht bewusst seien. Danach h344tte der Beklagte zu 1 die Kl344gerin nicht nur auf die kurze Verj344hrungsfrist des 247 558 Abs. 2 BGB a.F., sondern wegen der geplanten Umbauma337nahmen auch dar-auf hinweisen m374ssen, dass ihr anstelle des Anspruchs auf Durchf374hrung der Sch366nheitsreparaturen ein Ausgleichsanspruch zustehe, der ebenfalls der kur-zen Verj344hrung unterliege. Der Beklagte zu 1 h344tte daher die Kl344gerin wenige Wochen vor Ablauf der Verj344hrung fragen m374ssen, ob sie zur Unterbrechung der Verj344hrung gegen die P344chterin Klage erheben wolle. W344re der Beklagte zu 1 diesen Verpflichtungen nachgekommen, so sei aufgrund des Schreibens der Kl344gerin vom 6. Juli 2001 davon auszugehen, dass sie eine gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gew374nscht h344tte. Die Beklagte zu 2 geh366re der gemeinsamen Kanzlei an und hafte als Gesamtschuldnerin auch dann, wenn sie selbst keine Pflichtverletzung begangen haben sollte. 5 - 5 - II. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist unbegr374ndet. Insoweit f374hrt die Revision unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine Haftung der beklagten Steuerberaterin f374r Pflichtverletzungen des beklagten Anwalts nicht aus dem Gesichtspunkt, dass beide der als BGB-Gesellschaft gef374hrten Kanzlei als Gesellschafter angeh366ren. 7 a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei Soziet344ten unterschiedlicher Berufsangeh366riger der Vertrag im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet t344tig werden d374rfen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1334; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; vgl. schon Senatsurt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 un-ter IV). Ma337geblich hierf374r war der Gesichtspunkt, dass eine reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG dem Steuerbe-rater verwehrt ist. Verpflichtet sich ein Wirtschaftspr374fer oder Steuerberater ge-sch344ftsm344337ig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Ver-trag nichtig. Denn Art. 1 247 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von 247 134 BGB (BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO S. 1335). Deshalb wurde da-von ausgegangen, bei einer gemischten Soziet344t - wie im vorliegenden Fall - sei ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Soziet344tsmitglied ge-schlossen werde, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder 8 - 6 - der Soziet344t die Vertragserf374llung 374bernehmen sollten, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt seien (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, aaO). b) Im Schrifttum wird im Hinblick auf die Rechtsf344higkeit der in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gef374hrten Soziet344t und der hieraus folgen-den akzessorischen Haftung ihrer Gesellschafter nunmehr teilweise vertreten, dass diese Haftungsgrunds344tze auch auf Soziet344ten anzuwenden sind, die sich aus unterschiedlichen Berufsangeh366rigen zusammensetzen (sog. interprofessi-onelle bzw. gemischte Soziet344t). Der Mandatsvertrag komme mit der Soziet344t zustande; die internen Zust344ndigkeits- und Zul344ssigkeitsfragen ber374hrten den Mandanten nicht (Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rn. 79; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 23; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Rn. 119). Nach anderer Ansicht ist bei interprofessionellen Soziet344ten die pers366nliche Haftung der Soziet344tsmitglieder analog 247 128 HGB im Wege konkreter Ausle-gung des Anwaltsvertrages auf diejenigen zu begrenzen, die Vertragspartner nach den bisherigen Grunds344tzen des Einzelmandats w344ren (Sieg in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 354). 9 c) F374r die vorliegende Fallgestaltung ist die angef374hrte Fragestellung nicht entscheidungserheblich. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Beklagte zu 1 sp344testens im Laufe des Jahres 2000 mit der Wahrnehmung der Interessen der Kl344gerin bei den Verhandlungen mit der P344chterin betraut wurde. Da eine r374ckwirkende Haftung von berufsfremden So-ziet344tsmitgliedern nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 154, 370, 377; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Rn. 15; ferner Beschl. v. 12. Juli 2007 - IX ZA 2/04), sind die zum damaligen Zeitpunkt ma337geblichen 10 - 7 - Umst344nde f374r die Frage beachtlich, mit wem der hier in Rede stehende Bera-tungsvertrag zustande gekommen ist. Die Soziet344t der Beklagten als eigen-st344ndiges Rechtssubjekt scheidet hierf374r aus, weil die Rechtsfortbildung zur eigenst344ndigen Rechtspers366nlichkeit der BGB-Gesellschaft erst mit der Ent-scheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) beginnt. 2. Umst344nde, die ausnahmsweise eine Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 m366glich erscheinen lassen, hat die Kl344gerin nicht vorgetragen. F374r eine Aus-legung dahin, das auch die berufsfremden Mitglieder einer gemischten Soziet344t in den Anwaltsvertrag einbezogen sind, ist demnach kein Raum. Der Gesichts-punkt, dass die Beklagte zu 2 in ihrer Einvernahme selbst einger344umt hat, einen der Pachtvertragsentw374rfe erstellt zu haben, ist nicht geeignet, eine andere Be-urteilung zu rechtfertigen (Art. 1 247 4 Abs. 3 RBerG). 11 III. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe sei-nen Anwaltspflichten nicht gen374gt, h344lt nach den bislang getroffenen Feststel-lungen einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings an-genommen, dass der Beklagte zu 1 gegen374ber der Kl344gerin grunds344tzlich ver-pflichtet war, auf die drohende Verj344hrung des in Betracht kommenden Aus-gleichsanspruchs hinzuweisen. Dieser Anspruch steht dem Verp344chter im We-ge erg344nzender Vertragsauslegung dann zu, wenn die Sch366nheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerst366rt w374rden (BGHZ 92, 363, 372 f). 13 - 8 - a) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umst344nden des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825). Ziel der anwaltlichen Rechtsbera-tung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Ent-scheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu erm366gli-chen (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 558). Auch wenn der Beklagte zu 1 nur mit der F374hrung der Verhand-lungen zur Weiterf374hrung des Pachtverh344ltnisses beauftragt worden sein sollte, so schlie337t dies, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht aus, dass hierbei auch etwaige Ausgleichsanspr374che aus dem bisherigen Ver-tragsverh344ltnis mit einzubeziehen waren. Entgegen der Ansicht der Revision liegen insoweit keine widerspr374chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Zwischen dem vom Berufungsgericht angef374hrten Begriff der "Fortsetzung der Verhandlungen" und der vom Landgericht verwendeten Formulierung einer "Neuverpachtung", die sich das Berufungsgericht mit seiner allgemeinen Be-zugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht hat, be-steht kein Gegensatz. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1 bereits vor R374ckgabe des Pachtobjekts am 18. Dezember 2000, an der er selbst teilge-nommen hat, mit den Verhandlungen betraut wurde. Gerade die von der Be-klagten zu 2 in ihrer Einvernahme erw344hnte Besprechung vom 10. Oktober 2000 best344tigt dies. 14 b) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandanten auch innerhalb eines eingeschr344nkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgem344337er Bearbeitung aufdr344ngen, wenn er Grund zu der An-nahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Anspr374che gegen Dritte 15 - 9 - zu verj344hren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, EBE/BGH 2008, 156 Rn. 16). 2. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist die An-nahme des Berufungsgerichts, eine solche Anwaltspflicht habe auch im vorlie-genden Fall bestanden und der Beklagte zu 1 habe ihr nicht gen374gt, nicht ge-rechtfertigt. 16 Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Ausf374hrungen zu I. sich die Feststellungen des Landgerichts gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Eigen ge-macht. Hierzu geh366rten auch die Angaben der Beklagten zu 2 anl344sslich ihrer Einvernahme als Partei, denen das Landgericht als glaubhaft gefolgt ist. Das Berufungsgericht hat sich lediglich mit dem Aktenvermerk vom 11. Oktober 2000 befasst. Die weitergehende, in der landgerichtlichen Entscheidung wie-dergegebene Aussage der Beklagten zu 2 hat es dagegen nicht ber374cksichtigt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht f374r glaubhaft erachteten Angabe, die Kl344gerin habe ausdr374cklich erkl344rt, von einer Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen wegen unterlassener Sch366n-heitsreparaturen sei abzusehen. Ist von diesen vom Landgericht festgestellten Angaben auszugehen, scheidet die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung von vorneherein aus. Zumindest liegen insoweit widerspr374chli-che Feststellungen vor, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 141/03, WM 2004, 894, 895). 17 IV. - 10 - Hinsichtlich des Beklagten zu 1 ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif; sie ist deshalb an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 18 1. Das Berufungsgericht h344tte selbst 374berpr374fen m374ssen, ob die Aussage der Beklagten zu 2 als ordnungsgem344337e Parteieinvernahme verwertet werden konnte, insbesondere, ob eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit f374r die Rich-tigkeit des Vorbringens der Beklagten bestanden hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231; v. 2. Dezember 1997 - VI ZR 386/96, NJW 1998, 814, 815). Dabei konnte allerdings die Anfangs-wahrscheinlichkeit nicht, wie vom Landgericht angenommen, auf die vom Be-klagten zu 1 vorgelegte Aktennotiz vom 11. Oktober 2000 gest374tzt werden. Die Vorlage von vorprozessualen Schreiben, in denen die streitige Tatsache ledig-lich behauptet wird, reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223). Aktenvermerke, die im Rahmen einer freiwilligen Ak-tendokumentation (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 203; v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, NJW 1992, 1695, 1696; v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372 Rn. 14; ferner Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 782 f) erstellt werden, m366gen zwar in anderen Fallgestaltungen f374r die Annahme einer Anfangswahrschein-lichkeit gen374gen; in Anwaltshaftungssachen scheidet dies jedoch regelm344337ig aus. Hierauf kommt es jedoch f374r das weitere Verfahren nicht mehr an, weil die Beklagte zu 2 aufgrund der Klageabweisung nunmehr Zeugin sein kann. Soweit eine erneute Beweisaufnahme in Betracht kommen sollte, m374sste hinsichtlich der Kl344gerin eine Anh366rung gem344337 247 141 ZPO erwogen werden (vgl. hierzu Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. 247 448 Rn. 7 a.E.). 19 - 11 - 2. Sollte der Nachweis, dass die Kl344gerin wegen unterlassener Sch366n-heitsreparaturen von vornherein keine Schadensersatzanspr374che habe geltend machen wollen, nicht gelingen, so ist zu beachten, dass die Beklagten behaup-tet haben, der Beklagte zu 1 habe die Kl344gerin am 10. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass alle ihre Anspr374che auf Durchf374hrung von Sch366nheitsrepara-turen bzw. auf Ersatzleistungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach R374ckgabe des Pachtobjekts verj344hrten; um dies zu vermeiden, seien sie inner-halb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, eine derartige Belehrung sei nicht Gegenstand des Aktenvermerks der Beklagten zu 2 vom 11. Oktober 2000 und werde von der Kl344gerin bestrit-ten. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Darlegungs- und Be-weislast daf374r, dass die Belehrung stattgefunden hat, den Beklagten auferlegt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. F374r die Pflichtverletzung - hier: das Unterbleiben der gebotenen Belehrung - ist der Mandant darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 126, 217, 225; 171, 261, 265 Rn. 12; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 f Rn. 12; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 958). Voraussetzung ist zwar die substantiierte Darlegung des in Anspruch genommenen Rechtsan-walts, dass und wie er den Mandanten belehrt haben will. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht jedoch keine Bedenken ge344u337ert. 20 Gelingt es der Kl344gerin nicht, die Behauptung der Beklagten zu widerle-gen - ist somit von einer ausreichenden Belehrung im Oktober 2000 auszuge-hen -, kann auch der Annahme des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, diese Belehrung im Mai 2001 zu wie-derholen. 21 - 12 - 3. Vermag die Beklagtenseite nicht zu beweisen, dass die Kl344gerin aus unterlassenen Sch366nheitsreparaturen keine Schadensersatzanspr374che herlei-ten wollte, und gelingt der Kl344gerin der Nachweis, dass der Beklagte zu 1 sie 374ber die Verj344hrung des Anspruchs "auf Ersatzleistungen" nicht belehrt hat, wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage der Anwendung der Grunds344tze 374ber den Anscheinsbeweis befassen m374ssen. 22 a) Es gilt die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgem344337er Bera-tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei vern374nfti-ger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gele-gen h344tte (BGHZ 123, 311, 317; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information f374r eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20, vgl. ferner Urt. v. 20. M344rz 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, 1043 Rn. 12). 23 b) Ob sich die Kl344gerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf den Anscheinsbeweis berufen kann, erscheint nicht zweifelsfrei. Es kamen f374r sie m366glicherweise unterschiedliche Verhaltensweisen in Betracht. Sie behaup-tet, sie h344tte bei richtiger Belehrung die ehemalige P344chterin auf Zahlung in An-spruch genommen. Da bei Ablauf der Verj344hrungsfrist aber die Verhandlungen mit der ehemaligen P344chterin hinsichtlich eines etwaigen Neuabschlusses noch nicht endg374ltig abgebrochen waren, ist es nicht auszuschlie337en, dass die Kl344-gerin, um das Verhandlungsklima nicht weiter zu belasten, von einer verj344h- 24 - 13 - rungsunterbrechenden Klageerhebung im Juni 2001 abgesehen h344tte. Das Schreiben der Kl344gerin vom 6. Juli 2001, auf das sich das Berufungsgericht be-zogen hat, gibt insoweit keine abschlie337ende Antwort, weil auch hier noch zu-n344chst von vorbereitenden Ma337nahmen (Fristsetzung) die Rede ist. In diesem Zusammenhang muss auch das Protokoll 374ber die Besprechung zwischen der Kl344gerin und dem Vertreter der ehemaligen P344chterin vom 22. Mai 2001 tatrich-terlich gew374rdigt werden. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Umst344nde abzuw344gen und zu pr374fen, ob hier von einem Sachverhalt auszugehen ist, der tats344chlich die in Rede stehende Klageerhebung als nahe liegend erscheinen l344sst (vgl. Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1003). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 27.09.2004 - 13 RO 3658/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 19 U 5139/04 -
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