BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/06 Verk374ndet am: 13. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2006 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren nach rechtskr344ftiger Abweisung ihrer Klage durch den erkennenden Senat im Jahre 2000 erneut die R374ckabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzie-rung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen haben. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde: 1 Aufgrund eines in ihrer Wohnung gef374hrten Werbegespr344chs mit der Anlagevermittlerin De. unterschrieben die Kl344ger am 27. Mai 1992 eine Erkl344rung, durch die sie sich mit einer Einlage von 70.000 DM zuz374glich 5% Agio zum Beitritt zur Grundst374cksgesellschaft b374rgerlichen Rechts S. in D. (nachfolgend: GbR) ver- 2 - 3 - pflichteten und ein auf Abschluss eines Gesch344ftsbesorgungsvertrages gerichtetes Angebot abgaben. Dem Gesch344ftsbesorger/Treuh344nder er-teilten sie, wie im Anlagekonzept der Fondsinitiatoren vorgesehen, die zur Vertragsdurchf374hrung erforderliche Vollmacht. Die Kl344ger unter-zeichneten einen ihnen von der Vermittlerin De. vorgelegten voll-st344ndig ausgef374llten formularm344337igen Darlehensvertrag der Beklagten 374ber 82.585 DM, der als Verwendungszweck f374r die Darlehenssumme den Erwerb von Anteilen an dem Fonds bezeichnete und eine Widerrufs-belehrung nach 247 7 VerbrKrG enthielt. Diesen Vertrag unterschrieb die Beklagte am 12. August 1992. Ab August 1995 sch374ttete die GbR keine Ertr344ge mehr an die Kl344-ger aus. Mit Schreiben ihrer Anw344lte vom 15. August 1997 widerriefen die Kl344ger den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haust374rwi-derrufsgesetzes (HWiG) und fochten ihn au337erdem wegen arglistiger T344uschung an. Um Zinsen zu sparen, zahlten die Kl344ger nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 30. August 1997 die vereinbarte Darlehenssumme unter dem Vorbehalt ihrer Rechte an die Beklagte zur374ck. 3 Die Kl344ger haben im ersten Prozess beantragt, die Beklagte zur R374ckzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen von 108.362,80 DM und auf das Darlehen verrechneter Aussch374ttungen des Fonds 374ber 6.003,55 DM zuz374glich Zinsen zu verurteilen. Sie haben be-hauptet, sie seien 374ber den Wert des Fondsanteils arglistig get344uscht worden. F374r die schl374sselfertige Erstellung des Bauobjektes sei ein Be-trag von 9,241 Millionen DM angegeben, dabei aber verschwiegen wor-den, dass davon rund 3,8 Millionen DM f374r den Initiator des Fonds be-stimmt gewesen seien. Deshalb h344tten die im Emissionsprospekt ausge- 4 - 4 - wiesenen Ertr344ge von der GbR nicht einmal ann344hernd erzielt werden k366nnen. Bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung 374ber die Rahmenbedingungen des Fonds h344tten sie weder den Darlehensvertrag abgeschlossen noch die Fondsbeteiligung gezeichnet. Dies m374sse sich die Beklagte entge-genhalten lassen, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag ein verbun-denes Gesch344ft gewesen seien. Die Klage hatte im Vorprozess in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Revision der Kl344ger wurde im Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 2000 (WM 2000, 1687 ff.) mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, dass ein Anspruch auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertra-ges geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haus-t374rwiderrufsgesetzes mangels eines innerhalb der Wochenfrist des 247 1 Nr. 1 HWiG erkl344rten Widerrufs nicht bestehe. Der Darlehensvertrag sei auch nicht nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo r374ckabzuwickeln. Eine von den Fondsverantwortlichen begangene arglis-tige T344uschung dar374ber, dass der Fondsinitiator 3,8 Millionen DM erhal-ten habe, m374sse sich die Beklagte als reine Kreditgeberin nicht zurech-nen lassen. Eine eigene Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht festzustellen. 5 Auch ein etwaiger gegen die GbR bestehender Schadensersatzan-spruch der Kl344ger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss k366nne jeden-falls derzeit einen bei einem verbundenen Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG in Betracht zu ziehenden R374ckforderungsdurchgriff entspre-chend 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begr374nden. Nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft seien die Kl344ger an den angeblich fehler-haften Fondsbeitritt gebunden und damit an der Durchsetzung eines auf 6 - 5 - R374ckgew344hr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs gehin-dert. Ein R374ckforderungsdurchgriff setze infolgedessen eine wirksame au337erordentliche K374ndigung des Gesellschaftsbeitritts gegen374ber der GbR voraus. Eine solche sei aber bisher nicht erfolgt. In dem Widerruf und der Anfechtung des Darlehensvertrages gegen374ber der Beklagten liege schon deshalb keine konkludente K374ndigung der Fondsbeteiligung, weil nicht dargetan sei, dass die Beklagte Empfangsvertreterin oder -botin der GbR gewesen sei. Nach Ver366ffentlichung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280; 159, 294; WM 2004, 1518 und WM 2004, 1536) zu 344hnlichen F344llen forderten die Anw344lte der Kl344ger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entwicklung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung einen Betrag von 58.474,59 200 zuz374glich Zinsen zur374ck. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, reichten sie am 30. Dezember 2004 einen Mahnbescheidsantrag in gleicher H366he ein, wobei die geltend gemachte Forderung mit "ungerechtfertigter Berei-cherung gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97" be-zeichnet wurde. 7 Die Beklagte h344lt eine R374ckzahlungspflicht nach wie vor nicht f374r gegeben. Zudem hat sie sich auf Verj344hrung berufen. 8 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Die Be-rufung, mit der die Kl344ger erstmals beantragt haben, die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zur Zahlung von 58.474,59 200 zuz374glich Zinsen zu verurteilen, ist erfolglos geblieben. Mit 9 - 6 - der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren im zweiten Rechtszug geringf374gig erm344337igten Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 Der erneuten Inanspruchnahme der Beklagten auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. August 1992 geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach den Vorschriften des Haust374rwiderrufsge-setzes stehe bereits die materielle Rechtskraft des im ersten Prozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 entge-gen. Ausweislich der Entscheidungsgr374nde sei die damalige Klage der Kl344ger mangels rechtzeitigen Widerrufs des in einer Haust374rsituation ab-geschlossenen Darlehensvertrages endg374ltig abgewiesen worden. Da der alte und neue Klageantrag sowie der zugrunde liegende Lebens-sachverhalt bis auf die geringf374gige Klager374cknahme vollkommen iden-tisch seien, sei die jetzige Klage insoweit unzul344ssig. 12 Dagegen k366nnten die Kl344ger ihr Klagebegehren noch einmal auf die Rechtsfigur des R374ckforderungsdurchgriffs st374tzen, da die Klagefor- 13 - 7 - derung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2000 insoweit nicht endg374ltig, sondern nur deshalb verneint worden sei, weil es jeden-falls derzeit an der dazu notwendigen au337erordentlichen K374ndigung des Gesellschaftsbeitritts gegen374ber der GbR fehle. Dieses Anspruchshin-dernis sei indes in der Folgezeit entfallen. Nach der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) k366nne der Gesellschafter die Fondsbeteiligung im Rahmen eines Verbundgesch344fts ausnahmsweise auch gegen374ber der kreditgebenden Bank fristlos k374ndigen. Dabei reiche es f374r eine konkludente K374ndigung aus wichtigem Grund regelm344337ig aus, dass der Betroffene ihr den finan-zierten Gesch344ftsanteil unter Hinweis auf die arglistige T344uschung des Anlagevermittlers oder andere Beitrittsm344ngel zur 334bernahme anbiete. Ein derartiges Angebot sei der Beklagten von den Kl344gern sp344testens dadurch unterbreitet worden, dass sie im zweiten Berufungsverfahren angek374ndigt h344tten, die Beklagte nur noch Zug um Zug gegen 334bertra-gung der Gesellschaftsbeteiligung auf R374ckzahlung der Zins- und Til-gungsleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Indessen sei die Klage hinsichtlich des R374ckforderungsdurchgriffs nicht begr374ndet, weil die der Beklagten entgegengehaltenen Schadens-ersatzforderungen gegen die Fondsverantwortlichen bzw. der R374ckforde-rungsanspruch als solcher wegen Ablaufs der neuen dreij344hrigen Regel-verj344hrung (247 195 BGB n.F.) verj344hrt seien. Auch bei Ber374cksichtigung des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Rahmen des Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB ergebe sich dies daraus, dass die betreffenden Schadenser-satzanspr374che schon im Jahre 1992 entstanden und den Kl344gern sowohl die anspruchsbegr374ndenden Umst344nde als auch die haftenden Personen bereits vor Inkrafttreten des neuen Verj344hrungsrechts am 1. Januar 2002 14 - 8 - bekannt gewesen seien. Der Mahnbescheid vom 20. Januar 2005 habe den Lauf der Verj344hrung hinsichtlich des streitigen R374ckforderungs-durchgriffs nicht gehemmt. Selbst wenn man diesen in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2000 aus einer entsprechenden Anwendung des 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herleite, also von einer "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung" im Sinne des Mahnbescheides gesprochen werden k366nne, so zeigten aber die Worte "gem. WIDERRUF DARLEHEN - 1... vom 15.8.97" deutlich, dass die Beklagte ausschlie337lich nach den Vorschriften des Haust374rwi-derrufsgesetzes auf R374ckzahlung der darlehensvertraglichen Zins- und Tilgungsraten habe in Anspruch genommen werden sollen. Dasselbe gelte auch f374r einen R374ckforderungsdurchgriff, der sich auf einen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Anspruch auf ein et-waiges Auseinandersetzungsguthaben st374tze. Wenn in dem durchgef374hr-ten Vorprozess noch keine K374ndigung der Fondsbeteiligung gesehen werde, scheitere ein Durchgriffsanspruch der Kl344ger jedenfalls daran, dass eine im vorliegenden Prozess erkl344rte K374ndigung aus wichtigem Grund versp344tet sei. 15 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Den Kl344gern steht gegen die Beklagte nach wie vor kein Anspruch auf R374ckzahlung der aufgrund des streitgegenst344ndlichen Dar-lehensvertrages geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu. Der Grund hier-f374r liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht erst 16 - 9 - darin, dass ein etwaiger Durchgriffsanspruch der Kl344ger entsprechend 247 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder analog 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB inzwischen verj344hrt ist und daher aufgrund der von der Beklagten im zweiten Berufungsverfahren erhobenen Verj344hrungseinrede nicht mehr durchgesetzt werden kann. Vielmehr steht der jetzigen Klage auch inso-weit die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 (aaO) entgegen, weil es immer noch an der f374r einen R374ckforderungs-durchgriff notwendigen au337erordentlichen K374ndigung des m366glicherwei-se fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts aus dem Jahre 1992 fehlt. 1. Zutreffend ist allerdings die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht einen R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger nach den Vor-schriften des Haust374rwiderrufsgesetzes schon im Hinblick auf die mate-rielle Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2000 verneint hat (247 325 ZPO). Insoweit werden von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts auch keine Einwendungen erhoben. 17 2. Die Kl344ger k366nnen von der Beklagten - anders als die Revision meint - auch nach den allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo kei-ne schadensersatzrechtliche Aufhebung des Darlehensvertrages und R374ckzahlung der darauf erbrachten Leistungen verlangen. Zwar hat der erkennende Senat in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts erlassenen Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 30 f. zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 239 vorgesehen) erstmals die Ansicht vertreten, dass sich die den Fondsbeitritt des Verbrauchers finanzierende Bank die arglistige T344uschung des Vermittlers 374ber die Fondsbeteiligung bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG nach der Wertung 18 - 10 - des 247 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann daher den Darlehensvertrag im Regelfall entweder gem344337 247 123 BGB anfechten oder eine R374ckabwicklung wegen vors344tzlicher culpa in contrahendo (jetzt 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gem344337 247 249 Satz 1 BGB verlangen. Der Annahme einer unmittelbaren vorvertraglichen Haftung der Beklag-ten aufgrund eines zurechenbaren Fremdverschuldens, die eine K374ndi-gung der Fondsbeteiligung nicht erfordert, steht aber die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2000 entgegen. In ihr hat der Senat den Standpunkt vertreten, die Vermittlerin sei bei den behaupteten unrichtigen Angaben 374ber die Werthaltigkeit des Ob-jekts nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als reine Kreditgeberin und damit nicht als ihre Erf374llungsgehilfin im Sinne des 247 278 BGB t344tig ge-worden. Der Senat hat die damalige Schadensersatzklage der Kl344ger deshalb insoweit endg374ltig abgewiesen (siehe Senatsurteil aaO S. 1688 m.w.Nachw.). Ob er die Rechtslage heute anders beurteilen und einen Schadensersatzanspruch wegen vors344tzlicher culpa in contrahendo be-jahen w374rde, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Ein blo337er Wandel der Rechtsauffassung 344ndert bei unver344nderten tats344chli-chen Verh344ltnissen am Einwand der materiellen Rechtskraft nichts (vgl. BGHZ 89, 114, 121). Hingewiesen sei au337erdem darauf, dass die Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess von der Vermittlerin auf die Schwierigkeiten der Weiterver344u337erung ihres Fonds-anteils hingewiesen worden sind, was in Widerspruch steht zur Behaup-tung der Kl344ger im vorliegenden Verfahren. 3. In Bezug auf die Rechtsfigur des R374ckforderungsdurchgriffs er-gibt sich im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung. 19 - 11 - 20 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die einge-schr344nkte Rechtskraft des Senatsurteils nicht dadurch entfallen, dass nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-richtshofes (BGHZ 156, 46, 53) die au337erordentliche K374ndigung des feh-lerhaften Fondsbeitritts bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts grunds344tzlich auch gegen374ber der kreditgebenden Bank wirksam erkl344rt werden kann und die Kl344ger von dieser M366glichkeit sp344testens im zwei-ten Berufungsverfahren mit der Ank374ndigung eines Zug um Zug-Antrags auch Gebrauch gemacht haben sollen. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes, dass das Gericht des Vorprozesses die Rechtskraftwir-kung des eigenen Urteils begrenzt, wenn es die Klage nur als zurzeit un-begr374ndet abweist (BGHZ 140, 365, 368; 143, 169, 172 f.; 144, 242, 244). Richtig ist auch, dass der Senat einen R374ckforderungsdurchgriff in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2000 nicht endg374ltig, sondern wegen Fehlens einer wirksamen au337erordentlichen K374ndigung des Fondsbei-tritts gegen374ber der werbenden GbR verneint hat. Auch kann das K374ndi-gungsrecht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-richtshofes (BGHZ 156, 46, 53; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 298 m.w.Nachw.; siehe dazu auch Se-natsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 9) im Anwendungsbereich des 247 9 VerbrKrG auch gegen374ber dem Kreditinsti-tut ausge374bt werden, wobei es f374r die Abgabe einer konkludenten K374ndi-gungserkl344rung normalerweise ausreicht, dass ihr die finanzierte Fonds-beteiligung unter Hinweis auf den Beitrittsmangel zur 334bernahme ange-boten wird. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden 21 - 12 - Vortrag der Kl344ger, den sich die Beklagte ausdr374cklich zu eigen gemacht hat, wollten die Kl344ger, die nach den Feststellungen des Berufungsge-richts im Vorprozess erkl344rt haben, die Immobilienfondsbeteiligung und die damit verbundenen Steuervorteile behalten zu wollen und die auch in den folgenden Jahren nichts getan haben, um sich von der Beteiligung zu trennen, auch weiterhin nicht auf diese Art und Weise aus der Gesell-schaft ausscheiden. Ihnen fehlte daher das f374r die Abgabe einer still-schweigenden K374ndigungserkl344rung notwendige Erkl344rungsbewusstsein. Da weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass die Beklagte das pro-zessuale oder sonstige Verhalten der Kl344ger aus der ma337gebenden Sicht eines verst344ndigen Vertragspartners f374r eine konkludente K374ndigung hal-ten durfte und auch tats344chlich gehalten hat, kann das fehlende Erkl344-rungsbewusstsein auch nicht durch den 344u337eren Schein einer rechtlich verbindlichen Willenserkl344rung ersetzt werden. Darauf, dass sich das im Vorprozess f374r einen etwaigen R374ckforderungsdurchgriff als fehlend festgestellte Tatbestandsmerkmal einer au337erordentlichen K374ndigung des Gesellschaftsbeitritts nach Schluss der letzten m374ndlichen Verhand-lung inzwischen verwirklicht hat, l344sst sich deshalb die neue Klage nicht st374tzen. Zumindest stellt der erstmals in der Berufungsbegr374ndung vom 11. August 2005 enthaltene Antrag, die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zur R374ckzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen zu verurteilen, keine wirksame K374ndigung dar. Ein etwaiges K374ndigungsrecht war, da den anwaltlich vertretenen Kl344gern die behauptete arglistige T344uschung und das damit verbundene Recht zur fristlosen K374ndigung der fehlerhaften Gesellschaft bereits seit vielen Jahren bekannt war, im August 2005, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgef374hrt hat, l344ngst entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1999 - II ZR 193/98, WM 1999, 1564, 1565). Das gilt besonders, da die Kl344ger - 13 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozess erkl344rt haben, ihre Immobilienfondsbeteiligung und die damit verbundenen Steuervorteile behalten zu wollen. 22 b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die eingeschr344nkte materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 27. Juni 2000 auch nicht etwa mit der Begr374ndung 374berwunden werden, der erkennende Senat verlange f374r einen R374ckforderungsdurchgriff gegen die den Anteilserwerb finanzierende Bank eine K374ndigung der Fondsbeteiligung nicht mehr. Die Revision missversteht die zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27-31). Der Umstand, dass der Anleger danach von der Bank wegen des zurechen-baren vors344tzlichen Fremdverschuldens die schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung des verbundenen Darlehensvertrages verlangen kann und hierbei den finanzierten Fondsanteil, nach dessen fristloser K374ndi-gung seinen Abfindungsanspruch, abzutreten hat (siehe Senatsurteil aaO S. 1070 Tz. 31), betrifft ausschlie337lich das zwischen den Darle-hensvertragsparteien bestehende Rechtsverh344ltnis und die damit ver-bundene unmittelbare Haftung der kreditgebenden Bank f374r eine vorver-tragliche arglistige T344uschung durch den Vermittler. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs von Einwendungen aus dem finanzierten Gesch344ft gegen Anspr374che aus dem Darlehensvertrag (siehe dazu BGHZ 156, 46, 51 ff.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070 Tz. 27) und zur Anwendung der Rechtss344tze 374ber die fehlerhafte Gesellschaft auf Fondsgesellschaften (siehe dazu j374ngst BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) wird hiervon nicht ber374hrt. - 14 - 4. Dar374ber hinaus k366nnen die Kl344ger einen R374ckforderungsdurch-griff nicht mit Erfolg geltend machen. 23 24 Fraglich ist bereits, ob das Verbraucherkreditgesetz 374berhaupt ei-nen R374ckforderungsdurchgriff nach K374ndigung der Fondsbeteiligung auf-grund eines Fehlverhaltens des Vermittlers erlaubt oder die Grenzen ei-ner zul344ssigen Wortauslegung 374berschritten werden, wenn aus der For-mulierung "kann verweigern" gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. im Wege eines Analogieschlusses ein "kann zur374ckfordern" gemacht wird (zum Meinungsstreit siehe etwa Franz, Der Einwendungsdurchgriff gem344337 247 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 252 ff.). Darauf und auf die weitere Frage, ob die speziellen bereicherungsrechtlichen Regeln des 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB analogief344hig sind und einen R374ckforderungs-durchgriff begr374nden k366nnen, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht entscheidend an. Jedenfalls ist der Beklagten - wie der erkennende Se-nat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (aaO) f374r den Einwen-dungsdurchgriff im Sinne des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG n344her ausgef374hrt hat - eine vors344tzliche culpa in contrahendo der Gr374ndungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, ma337geblichen Betreiber, Manager und Prospekther-ausgeber entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtsho-fes nicht zuzurechnen. Ein Finanzierungszusammenhang, wie ihn die besonderen Regelungen 374ber das verbundene Gesch344ft voraussetzen, besteht in Bezug auf diese Personen nicht (siehe auch Kindler ZGR 2006, 172 f., 176). Seine gegenteilige Auffassung hat der II. Zivilsenat inzwischen aufgegeben. - 15 - III. 25 Die Revision der Kl344ger konnte demnach keinen Erfolg haben und war deshalb zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 22.07.2005 - 1 O 107/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2006 - 6 U 172/05 -
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