BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 145/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.578,45 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung auf die Verj344hrungseinrede stelle eine unzul344ssige mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsaus374bung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858; Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2 - 3 - Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtspre-chung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der Verj344hrung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000 war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2001, die Haftpflichtversicherung ben366tige noch weitere Unterlagen, um zu ent-scheiden, musste bei der Kl344gerin nicht zwingend zu dem Schluss f374hren, der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erf374llt oder nur mit Einwendun-gen in der Sache bek344mpft. Die auf einer tats344chlichen W374rdigung beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Verj344hrungseinrede versto-337e nicht gegen Treu und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstan-den. Die Kl344gerin hat ihre Anspr374che nicht in unverj344hrter Zeit geltend gemacht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 63/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 6 U 13/05 -
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