BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZR 145/07 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 302.617 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ist auch im 334bri-gen zul344ssig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassungsgr374nde der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grunds344tzlichen Be-deutung sind nicht gegeben. 1 1. Zu Unrecht r374gt die Kl344gerin eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 a) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht habe den Kern des Sachvortrags, in dem die Kl344gerin die Pflichtwidrigkeit der Beklagten erblicke, nicht zur Kenntnis genommen. Tats344ch- 3 - 3 - lich hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis vers344umt, dass die noch verbliebene Restr374cklage reinvestiert werden m374sse, ber374cksichtigt. In den Entscheidungsgr374nden ist in Ankn374pfung an dieses Vor-bringen ausdr374cklich ausgef374hrt, dass die Beklagte keiner "Hinweispflicht auf die Erforderlichkeit von Ersatzinvestitionen" unterlegen habe. Lediglich erg344n-zend zu dieser tragenden Erw344gung hat das Oberlandesgericht ausgef374hrt, es habe auch keine Pflicht der Beklagten f374r Ermittlungen bestanden, ob und wie der Mandant durch neue Investitionen den Eintritt bestimmter Steuerfolgen vermeiden k366nne. b) Dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte der Kl344gerin nur die Erstellung von Jahresabschl374ssen und Steuererkl344rungen schuldete, bedeutet weder die Verletzung rechtlichen Geh366rs noch ein grundlegendes Verkennen der (Hinweis-) Pflichten einer Steuerberatungsgesellschaft. Das Be-rufungsgericht hat die in Rede stehende Hinweispflicht unter zwei Gesichts-punkten f374r denkbar gehalten. Entweder habe die Beklagte eben doch 374ber die Erstellung von Jahresabschl374ssen und Steuererkl344rungen hinaus eine allge-meine steuerliche Beratung geschuldet oder sie habe 374ber ein besonderes Wissen verf374gt, das selbst bei einem begrenztem Mandat zu einem Hinweis Veranlassung gegeben habe. Beide Varianten hat das Berufungsgericht gepr374ft und verworfen. 4 2. Ohne Erfolg r374gt die Beklagte im Blick auf die Frage der Wissenszu-rechnung den Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung. 5 Den von der Kl344gerin f374r ma337geblich bezeichneten Gesichtspunkt, ob unter den Umst344nden des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwi-schen den verschiedenen Vertretern m366glich und zumutbar gewesen w344re, hat 6 - 4 - das Berufungsgericht beachtet. Es hat auf dieser Grundlage eine Wissenszu-rechnung verneint. Die Frage, ob diese Grunds344tze auch f374r Partnerschaftsge-sellschaften gelten, stellt sich danach nicht. Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 O 772/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.07.2007 - 8 U 9/07 -
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