BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/08 Verk374ndet am: 2. April 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 139 Abs. 2 Satz 2 Ein im Zeitpunkt des Er366ffnungsbeschlusses zul344ssiger und begr374ndeter Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann f374r die Berechnung der Anfech-tungsfristen ma337geblich, wenn er nach der Er366ffnung wegen prozessualer 334berho-lung f374r erledigt erkl344rt worden ist. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08 - LG Darmstadt AG Langen (Hessen) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts Darmstadt vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des B. , eines ehemaligen Rechtsanwalts (fortan: Schuldner). Er ver-langt unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung R374ckgew344hr eines Be-trages vom 1.140,40 200, den die Beklagte, Inhaberin eines Titels 374ber einen weit h366heren Betrag, am 13. Dezember 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat. Das Insolvenzverfahren ist aufgrund eines Gl344ubigerantrags vom 20. September 2006 am 27. Dezember 2006 von dem f374r den Wohnort des Schuldners zust344ndigen Insolvenzgericht Darmstadt er366ffnet worden. 1 Bereits zuvor, am 24. August 2005, hatte ein anderer Gl344ubiger bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, in dessen Bezirk der Schuldner zu die-sem Zeitpunkt noch seine Anwaltskanzlei betrieb, Insolvenzantrag gestellt. Im November 2006 wies dieses Gericht den Antragsteller auf das bei dem Insol- 2 - 3 - venzgericht Darmstadt laufende Er366ffnungsverfahren hin und stellte einen Ver-weisungsantrag anheim. Auf Antrag des Gl344ubigers vom 14. Dezember 2006 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2007 an das Insolvenzge-richt Darmstadt verwiesen. Nachdem er auf die zwischenzeitlich erfolgte Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens hingewiesen worden war, erkl344rte der Gl344ubiger seinen Antrag am 14. Juni 2007 f374r erledigt. Die Kosten des Er366ffnungsverfah-rens wurden dem Schuldner auferlegt. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Er366ffnungsantrag vom 24. Au-gust 2005 oder aber derjenige vom 20. September 2006 f374r die Berechnung der Anfechtungsfristen ma337geblich ist. Das Amtsgericht hat die Klage des Verwal-ters abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Beitreibung der 1.140,40 200 sei nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtungsfrist sei gem344337 247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO ab dem Antrag vom 24. August 2005 zu berechnen. Dieser Antrag sei im Zeitpunkt des Er366ffnungsbeschlusses zul344ssig und begr374ndet gewesen. Insbesondere sei das Insolvenzgericht Offenbach 366rtlich zust344ndig gewesen, weil der Schuldner im Bezirk dieses Gerichts seine Kanzlei betrieben 5 - 4 - habe (247 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) und mit dem ersten Er366ffnungsantrag die Zu-st344ndigkeit des Wohnsitzgerichts (247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO) ausgeschlossen ge-wesen sei. Dass der Gl344ubiger seinen Antrag schlie337lich f374r erledigt erkl344rt ha-be, 344ndere im Ergebnis nichts, weil die Erledigungserkl344rung erst nach der Er-366ffnung abgegeben worden und der Antrag bis zur Er366ffnung zul344ssig und be-gr374ndet gewesen sei. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Die Fristen f374r die Anfechtung nach 247247 130 ff InsO werden auf den Tag bezogen, an dem der Er366ffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen ist (247 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sind mehrere Er366ffnungsantr344ge gestellt worden, so ist der erste zul344ssige und begr374ndete Antrag ma337geblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines sp344teren Antrags er366ffnet worden ist (247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO). Im vorliegenden Fall war der Antrag vom 24. August 2005 zul344s-sig und begr374ndet. Die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts Offenbach folgte bis zum Er366ffnungsbeschluss vom 27. Dezember 2006 aus 247 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO. Der Senat hat die Vorschrift des 247 139 Abs. 2 Satz 1 InsO aller-dings einschr344nkend dahin ausgelegt, dass der fr374here Antrag nur dann f374r die Berechnung des Anfechtungszeitraums von Bedeutung sein kann, wenn ent-weder eine "einheitliche Insolvenz" oder ein - n344her zu bestimmender - zeitli-cher Zusammenhang zwischen dem ersten Antrag und demjenigen Antrag be-stand, der schlie337lich zur Er366ffnung f374hrte. Ist der Insolvenzgrund zun344chst be-hoben worden, nachdem der Antrag mangels Masse abgewiesen worden war, und sp344ter erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlagge-bend sein (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 7 - 5 - 236; Rn. 11 ebenso zur GesO bereits BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, NZI 2000, 19). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Anhaltspunkte daf374r, dass der Schuldner seine Zahlungsf344higkeit zwischen dem 24. August 2005 und dem 27. Dezember 2006 wieder gewonnen hatte, gibt es nicht. Der Er366ffnungsantrag vom 24. August 2005 ist erst nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens mit R374cksicht auf diese f374r erledigt erkl344rt worden. 2. Ein Fall des 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt nicht vor. 8 a) Nach dieser Vorschrift wird ein rechtskr344ftig abgewiesener Antrag bei der Berechnung der Anfechtungsfristen nur dann ber374cksichtigt, wenn er man-gels Masse abgewiesen worden ist. Vorliegend ist der Antrag nicht abgewiesen, sondern f374r erledigt erkl344rt worden. 9 b) Der Senat hat die Vorschrift des 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO allerdings auch dann (entsprechend) angewandt, wenn der fragliche Er366ffnungsantrag f374r erledigt erkl344rt oder zur374ckgenommen worden ist (BGHZ 149, 178, 180 ff.; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 Rn. 6; ebenso Jaeger/Henckel, InsO 247 139 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 139 Rn. 9a; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 139 Rn. 12; a.A. HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 139 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle InVo 2002, 54, 55, das bei einheitli-cher Insolvenz sogar einen zur374ckgenommenen Antrag f374r ausreichend h344lt). Auf einen f374r erledigt erkl344rten Antrag kann das Verfahren ebenso wenig er366ff-net werden wie auf einen rechtskr344ftig abgewiesenen Antrag hin. 10 c) Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahin missverstanden wer-den, dass bei jeglicher Erledigungserkl344rung 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO entspre-chend anzuwenden sei. Den genannten Senatsentscheidungen haben jeweils 11 - 6 - F344lle zugrundegelegen, in denen der Antragsteller hernach vom Schuldner be-friedigt worden war und auf Grund dessen seinen Antrag f374r erledigt erkl344rt oder zur374ckgenommen hatte. Im vorliegenden Fall geht es demgegen374ber um einen Antrag, der durchaus eine Grundlage f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens h344tte bilden k366nnen. Er war noch im Zeitpunkt des Er366ffnungsbeschlusses zu-l344ssig und begr374ndet. Er erledigte sich wegen prozessualer 334berholung, nicht wegen Wegfalls der Antragsvoraussetzungen. Nach der amtlichen Begr374ndung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung sollen solche Antr344ge f374r die Berechnung der Anfechtungsfristen ma337geblich sein, die zur Verfahrenser366ff-nung gef374hrt h344tten, wenn sie nicht mangels Masse rechtskr344ftig abgewiesen worden w344ren "oder das Verfahren nicht aufgrund eines sp344teren Antrags er-366ffnet worden w344re" (BT-Drucks. 12/2443 S. 163). Danach ist somit auch ein prozessual 374berholter Antrag zu ber374cksichtigen. Es w344re nach Sinn und Zweck der Anfechtungsnormen auch nicht zu rechtfertigen, wenn die prozessuale 334berholung eines Insolvenzantrags dem Anfechtungsgegner zugute k344me. Auf welchen von mehreren gleicherma337en zul344ssigen und begr374ndeten Antr344gen hin ein Insolvenzverfahren er366ffnet wird, h344ngt oft von dem Gesch344ftsgang bei dem/den damit befassten Gericht/Gerichten, wenn nicht gar vom Zufall ab. - 7 - Deswegen ist der prozessual 374berholte Antrag vom 24. August 2005 - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - f374r die Berechnung der Anfech-tungsfristen ma337geblich. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 11.02.2008 - 57 C 334/07 (07) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2008 - 21 S 39/08 -
Full & Egal Universal Law Academy