BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/09 Verkündet am: 14. Juni 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten, so beruht die du rch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09 - LG Frankfurt a.M. OLG Frankfurt a.M. - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill , die Rich terin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2009 im Kost en punkt und insoweit aufgehoben, als im Umfang von 66.080,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2006 zum Nachteil des Kl ä- gers erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2008 wird z u- rückgewiesen, soweit das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Dezember 2007 über die Verurte i- lung zur Zahlung von 11.117 hinaus in Höhe weiterer 16.080,28 dem Basi szinssatz seit dem 29. Juni 2006 aufrechterhalten wo r- den ist. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: De r Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10. Mai 2006 am 28. Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der f . GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Soweit im Revision s- verfahren noch von Bedeutung, ficht der Kläger gegenüber dem beklagten Land drei Zahlungen an, durch die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin getilgt wurden. Am 12. September 2005 stellte die Schuldnerin einen Scheck in Höhe von 3.08 0 ,28 übergab diesen einem Vollziehungsbeamten der F i- nanzverwaltung , der die Schuldnerin in deren Geschäftsräumen aufgesucht hatte. Die bezogene Bank löst e den Scheck in der Folgezeit ein und belastete das Konto der Schuldnerin mit der Schecksumme . Am 18. Oktober 2005 pfä n- dete das Finanzamt wegen Steu errückständen der Schuldnerin in Höhe von 129.708,95 d- nerin gegen die S . (nachfolgend: S . ) . Am 2. November 2005 wurde ein von der Schuldnerin bei der S . in A n- spruch genommenes Darlehen in Höhe von 50.000 s- g ezahlt, indem die S . die Darlehensvaluta a uf dem Geschäftskonto der Schuldnerin gutschrieb . Von diesem Geschäftskonto wurde am 3. November 2005 ein Überweisungsauftrag der Schuldnerin an die Finanzverwalt ung zur Begleichung von Steuerforderungen in Höhe von 50.000 , a m 6. Februar 2006 ein weiterer Überweisungsauftrag in Höhe von 13.000 Der Kläger hat in den Vorinstanzen die Zahlung von 85.297,28 nebst Zinsen sowie Erstattung außergeri chtliche r Rechtsanwaltskosten verlangt . Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsg e- 1 2 3 - 4 - richt hat die Verurteilung im Umfang von 11.117 nebst Zinsen aufrechterha l- ten und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugela s- senen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit das Ber u- fungsgericht in Höhe von 66.080,28 nebst Zinsen zu seinem Nachteil erkannt hat . Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet . Sie führt im Umfang der Anfechtun g zur Au f- hebung des Berufungsurteils und teilweise zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten , im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Scheckzahlung vom 12. Se p- tember 2005 sei n icht nach dem hier allein in Frage kommenden Anfechtung s- tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es an dem Erfordernis einer Schuldnerhandlung fehle. Da anzunehmen sei, dass eine Pfändung durch den bei der Schuldnerin anwesenden Vollziehungsbeamte n in Höhe von 3.08 0 ,28 erfolgreich gewesen wäre, habe die Zahlung dieses Betrags keine willensgele i- tete Handlung der Schuldnerin dargestellt. Dabei sei unerheblich, dass die Za h- lung durch Ausstellung eines Scheck s erfolgt sei . Im Hinblick auf die Überwe i- sungen vom 3. November 2005 und vom 6. Februar 2006 liege keine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil durch die Zahlungen ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten Landes abgelöst worden sei. 4 5 - 5 - II. Die se Begründung h ä lt rechtlicher N achprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s beruht die durch Ei n- lösung des am 12. September 2005 ausgestellten Schecks erfolgte Zahlung in Höhe von 3.080,28 auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin . a) Da die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt, unterliegt eine durch Zwangsvollstreckungsmaßna h- men des Gläubigers erlangte Zahlung der Vorsatzanfechtung nur dann, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147; vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 7; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 8 f, 12). Einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Befriedigung steht die Zahlung des Schuldners an eine bereits anwesende und vollstreckungsbereite Vollzi ehungsperson gleich, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung zu leisten oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, weil in dieser Lage eine wi l- lensgeleitete Entscheidung nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 8; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 10; vom 3. Februar 2011 , aaO Rn. 5 ). Übergibt der Schuldner dem Vollziehungsbeamten Bargeld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, dere n sofortige Pfändung er a n- dernfalls hinnehmen müsste, so bleibt die Entscheidung des Schuldners, die Pfändung durch eine eigene Leistung abzuwenden, im Ergebnis bedeutungslos. 6 7 8 - 6 - Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt daher nicht allein darin, dass dieser d em Vollstreckungszugriff durch Leistung derjenigen Vermögenswerte zuvo r- kommt, auf welche sich die Zwangsvollstreckung erstreckt hätte (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 28). b) E ine Leistung , die der Schuldner im bargeldlosen Zahlungsverkehr e rbringt , stellt demgegenüber auch dann eine Rechtshandlung des Schuldners dar , wenn hierdurch erfolgversprechende Pfändungsmaßnahmen durch eine bereits anwesende Vollziehungsperson abgewendet worden sind. aa) Stellt der Schuldner zu Gunsten des Vollst reckungsgläubigers einen Scheck aus, der in der Folgezeit von der bezogenen Bank eingelöst wird, so ermöglicht er dem Gläubiger einen Zahlungsweg, den der anwesende Vollzi e- hungsbeamte nicht zwangsweise hätte durchsetzen können. Ein e Scheckz a h- lung setzt vie lmehr ebenso wie eine Banküberweisung voraus, dass der Schuldner über sein Konto noch selbst verfügen kann, und beruht daher auf einer Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 16; Gehrlein in Ahrens/ Gehrlein/ Ringstmeier, Ins olvenzrecht , § 133 InsO Rn. 5; vgl. auch Bork in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 133 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 9a ). Auch gegenüber einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten bleib t d em Schuldner die Wahlmöglichkeit, die Zwang s- vollstreckung in sein bewegliches Vermögen hinzunehmen oder die Vollstr e- ckung abzuwenden, indem er der Vollstreckungsperson durch Ausstellung e i- nes Schecks den Zugriff auf sein Bankguthaben ermöglicht. Lässt s ich der Vol l- ziehungsbeamte darauf ein , im Gegenzug zur Ausstellung eines Schecks von Pfändungsmaßnahmen abzusehen, so beruht die Scheckanweisung zwar auf 9 10 - 7 - dem ausgeübten Vollstreckungsdruck, hätte jedoch ohne die Mitwirkung des Schuldners nicht erfolgen kön nen. Stellt bereits die Ausstellung eines Schecks eine Rechtshandlung des Schuldners dar, so ist für die Anfechtbarkeit der Scheckzahlung nach § 133 Abs. 1 InsO unerheblich, ob eine weitere Rechtshandlung des Schuldners darin liegt, die zwischen der A usstellung des Schecks und dessen Einlösung mögl i- che Schecksperre (BGH, Urteil vom 13. Juni 1988 - II ZR 324/87, BGHZ 104, 374, 381 f; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 60 Rn. 137 f) bewusst unterlassen zu haben (§ 129 Abs . 2 InsO, vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 8 mwN). bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich eine andere Beurteilung nicht aus dem Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 (IX ZR 22/07, WM 2 009, 810). Der Senat hat hierbei ausgeführt, dass eine Rechtshandlung des Schuldners vorlieg e , wenn dieser dem vollstreckungsb e- reiten Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Scheck aus händig e und die Vollstreckung mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen wäre ( aaO Rn. 3, 5; ebenso BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 8). Dass die Ausstellung und Übergabe eines Schecks an einen vollstreckungsbereiten Vollziehungsb e- amten hingegen kei ne Rechtshandlung des Schuldners darstelle, wenn die Vollstreckungsperson andernfalls mit Aussicht auf Erfolg auf andere Verm ö- genswerte des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung hätte zugreifen können, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen nich t. 11 12 - 8 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die am 3. November 2005 vo r- genommene Überweisung in Höhe von 50.000 i- gerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bedeutet, unterliegt ebenfalls durchgre i- fenden Bedenken. a) Eine Be friedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143 , 156; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 22). Ist ein Bankguthaben mit einem Pfan d- recht belastet, so besitzt das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters wegen des bestehenden Absonderungsrechts keinen wirtschaftlichen Wert, wen n das Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurückbleibt (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1579; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, WM 2006, 1018 Rn. 21). Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch des Schuldners auf Au szahlung eines Kredits innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie, d e r nach dem Abruf des Kredits durch den Schuldner Gegenstand eines Pfändungspfandrechts sein kann (BGH, Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 195 ff; vom 22. Januar 2004 - I X ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 356; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 13) . b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, d as beklagte Land ha be ein insolvenzfestes Pfändungspfan d- recht an Forderung en der Schuldnerin gegen die S . besessen. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Unwirksamkeit des Pfändungspfandrecht s des Beklagten allerdings nicht schon aus dem Vo r- 13 14 15 16 - 9 - bringen in der Klageschrift, die Vollziehung der Pfändu ngs - und Einziehung s- ve r fügung sei bereits am 2. November 2005 ausgesetzt worden . Das als übe r- gangen gerügt e Vorbringen des Klägers war nicht ausreichend substantiiert. (1) Die Darlegungs - und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachte i- ligung triff t als Voraussetzung der Insolvenzanfechtung den Anfechtungskläger , während der Anfechtungsgegner im Rahmen einer sekundären Darlegungslast von diesem geltend gemachte Gegenrechte vorzubringen hat ( BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, WM 2008, 1606 Rn. 23; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 64) . Jedenfalls mit der Vorlage der Pfändungs - und Einziehungsve r- fügung vom 18. Oktober 2005, aus welcher das beklagte Land ein Pfändung s- pfandrecht in Höhe der erlangten Zahlungen ableitet, ist dieses seiner seku nd ä- r en Darlegungslast nachgekommen. Es oblag daher dem Kläger, die Umstände darzulegen, welche die Wirksamkeit des vom Beklagten behaupteten Pfä n- dungspfandrechts hindern. Hierfür genügt d as Vorbringen des Klägers in der Klageschrift , wonach die S . mit Schreiben vom 2. November 2005 e r- mächtigt worden sei, die vom Beklagten für sich in Anspruch genommenen B e- träge an die Schuldnerin auszuzahlen , schon deshalb nicht , weil der Kläger nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt d ieses Schreiben zugegang en ist. Selbst wenn durch d as Schreiben ein Pfändungspfandrecht des Bekla g- ten aufgehoben worden sein sollte, bli e b damit offen, ob dies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung a m 3. November 2005 der Fall gewesen ist . Den Vortrag des bek lagten Landes, die Wirkung der Pfändungsverfügung sei erst nach dieser Zahlung ausgesetzt worden , hat der Kläger erst mit dem nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz bestritten, indem er vorgetragen hat, die Schuldnerin h abe am 2. November 2005 aufgrund der Ermächtigung des Beklagten wieder vollumfänglich über ihr 17 18 - 10 - Konto bei der S . verfügen können. Dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. (2) Aus dem Vorbr ingen des Klägers ergibt sich auch nicht, ob durch das Schreiben des Beklagten vom 2. November 2005 überhaupt die Wirkung eines Pfandrechts aufgrund der Pfändungsverfügung vom 18. Oktober 2005 beseitigt worden ist. Wird das Schreiben vom 2. November 2005, das der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgelegt hat, mit der Revision als Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs - und Einziehungs verfügung gedeutet, so blieb ein Pfändungspfandrecht erhalten , weil die bloße Aussetzung der Vollziehung auf die Wir ksamkeit eines bereits entstandenen Pfändungspfandrechts keinen Ei n- fluss hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - I X ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 156). Substantiierten Vortrag des Klägers, wonach die Pfändung durch das b e- klagte Land vor der streitgegenständlic hen Überweisung aufgehoben worden sei ( vgl. § 257 Abs. 2 Satz 3, § 258 Fall 3 AO), zeigt die Revision nicht auf. bb) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht dessen Auffassung, das vom beklagten Land erworbene Pfändungspfandre cht unterliege nicht der Insolvenzanfechtung, weil neben der vom Berufungsgericht allein in Betracht gezogenen Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) des Pfandrechts auch dessen Anfecht barkeit nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. (1) Das Girokonto der Schuldnerin bei der S . wies am 1. N o- vember 2005 einen negativen Tagesendsaldo auf , so dass kein Pfändung s- pfandrecht des Beklagten an einer Saldoforderung der Schuldnerin bestand (vgl. zur Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Ta gessaldo Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 52 mwN) . 19 20 21 - 11 - Der Umstand, dass die der Schuldnerin eingeräumte Kreditlinie nicht ausg e- schöpft war, begründete für sich genommen kein Pfändungsp fandrecht. Die Pfändung der Ansp rüche aus einem zur Disposition des Schuldners stehenden Kredit ist zwar rechtlich wirksam, ohne den Abruf der Kreditmittel durch den Kontoinhaber ist aber kein Auszahlungsanspruch gegen die Bank vorhanden, der Gegenstand eines Pfändungspfandrechts sein kö nnte (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 ff ; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 13 f). (2) Ein Pfändungspfandrecht des beklagten Landes entstand jedenfalls am 2. November 2005 durch die Auszahlung des vo n der Schuldnerin in A n- spruch genommenen Darlehens über 50.000 Ist ein Pfändungspfandrecht aufgrund der Pfändungsverfügung vom 18. Oktober 2005 erst dadurch entsta n- den, dass die Schuldnerin das Darlehen bei der S . aufgenommen hat , so beruht das Pfandrecht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin und is t folglich der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zugänglich. War die Überwe i- sung nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten La n- des gedeckt, so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits glä u- bigerbenachteiligende Wirkung hat (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 12; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13). Anders verh ie lt e es sich nur dann, we nn der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, der durch Gläubiger des Darlehensnehmers gepfändet werden kann (MünchKomm - ZPO/ Smid, 3. Aufl., § 829 Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 " Darl e- hen " ; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 829 Rn. 37 " Darlehen " ) , bereits vor der 22 23 - 12 - Pfändung s - und Einziehungsverfügung vom 18. Oktober 2005 bestanden h ätte , von dieser erfasst wor den und auch nicht von der Schuldnerin im Vorgriff auf zu erwartende Vollstreckungsma ßnahmen des beklagten Landes begründet wo r- den wäre . In diesem Fall wäre durch die Auszahlung des Darlehens auf das Girokonto der Schuldnerin sowie die Überweisung an das beklagte Land aus dem damit eröffneten Giroguthaben ein Pfändungspfandrecht an dem Aus za h- lungsanspruch abgelöst worden, welches seinerseits nicht auf einer Schuldne r- handlung beruhte und damit nicht der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO u n- te r läge. Ob dies der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. 3. Die Überweisung vom 6. Februar 2006 über 13.000 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch ein insolvenzfestes Pfä n- dungspfandrecht des beklagten Landes gedeckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde diese Überwe i- sung au s der Kontokorrentkreditlinie der Schuldnerin bei der kontoführenden S . ausgeführt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist ein Pfändungspfandrecht des beklagten Landes erst mit dem Abruf des ei n- geräumten Dispositionskredits du rch die Schuldnerin entstanden und beruht damit auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, weil die Inanspruchnahme einer Kreditlinie nur durch den Kontoinhaber selbst erfolgen kann ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, WM 2008, 168 Rn. 16; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 1 2 f f) . Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, das mit dem Abruf der Kreditmittel en t- standene Pfändungspfandrecht des beklagten Landes sei nicht anfechtbar, weil dieses außerhalb der kritischen Zeit entstanden sei. 24 25 - 13 - Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend angenommen hat, beruht das Pfändungspfandrecht des Beklagten auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin und ist damit nicht lediglich der Deckungsanfechtung gemäß §§ 130, 1 31 InsO, sondern auch der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO zugänglich. Unterliegt die Entstehung des Pfändungspfandrechts der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, so bestimmt sich auch die maßgebliche Anfechtungsfrist nach dieser Regelung und nicht nach den Tatbeständen der Deckungsanfec h- tung. Das Berufungsgericht durfte die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts daher nicht deshalb verneinen, weil dieses außerhalb der für die Deckung s- anfechtung maßgeblichen Anfechtungsfrist entstanden ist. III. 1. Wegen de r Rechtsfehler ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es vom Kläger angefochten worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). 2. Im Hinblick auf die Anfechtung der Scheckzahlung vom 12. September 2005 über 3.080,28 F ebruar 2006 über 13.000 ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). D ie Berufung des Beklagten ist insoweit zurückzuweisen. a) Beide Zahlungen beruhen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf Rechtshandlungen, wel che die Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Überweisungen der Schuldnerin vom 28. No ve m- 26 27 28 29 30 - 14 - ber 2005 und vom 3. April 2006 sowie die Genehmigung der Einzugsermächt i- gungslastschrift vom 6. Februar 2005 angenommen, dass diese Zahlungen an das beklagte Land mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgeno m- men worden sind, weil der zu diesem Z eitpunkt zahlungsunfähigen Schuldnerin bewusst gewesen sei, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Diese Beurteilung trifft auch auf die Scheckzahlung vom 12. September 2005 sowie die Überweisung vom 6. Februar 2006 zu. Leistet ein Schuldner , der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, an einen Gläubiger, so handelt er in aller Regel mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachte i- ligung (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vo m 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, ZIP 2012, 1038 Rn. 17, zVb in BGHZ). Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts war die Schuldnerin in den Jahren 2004 und 2005 mit der Begleichung ihrer Steuerver bindlichkeiten durchgehend säumig, wobei sich die Zahlung s- rückstände im Verlauf des Jahres 2005 auf nahezu 130.000 Insgesamt betrugen die offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin im Nove m- ber 2005 rund 286.000 hat, war die Schul dnerin zahlungsunfähig, weil sie nicht in der Lage war, ihre fälligen Zahlun gspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Umstand, dass die S . der Schuldnerin noch Kredit gewährt hat, deren Zahlungsunfähigkeit nicht en t- gegen, weil auch durch diesen zusätzlic hen Liquiditätszufluss die fälligen Ve r- bindlichkeiten nur zum Teil zurückgeführt werden konnten. b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, war dem beklagten Land zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schul d- 31 32 - 15 - nerin bekannt, w eshalb die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvo r- satz der Schuldnerin vermutet wird (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung durfte das beklagte Land schon deshalb nicht von bloßen Zahlungsstockungen ausgehen, wei l der in den Steuerrüc k- ständen zum Ausdruck kommende Liquiditätsengpass der Schuldnerin nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden konnte, sondern vielmehr in den Jahren 2004 und 2005 noch stetig angestiegen ist, und allein die rückstä n- digen Steuer schulden auch so erheblich waren, dass von einer lediglich gerin g- fügigen Liquiditätslücke nicht die Rede sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139 ff ; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. J uni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12 ) . c) Das Landgericht hat das beklagte Land daher mit Recht zur Rückg e- währ der erlangten Zahlungen vom 12. September 2005 und vom 6. Februar 2006 verurteilt. Der zuerkannte Zinsanspruch ab Eröffnung des Ins olvenzve r- fahrens folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 11 ff). 3. Im Hinblick auf die Überweisung vom 3. November 2 005 über 50.000 die Sache wegen fehlender Feststellungen nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Schuldnerin durch eine vom Vorsatz der Gläubigerb e- nac h teiligung getragene Rechtshandlung dazu beigetragen hat, dass das b e- klagte Land aufgrund der Pfändungs - und Einziehungs verfügung vom 18. Okt o- 33 34 - 16 - ber 2005 ein Pfändungspfandrecht erlangt hat. Hierzu ist den Parteien Gel e- genh eit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2008 - 2/4 O 98/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2009 - 19 U 261/08 -
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