BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 145/09 Verkündet am: 7. März 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de r Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313, § 1571, § 1573 Abs. 2, § 1578, § 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1 a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein U n- terhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersu n- terhalt - in Abgrenzung zu Senat surteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709). b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus fol genden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch and e- re mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nachehe liche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkr e- ten Unterhaltsanspruch haben. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - OLG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der XII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird da s Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhan d- lun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des in e i- nem Prozessvergleich von 1995 geregelten Ehegatt enunterhalts. Der 1940 geborene Kläger und die 1944 geborene Beklagte schlossen im November 1967 die Ehe. Der Kläger war damals Student, die Beklagte a n- gestellte Sport - und Gymnastiklehrerin. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Juli 1971 setzte die Beklagte ihre Tätigkeit für drei Jahre aus und nahm sie anschließend als Teilzeitkraft wieder auf . Die Parteien trennten sich erstmals im Jahr 1974 und endgültig zum Jahreswechsel 1978/1979. Auf den 1 2 - 3 - im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien im März 1982 geschieden. Seit 1987 arbeitete die Beklagte bis zum Rentenei n- tritt annähernd in Vollzeit . Im Juli 1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, w o- nach sich der Kläger unter anderem verpflichtete, an die Beklag te Aufst o- ckungsunterhalt in Höhe von 1.100 DM = 562,42 Oktober 2005 ist der - inzwischen wiederverheiratete - Kläger pensioniert. Die Beklagte trat zum August 2007 in d en Ruhestand. Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage , mi t der der Kläger den We g- fall seiner Unterhaltsverpflichtung ab August 2007 begehrt, teilweise stattgeg e- ben und den Kläger u. a. verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von 396 r- l andesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass der Kläger ab Januar 2009 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 200 u- fungsgericht zugelassenen Revis i on. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s hat d er Kläger gegen die B e- klagte einen Anspruch auf Abänderung des gerichtlichen Vergleichs. Mit dem 3 4 5 6 - 4 - Eintritt der Beklagten in den Ruhestand und den damit einhergehenden Auswi r- kungen des Versorgungsausgleichs hätten sich die beiderseitigen wirtschaftl i- chen Verhältnisse wesentlich geändert. Das Rentenei nkommen des Klägers habe sich um monatlich 362,26 Renteneinkünfte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen lägen. Darüber hinaus habe sich seit dem Abschluss des Vergleichs die Rechtspr e- chung des Bu ndesgerichtshofs u. a. zur Begrenzung und Befristung des - hier im Streit stehenden - Aufstockungsunterhalts geändert, und es gelte ab Januar 2008 die Neuregelung des § 1578 b BGB. Der Beklagten seien ehebedingte Nachteile in Form von Rentennachte i- le n en tstanden, weil sie nach der Zustellung des Scheidungsantrages bis Ende 1986 wegen der Kinde s betreuung nicht voll erwerbstätig gewesen sei. Diese Nachteile dürfte n sich ausweislich de s Versicherungsverlauf s für die Beklagte in einer geschätzten Größenordnun g von 5 0 Die vorübergehende Erwerbslosigkeit der Beklagten in Zeiten der Schwangerschaft, des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung (von Juni 1971 bis Januar 1974) und die nur eingeschränkte Tätigkeit in der Zeit von Februar 1974 bis zur Z u- stellung des Scheidungsantrages im Dezember 1980, habe ersichtlich zu ke i- nen ehebedingten Nachteilen geführt, da die Nachteile in der Versorgungsb i- lanz durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien. A us dem Gesichtspunkt einer ni cht stattgefundenen Karriereentwicklung lägen eheb e- dingte Nachteile eher fern. D ie Beklagte habe seit 1974 ohne Unterbrechung bis zu ihrem Renteneintritt wieder in ihrem erlernten und vor der Ehe ausgeü b- ten Beruf gearbeitet, wobei ihre Ausbildung als bloße Gymnastiklehrerin keine besonderen Karrieresprünge habe erwarten lassen. Soweit die Beklagte b e- haupte, dass sie ein verkürztes Studium an der pädagogischen Hochschule hätte absolvieren können , um anschließend als " richtige " Lehrerin mit besserem Einkommen und Chancen auf eine Verbeamtung eingestellt zu werden, lasse 7 - 5 - sich darüber im Nachhinein nur noch spekulieren. Nach den vorgelegten Zeu g- nissen erscheine es nicht zwingend anzunehmen, dass die Beklagte ohne He i- rat und Kindererziehung tatsächlich ein Zusatz studium in Angriff genommen, erfolgreich abgeschlossen und als Lehrerin für Grund - und Hauptschulen eine Anstellung gefunden oder gar Beamtenstatus erreicht hätte. Auch wenn danach konkrete ehebedingte Nachteile nur in einer Größe n- ordnung von 50 bis 6 0 vollständige Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs. § 1578 b BGB beschränke sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Ko m- pensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksich tige auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dieser Umstand könne insbesondere bei Altehen, bei denen die Ehepartner sich bereits im Rentenalter befinden, an Bedeutung gewinnen. D ie Parteien hätten bis zum Abschluss des Studiums des Kläge rs Ende 1968 das Einkommen der Beklagten zur Erlangung eines ang e- messenen Lebensstandards benötigt. Die Erbschaft der Beklagten sei zumi n- dest in die Ausstattung eines angemessenen Haushalts geflossen. Es habe dem übereinstimmenden Willen beider Parteien en tsprochen, dass die Beklagte nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes zunächst (zumindest für drei Jahre) nicht habe arbeiten sollen. Mit ihrer mehrjährigen überobligationsmäßigen E r- werbstätigkeit habe die Beklagte den Kläger in Bezug auf den damals geschu l- d eten Betreuungsunterhalt entlastet. Gerade durch den früheren Wiedereinstieg in den erlernten Beruf und den Verzicht auf eine Zusatzausbildung habe sie die ehebedingten Nachteile gering gehalten. Die Erwerbsbiografie der Beklagten zeige, dass mit der Entsc heidung für ein Kind und mit der Geburt des Kindes die Chance für eine Zusatzausbildung praktisch vertan gewesen sei. Zudem habe sich die Beklagte seit der Scheidung bis zu ihrer Verrentung auf einen dauerhaften Unterhaltsanspruch eingerichtet und einricht en dür fen. Daneben habe sich die Beklagte auch die Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau en t- 8 - 6 - gegenhalten lassen müssen, was bereits zu einer Reduzierung des Unterhalts geführt habe. Die Kontrollberechnung ergebe insoweit, dass der Kläger der B e- klagten (ohne Berücksichtigung der zweiten Ehefrau) einen monatlichen Unte r- halt in Höhe von 448,74 außerdem keinerlei Chancen mehr, den Unterhaltsausfall durch eigene berufl i- che Disposition abzufangen. Danach entspre che eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 200 Der Kläger verfüge immer noch über Re n- teneinkünfte, die mit 2.890 g- ten mit monatlich 1.656 er Zahlung von monatlich 200 Beklagte, wobei seine derzeitige Ehefrau über nahezu gleich hohe Rentenei n- künfte wie die Beklagte verfüge. Die zeitlich unbefristete Zahlung erscheine au ch im Hinblick darauf nicht unangemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers könne nicht davon ausgegangen we r- den, dass die Beklagte auf den Unterhalt für die Zeit ab Renteneintritt verzichtet habe. Ihr Unterhaltsanspruch sei schließlich auch nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG das bis Ende A u- gust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpun kt eingeleitet worden ist. Die Abänderung des Prozessvergleichs richtet sich somit nach § 323 ZPO aF (vgl. nunmehr § § 238, 239 FamFG - Senats - 9 10 11 12 - 7 - urtei le BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 10 und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 13 ) . 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die A b- änderungsklage zulässig ist. Allerdings findet entgegen seiner Ansicht die Prä k- lusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO aF auf Vergleiche keine Anwendung. Die Abänderung eines Prozessvergl eiches richtet sich allein nach materiell - rechtlichen Kriteri en (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 107 Rn. 15 ). 2. Das Berufungsgericht ist zu treffend davon ausgegangen, da ss die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs gemäß § § 323 Abs. 4 aF, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 313 BGB vorliegen. a) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verän dert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verä n- derungen vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit ein Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, i nsbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1 BGB. b) Gemessen hier an ist eine Abänderung des im Streit stehenden Ve r- gleichs eröffnet. Zum einen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vor allem durch ihren Eintritt in den Ruhestand wesentlich verändert haben. Zudem haben sich nach A b- 13 14 15 16 17 - 8 - schluss des Vergleichs die rechtlichen Verhält nisse bezogen auf die Möglic h- keit, den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen, geändert. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unterhalt s- anspruch hinsichtlich des im Streit stehenden Abänderungszeitraumes ab A u- gust 2007 allerdings nic ht als Aufstockungsunterhaltsanspruch im Sinne von § 1573 Abs. 2 BGB, sondern als Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 BGB zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand getreten ist, anstatt - wie zu diesem Zeitpunkt noch üblich - mit 65 Jahren (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Februa r 1999 XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708 , 709; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1571 Rn. 3 ) . Dass die, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu 50 % schwe rbe hinderte Beklagte noch eine r Erwerbsobliegenheit unterlegen hätte, ist nicht festgestellt, von der Revision nicht einge wandt u nd im Übrigen auch nicht ersichtlich . Ist ein Unterhaltsberechtigter - wie hier - altersbedingt nicht mehr e r- werbstätig, ric htet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt). Demgegenüber setzt der A n- spruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB voraus, dass der U n- terhaltsberechtigte (altersbedingt) eine - zumindest teilweise - Erwerbstätigkeit ausübt ( vgl. Senatsurtei l vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708 , 709 ). bb) Die vom Kläger begehrte Befristung des - somit ab Renteneintritt der Beklagten als Altersunterhalt zu qualifizierenden - An spruchs ist erstmals durch § 1578 b BGB , also mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhalts - änderungsgesetz ermöglicht worden. 18 19 20 - 9 - Allerdings hätte auch eine - gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon vor der Unterhalts rechts reform mögliche - Her absetzung des nach den ehel i- chen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalt s auf den angemessenen L e- bensbedarf im Ergebnis einer Befristung gleichstehen können , nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte L etzteren selb st erwirtschaften kann (vgl. zu § 1578 b BGB Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22) . Aber auch insoweit ist nach dem Vergleichsabschluss eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, und zwar durch die Ä nderung de r Senats rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (beginnend mit Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) . Danach ist nunmehr für die Begrenzung des Unterhalts vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile und nicht mehr allein auf die Ehedauer abzustellen ; L etzte re hätte bis zu jener Rechtsprechungsänd e- rung nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgericht s unter Berücksichtigung der Zeit der Kindesbetreuung (§ 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF) einer Begrenzung entgegen gestanden. Von daher ist der Kläger mit einer en t- sprechenden Herabsetzung für die Zeit vor Inkrafttreten des Unterhaltsänd e- rungsgesetzes (hier zweite s Halbjahr 2007) gemäß § 313 BGB nicht ausg e- schlossen. 3. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht - vor einer Begrenzung d es Unterhalts nach § 1578 b BGB - zunächst den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB ermittelt . Dabei ist es - dem Amtsgericht folgend - von der Rech t- sprechung des Senats zur Dreiteilung ausgegangen , so dass der Unterhalt der Beklagten i m Hinblick auf die zweite Ehefrau des Klägers zu reduzier en war . Ohne diese Kürzung (auf 396 ) beliefe sich der Unte r- haltsanspruch der Beklagten nach der vom Berufungsgericht angestellten Ko n- trollberechnung (s. dazu Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 32 f. ) auf rund 449 21 22 - 10 - Wie der Senat aber nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, hält er an der Dreiteilungsmethode im Rahmen der Bedarfsermittlung nicht mehr fest. Nach seiner geänder ten Rechtsprechung hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkung en auf den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berüc k- sichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältniss e ankommt (Senatsu r- teile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281 Rn. 37 ff. und XII ZR 15 9 /09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 34). Danach hat das Berufungsgericht den Bedarf der Beklagt en rechtsfehlerhaft ermittelt. 4. Die im Rahmen des § 1578 b BGB vom Berufungsgericht durchgefüh r- te Billigkeitserwägung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Sat z 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalt s- anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftl ichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zei t- lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 15 78 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Mö g- lichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemei n- schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbst ä- tigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebedin g- ter Nachteil äußerst sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte 23 24 25 - 11 - Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Ki n- derbetreuung erzielen würde (Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 25 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das Beruf ungsurteil nicht gerecht. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht komme n- den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht allerdings daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeit s- pr üfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsu r- teil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 mwN). Der revisionsrechtlichen Überprüfung u nterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und de n Beweisergebnissen umfassend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rech t lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 mwN). aa) D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte eheb e- dingte Nachteile erlitten ha be , soweit sie in der Zeit von der Zustellung des Scheidungsantrag s bis Ende 1986 nicht voll erwerbstätig gewesen sei und i n- folge dessen Einbußen bei der Rente zu beklagen ha be , sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar w i rd d e r hier in Re d e stehende Nachteil in der Altersversorgung , de n das Oberlandesgericht auf 50 is 60 nicht unmittelbar von dem Versorgungsausgleich erfasst (s. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 29 mwN), weil er nicht mehr in 26 27 28 29 - 12 - die Ehezeit fällt. Jedoch hat das Berufungsgericht verkannt, dass diese Einbuße auch anderweit kompensiert werden kann. Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung erg e- ben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenü ber gestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe ve r- bundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). D er Kläger ha t der Beklagten ausweislich des Unterhaltsvergleichs ke i- nen Altersvorsorgeunterhalt geschuldet, weshalb der Nachteil nicht auf diese Weise kompensiert worden ist (s. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 2011 XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33) . Jedoch erzie l t die Beklagte au s- weislich der Feststellungen des Berufungsgericht s infolge des Versorgung s- ausgleichs Renteneinkünfte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbsei n- kommen liegen. Danach drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagte wegen des Versorgungsa usgleichs eine höhere Rente erzielt, als sie dies ohne Heirat bei durchgehender Erwerbstätigkeit getan hätte. Damit wäre n die vom Oberla n- desgericht angenommenen Rentennachteile zumindest kompensiert. Soweit das Berufungsgericht ehebedingte Nachteile au s dem Gesicht s- punkt einer " nicht stattgefundenen Karriereentwicklung " unberücksichtigt gela s- sen hat, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert. bb) Ebenso wenig hält die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität durchgeführte Billigkeitsabwä gung einer revisionsrechtlichen Übe r- prüfung stand. 30 31 32 33 - 13 - (1) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall geb o- tene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Ehedaue r gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31 mwN). (2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird diesen A n- forderungen nicht gerecht. ( a) Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht im Ra h- men seiner Abwägung zuguns ten der Beklagten berücksichtigt hat, dass diese den Kläger am Anfang der Ehe durch ihr eigenes Erwerbseinkommen sowie mit ihrer Erbschaft unterstützt hat und dass sie sich um die Kindesbetreuung g e- kümmert hat . Ebenso wenig ist etwa s dagegen zu erinnern , dass das Berufungsgericht das Vertrauen der Beklagten auf einen dauerhaften Unterhaltsanspruch und den Umstand, dass die Beklagte keinerlei Chancen mehr habe, den Unterhalts - ausfall durch eigene berufliche Disposition abzufangen, zu ihren Gunsten g e- würdi gt hat . Bereits bei der Überprüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch durch Vereinbarung festgelegt ist. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder - vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in 34 35 36 37 - 14 - noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO geso n- dert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen des § 1578 b BGB nicht. Weil die Beurteilung der Begrenzung hier nach vielm ehr auf einer umfa s- senden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Tit u- lierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32). ( b) Im Übrigen ist die vom Berufungsg ericht vorgenommene Billigkeit s- abwägung jedoch fehlerhaft. (aa) D as Berufungsgericht hat für die Bemessung der nachehelichen S o- lidarität darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des seinerzeit vorher r- schenden Rollenverständnisses auf eine eigene b erufliche Karriere verzichtet h abe. Dabei hat es verkannt , dass diese r Aspekt allein für die Frage von B e- de u tung ist , ob d ie Beklagte einen - insoweit vom Berufungsgericht vernei n ten - ehebedingten Nachteil erlitten hat. Der Gesetzgeber wollte mit der ents pr e- chenden Regelung des § 1578 b BGB einen Ausgleich der Nachteile b e wirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenve r- teilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend fü r seinen eigenen Unterhalt sorgen kann ( Senat s- urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28 ). Der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingte n Nachteile n Auswi r kung en auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht den Aspekt des Karriereve r- zichts widersprüchlich gewürdigt hat. Einerseits hat es im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, die Aufnahme eines Lehramtsstudiums als Spekulation zurückgewiesen. Andererseits hat es eine 38 39 40 - 15 - solche - hypothetische - Karriere bei der Bemessung der nachehelichen Solid a- rität zugunsten der Beklagten berücksichtigt . Dazu hat es ausgeführt, dass die Beklagte au f eine Zusatzausbildung verzichtet und damit die ehebedingten Nachteile gering gehalten habe und dass die Erwerbsbiografie der Beklagten zeige, dass mit der Entscheidung für ein Kind die Chance für eine Zusatzau s- bildung praktisch vertan gewesen sei . Diese Ausführungen sind in sich wide r- sprüchlich. Der Verzicht auf eine Zusatzausbildung bedeutet im Umkehrschluss, dass die Beklagte diese - vom Berufungsgericht noch beim ehebedingten Nac h- teil als Spekulation verneint e - Option überhaupt gehabt hätte . Überdies ist auch der weitere, vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schluss, wonach die Beklagte mit dem Verzicht auf ein e solche Zusatzausbildung die ehebedingten Nachteile " gering gehal ten " ha be , nicht nachvollziehbar. Denn die Aufgabe e i- ner möglichen Karriere l ässt die ehebedingten Nachteile erst entstehen . ( bb ) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner Abwägung zudem nicht die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen g e- würdigt hat. Denn im Rahmen von § 1578 b BGB ist die Gesamtbelast ung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ebenfalls ein Billigkeitskriterium ( S e- natsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37 und vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22 ). D en Gründen des Berufungsur teils lässt sich entnehmen, dass der Kl ä- ger erstmals 1974 Trennungsunterhalt gezahlt hat. Genaue Feststellungen zu Höhe und Zeitraum vor allem auch der Leistung nachehelichen Unterhalts fe h- len indes, obgleich der Kläger im instanzgerichtlichen Verfahren hi erzu konkret vorgetragen hat . Aus dem Prozessvergleich vom 21. Juli 1995 ergibt sich jede n- falls , dass der Kläger eine Unterhaltsnachzahlung von 49.000 DM und seit A u- gust 1995 laufenden Unterhalt von monatlich 1.050 DM und ab Januar 1996 von 1.100 DM zu zah len hatte. 41 42 - 16 - ( cc ) Überdies hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage ause i- nander gesetzt, wie sehr die Parteien wirtschaftlich noch miteinander verfloc h- ten sind. Durch eine zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönl i- chen Verhältni sse der geschiedenen Ehegatten, die umso gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, wird das Maß der geschuldeten nachehel i- chen Solidarität begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37 ; vom 29. Juni 2011 XII ZR 1 57/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 23 f. und vom 8. Juni 2011 XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36). Anlass für eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bestand schon deshalb , weil die Beklagte durch die frühe Wiederaufna hme ihrer Erwerbstäti g- keit im Jahr 1974 und ihre kontinuierliche Tätigkeit bis zum Renteneintritt im Jahr 2007 an ihre Lebensstellung, die sie bereits vor der Geburt des Kindes innehatte , anknüpfte. Hinzu kommt, dass die Ehe , die bis zur Zustellung des Sch ei dungsantrages lediglich rund 13 Jahre dauerte, bezogen auf den vom Kläger begehrten Abänderung sz eitpunkt ( August 2007) bereits seit über 25 Jahre n ge schieden war. ( dd ) Schließlich hätte das Berufungsgericht bei der Billigkeitsabwägung auch nicht unber ücksichtigt lassen dürfen, dass die Beklagte durch den Verso r- gungsausgleich eine erhebliche Aufbesserung ihrer Rente erfahren hat, die nunmehr deutlich über ihrem angemessenen Lebensbedarf lieg t . Dass die B e- klagte hinsichtlich ihres Vertrauens auf den Unte rhalt Dispositionen getroffen hätte, denen zufolge sie auf den Unterhalt angewiesen wäre, ist demgegenüber nicht festgestellt. 43 44 45 46 - 17 - 5. Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht gerügt - sind hingegen die Ausführungen des Berufungsgericht s, wonac h nicht davon ausg e- gangen werden könne, dass die Beklagte auf den Unterhalt für die Zeit ab Re n- teneintritt verzichtet habe und ihr Unterhaltsanspruch auch nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen sei. III. Nach alledem k ann die angefochtene Entscheidun g keinen Bestand h a- ben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil auf zu h e ben und die Sache an das Oberlandesgericht zurück zu verwe i sen , § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO . IV. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Ge legenheit, den U n- terhalt der Beklagten nach Maßgabe der geänderten Senatsrechtsprechung ( s. dazu Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - MDR 2012, 156 Rn. 37 ff. und XII ZR 15 9 /09 - MDR 2012, 161 Rn. 34) gemäß §§ 1 5 78 , 1581 BGB erneut zu besti mmen, bevor es über die Frage der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b BGB entscheidet. Dabei wird es zunächst zu prüfen haben, ob die von ihm angenommenen Rentennachteile durch den Versorgungsausgleich kompensiert worden sind. Daneben wird sich das Oberland esgericht im Z u- sammenhang mit der Frage, ob die Beklagte durch die Nichtaufnahme eines Lehramtsstudiums - wie vom Amtsgericht bejaht - ehebedingte Nachteile erlitten hat, mit der Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Unte r- haltsberechtigten auseinanderzusetzen haben , wonach u. a. die hier an zu ste l- 47 48 49 - 18 - lenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen ( Senatsurteil e vom 26 . Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 23 f. und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.) . G egebene n- falls wird das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit geben müssen, die konkreten Auswirkungen des von ihr geschilderten hypothetischen Lebenslaufs darzulegen und auf die Einwände des Klägers einzugehen, wonach sie selbst bei einer Verbea mtung hinsichtlich der Altersvorsorge keine Nachteile erlitten hätte. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 23.12.2008 - 247 F 108/08 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.08.2009 - 2 U F 24/09 -
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