BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 145/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 119.474,21 200 festgesetzt. Gr374nde: Die ausschlie337lich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gest374tzte Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Ein Geh366rsversto337 ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Mandats Nr. 240701 den Nachweis einer m374ndlichen Stunden-honorarvereinbarung als nicht gef374hrt erachtet hat. 2 a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich dieses Mandats den Abschluss einer m374ndlichen Geb374hrenvereinbarung nicht behauptet, ist revisionsrechtlichen Angriffen verschlossen. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (247 314 ZPO), die mangels eines von 3 - 3 - dem Beklagten geltend gemachten Berichtigungsantrages (247 320 ZPO) f374r das Revisionsverfahren bindend ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11). b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 165/09, StuB 2010, 760 Rn. 3). Bei dieser Sach-lage war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich mit s344mtlichen von dem Be-klagten f374r den Abschluss einer m374ndlichen Honorarvereinbarung angef374hrten Indizien ausdr374cklich auseinanderzusetzen, zumal sich diese Indizien auf ande-re als das hier in Rede stehende Mandat bezogen. 4 2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten im Blick auf das Mandat Nr. 240701 die gesetzliche Geb374hr versagt hat, scheidet ebenfalls ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 5 Insoweit hat das Berufungsgericht - wie aus seinem Hinweisbeschluss vom 4. M344rz 2010 und der Bezugnahme der Entscheidungsgr374nde auf die vor-gelegten Rechnungen ergibt - das Vorbringen des Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat sich der von ihm vertretenen Rechtsansicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gen374gt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Be- 6 - 4 - schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN). Mag diese Rechtsauffassung auch unrichtig sein, stellt sie sich jedenfalls nicht als willk374rlich (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. 3. Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 221001 die geltend gemachten Stunden als nicht nachgewiesen erachtet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklag-ten ersichtlich zur Kenntnis genommen, ihm aber ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen. 7 4. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Beru-fungsgericht im Blick auf das Mandat Nr. 230307 den Nachweis einer m374ndli-chen Geb374hrenvereinbarung 374ber die Gew344hrung eines Stundenhonorars als nicht erbracht erachtet hat. Die Beanstandung der auf der Grundlage der ge-setzlichen Geb374hr erstellten Rechnung wegen der Nichtbeachtung von Vor-schusszahlungen (247 18 Abs. 2 BRAGO) verletzt nicht das Willk374rverbot Art. 3 Abs. 1 GG). 8 5. Auch im Blick auf das Mandat 230402 hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten ohne Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen. 9 - 5 - 6. Soweit der Beklagte beanstandet, die Widerklage habe nur als derzeit unbegr374ndet abgewiesen werden d374rfen, wird kein konkreter Zulassungsgrund geltend gemacht. 10 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.02.2009 - 2-31 O 201/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2010 - 26 U 11/09 -
Full & Egal Universal Law Academy