BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/12 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündli che Verhandlung vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wie chers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen O berlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in i hrem Preis - und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Persönliche Konten (Lohn - , G e- halts - , Rentenkonto )" verschiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis - und Leistungsverzeichnis enthält insoweit unter anderem folgende Kla u- sel, in der es auszugsweise heißt: Preis/EUR 1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto monatlicher Pauschalpreis 7,50 Postenpreis frei Ausnahme: - Einzelüberweisung (beleghaft) 0,50 - Überweisung via Telefon 0,50 - Sammelüberweisung (beleghaft) pro Posten 0,50 1 - 3 - - 2,50 - frei - Scheckeinreichung - Lastschrifteinreichung pro Scheck pro Lastschrift frei frei Kontoauszug tägliche Erstellung 0,10 Dauerauftrag 0,50 SparkassenCard frei Die monatlichen Pauschalpreise fü r die von Altkunden der Beklagten g e- nutzten , für den Abschluss von Neuverträgen nicht mehr zur Verfügung stehe n- den Preis modelle " Giro kompakt " und " G i ro standard " betragen 6,75 4 . Beim Preis modell " Giro standard " wird für einzeln e Geschäftsvorfälle ein allgemein er Postenpreis erhoben. Dieser liegt überwiegend über den für das Pfändungsschutzkonto ausgewiesenen Postenpreisen. Für die Sparka ssenCard werden einmalig 10 berechnet. Gü nstiger als beim Pfändungsschutzkonto sind Überwei sungen per Telefon mit 0,10 und die beleghafte Sammelübe r- wei sung mit 0,30 pro Pos ten. Mittels Direktbanking ( Internet ) sind Einze l- über weisungen zu 0,10 und Sammel überweisungen zu 0,05 pro Posten mög lich. Beim Preis modell " Giro kompakt " sind nahezu sämtliche Leistungen im Pauschalpreis inbegriffen. Ausgenommen sind lediglich die Barauszahlung per " gelber Quittung " , beleghafte Einzelüberweisungen ab dem vierten Posten und die tägliche Erstellung von Kontoauszügen. Für diese Leistungen werden Po - stenpreise in gleicher Höhe wie beim Pfändungsschutzkonto berechnet. Bei Barabhebungen am G eldautomaten wird ein Bonus bis maximal 0,75 pro M o- nat gewährt. Die Kontoführungsgebühr für das von der Beklagten aktuell angebotene Preis modell " Kontoführung GIROFLEXX " beträgt im Standardtarif monatlich 2 3 4 5 - 4 - 7,50 . Sofern der Ku nde zusätzlich zum Girokonto aus vier von insgesamt acht im Preis - und Leistungsverzeichnis näher aufgeführten Produktgruppen jeweils mindestens einen Vertrag abgeschlossen hat, gewährt die Beklagte bei diesem Modell einen Treue bonus, der sich im Standardtarif auf monatlich 5 beläuft und in d er Rückerstattung der Kontoführu ngsge bühr en in entsprechen der Höhe besteh t. Daneben sind für einzelne Geschäftsvorfälle zusätzliche Postenpreis e vorgesehen, die auch der Höhe nach den Postenpreisen des Pfändungsschut z- kontos entsprechen. Der Kläger wendet sich gegen die im Preis - und Le istungsverzeichnis ausge wiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungsschutzkonto. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagt e darauf in Anspruch, in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis die Ve r- wendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkoste n in Höhe von insgesam t 200 nebst Zinsen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 6 7 8 - 5 - I. Das Beru fungsgericht, dessen Urteil in juris (OLG Br emen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner En t- sche idung im Wesentlichen ausgeführt: Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. m. § 850k ZPO nF , weshalb der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch nehmen könne. Die streitige Klausel sei nicht der Inhaltskontrol le entzog en. Der Bundesgerichtshof habe Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinsti tu ten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden ein Entgelt gefordert werde, für mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar erachtet und darin eine unangemessene B enachtei ligung der betroffenen Ku n- d en gesehen. Diese Rechtspre chung sei auch für den vorliegenden Fall ma ß- geblich. Bei dem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO nF handele es sich nicht um eine dem Kunden angebotene und von ihm freiwillig in Anspruch g e- nommene Zusatzleistung der Kreditinstit ute. Diese erfüllten vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine gesetzliche Verpflic h- tung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Während es nach der früheren Rechtslage zur Erlangung von Vollstr e- ckungsschutz eines An trags des Schuldners beim Vollstreckungsgericht bedurft habe, gewähre nunmehr da s Pfändungsschutzkonto d em Schuld ner einen a u- tomatischen Ba sis pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850c ZPO), wobei d er Schuldner gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nF wei terhin die gerich t- liche Festsetzung abweichender Freibeträge beantragen könne. Auch b ei dem Pfändungsschutzkonto hand e le es sich um eine Einrichtung, die der Schuldner nicht als freiwillige Leistung des Kreditinstituts in Anspruch nehme, sondern in 9 10 11 - 6 - Wahrneh mung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Schutzes. D adurch , dass einerseits der auf den Pfändungsschutz für sein Arbeitseinkommen ang e- wiesene Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen müsse und andererseits das kontoführen de Kreditinsti tut auf Verlangen des Schuldners dessen Girokon to als Pfändungsschutz konto zu führe n hab e , lasse der Geset z- ge ber letztlich weder dem Schuldner noch dem Kreditinstitut eine Wahl. D ie beanstand ete Klausel führe dazu, dass d ie Beklag te sich die Fü h- rung des Pfändun gsschutzkontos jedenfalls von den Kunden zusätzlich verg ü- ten lasse , die noch die Kontomodelle " Giro kompakt " und " Giro standard " unte r- hielten. Dies folge bereits daraus, dass für das Pfändungsschutzkon to mit 7,50 ein höherer monatlicher Pauschalpreis zu zah len sei als bei " Giro ko m- pakt " (6,75 und " Giro standard " (4 . Dem stünden keine verbesserten Lei s- tungen gegenüber. Das Kontomodell " Giro kompakt " umfasse weitere Leistungen als das Pfändungsschutzko nto ohne zusätzliches Entgelt . Auch könne im Unterschied zum Pfändungsschutzkonto bei Abhebungen am Geldaut o maten ein Bonus von bis zu 0,75 pro Monat erlangt werden. Beim Kontomodell " Giro standard " , bei dem ein genereller Postenpreis berechnet werde, seien zwar einzelne G e- schäftsvorfälle deutlich teurer als beim Pfändungsschutzkonto. Jedoch habe es der Kunde in der Hand, sich den deutlichen Preisvorteil des Kontomodells " Giro standard " in Form der gegenüber dem Pfändungsschutzkonto um 3,50 gün s- tigeren Mona tspauscha le durch entsprechendes V erhalten zu bewahren. Di e- sen Preisvorteil verliere er nach der beanstandeten Klausel bei Umwand lung d es Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Klausel sei demgegenüber, ob die von der Beklagten für das Pfändungsschutzkonto geforderte Gebühr als 12 13 14 - 7 - Kontoführungsgebühr angemessen und üblich sei. Bei der hier anzustellenden Inhaltskontrol le der Entgeltklau sel sei keine allgemeine Preiskontrolle vorz u- nehmen. Entscheidend sei allein , ob die Bek lagte sich von Kunden die Führung von Pfändungsschutz konten - und damit die Erfüllung eine r gesetzlichen Ve r- pflichtung - zusätzlich vergüten lasse. Das sei hier in Bezug auf Altkunden, die noch die Kontomodelle " Giro kompakt " und " Giro standard " unterhielt en , una b- hängig davon der Fall , ob das Preisgefüge dieser Kontomodelle noch zeitg e- mäß sei. D ie Einführung des Pfändungsschutzkontos sei kein taugliches Veh i- kel für die Kreditwirtschaft, um als nicht mehr preisgerecht empfundene Vertr ä- ge auf ein höheres Prei sniveau anzuheben. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der ang e- griffenen Klausel. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend d avon ausgegangen, dass die bean standete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt. aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BG B beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der 15 16 17 18 - 8 - vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsg e- schäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflic h- ten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interess e liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis - )Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB - Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/1 0, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis - und Leistungsve r- zeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB - Banken und Sonderbedingun gen, 3. Aufl., AGB - Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Li ndacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 5. Aufl., Klausel n B 53). b b) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Entgeltklausel zu Recht als kontrollfähige Preisneben abrede eingeordnet. (1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine ko n- trollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Ber u- fungsgeric ht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unte r- liegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De - 19 20 - 9 - zember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG - Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so d ass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Geset z- geber bei der Neufassu ng des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebrach t hat (BT - Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandel n und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2 010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von de n Verstän d- nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel ei n- heitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehe n nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Ausl e- gungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 7. De - zember 201 0 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29). (2) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede durch das Berufungsgericht als 21 22 - 10 - richtig. Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren En tgeltr e- gelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445 /10, juris Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffa s- sung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., Spez. AGB - Werke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; Graf von Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon i n jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 125; wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann, ZVI 2010, 405, 411). Die streit ige Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten (a) noch ein Entgelt für eine gesondert ve r- gütungsfähige Sonderleistung (b). Die insoweit von der Revision gegen die En t- sche idung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch. (a) Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des Pfändungsschutzkontos als von der Beklagten zu erbringender vertraglicher Haupt leistung. Das Pfändungsschutzkonto stellt w e- der eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistung s- pflichten (so aber Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl. , Rn. 998h , 23 - 11 - 998i ) noch ein "aliud" gegenüber d em Girokonto (so LG Frankfurt/Main , ZVI 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto , das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinst itut und dem Kunden " als Pfändungsschutzkonto g e- führt" wird (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 201 2 - 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21 ; vgl. auch S chmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. , § 675f Rn. 15). Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro - )Kontos als Pfändungssch utzkonto insbesondere nicht ihrerseits der A b- schluss eines selb ständigen , vom schon bestehenden oder neu abzuschließe n- den Girovert rag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten ( OLG Fran k- furt/Main, WM 2012, 1908 f. ; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, W M 2012, 1914, 1916 ; aA LG Frank furt/Main , ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; j u- risPK - BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5). Dieser Annahme stehen der klare Wortlaut des Ge setzes, der Regelungszusammenhang der für das Pfä n- dungsschutzkonto geltenden Vorschriften sowie Sinn und Zweck eines Pfä n- dungsschutzkontos entgegen. (aa) Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfä ndungsschutzes vom 7. Juli 2009 (B GBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird g e- mäß § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO "in einem der Führung eines Girokontos z u- grunde liegenden Vertrag " zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitu t ve r- einbart, dass "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt" wird. Gemäß § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kredi t- institut " sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt" . Nach dem - eindeuti - 24 - 12 - gen - Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in einer die Art und Weise der Kontoführung betre f- fenden Zusatzabrede zu dem Girovertrag über das vorhandene oder neu einz u- richtende Girokonto (Grothe in Zwangsvollstreckung aktue ll, 2010, § 1 Rn. 18; Sudergat, ZVI 2010, 445, 448 f.; ders., Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 431). Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon best e- henden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die bisherige Kontoführ ung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 850k ZPO geändert wird (LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21; aA Sudergat, Kontopfändung un d P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wird dana ch insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag - als dem Zahlungsdien - sterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71 . Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). (bb) Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertra g- lich e Hauptleistung der Beklagten. (aaa) Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzl i- cher Basispfändungsschutz gewährleistet werden (Zöller/Stö ber, ZPO, 29. Aufl., § 850k Rn. 2). Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT - Dr uck s. 16/7615, S. 13, 14). Wird das Guthab en auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändung s- 25 26 - 13 - freigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfügen (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO); anders als nach bisher geltendem Recht (§ 850k Abs. 1 ZPO in de r bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfä n- dungen nutzen zu können. Das Kreditinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den hö heren Freibetrag ohne Entscheidung des Vollstr e- ckungsgerichts zu beachten, wenn der Kunde durch entsprechende Beschein i- gungen einen höheren Bedarf nachweist (§ 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO). Kann der Kunde den erforderlichen Nachweis nicht eindeutig erbr ingen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Ku n- den über die richtige Berechnung des F reibetrages zu entscheiden (§ 85 0 k Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ZPO). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstit ut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§ 850k Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Höhe des so errechneten Freibetr a- ges ist dem Kunden die Tei lnahme am bargeldlosen Zahlungs verkehr - wie bei einem herkömmlichen Girokonto - im Rahmen des vertragl ich Vereinbarten, sei es durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermäc h- tigungen, uneingeschränkt möglich (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO). (bbb) Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich d a- nach - wie auch die Revision ni cht verkennt - grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovertrages bei der Führung eines her - kömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsauftr ä- gen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss (vgl. § 850k Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 3 ZPO; BT - Dr ucks. 16/7615, S. 13). Diese Besonderhe it recht fertigt es indessen nicht, die Ei nrichtung und Führung 27 - 14 - eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht des Kredi t- instituts anzusehen. Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jewei ligen Schuldverhältnisses prägenden Besti mmungen, die für die Ein ordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse en t- scheidend sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241 Rn. 5; Staudinger/ Olzen, BGB, Neubea r beitung 2009, § 241 Rn. 146). Besti mmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören d a- gegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150 , 156 mwN). Hiermit verbundene Tätigke i- ten stellen v ielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenlei s- tungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 151). Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstlei s- ter zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB ), insb e- sondere die Führung des laufen den Kontos und die Ausführung der Zahlung s- vorgä nge (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 7). Demgegenüber hat § 850k ZPO, der di e Ausführung einzelner Zahlungs dienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen selb ständigen leistung sbeschre i- benden Charakter. Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kont o- führung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließend en Girovertrag (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 19 13). Damit verbunden sind laufende Kontroll - , Disp o- sitions - und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende (Giro - )Konto. Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen 28 29 - 15 - keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. BGB und daher vor allem keine zahlungsdienstevertraglichen Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts dar (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21). Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungs schutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des G i- rokontos zu erbringen sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/ 11, S. 7, n.v.; OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Soweit die Revision demgegenüber dar auf abstellen möchte, auch das Pfändungsschutzkonto sei e in Zahlungskonto im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB, lässt sie außer Acht, dass diese Eigenschaft dem Pfändungsschutzkonto nicht wegen der hinzutretenden Pfändungsschutzfunktion, sondern allein schon de s- h alb zukommt, weil es sich seiner Rechtsnatur nach um ein herkömmliches G i- rokonto handelt. (b) Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bekla g- ten. Vielmehr wälzt die Beklagte hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist. (aa) Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angeno m- men hat, durch die Führung eines Girokontos als Pfän dungsschutzkonto eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht. (aaa) Das gilt zunächst für die Umwandlung eines bestehenden Giroko n- tos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokont o unterhält, jederzeit verlangen, dass das Kredi t- institut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Hierdurch hat der G e- setzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändung sschutzes 30 31 32 - 16 - seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009, S. 1707). Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Fü h- rung des Pfändungsschutzkontos steht dabei nicht entgegen, dass die Einric h- tung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorh e- rige vertragliche Vere inbarung vorausset zt (OLG Frank furt/Main , WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1914; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändun g, 2010, § 2 Rn. 592). E ine gesetzliche Ve r- pflichtung liegt nicht nur vor , wenn der gesetzlichen Regelung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann an zunehmen, wenn der Norm adressat - kraft gesetzlicher Anor d- nung - auf Verlangen eines anderen zu m Abschluss einer privatrechtlichen Ve r- ein barung verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgesta l- tet, wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom Krediti nstitut ve r- gleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist (Bau m- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 81; Goebel, aaO Rn. 496; Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; Sudergat, ZVI 2010, 445, 449) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt (Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 22). Denn jedenfalls umfasst § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem schuldnerschützenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, sondern auch die Rechtspflicht, das derart u mgewa n- delte Konto als Pfändungs schutzkonto zu führen, solange der Zahlungsdien - 3 3 - 17 - sterahmenvertrag über das Girokonto ungek ündigt fortbesteht (KG Berlin, WM 2012, 267, 268). Daher führt der Einwand der Revision, die Beklagte könne den Vertrag über die Führung des Pfändungsschutzkontos kündigen, in diesem Z u- sammenhang nicht weiter und geht ihre Auffassung, die gesetzliche Verpf lic h- tung des Kreditinstituts erschöpfe sich in dem einmaligen Akt der Umstellung des Girokontos, so dass die anschließende Kontoführung gesondert verg ü- tung sfä hig sei, fehl . (bbb) Ein Kreditinstitut ist aber auch im Falle der Neueröffnung eines G i- rokont os, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16. März 2012 - 6 U 114/11, S. 4 f., n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 1 4. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Geht ein Kreditinstitut - aufgrund eines im Einzelfall nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Kontrahierungszwangs oder unabhängig von einem solchen - eine Kontoverbindung ein, so gelten d ie gesetzliche n Vorgaben des § 850k ZPO und damit insbesondere die aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO folge n- de Rechtspflicht, das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändung s- schutz konto zu führen. Allein der Umstand, dass das Kreditinstitut ggf. ohne d iesbezügliche Rechts pflicht ein Girokonto eröff net und hierbei zugleich dessen Füh rung als Pfändungsschutzkonto verein bart, macht aus der Bereitstellung des gesetzlichen Pfändungsschutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung ( vgl. LG Erfurt, Urteil vom 14. Janu - ar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Vielmehr erfüllt das Kreditinstitut auch in diesem Falle mit der Führung des Pfändungsschutzkontos die ihm durch § 850k A bs. 7 ZPO im Rahmen der Daseins vorsorge gesetzlich zugewiesen e Pflicht. (bb ) Der Einordnung der Füh rung des Pfändungsschutzkontos als Erfü l- lung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht des Weiteren nicht en t- 34 35 - 18 - gegen, dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätz lich auch nur vorsorglich, also unabhängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfä n- dung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht (aA Goebel, Ko ntopfändung, 2010, § 2 Rn. 592) . Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisie renden Be trachtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktob er 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im Regelfall die Einric h- tung und Führung eines Pfändungsschutzkontos gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des geset zl i- chen Pfändungsschutzes sichern will (vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 1000, wonach das mit einer Kontopfändung belegte Pfä n- dungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde). (c) Die von der Revision verfochtene Eino rdnung der Klausel als kontrol l- freie Preishauptabrede ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls - bei Wegfall der streitigen Bestimmung - eine Preisvereinbarung für die Kontofü h- rung gänzlich fehlte. Eine kontrollfähige Preisnebenabrede setzt zwar denknotwendig das Vorhandensein einer Preishauptabrede voraus. Diese fehlt jedoch vorliegend bei Einordnung der beanstandeten Klausel als Preisnebenabrede nicht (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Janua r 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998d, 998k; Homann, ZVI 2010, 405, 411). (aa) Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto u m- gewandelt, richten sich die Hauptleistungspflichten - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (a) (bb) (bbb)) - nach dem in Gestalt des Girovertrages best e- henden Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige Entgeltabrede nach § 675f Abs. 4 Satz 1 36 37 38 - 19 - BGB fort (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1911, 1913; Ahrens, NJW - Spezial 2011, 85; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 f.). Preishauptabrede bei der U m- wandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher die Verei n- barung über den Preis für das bereits bestehende Girokonto (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24). (bb) Wird ein Girokonto neu eröffnet u nd dabei sogleich als Pfändung s- schutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls nicht an einer vertraglichen Preisr e- gelung, die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte. Der Preis bestimmt sich in diesem Falle ebenso wie die Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts nach dem Za h- lungsdiensterahmenvertrag, der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Entscheidet ein Kunde sich für die Neueröffnung eines Girokontos, das im se l- ben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so er hält er nämlich im Ergebnis nichts anders als das gewünschte - um die Pfä n- dungsschutzfunktion ergänzte - Girokonto (vgl. OLG Bamberg, Urte il vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f.). (aaa) Sofern das Pf ändungsschutzkonto auf der Grundlage ei nes im Preis - und Leistungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet wi rd , gilt gemäß § 675 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB - Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 AGB - Ban ken) der Preis für dieses B e- zugsmodell als vereinbart . (bbb) Enthält das Preis - und Leistungsverzeichnis demgegenüber - wie hier - hinsichtlich des Pfändungssc hutzkontos keine eindeutig e Bezugnah me auf ein konkretes, vom Kreditinstitut für Girokonten an gebotenes Preismodell, 39 40 41 - 20 - so gilt gemäß Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 3 AGB - Banken) in Verbindung mit §§ 612, 632 BGB die übliche Vergütung für ein Gir o- konto mit vergleichbarem Leistungsinhalt stillschweigend als vereinbart (allg. hier zu Bunte, AGB - Banken und Sonderentgelte, 3. Aufl., AGB - Banken Rn. 285). Auf den Zahlungsdiensterahm envertrag als einen Geschäftsbe sorgung s- vertrag mit werk - und dienstvertraglichem Charakter (vgl. § 675c Abs. 1 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 1) finden die allgemeinen Vorschri f- ten der §§ 612, 632 BGB entsprechende Anwendung (Palandt/Sprau, aaO Rn. 18; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 43; Münch - KommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 48). § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB lässt e i- ne stillschweigende Vereinbarung über de n Preis der vertraglichen Haupt lei s- tung zu (vgl. MünchKommBGB/Casper, aaO). Welche Vergütung für die Ina n- spruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, b e- stimmt sich dabei nach allgemeinen Grun dsätzen. Maßgebend ist danach, we l- che Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1989 - X ZR 58/88, MDR 1990, 542 und vom 4. Ap ril 2006 - X ZR 80/05, NJW - RR 2007, 56 Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 612 Rn. 8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontofüh rung - und damit Preishauptabrede bei fehlender Bezugnahme auf ein konkretes Preismodell für Girokonten - der in nerhalb der Spannbreite im Bankenve r kehr üblicher Entgelte liegende Preis für ein Gehaltskonto mit vergleich barem Lei s- tungsumfang, das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im Allgemeinen anbietet. Das ist im Streitfall der Preis für das Modell "GIROFLE XX Standard", bei dem es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um das von ihr aktuell angebotene "all gemeine Gehaltskonto" handelt. 42 - 21 - (d) Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis - und Leistungsverzeichnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die - als solche kontrollfreie - Kontoführungsgebühr für das he r- kömmliche Girokonto als vertragliche Hauptleistung mit umfasst und di e Bekla g- te das zusätzliche Entgelt für die Führung als Pfändungsschutzkonto nicht g e- sondert ausweist. (aa) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (B GH, Urteile vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 f. und vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998, 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab, ob Haupt - und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammeng e- fasst werden. Die bloße rechnerische Z usammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 124 f. unter Hinweis auf § 306a BGB; aA Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998c). Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383). Zum anderen hinge es ansonsten vom Zufall oder von der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt - und Nebenabrede n ab, ob eine Entgel t- regelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder nicht. Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel. (bb) Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der darin enthaltenen Preis nebenabrede nicht entscheidend an 43 44 45 - 22 - (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998, 730; anders noch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32, 35 f.; siehe dazu allg. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl ., § 306 Rn. 13a mit Fn. 67). Dem stünde das Regelungs ziel des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die u n- mittelbar den Preis der synallagmatischen Hauptleistungspflicht regeln. Auch könnte der Klauselverwender, wäre die Teilbarkeit der Klausel von ausschla g- gebender Bedeutung, durch Schaffung einer - wie hier - zwar inhaltlich, aber nicht sprachlich teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle ausschließen. Entspr e- chend dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 1 BGB, der zur Gesamtunwir k- samkeit unteilbarer Klauseln führt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349, 351 ), sind Preishaupt - sowie Preisnebenab reden enthaltende, sprachlich nicht teilbare Klauseln daher zum Zwecke der Kontrolle der Preisnebenab rede insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwaige durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lücken sind gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der im Preis - und Leistung s- verzeichnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell zu schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt. b) Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Fo rm höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ( § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) und benachteiligt die Kunden d er Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe d a- zu die Nachweise unter II. 1 . a) bb) (2); ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 46 - 23 - 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140; Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, I nsbürO 2012, 207, 212; einschränkend Engel in Konto führung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Sch i- mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Suder gat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschut z- kon tos gerade verneint wird ; Goebel, Kontopfändung, 20 10, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 20 10, S. 20; Grothe in Zwangsvoll streckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.). aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind En t- geltklau seln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Aufwand für T ä- tigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Ver wender gesetzlich oder nebenver traglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Int e- resse erbringt, mit wesentlichen Grund gedanken der Rechtsordnung unverei n- bar (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Zu den w e- sentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunter worfene solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein geso n- dertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht ges ondert in Allgemeinen Geschäfts bedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. (1) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte nach 47 48 - 24 - § 675 f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen de r §§ 134, 138 BGB grun d- sätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14). Denn d ieses Preisbestimmungsrecht gilt - wie die Revision verkennt - von vorneherein nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der I n- haltskontrolle entzogen sind, nicht aber für formularmäß ig erhobene Banken t- gelte, mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher N e- benpflichten auf den Kunden abgewälzt wird. Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) ergangene neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) nichts g e- ändert (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41 f.; aA Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Entgelte für geset z- lich geregelte Nebenpflichten aus § 675c bis § 67 6c BGB sind in Umsetzung von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise unter den in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zulässig (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ b e- stimmt). Für an dere Nebenpflichten, die sich - wie hier - nicht aus dem Za h- lungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 307 ff. BGB und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts u n- berührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EW G des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchervertr ägen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) uneingeschränkt fort (vgl. Staudinger/Omlor, aaO Rn. 42). 49 - 25 - (2) D as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Kreditinstitu t für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als die üblichen - siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) - Kontoführungsgebühren erheben darf. Denn mit der Führung eines Pfändungsschutzkont os nimmt das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten vor, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Solche Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des Pfändungss chutzkontos zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 ff. und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546) . Ein Pfändung s- schutzkonto muss desh alb zwar, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO geregelte Verrechnungsmöglichkeit für Kont o- führungsge bühren zu Recht angenommen hat, nicht kostenlos geführt werden. Auch müssen Kreditinstitute Pfändungsschutzkonten nic ht zwangsläufig zu den Konditionen ihres günstigsten Preismodells anbieten. Der mit de r Führung eines Pfändungsschutz kontos verbundene Aufwand darf jedoch nicht durch ein Z u- satzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Ku n- den abgewä lzt werden. (a) Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der zwar - worauf die Revision im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - davon abgesehen hat, Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten ausdrücklich zu ve r- bieten oder diese zu de ckeln (Nolt e/Schumacher, ZVI 2011 , 45, 48; Bericht der Bundesregierung, BT - Dr uck s. 17/8312, S. 26), höhere Kontoführungsgebühren für Pfän dungsschutzkonten aber auch nicht ausdrücklich erlaubt hat. Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung v on Kostenerstattungsa n- sprüchen für die Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner en t- schieden (BT - Dr uck s. 16/7615, S. 16). Darü ber hinaus stützen die Gesetze s- 50 51 - 26 - m a terialien, die bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 30 . Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 80 f.), die Auffassung , dass in Allgemeinen Geschäfts bedingungen keine besonderen Entgelte für die Fü h- rung von Pfändungsschutz konten erhoben werden dürfen. Wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner vom Bundestag gebilligten Beschlussempfehlung (BT - Dr uck s. 16/12714 , S. 17 ) in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändung s- schutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändung s- schutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO abhängig gemacht werden. Glei c h- falls unzulässig sind Kontoführungsentgelte, die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen. Eine erhöhte Bepreisung von Pfändungsschutzkonten wäre deshalb auch mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes unvere inbar, den gesetzlichen Zugang zum Kontopfändungsschutz zu verbessern (vgl. Ahren s in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Zimmerman/Zipf, ZVI 2011, 37, 38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterschiedslos sowohl für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschut z- konto. (b) Somit sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwir k- sam, mit denen Kreditinstitute für die Führ ung eines Pfändungsschutzkontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichb a- rem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto fortgeführt oder 52 53 54 - 27 - als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaßstab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnit t- liche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksicht i- gung bestehender Vert ragsabreden und zulässiger Entscheidungs - und Gesta l- tungsspielräume (v gl. KG Berlin, WM 2012, 267, 269 ; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1917; BT - Dr uck s. 17/5411, S. 4 ; aA LG Frank furt/Main , ZIP 2012, 114, 116 und ZVI 2012, 32, 35; Werner, WuB I C 1. - 2.12; Co rzelius, GWR 2011, 573). (c) Im Falle der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfä n- dungsschutzkonto ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzu - lässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die fortgelte n- de Entge ltabrede für das bislang geführte Girokonto (Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; einschränke nd LG Halle, ZVI 2011, 35, 36; siehe auch oben II. 1. a) bb) (2) (c) (aa)). Bei der Neueröffnung eines Gir o- kontos als Pfändungsschutzkonto d ürfen keine Kontoführungsgebühren ve r- langt werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im Allgemeinen angebotenes Konto liegen (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 18). Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändu ng s- schutzkonto konkret z ugrunde liegende Preismodell (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) ( bb) (aaa)) oder - sofern ein solches Bezugsmodell fehlt - der Preis für ein Neu kunden üblicherw eise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistu ngsinhalt (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs. 3 AGB - Sparkassen i.V.m. §§ 612, 632 BGB, siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) (bbb)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Be trachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund - und Postenpreise. 5 5 - 28 - b ) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene B e- nachteiligung wird durch den V erstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senat s- urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 , BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie das Berufun gsg e- ri cht, dessen Ausführungen auch insoweit unein geschränkter revisionsrechtl i- cher Kontrolle unterliegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, WuM 1997, 614 ), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit w e- sentlichen Grundgeda nken der gesetzlichen Regelung und damit eine unang e- messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB da rin , dass die Beklagte von ihren Altkunden, die ihr Konto bislang nach den Preismodellen " Giro kompakt " oder " Giro standard " ge führt ha ben, nach U m- wandlung d es Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt ve r- langt . (1) Kunden, die bislang ein Girok onto nach dem Preismodell " Giro ko m- pakt " mit einem monatli chen Pauschalpreis von 6,75 unterhalten haben, mü s- sen nach der Umwand lung in ein Pfändungsschutzkonto nicht nur ei nen um 0,7 5 höheren Pau schal preis, sondern auch zuvor nicht anfallende zusätz liche Postenpreise für einzelne Geschäftsvorfälle zahlen . Während nämlich im Pa u- schalpreis des M odells "Giro kompakt" nahezu sämtliche Leis tungen enthalten sind , müssen Kunden bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschu t- zes nun insbeson dere die in der Regel häu fig vorkommenden Überweisungen, aber auch die Einrichtung und Änderung von Dauer aufträgen gesondert beza h- len. Dar über hinaus ent fällt nach Umstellung auf ein Pfändungs schutzkonto die Mög lichkeit , durch Abhebungen am Geldauto maten eine Ermäßigung der Ko n- tofüh rungsgebühr zu erreichen. 5 6 5 7 - 29 - (2) Zu Recht und von der Revision insoweit auch nicht näher angegriffe n hat das B erufungsgericht ferner die una ngemessene Benachteiligung der Inh a- ber eines Kontos nach dem Preismodell " Giro standard " maßgeblich mit dem um 3,50 höheren Pauschalpreis be gründet, der bei Umwandlung in ein Pfä n- dungsschutzkon to zu zahlen is t . Zwar gehen mi t der Einrichtung des Pfä n- dungs schutzkonto s auch insoweit Ver günstigungen einher, als beim Pfä n- dungsschutzkonto kein genereller Postenpreis anfällt, die Postenpreise des Pfändungsschutzkontos überwiegend unter den Postenpreisen des Girokontos " Giro standar d " liegen und die SparkassenCard frei ist. Jedoch sind Einzelüber - weisungen, sofern sie bislang telefo nisch oder - wie beim Konto modell " Giro standard " möglich - online durchgeführt wurden, nunmehr teurer. Bei der geb o- tenen gen erali sierenden Betrachtungswe ise konn te sich der Inhaber eines Ko n- tos nach dem M odell " Giro standard " bislang den mit der geringeren Monats - pauschale von 4 deutlichen Preisvorteil dieses Kontos durch ein entsp rechendes individuelles Geschäft sverhalten sichern. Diese Mögl ichkeit ent fällt mit Umwandlung des Kontos in ein Pfändung sschutzkonto und der damit einhergehenden Erhöhung der Monatspauscha le auf 7,50 ersatz los . cc ) Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als a n- gemessen erscheinen lassen, sind we der dargetan noch sonst ersichtlich. (1) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850 k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen (OLG Frankfurt/Main , WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufung s- g ericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift nur generell g e- regelt, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte entgegen § 394 BGB mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen (BT - Drucks. 16/12714, S. 20) . Hierin liegt nicht zugleich die g esetzge berische Billigung höherer Kontofü h- rungsentgelte für Pfändungs schutz konten. Vielmehr setzt § 850k Abs. 6 Satz 3 5 8 59 6 0 - 30 - ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig z u- stande gekommen sind und eine echte Gegenleistung für die Kontofüh rung darstellen (Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 62). Verrechenbar sind danach, wie sich überdies aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 850k Abs. 7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebü h- ren für ein herkömmliches G irokon to. Dies bestätigt auch die aus drückliche B e- zugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsau s- schusses, auf dessen Empfehlung § 850k Abs. 6 ZPO zurückgeht (BT - Dr uck s. 16/12714, S. 20). (2) Der mit der Führung eines Pfändungssch utzkontos verbundene Bear - beitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befürchtung, o h- ne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde der Druck auf die Kr edi t- wirtschaft erhöht, Pfändungsschutzkont en entgegen dem Ziel der gesetz lichen Regelung zu kündigen (Bitter, ZIP 2011, 149, 151, 158 f.; vgl. auch Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581 f. ; Sudergat, Kontopfändung und P - Konto, 2. Aufl., Rn. 996 ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Grothe in Zwangsvollstreckungs recht aktuell, 2010, § 1 Rn. 31 f.; aA offenbar Goebel, Kontopfänd ung, 2010, § 2 Rn. 592), bedarf dabei keiner Entscheidung. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Durchführung des Nachweisver - fahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein organisatorischer Aufwand verbunden ist, der möglic h- erweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT - Dr uck s. 16/7615, S. 1; BT - Dr uck s. 16/12714, S. 17; siehe auch Graf - Schlicker/Linder, ZIP 2009, 6 1 6 2 - 31 - 989, 9 93) nicht durch die automatisierte Zurv erfügungstellung des Pfändung s- schutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung gerichtlicher Freigab e- beschlüsse aufgefan gen wird (vgl. Bitter, WM 2008, 141, 146 f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme e iner unangemessenen Benachteiligung entgegensteht, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interesse n aller Beteiligten zu beantworten (Senatsur teil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350). Dabei ist im vorl iege n- den Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzg e- bers die einzige Möglichkeit für den Kunden darstellt, den gesetzlichen Ko n- topfändungsschutz zu er langen. Abgesehen davon handelt es sich bei der g e- setzlichen Verpflichtung der Bekl agten zur Führung von Pfändungs schutzko n- ten um eine grundsätzlich zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben. dd ) Ob die beanstandete Entgeltklausel auch Neukunden der Be klagten unangemessen benachteiligt, die - jedenfalls ohne Berücksichtigung von Treue - boni - für das Pfändungsschutzkonto dieselben Kontoführungsgebühren zu za h- len haben wie sonstige Inhaber eines Girokontos " GIROFLEXX " im Standardt a- rif, bedarf hingegen, wi e das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ke i- ner Entschei dung. Selbst wenn die Nichtg ewährung von Treueboni bzw. die mit deren Gewährung verbundene Bevorz ugung der betreffenden Kunden im Strei t- fall rechtlich unbedenklich sein sollte , könnte die inhal tli ch sowie ihrer sprachl i- chen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten we r- den. Dem stünde das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen (BGH, B e- schluss vom 1 0. Sep tember 1997 - VIII ARZ 1/97, BGHZ 136, 314, 322; S e- n atsurteil vom 13. Februar 200 1 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 385; jeweils mwN). 6 3 - 32 - 2 . Soweit dem Kläger in den Vorinstanzen auch die von ihm geltend g e- machten Abmahnkosten zugesprochen worden sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zw i- schen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Wiechers Grüne berg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 21.09.2011 - 1 O 737/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2012 - 2 U 130/11 - 6 4
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