BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 145/13 vom 6. Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer am 6. Februar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden B e- schluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 26.525,22 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Auslegung der einschlägigen Vereinbarungen durch das Ber u- fungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen, die Veranlassung für eine Z u- lassung der Revision geben. 2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Juni 2010. Ausschlaggebende Bedeutung für die B e- urteilung des Streitfalls hat das Berufungsge richt hin gegen der Vereinbarung - 3 - de r Parteien vom 8. Oktober/22. November 2010 beigemessen. Bei dieser Sachlage war der angebotene Zeugenbeweis nicht entscheidungserheblich. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2013 - 4 O 148/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2013 - 14 U 21/13 -
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