BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 146/00 vom18. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und nram 18. September 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungs-urteil läßt Rechtsfehler nicht erkennen (§ 554b ZPO a.F.). Eine gesamtschuld-nerische Treuhänderhaftung des Beklagten wäre hier erst in Betracht gekom-men, wenn die vereinbarte gemeinschaftliche Treuhand in Vollzug gesetzt wor-den wäre und der Beklagte zumindest eine Mitberechtigung an den vom Klägereingezahlten Anlagegeldern erlangt hätte. Dazu ist es nicht gekommen.Kreft Ganter Kayser Bergmann nr
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