BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 146/05 Verk374ndet am: 17. Oktober 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO Art. 5 Nr. 2; EStG 247 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Begriff der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist autonom auszule-gen. b) Die Klage des Unterhaltsberechtigten gegen seinen geschiedenen oder dau-ernd getrennt lebenden Ehegatten auf Erstattung der ihm durch das begrenz-te Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 146/05 - OLG Saarbr374cken AG Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen I - des Saarl344ndischen Oberlandesge-richts vom 21. Juli 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, der seinen Wohnsitz am 1. November 2001 von Deutschland nach Frankreich verlegt hat, Ausgleich der Nachteile, die ihr f374r das Steuerjahr 2001 durch das begrenzte Realsplitting entstanden sind, dem sie durch Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererkl344rung zugestimmt hatte. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - gab ihrer Klage in H366he eines auf die Zeit von Januar bis Oktober 2001 entfallenden Teilbetrages von 899,93 200 nebst Zinsen statt. Auf die Berufung des Beklagten 344nderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage insgesamt als unzul344ssig 2 - 3 - ab, da es sich bei dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 2 der Verordnung 374ber die gerichtli-che Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates - (nachstehend: EuGVVO) handele und deshalb die in-ternationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung, die in OLGR Saarbr374cken 2006, 437 f. ver366ffentlicht ist, und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte hier allein aus Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ergeben kann. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO findet diese Verordnung auf solche Klagen Anwendung, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten der Ver-ordnung am 1. M344rz 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden sind. 5 Denn nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO w344re der Beklagte in Frankreich zu verklagen, weil er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Vorschrift des Titels II der EuGVVO anwendbar ist, die die Zu-st344ndigkeit ausdr374cklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Rs. C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 ff., Rdn. 34 ff.). 6 - 4 - Eine von Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichende Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte ergibt sich hier jedenfalls nicht schon aus Art. 24 Satz 1 EuGVVO. Der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Ge-richten eingelassen, in seiner Klageerwiderung aber sogleich die 366rtliche Unzu-st344ndigkeit des Familiengerichts H. (in limine litis) ger374gt. Darin ist, da er diese R374ge mit seinem Wohnsitz in Frankreich begr374ndet hat, zugleich die R374ge der internationalen Unzust344ndigkeit im Sinne des Art. 24 Satz 2 EuGVVO zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 - NJW-RR 2005, 1518 ff.). Somit hat er sich erkennbar nur hilfsweise zur Sache eingelassen, was keine Zust344ndigkeit nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begr374ndet. 7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die inter-nationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte jedoch aus Art. 5 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann ein Unterhaltsberechtigter einen Unterhaltsschuldner, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes oder gew366hnlichen Aufenthalts verkla-gen. 8 Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Be-griff der Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO autonom auszule-gen ist. 9 Aus dem Verst344ndnis des deutschen Rechts hat der hier geltend ge-machte Erstattungsanspruch (auch) unterhaltsrechtlichen Charakter. Denn er stellt eine Auspr344gung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Eheleuten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsver-h344ltnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545 f. und vom 23. M344rz 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 - "unterhaltsrechtliche Nebenpflicht" -), dient der Sicherung des Unterhaltsan- 10 - 5 - spruchs und genie337t deshalb den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164). Dies reicht f374r die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO aber nicht aus. Vielmehr ist der Begriff der Unterhaltssache unter Ber374cksichtigung der Systematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs auszulegen, um die einheitliche Anwendung der EuGVVO in allen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union zu gew344hrleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, Rs. C89/91, Shearson Lehmann Hut-ton, Slg. 1993, I-139 Rdn. 13 m.w.N.). Dies schlie337t es aber nicht aus, die Natur des hier geltend gemachten Anspruchs anhand der Erkenntnisse der vorge-nannten Senatsurteile zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass die vorliegende Sache angesichts der Voraussetzungen, der Art und der durch die Rechtspre-chung konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs bei der gebotenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO als Unterhaltssa-che anzusehen ist. 11 3. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen; eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europ344ischen Gerichtshof ist nicht erforderlich. Denn die richtige Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO l344sst sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Europ344ischen Ge-richtshofs so klar ableiten, dass vern374nftige Zweifel bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht verbleiben. Im Einzelnen: 12 4. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, die besondere Zust344ndigkei-ten vorsehen, sind grunds344tzlich eng auszulegen, weil sie dem Beklagten sei-nen nat374rlichen Gerichtsstand nehmen (vgl. Schlussantr344ge des Generalan- 13 - 6 - walts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 25 und Fn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen). a) Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schw344cheren Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, n344mlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vor-teil eines r344umlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirk-samen Zugang zu den Gerichten zu erm366glichen (vgl. Schlussantr344ge des Ge-neralanwalts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22 m.w.N.). 14 Insoweit entspricht es dieser Zielsetzung, auch dem Gl344ubiger eines An-spruchs auf Erstattung seiner aus dem begrenzten Realsplitting folgenden Nachteile die M366glichkeit einzur344umen, diesen Anspruch vor dem Gericht sei-nes Wohnsitzes einzuklagen. Denn das begrenzte Realsplitting setzt nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zwingend ein Unterhaltsverh344ltnis zwischen dauernd ge-trennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten voraus. Der Unterhaltspflichtige kann den geleisteten Unterhalt im Rahmen gesetzlich festgelegter H366chstbetr344-ge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, wenn der unterhaltsberech-tigte Ehegatte zustimmt und sich damit verpflichtet, den gezahlten Unterhalt im Rahmen des H366chstbetrages seinerseits als Einkommen zu versteuern. Der Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen Nachteile, insbesondere der auf diese Unterhaltszahlungen zu entrichtenden Einkommensteuer, kann folg-lich nur dem Unterhaltsberechtigten zustehen, der generell als die schw344chere Partei anzusehen ist. 15 b) Daneben verfolgt Art. 5 Nr. 2 EuGVVO unter anderem auch den Zweck, eine 334bereinstimmung zwischen anwendbarem Recht und zust344ndigem Gericht zu erm366glichen und den Rechtsstreit von dem Gericht entscheiden zu 16 - 7 - lassen, das am besten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die H366he des geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen. Diese Nebenzwecke reichen zwar f374r sich genommen nicht aus, eine besondere Zust344ndigkeit zu begr374n-den, k366nnen aber erg344nzend herangezogen werden, um eine bereits aus ande-ren Gr374nden naheliegende Entscheidung zugunsten eines besonderen Ge-richtsstandes zus344tzlich zu rechtfertigen (vgl. Schlussantr344ge des Generalan-walts Tizzano vom 10. April 2003, Rs. C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981 Rdn. 28, 29). Hier liegt auf der Hand, dass die deutschen Gerichte am besten in der Lage sein werden, die Nachteile zu beurteilen, die sich f374r den Unterhalts-berechtigten nach deutschem Steuerrecht aus der Durchf374hrung des begrenz-ten Realsplittings nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben. Hinzu kommt, dass die Abweichung von der allgemeinen Regel des Ge-richtsstands des Beklagten f374r diesen um so eher zumutbar erscheint, als das begrenzte Realsplitting zum einen nur auf seinen eigenen Antrag erfolgt und zum zweiten nur f374r Veranlagungszeitr344ume in Betracht kommt, in denen beide Parteien im Inland unbeschr344nkt steuerpflichtig sind und mithin regelm344337ig dort ihren Wohnsitz haben. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist sich daher als Nachwirkung eines Unterhaltsrechtsverh344ltnisses, f374r das im ma337geblichen Zeitraum die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben war. F374r den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher hinzu-nehmen, an seinem fr374heren Gerichtsstand verklagt werden zu k366nnen, als f374r den Gl344ubiger, den Ausgleich seiner nachtr344glich entstandenen Nachteile nach dem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten ins Ausland vor den dortigen Gerichten geltend machen zu m374ssen. 17 c) Der Qualifizierung des vorliegenden Rechtsstreits als Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass der Euro-p344ische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Ver- 18 - 8 - pflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bed374rfnisse und die Mittel bei-der Ehegatten ber374cksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unter-halt eines bed374rftigen Ehegatten zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 6. M344rz 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f. Rdn. 5, und vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff., Rdn. 22). Abgesehen davon, dass der Begriff des Unterhalts im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO weit auszulegen ist (vgl. Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 28. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rdn. 13; Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 6. M344rz 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f.), keinen auf periodische Leistungen gerichteten Anspruch voraussetzt und von anderen Anspr374chen vor allem anhand des Kri-teriums eines - hier gegebenen - familienrechtlichen Bandes abzugrenzen ist (vgl. Musielak/Weth aaO Art. 5 EuGVVO Rdn. 10 m.N.), entspricht der hier gel-tend gemachte Erstattungsanspruch zumindest mittelbar der vorstehenden De-finition des Unterhaltsbegriffs. 19 Der Revisionserwiderung ist zwar einzur344umen, dass das Kriterium eines dem Anspruch zugrunde liegenden familienrechtlichen Bandes ungeeignet ist, Unterhaltssachen von G374terstandssachen abzugrenzen, die nach Art. 1 Nr. 2a EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Darum geht es hier aber nicht, weil der vorliegende Erstattungsanspruch eindeutig nicht dem ehelichen G374terrecht zuzuordnen ist. Vielmehr dient das Kriterium des familienrechtlichen Bandes der Abgrenzung zwischen Unterhaltsanspr374-chen und anderen zivilrechtlichen Anspr374chen au337erhalb des Familienrechts. Nach diesem Kriterium kann die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO je-denfalls nicht mit der Begr374ndung verneint werden, der hier geltend gemachte 20 - 9 - Anspruch sei nicht dem Unterhaltsrecht zuzuordnen, sondern als sonstiger zivil-rechtlicher oder gar steuerrechtlicher Ausgleichsanspruch anzusehen. Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf Erstattung durch begrenztes Re-alsplitting entstandener Nachteile nicht der Befriedigung des laufenden Lebens-unterhalts des Berechtigten dient, da dieser ja bereits bezahlt wurde. Er dient vielmehr dazu, nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben einen konkret entstandenen Nachteil des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den in aller Regel h366heren Vorteil des Unterhaltspflichtigen auszugleichen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1164) und auf diese Weise sicherzustellen, dass ihm der gezahlte Unterhalt nicht durch nachtr344gli-che Steuerbelastung teilweise wieder genommen wird. 21 Dieser Entsch344digungscharakter des hier geltend gemachten Anspruchs steht seiner autonomen Qualifizierung als Unterhaltsanspruch aber nicht entge-gen, da der Europ344ische Gerichtshof auch die prestations compensatoires des franz366sischen Rechts, f374r die der Entsch344digungsgedanke ebenfalls zumindest eine mitentscheidende Rolle spielt (vgl. Z366ller/Geimer ZPO 26. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rdn. 29 m.N.; Ferrand in Hofer/Schwab/Henrich Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europ344ischen Vergleich S. 83 ff., 102), ohne weite-res den Unterhaltssachen zuordnet (EuGH, Urteil vom 6. M344rz 1980, Rs. 120/79, de Cavel II, Slg. 1980, 731 = IPrax 1981, 19 f., Rdn. 5). 22 Zwar ist der Revisionserwiderung ferner einzur344umen, dass sich die H366-he des Erstattungsanspruchs - isoliert betrachtet - allein aus den steuerlichen Verh344ltnissen der Ehegatten im jeweiligen Veranlagungszeitraum ergibt, also weder von ihren aktuellen Einkommensverh344ltnissen noch einer fortdauernden Leistungsf344higkeit des Verpflichteten abh344ngig ist. 23 - 10 - Es darf aber nicht 374bersehen werden, dass dieser Erstattungsanspruch unmittelbare Folge des Unterhaltsrechtsverh344ltnisses ist und der Sicherung des f374r einen fr374heren Zeitraum gezahlten Unterhalts dient. Auch seine H366he tr344gt letztlich von den Bed374rfnissen des Unterhaltsberechtigten und den dem Unter-haltspflichtigen zur Verf374gung stehenden Mitteln in diesem Zeitraum ab, weil die auszugleichenden Nachteile von der H366he des gezahlten und zu versteuernden Unterhalts bestimmt werden. 24 Insoweit ist auch zu ber374cksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, im In-teresse der Unterhaltsbelange des Berechtigten m366gliche Steuervorteile aus dem begrenzten Realsplitting in Anspruch zu nehmen hat, wenn ihm die Zu-stimmung des Berechtigten vorliegt. Umgekehrt ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, bei Ma337nahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unter-haltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsf344higkeit erh366hen, so-weit dem Unterhaltsberechtigten keine Nachteile hieraus erwachsen. Daraus folgt, dass der Unterhaltsberechtigte dem begrenzten Realsplitting grunds344tz-lich zuzustimmen hat, w344hrend der Unterhaltspflichtige die dem Berechtigten daraus entstehenden Nachteile zu erstatten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 f.). 25 Vor diesem Hintergrund erweisen sich das begrenzte Realsplitting und der Ausgleich der damit verbundenen Nachteile des Unterhaltsberechtigten wirtschaftlich als eine besondere Modalit344t der Unterhaltszahlung: Abweichend vom Regelfall der steuerneutralen Zahlung des Unterhalts wird der Unterhalt hier einverst344ndlich der Besteuerung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten un-terworfen, weil sich dies durch die damit einhergehende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen insgesamt positiv auf dessen Leistungsf344higkeit und damit wiederum auf die H366he des Unterhalts auswirkt, den dieser erbringen kann. Deshalb ist ein vom Unterhaltspflichtigen durch das begrenzte Realsplit- 26 - 11 - ting erzielbarer Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885) schon bei der Unter-haltsbemessung selbst unterhaltserh366hend zu ber374cksichtigen. Das damit ver-folgte Ziel der Sicherung des angemessenen Unterhalts wird aber nur erreicht, wenn der Unterhaltspflichtige denjenigen Teil seines Steuervorteils, der der H366-he des Nachteils auf Seiten des Unterhaltsberechtigten entspricht, an diesen auch auskehrt. Der Umstand, dass dies regelm344337ig erst nachtr344glich erfolgt, ist allein darauf zur374ckzuf374hren, dass die H366he des jeweiligen Erstattungsbetrages erst nach durchgef374hrter Veranlagung endg374ltig feststeht. Somit beruht die Unterhaltsbemessung auf dem Grundsatz, dass der ge-zahlte Unterhalt dem Berechtigten zur Bestreitung seines Bedarfs "netto" zur Verf374gung steht. Wird eine Modalit344t der Unterhaltszahlung gew344hlt, die dazu f374hrt, dass diese vom Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist oder f374r ihn zur K374rzung staatlicher Hilfen f374hrt, hat der Verpflichtete im Ergebnis einen entsprechend erh366hten "Bruttobetrag" zu zahlen, dessen H366he aber regelm344337ig erst nachtr344glich feststeht. Dies macht die Zahlung des Erstattungsbetrages zwar nicht zu einer Unterhaltszahlung im Sinne des deutschen Rechts, was auch daraus zu ersehen ist, dass eine solche Erstattungszahlung nicht ihrer-seits wiederum Gegenstand des begrenzten Realsplittings sein kann. Gleich-wohl dient sie Unterhaltszwecken, weil der dem Berechtigten gezahlte Unterhalt diesem andernfalls nicht in voller H366he f374r seinen Lebensbedarf zur Verf374gung st374nde; er s344he sich dann n344mlich gezwungen, hiervon R374cklagen f374r die zu erwartende Steuerforderung zu bilden. 27 Die zeitliche Verschiebung zwischen dem Unterhaltszeitraum (= Veran-lagungszeitraum) und dem Eintritt der aus dem begrenzten Realsplitting f374r die-sen Zeitraum entstehenden Nachteile ist ebenfalls kein Grund, die Erstattungs- 28 - 12 - zahlung nicht unter den weiten Unterhaltsbegriff des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO zu fassen. Als Unterhaltssache im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Klagen auf r374ckst344ndigen Unterhalt oder auf einen als Einmalbetrag zu zahlenden Unter-halt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff. Rdn. 23, 27). Der besondere Gerichts-stand des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO setzt mithin nicht voraus, dass Zahlungen gel-tend gemacht werden, die dazu dienen, einen im Zeitpunkt der Klageerhebung gegenw344rtigen Lebensbedarf zu decken. Soweit der Europ344ische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts - wie oben dargelegt - vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bed374rfnisse und die Mittel beider Ehegatten ber374cksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bed374rftigen Ehegatten zu sichern, steht dies der Qualifikation des vorliegenden Rechtsstreits als Un-terhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO angesichts der Systematik und Zielsetzung dieser Vorschrift mithin nicht entgegen. Denn diese Definition des Unterhaltsbegriffs dient nach dem Verst344ndnis des Senats in erster Linie der Abgrenzung zu g374terrechtlichen Anspr374chen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997, Rs. C-220/95, van den Boogard, Slg. 1997, I-1147 = IPrax 1999, 35 ff., Rdn. 22), schlie337t es aber nicht aus, Anspr374che, die - wie hier - eindeutig nicht aus dem G374terrecht herr374hren, auch dann als Unterhaltsanspr374che zu qualifi-zieren, wenn sie dieser Definition des Unterhaltsbegriffs nicht in jeder Hinsicht entsprechen. 29 - 13 - 5. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Sachentscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. 30 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 03.12.2004 - 9 F 345/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 UF 121/04 -
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